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Rubrum
3. Urtheil vom 21. Februar 1879 in Sachen
Widmer.
Sachverhalt
A.
Joh. Widmer, heimatsberechtigt in Stein, Kantons Appenzell A.-Rb., und seit September 1877 niedergelassen in St. Gallen, wurde im Zahre 1878, nachdem ihm ein fleines Erbe angefallen war, von seiner Heimatsgemeinde Stein unter obrigfeitlihe Vormundschaft gestellt. Hierüber beschwerte sich derselbe beim Bundesgerichte, indem er behauptete, er gehöre in Folge seiner Niederlassung in St. Gallen nicht mehr unter die appenzellische, sondern unter die ſt. gallishe Jurisdiktion und es verstosse im Fernern das Vorgehen der Gemeinde Stein gegen Art. 46 lemma 1 der Bundesyerfassung.
B,. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen, welchen Refurrent um Unterstüzung seiner Beschwerde beim Bundesgerichte ersucht hatte, lehnte dieses Gesuch ab, da er die in der Rekurseingabe entwicelten Rechtsmomente als erschöpfend betrachte.
6. Der Regierungsrath des Kantons Appenzell A.-Rh. trug auf Abweisung der Beschwerde an.
Erwägungen
1.
Art. 46 der Bundesverfassung stellt allerdings in seinem ersten Alinea den Grundsag auf, dass die Niedergelassenen in Beziehung auf ihre civilrechtlichen Verhältnisse in der Regel unter dem Rechte und der Gesessgebung des Wohnsitzes stehen. Allein nach dem zweiten Alinea wird der Bundesgesessgebung überlafsen, über die Anwendung jenes Grundsatzes die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen und es kommt derselbe daher, gemäss Art. 2 der Uebergangsbestimmungen, erst mii Erlass des in Ausficht genommenen Bundesgesetzes zur Anwendung, woraus folgt, dass Rekurrent sich zur Zeit auf die citirte Verfafsungsbestimmung nicht berufen kann,
2.
, Wenn aber Rekurrent behaupten wollte, dass die von der Gemeinde Stein über ihn verhängte Vormundschast einen Eingriff in die Souveränitätsrechte des Kantons St. Gallen enthalte, so wäre darauf zu exwidern, dass zu einer Beschwerde hierüber nur der Kanton St. Gallen legitimirt wäre, wie das Bundesgericht schon in seinem Entscheide vom 15. Februar 1878 in Sachen Geschwister Baumann und Regierung von Zürich gegen die Negierung von St. Gallen ausgesprochen hat. (Amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. IV S. 3 f.)
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.