57 III 199
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Rubrum
198 Y Schuldbetreibungs-. und Konkursrecht, N° 49.
tionsplanes erfordere, dass «innert der Anfechtungsfrist die Bekanntmachung der Auflagung des Kollokationsplanes widerrufen und der abgeänderte Plan wiederum aufgelegt und dessen Bekanntmachung angeordnet » werde ; denn das eine und das andere kann sich als unmöglich erweisen, sei es, dass das amtliche Publikationsorgan nicht mehr rechtzeitig erscheint oder dass, wie angedeutet, die Formulierung der Abänderung verschoben werden muss. Deshalb kann die Besehwerdeführerin auch nichts daraus herleiten, dass die Bekanntmachung der Auflage des abgeänderten Kollokationeplanes erst im zweitfolgenden Amtsblatt eingerückt wurde.
Sachverhalt
Bei dieser Betrachtungsweise kann dahingestellt bleiben, . ob als Klagerhebung im Sinne des Art. 65 KV die blosse Aufgabe der hiefür erforderlichen Vorkehr bei der Post genüge, wie die Beschwerdeführerin meint, und ob nicht ‘im Gegenteil die Abänderung des Kollokationsplanes der Konkursverwaltung unbenommen bleibe, solange ihr nicht vom Gericht mitgeteilt oder vom Kläger nachgewiesen wird, dass Klage erhoben worden sei.
Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, dass die erst einige Stunden später versandte Kollokationsplanansfechtungsklage der Bank Wegelin & Cie der Abänderung der síie betreffenden Kollokationsverfügung nicht entgegenstand, gleichgültig, was ihr der Liquidator anlässlich der unmittelbar vorausgegangenen Besprechung mitgeteilt haben mag, und abgesehen von der bereits aufgeworfenen Frage, ob der Konkursverwalter durch Klaganhebung seitens. eines zum Teil abgewiesenen Konkursgläubigers mit dem Antrag auf Zulassung in weiterem Umfange wirklich an weitergehender Abweisung noch während der Auflage des Kollokationsplanes gehindert werde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs des Liquidators wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde von Chessex & Cle günzlich abgewiesen.
50. Bntsohsid vom 4. Dezember 1931
I.
S. Betreibungsamt Bern-Land.
1. Art. 4. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach unter « laufendem Zins » derjenige zu verstehen ist, den der Gläubiger nicht selbst als ziffernmässig bestimmten Betrag angegeben hat. (Erw. 1.) 2. Art. 10 u. 11. Können einem Gläubiger die Doppel mehrerer Zahlungsbefehle gemeinsam zugestellt werden und erfolgt die Zustellung durch die Post, s0 hat er das Porto nur einmal zu bezahlen. (Erw. 2.) > Tarif des frais.
1. Art. 4. Par « intérêt courant », au sens de cet article, il faut entendre l’intérêt que le créancier n’a pas indiqué lui-même sous forme d’un montant déjà calculé (confirmation de la jurisprudence antérieure}. (Consid. 1.) 2, Ari. 10 ef 11, S’il est possible de communiquer en même temps à un créancier les doubles de plusieurs commandements de Payer, et si cette communication a lieu par la poste, les frais de port ne sont dus que pour un seul envoi. (Consid. 2.) Pariffa delle spese.
. Ari. 4. Conferma della giurisprudenza secondo cui s'intendono come « intereassi correnti », quelli di cui il creditore non ha indicato egli stesso l'importo in una cifra determinata. (Consid. 1.) 2. Art. 10 e 11. Se è possibile notificare contemporaneamente ad un eroeditore i doppi di parecchi precetti esecutivi e se la notifica vien fatta. per mezzo della posta, le SPESE di porto son0 dovute per un solo invio, (Consid, 2.) — Am 18. September 1931 wurde beim Betreibungsamt Bern-Land gegen die elf Mitglieder der Vormundschaftsbehörde von Wohlen dás Betreibungsbegehren gestellt für je 10,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 18. September 1930. Das Betreibungsamt stellte die Zahlungsbefehle den einzelnen Schuldnern direkt, die Doppel dem Gläubigervertreter in einem gemeinsamen eingeschriebenen Briefe durch die Post zu. An Kosten wurden insgesamt 75 Fr. 3° Cts. erhoben. Dabei legte das Amt die für Betreibungssummen Zwiachen 10,000 Fr. und 50,000 Fr. geltenden 200 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 50.
