6 I 526
6 I 526
Rubrum
90. Entscheid vom 2. Oktober 1880 in Sachen Bär.
Sachverhalt
A.
Am 7. Januar 1879 vertauschte der seither verstorbene Vater des als Dragoner eingetheilten, 1849 geborenen, Rekurrenten Gottlieb Bär das dem letztern gehörige Dienstpferd an den Rekursbeklagten Papierfabrikanten Johann Meyenberg in Baar, Kantons Zug, und zwar, wie letterer behauptet, mit dec Beredung, dass das Pferd dem Sohne Gottlieb Bär noch für den nächsten Militärdienst geliehen werden müsse. Im Monat März 1879 holte Rekurrent, welcher seinerseits behauptet, von dem durch seinen Vater abgeschlossenen Tauschandel keine Kenntniss gehabt zu haben, sondern der Meinung gewesen zu sein, das Pferd sei dem Meyenberg bloss miethweise übergeben worden, dasselbe bei letzterm ab und stellte es demselben nah einigen Tagen, nach gemahtem Gebrauche, wieder zurück, Als er dagegen im Monat Juli 1879 das Pferd wiederum verlangte, verweigerte Meyenberg dessen Herausgabe, da er seiner Vertragspslicht bereits Genüge geleistet habe. Rekurrent wirkte hierauf am 13. Juli 1879 eine gerichtliche Verfügung des Inhaltes aus, dass Johann Meyenberg angewiesen wurde, ihm, laut Uebereinkunft vom 9. Januar 1879, für den Kavalleriedienst, der am 14. Juli 1879 beginne, das vertaufchte Pferd sofort zu verabfolgen, Dieser Verfügung gab der Rekursbeklagte, welcher ursprünglich Aufhebung derselben hatte auswirken wollen, erst Folge, nachdem Rekurrent, laut Zeugniss des Weibelamtes Baar vom 14. Juli 1879, bei letzterm „für verlangte Sicherung bis zur Rückstellung des Pferdes“ den zugestandenermassen dem Werthe des Pferdes entsprechenden Betrag von 1150 Fr. „hinter Recht“ devonirt hatte und in die gerihtliche Verfügung der Zusass „gegen Bürgschaft“ aufgenommen worden war.
B.
Da Rekurrent das Pferd troy einer an ihn ergangenen gerichtlichen Aufforderung nicht zurüstellte, brachte der Rekursbeklagte am 16. August 1879 ein sog. Provokationsgesuch beim Kantonsgerichtspräsidenten von Zug an, dahin lautend, Gottlieb Bâr in Rifsersweil, Kantons Zürich, werde aufgefordert, das thm am 15. Juli abhin zum momentanen Gebrauche in den Militärdienst geliehene Pferd dem Meyenberg innert bestimmter Frist zurückzustellen, widrigenfalls das Weibelamt Baar angewiesen würde, die bei ihm deponirte, dem Werthe des Pferdes äquivaTente Faustpfandhinterlage von 1150 Fr. dem Meyenberg auszuhändigen, Alles unbeschadet der Meyenberg'schen Schadensersassforderung. Gegen dieses Provokationsgesuch meldete Rekurrent beim Kantonsgerichtsprästdenten von Zug Bestreitung an, worauf hin Johann Meyenberg beim Kantonsgerichte Zug Ülagend auftrat, indem er beantragte: Provokat und Beklagter sei pflichtig, das Provokationsgesuch Klägers vom 16. August 1879 anzuerkennen und es fei daher die anbegehrte Provokation gerichtlih zu bewilligen. Dagegen stellte Gottlieb Bär, unter Bestreitung des zugerischen Gerichtsstandes, den Antrag: Beklagter sei nicht schuldig, das klägerishe Provokationsbegehren vom 16. August anzuerkennen, es sei daher die vom Kläger anbegehrte Provokation zu verweigern unter Kostenfolge. Durch Entscheid vom 29. November 1879 erkannte das Kantonsgericht von Zug dahin : Es sei die Provokation gerichtlich bewilligt, welche Entscheidung vom Obergerichte in zweiter und vom Kassationsgerichte in dritter Instanz bestätigt wurde, wesentlich aus den Gründen, dass als eigentlicher Streitgegensiand, auf den si die Provokation beziehe, das als Aequivalent für das Pferd hinterlegte Depositum erscheine, welches im Kanton Zug liege und fih im rechtlichen Besize des Meyenberg befinde, so dass der Rechtsstreit sich als ein dinglicher qualifizire, für welchen das Gericht der gelegenen Sache kompetent fei.
