Source: fallrecht.ch

6 I 133

6 I 133

Rubrum

27, Urtheil vom 21. Februar 1880 in Sachen Martin, Cretin, Borner u. Comp. gegen Masse der Nationalhahn.

Sachverhalt

A.

Am 31. Mai 1877 \<loss die Firma Martin, Cretin, Borner u. Comp. mit der Direktion der schweizerisGen Nationalbahn einen Vertrag über die Lieferung und Aufstellung verschiedener, für die Linie Winterthur- Zofingen bestimmter Kategorien von Gegenständen nach näherer Spezifikation (u, A. 95 Stüc Gradientenzeiger, 71 Stück Kontrolstöckke u. #. w.) zum Pauschalpreise von 44 950 Fr. ab. In diesem Vertrage ist (§ 2 desselben) der Bauleitung das Recht vorbehalten, Aenderungen in Bezug auf Zahl und Aufstellung der betreffenden Gegenstände vorzunehmen und es ist stipulirt, dass die hieraus si ergebenden Mehr-. oder Minderarbeiten gegenüber den Pauschalpreisen mit bestimmten Einheitspreisen, welche in dem citirten Vertragartikel angegeben sind, in Rechnung gezogen werden. Im Fernern enthält der Vertrag u. A. no folgende Bestimmungen: § 4. „Die Uebernehmer enthalten entsprechende Abschlagszahlun- „gen in der Weise, dass ihnen, sobald fle jeweilen eine Partie „von Vertragsgegenständen zusammen im Werthe von zirka 3000 „Franken, jeden einzelnen für fi fix und fertig, erstellt haben, „der entfallende Betrag angewiesen wird. Für Materialvorräthe, „welche auf Grund und Boden der schweizerischen Nationalbaha „liegen, werden 70 9/, des Werthes angewiesen. Mit der Aus- „bezahlung des Betrages gehen dieselben in das ausschliessliche „Eigenthum der Nationalbahn über. Für die Aufstellung der „Abschlagszahlungen sind die in § 2 erwähnten Einheitspreise „massgebend, Bei jeder Abschlagszahlung werden zehn Prozent des Werthes zurückbehalten und bleiben dieselben bis nah Vol- „lendung der ganzen Lieferung als unverzinsliche Rücklässe stehen." § 5. „Für die Erfüllung ihrer Vertragsverpslichtungen leisten „die Unternehmer Kaution in einem von der Winterthurer Bank „avalirten Solawechsel im Betrage von 4500 Fr.“ § 8. „Für die Güte der gelieferten Materialien leisten die „Unternehmer sechs Monate vom Zeitpunkte der definitiven Ue- „bernahme an Garantie. Die Kaution wird erst nach Ablauf

B.

Nah Vollendung der vertragsmässig übernommenen Arbeiten betrug das Gesammtguthaben der Rekurrentin laut Abrechnung 46 270 Fr., ihr Restguthaben laut Rechnungssaldo vom 15. November 1877 9758 Fr. 50 Cts. Von diesem Guthaben wurden von der Bauleitung am 18. November 1877 8600 Fr. zur Zahlung angewiesen, während die Summe von 1136 Fr. zurücktbehalien wurde und zwar ein Posten von zirka 900 Fr. bis zur Vollendung verschiedener Nacharbeiten, ein Posten von zirka 236 Fr. als Ersass für diverse Auslagen für proviscrische Barrierenwärter und Gradientenzeiger. Diese Summe . von 1136 Fr. wird in der Abrechnung als „Schlussrüclass“ bezeichnet.

C.

Die Ausbezahlung der zur Zahlung angewiesenen 8600 Fr. erfolgte indess nicht, Dagegen wurde am 6. Februar 1878 der in § 5 des Vertrages vom 31. Mai 1877 vorgesehene, von der Rekurrentin eingelegte Garantiewechsel derselben zurücgestellt.

D.

