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55 II 13

55 II 13

Rubrum

12 Familienrecht. XN9® 2.

Erwägung :

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ist die Verspätung ausschliesslieh auf einen Irrtum über die Zuständigkeit des anzurufenden Richters zurückzuführen, denn hievon abgesehen hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig alles Erforderliche getan, um seinen Anfechtungswillen durchzusetzen. Áls wichtige Gründe i. S. von Art. 257 Abs. 3 ZGB sind nun nicht blos objektive Hindernisse wie Krankheit, Verlorengehen des Klageauftrages und dergleichen anzuerkennen. Auch einen unverschuldeten Trrtum kann der Richter unter Umständen als wichtigen Grund gelten lassen. Zwar handelt es sich hier um einen Rechtsirrbum, nicht um einen Irrtum über einen bestimmten Sachverhalt. Gemägss Art. 4 ZGB hat der Richter jedoch die vorgebrachte Entschuldigung nach Recht und Billigkeit zu würdigen und nichts hindert ihn dabei, auch einen unverschuldeten Rechtsirrtum in Betracht zu ziehen. Die Frage, ob der Irrtum des Klägers entschuldbar war, muss bejaht werden : Es sieht fest, dass der Kläger zur Einleitung der Klage in Burgdorf veranlasst wurde durch die hinsichtVich des Gerichtsstandes durchaus eindeutige Mitteilung des Gerichtspräsidiums Burgdorf. Wenn er sich als Laie auf diese Angabe einer Gerichtsbehörde verliess, kann ihm deswegen kein Vorwurf gemacht werden. Allerdings wird in. dieser Zuschrift unrichtigerweise auf Art. 306 statt auf Art. 253 ZGB Bezug genommen. Doch würde man dem Kläger zuviel zumuten, wenn er dieses Versehen hätte erkennen und deswegen auch noch Zweifel in die Richtigkeit der Mitteilung über den Gerichtsstand setzen sollen.

Nach Wegfall des Entschuldigungsgrundes beginnt jedoch keine neue Dreimonatsfrist zu laufen. Art. 257 Abs. 2 ZGB, welcher eine neue Frist von 3 Monaten eröffnet, nimmt nur auf den Fall der arglistigen Verhinderung der Klageeinleitung Bezug, nicht aber auf die Fälle der Verspätung aus wichtigen Gründen. Die Verspätung wird nur solange entschuldigt, als der Grund besteht. Sobald dieser dahinfällt, ist die Klage mit aller nach den Umständen möglichen Beschleunigung einzureichen. Dies ist hier geschehen (wird näher ausgeführt).

3. Anuszug aus dem Urteil der IT, Zivilabteilung vom 21. März 1929 i. S. Schmid gegen Schmid.

Dauer der Beitragspflicht des Ehegatten, dem die Kinder bei der Scheidung entzogen werden. Art. 156 Abs. 2 ZGB.

Die Beitragspflicht des Ehegatten, dem ein Kind entzogen wird, dauert grundsäützlich ebenso lange als die Unterhaltspflicht des andern Teils, dem das Kind zugewiesen wurde, und diese letztere Verpflichtung nimmt in. der Regel ihr Ende erst mit dem Eintritt der Mündigkeit des Kindes (BGE 54 IT 342). Eine frübere Beendigung der Beitragspflicht kommt nur für den Fall in Frage, wo das Kind schon vor seiner Mündigkeit seinen Unterhalt selbest verdient und daher keiner Beiträge mehr bedürftig ist (vgl. den eben zitierten Entecheid, Ss. 344 oben). Art. 156 Abs. 2 ZGB schliessb nun nicht aus, dass die Beiträge bloss bis zu einem solchen frühern Termin vorgesehen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass das betreffende Kind schon vor Eintritt seiner Mündigkeit sich selbst durchbringen kann. Nur wenn dies der Fall ist, kann und soll der Richter die Beitragsleistung entsprechend früher aufhören lassen. Andernfalls ist siíe bis zum Eintritt der Mündigkeit vorzusehen, wobei dann dem Beitragspflichtigen zemäss Art. 157 ZGB die Möglichkeit bleibt, eine Änderung des Urteils zu erwirken, wenn das Kind wider Erwarten doch schon früher selbstäündig werden sollte.

Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz nicht näher begründet, warum sie die Beiträge des Beklagten nur bis 14 Familienrecht. N° 4, zum zurückgelegten 18. Altersjahr der beiden jüngern Kinder vorgesehen hat. Offenbar ging sie davon anus, dass die Kinder in jenem Zeitpunkt imstande sein werden, ihr Brot selbst zu verdienen. Da es sich um körperlich und geistig normal entwickelte Kinder handelt — aus den Akten geht wenigstens nichts Gegenteiliges hervor — und beide Parteien Kreisen angehören, in denen möglichste Beschleunigung der wirtschaftlichen Verselbstständigung der Kinder angestrebt und mit zurückgelegtem 18. Altersjahr der Kinder in der Regel auch erreicht Wird, darf jene Erwartung als hinreichend gerechtfertigt betrachtet werden, so0 dass der Entscheid der Vorinstanz in dieser Beziehung zu bestütigen ist.

4. Auszag aus dem Urteil der IT. Zivilabteilung vom 21. März 1929 i. S. Ennziker gegen Gemeinderat Suhr. Verbeiständung auf eigenes Begehren. Art. 394 ZGB. Unzulässigkeit einer Verbeiständung unter Bedingungen (Erw. 1). Wird der Beistand zur Vermögenverwaltung verlangt, s0 iet Voraussetzung, dass der Gesuchsteller sowohl zur selbständigen Vermögensverwaltung als auch zur Bestellung eines Vertreters unfähig ist (Art. 393 Ziff. 2 ZGB).

Aus dem Tatbestand :

Die Beschwerdeführerin batte im Jahre 1927 die Bestellung eines Verwaltungsbeistandes verlangt und sich dabei ausbedungen, daes ihren Wünschen hinsichtlich der Person des Beistandes entsprochen werde. Das Gesuch hatte síe damit begründet, sie sei zwar noch imstand, gelber einen Vermögensverwalter zu bezeichnen, ziebe aber einen von der Behörde bestellten Vertreter aus bestimmten, näher ausgeführten Gründen vor. Die Vormundschaftsbehörde entsprach dem Gesuch. Der erate Beistand wurde auf Begehren der Beschwerdeführerin schon nach kurzer Zeit durch den heutigen ersetzt. Als die Beschwerdefübrerin auch mit diesem Differenzen bekam, verlangte sie wiederum die Bestellung eines neuen Beistandes, wurde aber mit diesgem Begehren abgewiesen. Hierauf beantragte sie die Aufhebung der Beistandschaft und wurde vom Bundesgericht geschützt.

Erwägungen

Ll — Der erste Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass die Beistandschaft wegen Nichteinhaltung einer Bedingung, unter der sie freiwillig nachgesucht worden sei, aufgehoben werden müsse, ist unhaltbar. Eine Verbeiständung kann so0 wenig als eine Bevormundung unter Bedingungen erfolgen. Diese Masenabmen dürfen nur angeordnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen ; ist dies aber der Fall, s0 müssen sie angeordnet werden, gleichgültig, wie sich der Gesuchstel ler dazu stellt. Wenn sich die Behörde hier bereit erklärt hakt, auf die « Bedingung » der Beschwerdeführerin einzugeben, s0 war das nur als Zusicherung i. 8. von, Ark. 381 ZGB zu verstehen und kann nur in dieser Bedeutung rechtserheblich sein, d. h, die Verbeiständete hätte gegen ungerechtfertigte Nichtberücksichtigung ihres Vorschlages von Fall zu Fall die Möglichkeit der Beschwerde an die vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden.

1.

Bei der Prüfung des weitern Beschwerdegrundes, es sei ein gesetzlicher Grund zur Verbeigtändung von Anfang nicht vorhanden gewesen und auch heute nicht vorhanden, ist davon auszugehen, dass auch einem Begehren um Verbeiständung gemäss Art. 394 ZGB nicht schon dann entsprochen werden kann, wenn der Gesguchsteller ausserstande ist, selber seine Vermögensverwaltung zu besorgen, sondern erst dann, wenn er auch nicht fähig ist, hiefür eïnen Bevollmächtigten zu bestellen : Art. 393 Ziff. 2 ZGB. Mit dem Verweis auf Art. 372 ZGB will lediglich der Grund der in Art. 393 Ziff. 2 vorausgesetzten Unfähigkeit näher bezeichnet werden, der einer Person Ánspruch auf Verbeiständung auf eigenes Begehren gibt (Altersschwäche oder andere Gebrechen, Unerfahren-

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

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