54 II 410
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80. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilong vom 8. Dezember 1928 i. S. Schell gegen Landtwing, Nach Eröffnung der amtlichen Liguidation ist keine Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten i. S. von Art. 571 Abs. 2 ZGB mehr möglich (Erw. 1).
Wird ein Erbe während des öffentlichen Inventars von der zuständigen Behörde zur Verwaltung der Erbschaft ermächtigt, so0 können seine Massnahmen nicht als Einmischung i. S. von Art. §71 Abs. 2 ZGB in Betracht fallen (Erw. 2).
Die Grenze, wo die Verwaltungshandlung aufhört, notwendig Zu sein, ist von Fall zu Fall festzulegen ; ; der Kreis soI1l nicht eng gezogen werden (Erw. 3).
Es ist nicht erforderlich, dass einer Einmischungshandlung der Wille, den Nachlass anzutreten, zu - Grunde liege ; sobald die Massnahme objektiv den in Art. 571 Abs. 2 gezogenen Rahmen überschreitet, ist die Ausschlagungsbefugnis verwirkt (Erw. 4).
Ist das Ausschlagungsrecht einmal verwirkt worden, s0 Wird an der dadurch bewirkten Haftung des Erben für die Nachlasschulden durch eine nachträgtiche Anordnung der amtlichen oder konkursamtlichen Liquidation nichts geändert (Erw. 6).
Aus dem Tatbestand :
Am 4. August 1918 starb in Zug der Bankier Georg Schell. Einziger Erbe war sein Bruder, der Beklagte. Dieser erwirkte die Anordnung des öffentlichen Inventars und nach dessen Abschluss eine Verlängerung der Deliberationsfrist bis Ende 1918. Bei deren Ablauf verlangte er die amiliche Liquidation. Infolge von Kursverlusten verschwand der ursprünglich vorhanden gewesene ÂKtivenüberschuss und am 12. Januar 1922 wurde über den Nachlass der Konkurs eröffnet.
Mit der vorliegenden Klage belangt der Kläger den Beklagten als Erben auf Herausgabe von Wertpapieren, die er seinerzeit dem Erblasser verpfändet hatte, eventuell auf Bezahlung ihres Wertes, mit der Begründung, der Beklagte habe durch Erbenhandlungen i. S. von Art. 571 Abs. 2 ZGB die Erbschaft angenommen. Âls solche führt er an : 1. zwei Vereinbarungen des Beklagten mit dem Vermieter des Erblassers vom 24. August 1918, durch welche einerseits der Mietvertrag vorzeitig aufgehoben wurde, anderseits dem Vermieter einige zum Nachlass gehörige Gegenstände (Installationen in der Wohnung : Linoleums, Ofen mit Rohren, Gartenhaus mit Vorhängen) zum Preis von ca. 900 Fr. verkauft wurden ; 2. die (nach der eigenen Darstellung des Klägers erst nach Eröffnung der amtlichen Liquidation erfolgte) Aneignung eines Teiles des Nachlassmobiliars und von Früchten der Nachlassliegenschaften, und 3. den am 11. November 1918 erfolgten Abschluss von zwei Verträgen, gestützt auf welche dann zwei gegen den Nachlâss hängige Prozesse abgeschrieben wurden. Im einen dieser Prozesse hatte ein gewisser Widmer den Erblasser auf Bezahlung vou rund 61,000 Fr. aus Lizenzverträgen eingeklagt, und im andern verlangte die Konkursmas& eines gewissen Pfefferkorn, ‘dass die Eigentumsansprachen des Erblassers betreffend ein Erfindungspatent « Perco » samt zugehörigen Apparaten abzuweisen sei. Im Vertrag mit Pfefferkorn verkaufte nun der Beklagte