Im Konkurse der schweizerischen Nationalbahn meldete die Rekurrentin ihr Restguthaben mit 9758 Fr. 50 Cis, an und es wurde diese Forderung durch Entscheid des Massaverwalters vom 20. Januar 1879 unter Abzug eines Betrages von 206 Fr. 75 Cts. für mangelhafte Arbeiten und Reparaturen, für welche der Lieferant der Bahngesellschaft aufzukommen habe, mit 9551 Franken 75 Ctss, ins Schuldenverzeichniss der Bahn aufgenommen. Im Klassifilationsentwurfe wurde diese Forderung laut Anzeige des Massaverwalters vom 1. September 1879 folgendermassen locirt : in Klasse IV 1136 Fr., in Klasse VIT 8415 Fr. 75 Ctss, Auf erfolgte Einspracsse hin hielt der Maffaverwalter durch Entscheid vom 9. Oktober 1879 diese Lokation aufrecht.

E.

Gegen diesen Entscheid rekurrirt nun die Firma Martin, Cretin, Borner u. Comp. mit Eingabe vom 7. November 1879 an das Bundesgericht ; ihr Vertreter stellt den Antrag: Von der von Martin, Cretin, Borner u. Komp. im Konkurse der schweizerischen Nationalbahn angemeldeten Forderung seien 4627 Fr. Rückklâsse in die IV. Klasse aufzunehmen. Zur Begründung führt er aus: Von dem Gesammtguthaben der Rekurrentin von 46270 Fr. selen 10 °/, vertragsgemäss als unverzinsliche Rüdlâsse stehen geblieben; diese 10%, mit 4627 Fr. seien nun gemäss Art. 38 Hiffer 4 des Gesees über Verpfändung und Zwangs[kiquidation der Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 in Klasse IV zu lociren ; es lasse sich nâmlich nicht etwa behaupten, dass die Rekurrentin ihr Privileg in Bezug auf die genannten RNücklässe dadurch verwirkt habe, dass sie nict sofort nachdem deren Zahlfälligkeit eingetreten, die schweizerische Nationalbahn rechtlich belangt habe, denn erstens sehe das Gesess eine sole Verwirkung nirgends vor und sodann sei die Nationalbahngesellschaft shon damals materiell insolvent gewesen, so dass von ihr, tross aller Diligenz, doc keine Zahlung zu erlangen gewesen wäre. Dagegen führt der Massaverwalter in seiner Antwort, in welcher er Abweisung des Rekurses beantragt, aus : Die ReTurrentin habe durch den Vertrag vom 31. Mai 1877 die Lieferung und Aufstellung einer spezifizirten Anzahl von Gegenständen gegen eine Pauschalsumme übernommen ; bei einer gegen eine Pauschalsumme übernommenen Lieferung aber liege es in der Natur des Rechtsgeschäftes, dass der vertragssmässige Entgelt erst nach vollständiger Erfüllung seitens des Unternehmers fällig werde, soweit nicht der Vertrag selbst andere Zahlungsbedingungen aufstelle. Der § 4 des Vertrages gebe also der Nekurrentin nicht lästigere, sondern im Gegentheil günstigere Zahlungssmodalitäten, als aus der Natur des Rechtsgeschäftes an sich folgen würden, Die streitigen 4627 Fr. seien also nicht, wie Art. 38. Ziffer 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1874 verlange, vertragsweise stehen gebliebene Beträge, denn sie hätten ja auch ohne die betreffende spezielle Vertragsbestimmung stehen bleiben müssen, Sie seien aber auc nicht im Sinne von Art. 38 Ziff. 4 cit. vertragêmässig zu Kautionszwecken stehen geblieben ; die Kaution für Erfüllung ihrer- Vertragsverpflihtungen und die Güte der Materialien habe die Rekurrentin vielmehr durch Einlage