C.
Gegen diesen Entscheid ergriff Gottlieb Bär den Rekurs an das Bundesgericht ; er stellt den Antrag: Es sei in Anwendung des Art, 59 litt. a des Gesezes Über die-Bundesretsyflege das Urtheil des hiesigen Kassationsgerichies vom 31. März 1880 (resp. das des Obergerichtes vom 26. Januar 1880 und jenes des Kantonsgexichtes vom 29. November 1879) in Sachen der Litiganten als aufgehoben zu erklären unter Kostenfolge. Zur Begründung wird angeführt: Er anerkenne den von seinem Vater über das Pferd abgeschlossenen Tauschandel, der überdem 598 A, Staatsrechtl. Entecheiduugen. I, Abschnitt. Bundesverfassungschon wegen der durch Art. 38 der Militärorganisation ausgesprochenen Unveräusserlichkeit des Pferdes ungültig sei, keinenfalls als gültig an. Erst als er im Juli 1879 das Pferd zum zweiten Male habe abholen wollen, habe er von diesem Vertrage Kenntniss erhalten. Die Deposition des Betrages von 11509 Fr., zu welcher er sich damals, um das Pferd herauszuerhalten, habe verstehen müssen, involvire keineswegs eine Anerkennung der fraglichen Veräusserung oder einen Verzicht auf den natürlichen Gerichtsstand. Vielmehr sei er der Meinung gewesen, dass Meyenberg, sofern er das Pferd wiederum zurückfordern oder auf das Depositum greifen wolle, zuerst im Kanton Zürich gegen ihn flagen müsse, bezw. dass vorher durch den Richter seines Wohnortes über die Frage entschieden werden müsse, ob er verbunden sei, den von seinem Vater abgeschlossenen Tauschvertrag anzuerkennen. Das entgegengesetzte, durch die zugerischen Gerichte gebilligte Verfahren sei ein durchaus unzulässiges. Vorerst sei zu bemerken, dass das zürcherische Gesez über die Rechtspflege vom 2. Dezember 1874 das Institut der Klageprovokation nicht kenne, sodann sei festzuhalten, dass auch nach der zugerischen Civilprozessordnung (§§ 9 und 10) persönliche Klagen vor dem Richter des Wohnortes des Beklagten, dingliche oder Besissklagen vor dem Richter der gelegenen Sache anzubringen seien. Nun sei im vorliegenden Falle das Pferd in erster Linie Streitobjeki. Dieses aber befinde sich zweifellos im Kanton Zürich in seinem Besitze, Von einem Verfallen des allerdings in Baar liegenden Depositums könne erst dann die Rede sein, wenn er durch seinen natürlichen Richter zur Rückgabe des Pferdes verurtheilt fei, es aber vorziehe, statt dessen auf das Depositum zu verzichten. Von einem Pfandrechte des Rekursbeklagten an dem Depositum
könne feine Rede sein; durch dessen Hinterlage sei eine bloss eventuelle Sicherheit von vorsorglichem Charakter geschaffen, keineswegs dagegen ein Pfandrecht kreirt worden. Es handle sich also um eine rein persönliche Klage auf Nükgabe einer im Kanton Zürich befindlichen beweglichen Sache. Zu Beurtheilung dieser Klage sei aber einzig der Richter seines Wohnortes verfassungêmässig zuständig.
D.