Gebührenansätze (Art. 18-20 GebT) zu Grunde, indem es zur Kapitalforderung den ersten Jahreszins als verfallen hinzuschlug ; für die Zustellung jedes Gläubigerdoppels wurde die Portoauslage ganz, d. hb. mit je 380 Cts. (eingeschriebener Brief im Lokalrayon) berechnet.
B. — Durch Beschwerdeentscheid vom 16. November 1931 setzte die kantonale Aufsichtsbehörde die Kosten auf insgesamt 33 Fr. 30 Cts. herunter. Sie liess als Betreibungssumme unter Hinweis auf BGE 47 1IT 8. 70 nur die Kapitalforderung von je 10,000 Fr. gelten und berechnete das Porto für die Zustellung der Gläubigerdoppel im ganzen nur einmal.
C. — Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Betreibungsamt rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem Antrag, seine Kostenrechnung sei zu bestätigen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1.
Das Bundesgezicht hat bereits in BGE 47 Tl1I S. 70 ausgesprochen, daes unter dem « laufenden Zins » im Sinne von Árt. 4 GebT derjenige zu versatehen ist, den nicht schon der Gläubiger als bestimmt bezifferten Betrag zur Kapiktalforderungssumme hinzugerechnet hat. In der Rekursschrifs wird eingewendet, auf dies Weise habe es der Gläubiger unter Umständen in der Hand, dadurch dass er auch bei verfallenen Zinsen statt des ziffermässigen Betrages nur den Zinefuss und den Beginn des Zinsenlaufs angebe, dem Betreibungsamt die andernfalls geschuldete höhere Gebühr vorzuenthalten. Deswegen erweist sich aber der angeführte Entscheid nicht als unrichtig. Es ist nicht Sache der Betreibungsbehörde, die vom betreibenden Gläubiger angegebene Betreibungssumme durch eine andere zu ersetzen. Sie hat vielmehr einfach die Angabe des Gläubigers hinzunehmen. Wenn dadurch in einzelnen Fällen die Gebühr niedriger ausfällt, als wenn der verfallene Zins zum Kapital hinzugeschlagen würde, 80 muss das als unvermeidliche Folge des Grundsatzes in Kauf genommen werden, dass die Betreibungssumme für das ganze Verfahren die gleiche zu bleiben hat. Von diesem Grundsatz kann im Interesse einer reibungslosgen Abwicklung des Verfahrens auch bei der Berechnung der Gebühren nicht abgewichen werden.
2.
Stellt das Betreibungsamt wie im vorliegenden Falle das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls durch die Post zu, kann es das Porto dem Gläubiger belasten. Dabei handelt es sich wie bei der Postzustellung anderer Schriftstücke um den Ersatz einer Auslage gemäss Art. 10 und 11 Abs. 1 GebT und nicht um eine Gebühr wie bei der in Ark. 20 vorgesehenen, die ja daneben noch erhoben werden kann und hier in dem von der Vorinstanz festgesetzten Kostenbetrage auch inbegriffen ist. Daraus folgt, dass als Portio nur angerechnet werden darf, was wirklich dafür ausgelegt worden ist. Wenn mehrere Doppel mit dem gleichen Porto zugestellt werden können, so hat also auch der Gläubiger dieses nur einmal zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen,
51.
, Entscheld vom 8. Dezember 19831 i. S. Thölen.
Die Frist zur Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG) wird um die Dauer jedes gerichtlichen Verfahrens verlängert, das zur Beseitigung des Rechtsvorachlages erforderlich war, insbesondere um die Dauer des Prozesses auf Feststelking neuen Vermögens.
Art. 88 Abs. 2 und 265 Abs. 3 SchKG.
Le délai pour reguérir la continuation de la poursuite est prolongé de la durée de chaque procédure judiciaire nécessaire pour faire prononcer ls main-levée de l’opposition, notamment de la durée du procès tendant à faire constater que le débiteur est revenu à meilleure fortune.
Árt. 88, al. 2, et 265, al. 3 LP.