‘eines Garantiewechsels geleistet. Eine Ausdehnung des Privilegs der Klasse IV auf die hier streitigen 4627 Fr. würde zur Bevorrechtung aller Bauguthahen bis zum Zeitpunkte ihrer Fälligfeit führen. In seiner Replik bestreitet der Vertreter der Rekurrentin die Ausführungen des Massaverwalters, indem er namentlich ausführt: die streitigen 10 %/, seien im Vertrage nicht desshalb zurübehalten worden, weil die Bahngesellschaft eigentUh erst nah Vollendung der - ganzen Lieferung zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre, sondern desshalb, weil sie als Kaution haben dienen sollen; desshalb werden sie auch als „Rüdclässe“ bezeichnet und seien als solche von der Nationalbahn gebucht worden, Der Garantiewechsel, welcher neben den Rücklässen als Kaution gegeben worden sei, habe andern Zwecken als diese gedient, Dagegen berust der Massaverwalter sch duplicando auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtes vom 26. Dezember 1879, durch welche ein ähnlicher Rekursfall wie der gegenwärtige, entschieden worden sei.

Bei der heutigen Verhandlung ist feine Parteî vertreten.

Erwägungen

1.

Nah Art. 38 Zisser 4 des Bundesgesetzes Über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 sollen in IV. Klasse zux Befriedigung gelangen : „Die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Eisenhahngesellschaft stehen geblieben sind." Zur Begründung des Privilegs für ein Bauguthaben ist es also wie erforderlich so auch genügend, dass dasselbe vertragsgemäss als Kaution für Erfüllung der vom Unternehmer eingegangenen Verpflichtungen von der Gesellschaft zurückbehalten wird, d. h. dass vereinbart ist, es solle das betreffende Guthaben als Kaution dienen und dass in Folge dieser Vereinbarung dessen Zahlfälligkeit hinauLgeschoben ist. Es ist also einerseits ein Bauguthaben nicht schon desshalb yrivikegirt, weil seitens der Gesellschaft Zahlungsfristen für dasselbe überhaupt ausbedungen sind, sondern das Privileg ist nur dann und insoweit begründet, als die Hinausschiebung der Zahlfälligkeit eine Folge der vereinbarten Kautionsfunktion des Guthabens ist, Anderseits dagegen ist zur Begründung des Privilegs fkeineswegs erforderli, dass die Zahlfälligkeit des Guthabens über den natürlichen, d. h. den mangels entgegenstehender Beredung. nach der Natur des Rechtsgeschäftes als stillschweigend gewollt anzunehmenden Termin seiner Fälligkeit hinaus erstreckt sei, sondern es genügt, dass die Zahlfälligkeit über den im Vertrage für die Leistungen der Gesellschaft im Allgemeinen vom Unternehmer ausbedungenen Fälligkeitstermin hinaus erstreckt ift, Die gegentheilige, vom Massaverwalter vertretene Interpretation findet weder in dem Wortlaute des Gesees noh in dem gesebssgeberishen Grunde des Privilegs einen Anhalt. Der gefesszgeberishe Grund des Privilegs ist offenbar der, dass der Bauunternehmer, nach bestehender Verkehrsübung, regelmässig eine Kaution bestellen, also insoweit der Gesellschaft kreditiren muss und dass er, wenn diese Kaution durch Rüdcklass eines Thetles séines Guthabens geleistet wird, nicht in der Lage ist, sich gegen Verluste auf diesem Guthaben zu shüsszen. Dieser Grund trist nun aber in gleicher Weise zu, wenn der Bauunternehmer fh im Uebrigen Vorausbezahlung des Preises ausbedungen hat, dagegen einen Theil desselben vereinbartermassen bis zur Vollendung der Arbeiten als Kaution für die Vertragserfüllung hat stehen lassen müssen, als wenn Bezahlung bei Vollendung der

Arbeiten und Rüklass eines Theiles des Guthabens als Garantie für die Güte der Arbeit und der Materialien während einer bestimmten Garantiefrist vereinbart ist, Das Geseg unter= scheidet denn auch zwischen diesen beiden Fällen in keiner Weise, sondern es privilegirt \slechthin alle Kautionsguthaben der Bauunternehmer, ohne zu unterscheiden, ob das Guthaben als Kaution für Vollendung der Arbeiten bis zum Zeitpunkte der Vollendung oder ob es als Kaution für die Güte der Arbeit und der Materialien bis nach Ablauf einer vereinbarten Garantiefrist zurückgelassen wird. Nach bekannter Auslegungsregel hat daher auch der Richter eine solche Unterscheidung nicht zu machen.

