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59 I 130

59 I 130

Rubrum

24. Urteil vom 20. Tuli 1933 i. S. Hatz,

Dioeselrmotorenaktiengesellechaît gegen D? Unger & Cie. m. b, E, Das deutsch-schweizerische Volletreckungsabkommen bestimmt nicht, dass ein Versäumnisurteil in gleicher Weise dem Beklagten zugestellb werden müsse, wie die den Rechtsstreit einleitende Ladung oder Verfügung nach Art. 4 Abs. 3 des Abkommens. — Nachweis der Rechtskraft der Entscheidung nach Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 des Abkommens ; hiefür ist das Recht des Urteilsstaates massgebend. Anwendbarkeit des deutschsgchweizerischen Staatsvertrages über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14. Februar 1907 ?

4A. — Am 5. Juni 1931 schloss die Firma Hatz, Dieselmotoren-Aktiengesellschaft in Luzern (Hadimag), mit der Firma Dr. Unger & Cle in Berlin-Steglitz (Uco) einen Vertrag ab, wonach die Hadimag die Vertretung der Fabrikate der Uco für die Schweiz übernahm und sichu. a. verpflichtete, zunüchst Waren im Nettowert von 3000 Fr, zur sofortigen Lieferung gegen Barzahlung abzurufen. Dabei wurde als Gerichtsstand- Berlin-Schöneberg vereinbart. Auf Grund dieses Vertrages bezog dié Hadimag Waren in einem 3000 Fr. übersteigenden Betrag, doch sandte sie in der Folge einen Teil davon unbezahlt wieder zurück, weil der Verkauf des betreffenden Artikels in der Schweiz verboten sei.

Sachverhalt

Die Uco belangte hierauf die Hadimag vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg und erwirkte unterm 15. Februar 1932 ein Versäumnisurteil, wonach die Beklagte zur Zahlung von RM 699.35 nebst 2 % Zinsen über Reichsbankdiskont seit dem 24. Dezember 1931 verpflichtet wurde. Eine beglaubigte Abschrift dieses Urteils wurde am 23. Februar 1932 vom Obergerichtsvollzieher von Berlin im Auftrage des klägerischen Anwaltes der Beklagten per Post, eingeschrieben zugestellt.

Gestützt auf diesen Entscheid hob die Uco gegen die Hadimag in Luzern Betreibung an. Sie legte ihrem Betreibungsbegehren eine Urteilsausfertigung bei, welche mit dem Gerichtsstempe! vergehen und durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes beglaubigt und auf der zudem durch den Justizinspektor die Rechtskraft bescheinigt worden war. Des fernern produzierte gie eine Bescheinigung des Amtsgerichtes, wonach seinerzeit die Klageschrifs nebsb Rechnungkopien und Ladung zum 15. Februar 1932 der Hadimag durch Vermittlung des Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Stadt am 24. Dezember 1931 zugestellt worden sei.

Auf Grund dieser Unterlagen gewährte der Amtsgerichtspräsgident von Luzern-Stadt der Uco mit Entscheid vom 10. November 1932 für den Betrag von 943 Fr. 05 Cts. nebet 5 % Zins seit 24. Dezember 1931 von 851 Fr. 90 Cts. und seit 15. Februar 1932 von 91 Fr. 15 Cts. definitive Rechtsoffnung.

Hiegegen rekurrierte die Hadimag an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern. Der Rekurs wurde jedoch von dieser mit Urteil vom 10. Dezember 1932 abgewiesen.

B.

— Gegen diesen Entecheid hat die Hadimag den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag : Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Rechteöffnungsgesuch der Uco abzuweisen.

Zur Begründung erhebt die Rekurrentin die Einrede der nicht formrichtigen Zustellung des Versäumnisurteils, Dieses sei seinerzeit lediglich per Post zugestellt worden. Nun habe aber nach den Erklärungen zwischen Deutschland und der Schweiz vom Dezember 1878 und 30. April 1910 die Zustellung von Gerichtsakten durch Vermittlung der zuständigen Gerichtsbehörde zu erfolgen. Da dies nicbt geschehen, sei das Urteil daher noch gar nicht rechtskräftig. Zudem sei nur eine von einem Gerichtsvollzieher beglaubigte Copie zugestellt worden. Notwendig zur formrichtigen Zustellung sei aber zweifellos die Zustellung eines Originalurteiles oder wenigstens einer von einer zuständigen Instanz beglaubigten Copie. Nach dem Vertrag zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14. Februar 1907 sei zuständig für die Beglaubigung in Preussen der Regierungspräsident oder der Polizeipräsident in Berlin. Sodann seien gerichtliche Akten, wenn sie. mit dem Stempel des Gerichtes vergehen sind, auch ohne Beglaubigung in der Schweiz beweisgültig. Die zugestellte Urteilscopie trage aber nur die Unterschrift des Obergerichtsvollziehers, der keine Gerichtsperson sei, und auch das amtliche Siegel des Gerichtes sei auf der Kopie nicht ersichtlich.

