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58 I 244

58 I 244

Rubrum

39. Auszug aus dem Urteil vom 6. Oktober 1932

Sachverhalt

I.

8. Stucki gegen Glarus, Militärpflichtersatz. 1. Wehrmänner, die bei Eintritt der Wehrpflicht zurückgestellt wurden und deshalb ersatzpflichtig sind, später aber dienstpflichtig werden und ihre obligatorischen Dienste nachträglich bestehen, haben Anspruch auf Rückerstattung der früher mangels Militärdienstpflicht bezahlten FErsatzleistungen. Y 2. Die Rüeckerstattung findet stati nach Massgabe der nachträglich geleisteten Dienste, ist aber beschränkt auf Jahre, in denen die Einheit des damals . zurückgestelltken Wehrmannes die ordentlichen obligatorischen oder ihnen ungefähr entspres chende Dienste zu leisten hatte oder überhaupt nicht csinberufen wurde.

4A. — Der Beschwerdeführer, geboren 1897, wurde bei der Rekrutenaushebung im Jahre 1916 auf ein Jahr, und sodann 1917 auf zwei Jahre zurückgestellt. 1919 wurde er tauglich erklärt. Er bestand 1920 die Rekrutenschule und 1921 bis 1928 sgieben Wiederholungskurse im Auszug, den sechsten 1926, den siebenten 1928. Für die Jahre 1917 bis 1919 hat er Ersatz bezahlt. Die Ersatzleistung für das Jahr 1919 wurde ihm 1931 zurückerstattet. Für die Jahre 1917 und 1918 wurde die Rückerstattung abgelehnt, für 1918 weil der Beschwerdeführer, wenn er rechtzeitig rekrutiert worden wäre, damals mit seiner Einheit 90 Tage Aktivdienst zu leisten gehabt hätte, was durch einen Wiederholungskurs von 18 Tagen nicht nachgeholt werden könne. Die Rückerstattung der Steuer für das Rekrutenschuljahr 1917 war übrigens schon 1925 auf Grund der damals geltenden Praxis verweigert worden.

B. — Mit Eingabe vom 30. Mai 1932 ist die Rückerstattung der Steuerleisbungen von 1917 und 1918 nochmals nachgesucht worden. Unmittelbaren Anstoss dazu gab eine Belehrung der Mannschaften über die Rückerstatbungspraxis anlässlich der Waffen- und. Kleiderinspektion. Das Gesuch wurde abgewiesen wegen Verjährung des Ansgpruchs und im Hinblick auf die Dienste, die die Einheit des Beschwerdeführers in den Jahren 1917 und 1918 zu leisten gehabt hatte.

Stucki beschwert sich rechtzeitig unter Berufung auf die Begründung seines Gesuches. Der Rückerstattungsanspruch sei übrigens nicht verjährt, da er ers mit der Leistung sämtlicher Dienste, also 1928, entstanden sei. Es wäre nicht richtig, die Rückerstattung zu verweigern und, den Beschwerdeführer entgelten zu lassen, dass er erst später als andere diensttauglich geworden ist.

Die Militär- und Polizeidirektion des Kantons Glarus und die eidgenössische Steuerverwaltung: beantragen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1917 bis 1919, als zurückgestellter Wehrmann, von der Militärdienstpflicht enthoben und unterlag der Militärsteuerpflicht im Sinne von Art, 1, Abs. 2 MO (BGE 656 F 8. 40). Nach der Praxis des Bundesgerichts haben solche Wehrmänner, wenn sie dienstpflichtig geworden sind und ihrs obligatorischen Dienste bestehen, Añnspruch auf Rückerstattung der früher mangels Militärdienstpflicht gezahl- 246 : Verwaltungs- und Dieziptinarreehtspflege.

ten Ersatzleistungen. Die Rückerstattung wird in diesem Falle nieht deshalb gewährt, weil eine Dienstnachhelung . stattgefunden hätte. Denn Dienstbnachhokmg setzt voraus, dass Dienst versäumt worden ist. Der zurückgestellte Wehrmann versäumt aber keinen Dienst ; er ist überhaupt nicht dienstpfliehtig. Er schuldet die Militärsteuer auch nicht wegen Dienstversäumnis, sondern aus dem allgemeinen Gesichtspunkte mangelnder Dienstpflicht. Seine Ersatzpflicht is demgemäss unabhängig von den Dienstleistungen seiner dienstpflichtigen Alterskameraden. Sie erstreckt sich besonders auch auf die Jabre, in denen der zurückgestellte Wehrmann bei rechtzeitiger Rekrutierung keinen Dienst zu leisten gehabt hätte (BGE 56 I S. 44). — Die Rückerstattung findet statt, weil es als richtig erscheint, Wehrmännern;, die früher der Ersatzpflicht unterlagen, dann aber dienstpflichtig werden und ihren obligatorischen Dienst noch erfüllen, einen - gewissen Ausgleich im Hinblick auf ihre nachträglichen Dienstleistungen zu gewähren. Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich nach Massgabe der nachträglichen Dienste in der Weise, dass bei Bestehen der Rekrutenschule die Steuer für das Rekrutenschuljahr, für jeden nachträglich geleisteten Wiederholungskurs die Steuer eines der folgenden Jahre zurückerstattet wird und zwar auch für die Jahre, in denen die Einheit und Altersklasse des Wehrpflichtigen keinen Wiederholungskurs oder. sonstigen Dienst zu leisten hatte (BGE 56 I 8. 44 f.). Demgemäss ist dem Beschwerdeführer die Steuer des Jahres 1919, in welchem seine Einheit keinen Dienst getan hat, zurückzuerstattet worden. Ein solcher Ausgleich der Leistungen durch Rüeckerstattung der Militärsteuer erscheint aber nicht als gerechtfertigt im Hinblick auf Jahre, in welchen der Wehrmann bei Erfüllung seiner Dienstpflicht mit seiner Altersklasse und Einheit ausserordentlichen Militärdienst zu leisten gehabt hätte, der die Dauer des für die Rückerstattung in Betracht fallenden Dienstes wesentlich übersteigt. Er ist nur angezeigt, wo der Wehrpflichtige durch die Militärsteuerpflicht infolge verspäteter Rekrutierung in Verbindung mit seinen obligatorischen Diensten besonders belastet würde. Dem Gedanken eines billigen Ausgleichs der Leistungen ist Genüge getan, wenn die Rückerstattung bezahlter Militärsteuern für Jahre gewährt

wird, in denen die Einheit des zurückgestellten Wehrmannes die ordentlichen obligatorischen oder ihnen ungefähr entsprechende Dienste zu leisten hatte oder überhaupt nicht einberufen wurde.

Da die Altersklasse und Einheit des Beschwerdeführers im Jahre 1918 90 Tage Aktivdienst zu bestehen hatte, von dem der Beschwerdeführer infolge verspäteter Rekrutierung befreit war, kann die Bezahlung der Militärsteuer für dieses Jahr in Verbindung mit dem sechsten Wiederholungskurs von 13 Tagen nicht als eine Belastung gelten, die die Rückerstattung jener Steuer rechtfertigen würde. Ob die Rüekerstattung auch wegen Verwirkung des Anspruchs infolge Fristablaufs verweigert werden müsste, kann dahingeéstellt bleiben, da sie aus materiellen Gründen abgelehnt werden muss.

2 —

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird als ungegründet abgewiesen.

BRBEGISTRES

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.