2.

, Ob ein rückständiges Bauguthaben als Kautionsguthaben und daher als privilegirt zu betrachten ist, hängt also ausschliesslich davon ab, ob dasselbe als vertragsgemäss vereinbarte Kaution stehen geblieben ist oder nicht. Diese Frage ist eine Thatfrage des einzelnen Falles, eine Frage der Bertragsinterpretatiou. In der Entscheidung vom 26. Dezember 1879 in Sachen Afktiengesellschaft für Eifenindustrie und Brückenbau (vormals J, C. Harkort) in Duisburg, auf welche vom Massaverwalter Bezug genommen wird, wurde dieselbe für die konkrete Streitsache auf Grund des dort massgebenden Werkverbindungsvertrages, in welchem offenbar blosse Zahlungsmodalitäten und kein Kautionsrücklass vereinbart waren, verneint. Jm vorliegenden Falle dagegen ist dieselbe zu bejahen ; denn a, In § 4 (erstem Sasse) des Vertrages ist ausbedungen, dass die Unternehmer entsprechende (d. h. den bereits vollendeten Leistungen entsprechende) Abschlagszahlungen erhalten sollen, sobald sie jeweilen eine Portion von Vertragsgegenständen, zusammen im Werthe von zirka 3090 Franken, jeden einzelnen . für sich fix und fertig, erstellt haben. Von diesen, nah den vertragsmässig augenommenen Grundsässen an sich in ihrer Totalität verfallenen Abschlagszahlungen werden aber nah § 4 (lesstem Sage) des Vertrages jeweilen zehn Prozent des Werthes zurüdckbehalten; es wird also die Zahlfälligkeit dieser 10 °/, ausnahm2weise hiausgeschoben, und zwar deshalb, weil diese 10 °%/, als Kaution des Unternehmers für Vollendung der Arbeiten dienen sollen. Dass diess der Sinn und Zweck der Vereinbarung ist, ergibt sich deutlich aus den Worten des Vertrages, wonach die zurüdbehaltenen 10 9%/, „bis nach Vollendung der ganzen Lieferung als unverzinsliche Rülässe stehen bleiben." Durch die Bezeichnung der zurückbehaltenen 10 °/, als unverzinsliche Rücflässe ist unzweideutig ausgesprochen, dass dieselben an sich, nach den vertragsmässig vereinbarten Zahlungsmodalitäten, verfallen wären, aber als vertragsmässige Kaution des Unternehmens zurüdbehalten werden, dass es sich also nicht um Vereinbarung einer gewöhnlichen Zahlungêmodalität, sondern um Bestellung einer Kaution handelt.

b. Diesem Sachverhalte entsprechend wurden die streitigen 10 %%, von der Verwaltung der Nationalbahn als Rüeflässe besonders gebucht, wie zwischen den Parteien nicht bestritten ist, c. Daran ändert auh der Umstand nichts, dass die Unternehmer neben der Kaution durch einen RückElass von 10 °/, nah §§ 5 und 8 des Vertrages noch eine besondere Kaution für Erfüllung ihrer Vertragspflichten und für die Güte der gelieferten - Materialien durch Einlegung eines Garantiewechsels bestellt haben. Denn es steht natürlich nichts entgegen, dass für eine und dieselbe Verpflichtung mehrfache Kaution durch verschiedene Sicherungsmittel bestellt werde. Der Garantiewechsel hatte übrigens neben dem Rüklasse eine selbständige Bedeutung als Sicherungsmittel, da er Sicherung dafür, dass die Unternehmer die Arbeit überhaupt beginnen werden und für die in Bezug auf die Güte der Materialien übernommene Garantie gewährte, in welchen Beziehungen der Rülass, der getroffenen Vereinbarung nach, eine Sicherheit nicht gewähren konnte.

