Source: fallrecht.ch

58 III 156

58 III 156

Rubrum

38. Entscheid vom 30. September 1932 i. S. Maag.

Lohnpfändung. Pflegekinder, denen gegenüber der Schuldner weder eine gesetzliche noch eine moralische Unterstützungspflicht hat, gehören nicht zu seiner Familie im Sinne von Art. 93 SchKG.

Sachverhalt

Satisiíe de salaîire. Les enfants dont le débiteur prend soin sans avoir envers eux ni un devoir légal ni un devoir moral d’assistance ne font pas partie de sa famille selon l’art. 93 LP.

Pignoramento della mercede. Non fanno parte della famiglia del debitore, intesa a’ sens1 dell’art. 93 LEF, i fanciulli di cui queskti si occupa Senza avere verso di essi un obbligo legale 0 morale d’assistenza.

1. In einer Betreibung von Wilhelm Romann gegen Konrad Maag, Arbeiter bei den Schweizerischen Bundesbabnen, für eine Forderung von 1473 Fr. 70 Cts. pfändete das Betreibungsamt Woalligellen vom Monatslohn des Schuldners im Betrage von 308 Fr. eine Quote von 48 Fr.

B.

— Hierüber beschwerte sich der Schuldner mit dem Antrag auf Aufhebung der Pfändung, weil er mit dem verbleibenden Reste von 260 Fr. sich, seine Ehefrau und das Pflegekind Willy nicht unterhalten könne. Die erstinstanzliche Anufsichtsbehörde setzte die pfändbare Quote auf 20 Fr. pro Mona herunter.

Diesen Entscheid zogen Schuldner und Gläubiger an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, der Schuldner unter Wiederholung des Antrages, die Pfändung sei aufzuheben, der Gläubiger mit dem Antrag, siíe sei in dem vom Betreibungsamt verfügten Umfange wieder herzustellen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess durch Entscheid vom 2. September 1932 die Beschwerde des Gläubigers gut und. setzte die pfändbare Quote auf 48 Fr. fest. Sie erklärte, dass das Pflegekind nicht zur Familie im Sinne von Art. 93 SchKG gehöre und veranschlagte das Existenzminimum des Schuldners und. seiner Ehefrau auf 248 Fr., sodass der vom Gläubiger verlangte Betrag pfändbar sei.

C.

— Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Schuldner rechtzeitig an das Bundesgericht. Er beanstandet, dass der Knabe Willy, um den sich die Eltern nicht kümmern und den er von Geburt an bei sich aufgezogen habe, nicht als Glied seiner Familie betrachtet werde.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Zur Familie des Schuldners im Sinne von Art. 93 SchKG gehören Personen, denen gegenüber eine gesetzliche oder. gofern sie in seinem Haushalt leben, auch nur eine moralische Unterstützungspflicht besteht (BGE 54 III 315 und dort zitierte Entscheide). Von Gesetzes wegen ist der Rekurrent unbestrittenermassen nicht zum Unterhalt des TPflegekindes Willy verpflichtet. Ebensowenig kann er gich aber auf irgendwelche Umstände berufen, die wenigstens eine moralische Unterstützungspflicht in sich schliessen würden. Dass die Eltern des Knaben sich nicht um diesen bekümmern, genügt natürlich nicht. Wenn von ihnen wirklich nichts an den Unterhalt des Knaben erhältlich ist, muss eben die öffentliche Unterstützung in Anspruch genommen werden. Dagegen kann der Rekurrent, so anerkennenswert seine Fürsorge an sich ist, nieht verlangen, das Kind auf Kosten der Gläubiger zu unterhalten.

Tst aleo davon auszugehen, dass der Monatslohn des Schuldners 308 Fr. und das Existenzminimum seiner Familie 248 Fr. beträgt, so bleibt nur die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides übrig.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewicsen.

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.