C.

— Die Uco und die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes des Kantons Luzern beantragen die Abweisung des Rekurses.

Erwägungen

Das zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Vollstreckungsabkommen vom 2. November 1929 bestimmt in Art. 4 Abs. 3, dass, wenn sich der Beklagte auf den Rechtzastreit nicht eingelassen hat, die Anerkennung des Urteils zu versagen seï, sofern die Zustellung der den BRechtsstreit einleitenden Ladung oder Verfügung an den Beklagten oder seinen zur Empfangnahme berechtigten Vertreter nicht rechtzeitig oder lediglich im Wege der öffentlichen Zustellung oder im Auslande auf einem andern Wege als dem der Rechtshülfe bewirkt worden isé. Und Art. 7 schreibt vor : « Die Partei, die für eine Entscheidung die Vollstreckbarerklärung nachsucht, hat beizubringen : I. eine volleständige Ausfertigung der Entscheidung ; die Rechtskraft der Entscheidung ist, soweit sie sìich nicht schon aus der Ausfertigung ergibt, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ; 2. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunden, aus denen sich die der Vorschrift des Artikels 4 Abs. 3 entsprechende Ladung der nicht erschienenen Partei ergibt. » Dass auch Staataverträge, N® 24. 133 das Versäumnisurteil selber entsprechend der für die Ladung aufgestellten Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 dem Beklagten zugestellt worden sein müsse und dies zudem in einer bestimmten Form, is im Abkommen nirgends vorgeschrieben. Hätte man aber die Vollstreckbarkeit auch von einer derartigen Zustellung abhängig machen wollen, unbekümmert darum, inwiefern nach dem Rechte des Urteilsstaates eine solche erforderlich war, 80 wäre dies offenbar in gleicher Weise im Abkommen ausdrücklich bestimmt worden. Da dies nicht geschehen ist, könnte somit die Urteilszustellung höchstens für die Frage der Rechtskraft des Entscheides von Bedeutung sein. Letztere beurteilt sich aber ausschliesslich nach dem Rechte des Staates, wo das Urteil gefällt worden ist, hier also nach dem deutschen Rechte. Nun wäre es aber, nachdem die Rekursbeklagte eine amtliche Rechtskraftbescheinigung des urteilenden Gerichtes beigebracht hat, Sache der Rekurrentin gewesen, darzutun, dass nach dem internen deutschen Recht die von ihr für die streitige Zustellung geltend gemachten Anforderungen für den Eintritt der Rechtskraft erforderlich gewesen wären (vgl. auch BGE 57 I 8. 436 f., wo diese Grundsätze mit Bezug auf die ähnliche Regelung des mit Oesterreich getroffenen Abkommens ausgesprochen worden sind). Das hat síe jedoch

nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen.

_ Unbehelflich ist auch ihr Einwand, das ihr seinerzeit zugestellte Urteil habe den Anforderungen des zwischen der Schweiz und dem Denutschen Reiche über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden bestehenden Staatsvertrages vom 14. Februar 1907 nicht genügt. Diese Vorschriften gelten lediglich mit Bezug auf Urkunden, die im andern Vertragestaab gebraucht werden wollen. Es hatte also wohl die von der Rekursbeklagten zur Erwirkung der Volletreckung eingereichte Urteilsausfertigung diesen Anforderungen zu entsprechen (was auch unbestrittenermassen zutraf), doch bedurfte es bei der Zustellung der Ausfertigung an die Rekurrentin der Erfüllung dieser 134 Staatarecht.

Voraussetzungen nicht, ganz abgesehen davon, dass hiedurch die bier einzig streitige Frage der nach dem internen deutschen Recht zu beurteilenden Rechtskraft ohnehin nicht berührt wurde.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht - Der Rekurs wird abgewiesen.

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.