3.

Au wenn man übrigens mit dem Massaverwalter davon ausgehen wollte, dass von einem Kautionsguthaben nur dann gesprochen werden könne, wenn dasselbe nach vertragsmässiger Vereinbarung über seinen natürlichen Fälligkeitstermin hinaus stehen bleiben müsse, so müssten im vorliegenden Falle die zuden ; denn die Auffassung des Massaverwalters, dass dur den Vertrag vom 31. Mai 1877 eine einheitliche Verpflichtung der ‘Unternehmer geschaffen worden sei, fo dass der Entgelt mangels entgegenstehender Beredung erst nach gänzlicher Vollendung fämmtlicher Arbeiten gefordert werden könne, ist unbegründet, Der einheitliche Preis, welcher für die sämmtlichen Arbeiten festgesegt wurde, ist für die Einheitlichkeit der Obligation nicht entscheidend (Dernburg, Preuss. Priv.-R. 11, S. 51 und Windscheid, Pand. § 252 IIH ; vielmehr geht aus der Gesammtheit der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere aus der Verschiedenartigkeit der zu liefernden Gegenstände und aus der Festsetzung, dass bei Mehr- oder Minderlteferung einzelner Gegenstände der Gesammitpreis um die betreffenden Einheitspreise sich ändern solle, deutlich hervor, dass nicht eine einheitliche, sondern meh= 4140 Y B. Civilrechtspflege, rere selbständige Leistungen den Gegenstand des Vertrages bildeten. Die Beredung partienweiser Bezahlung nach Vollendung einzelner Arbeiten entspricht also gerade der Natur des Rechtsverhältnisses.

4.

Wenn demnach anerkannt werden muss, dass den vom Bauguthaben der Rekurrentin zurücbehaltenen 10% die Natur eines Kautionsguthabens ursprüngli zukam, so kann es sich nur noch fragen, ob dieses Verhältniss dadurch geändert worden ist, dass infolge der Abrechnung vom 18. November 1877 die Rüdcklässe bis auf einen Rest von. 1136 Fr. zur Zahlung angewiesen wur= den und dass feither bis zur Eröffnung des Konkurses der Nationalbahn die Rekurrentin keine rechtlichen Schritte zur Einforderung ihres Guthabens gethan hat. Allein diese Frage ist zu verneinen. Wenn nämlich au festzuhalten ist, dass ein Bauunternehmer, welcher ein zablfällig gewordenes Kautionsguthaben bei der Bahngesellschaft freiwillig stehen lässt und also dieser weiter kreditirt, seinen Anspruch auf das Privilegium 1V, Klasse verliert, da sein Guthaben nachss eingetretener Zahlfälligkeit eben nicht mehr als Kaution, sondern in Folge weitern Kreditirens seitens des Bauunternehmers stehen geblieben ist, so kann doch im vorliegenden Falle von einem weitern Kreditiren seitens der Rekurrentin, angesichts des Umstandes, dass die Nationalbahn shon zur Zeit der Zahlungsanweisung materiell insolvent war, rechtliche Schritte gegen dieselbe also doh von vornherein nusslos gewesen wären, nicht die Rede sein,

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericsst erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und demnach, in Abänderung des Entscheides des Moaffaverwalters, von der im Konkurse der Nationalbahn angemeldeten Ansprache der Rekurrentin der Betrag von 4627 Fr. (viertausend sechshundert fieben und zwanzig Franken) in die vierte Klasse versetzt.

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.