Johann Meyenberg dagegen trägt in âne Rekursbeantwortung auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an, indem er im Wesentlichen ausführt: Das Depositum fei als Sicherheit dafür gegeben worden, dass Bär das Pferd zurückgebe, bezw. von der zu seinen Gunsten erlassenen gerichtlichen Verfügung keinen Missbrauch mache. Bär habe, aks er im Monat Juli 1879 das Pferd herausverlangt und die gerichtliche Verfügung vom 13. Zuli erwirkt habe, das Pferd nur zu momentanem Gebrauche im Militärdienste, gestüsst auf den Vertrag vom 9. Januar 1879, verlangt und erhalten. Hätte er damals davon gesprochen, dass er den von seinem Vater abgeschlossenen Vertrag beanstanden wolle, so wäre ihm die gerichtliche Verfügung niemals ertheilt, sondern er auf den ordentlichen Prozessweg verwiefen worden, wo er dann als Kläger am Wohnorte des Rekursbeklagten hätte auftreten müssen. An dem Depositum habe demgemäss Meyenberg ein wirkliches Pfandrecht, das einzig an die Bedingung geknüpft gewesen sei, dass Bär die gerichtliche Versügung missbrauche, erworben. Die Provokation habe sodann lediglich den Sinn gehabt, dass Bär, wenn er auf das Depositum für den Fall, dass er vas Pferd nicht zurückgebe, noh irgendwelchen Ansprucz zu haben glaube, provozirt werde, diesen gerichtlich geltend zu machen; sie habe fi also ausschliesslich auf das Depofitum, nicht auf das Pferd bezogen. In diesem Sinne haben sowohl die zugerischen Gerichte als auch der Rekursbeklagte die Nrovokation stets aufgefasst, wie sich aus dem Gerichtsprotofolle ergebe. Die Frage, wem das Eigenthum an dem Pferde zustehe, bezw. ob Bär verhalten werden fönne, letzteres zurüdzugeben, sei der andern Frage, ob Rekursbeklagter für den Fall, dass das Pferd nicht zurückgestellt werde, Anspruch auf das Depositum habe, feineswegs präjudiziell; vielmehr entscheide si letztere einfah dana, ob das Depositum einzig als Sicherheit für die Rückstellung des Pferdes oder in anderweitiger Absicht hinterlegt worden sei. Demnach handle es sich sediglih um Feststellung der Rechte der Parteien am Depositum, mithin nicht um eine perfönliche, sondern um eine dingliche Klage, resp. um Provokation zu einer dinglichen Klage. Somit set der zugerische Richter als Richter der gelegenen Sache allerdings kompetent.
E.
Replicando bestreitet Rekurrent die Ausführungen der Rekursbeantwortung, ohne seinerseits etwas wesentli Neues anzubringen.
Erwägungen
1.
Rekurrent begründet feine Beschwerde offenbar aus einem doppelten Gesichtspunkte: einmal scheint er davon auszugehen, dass, da die Gesessgebung seines Niederlassungskantons, des Kantons Zürich, das Institut der Provokation zur Klage nicht kenne, die Anstellung einer Provokationsklage in einem andern Kanton Überhaupt ihm gegenüber verfassungsmässig unzulässig sei: im fernern fodann beschwert er si darüber, dass vorliegend die Provokationsklage dazu dienen solle, ihn seinem verfassungsmässigen Richter zu entziehen, bezw, ihn zu nöthigen, sich vor einem andern als dem nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung zuständigen Richter des Wohnortes in Bezug auf eine persönliche Ansprache einzulassen,
2.
, In ersterer Beziehung erscheint nun die Befchwerde von vornherein als unbegründet, Denn es ist nicht einzusehen, inwiefern die Provokation zur Klage an sich ein verfassungsgemäss gewährleistetes Recht des Rekurrenten verlessen sollte. Vielmehr fann es feinem begründeten Zweifel unterliegen, dass Rekurrent, \gfern er in Bezug auf den Hauptprozess der zugerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist, den Vorschriften der dortigen Civilprozessordnung auch in Bezug auf die Provokation zur Klage, welche lediglich als ein den Hauptprozess vorbereitender, präparatorischer Akt erscheint, untersteht. (Vergl, Entsch. des Bundesgerichtes i. S. Michel I S. 223; i, S. Meyer-Sibler 11 S. 419.)
3.
Was fovaun den zweiten Beschwerdepunkt anbelangt, fo muss zunächst davon ausgegangen werden, dass dem Provokationsgesuche des Rekursbeklagten diejenige Bedeutung zukommt, welche ihm vom Rekursbeklagten in seiner Rekursbeantwortung beigelegt wird, d. h. die Bedeutung einer Aufforderung an den Provokaten und Rekurrenten, Ansprüche, die er für den Fall, dass er das Pferd nicht zurückstellen sollte, auf den von ihm hinterlegten Geldbetrag noch zu haben vermeine, bei Strafe des Erlöschens dieser Ansprüche binnen gesezter Frist gerichtlich geltend zu machen. Nah dem Wortlaute des fraglichen Provokationsgefuches könnte es zwar scheinen, dasfelbe bezwecke überhaupt nit eine Provokation zur Klage, sondern direkt die Einleitung einer und zwar in erster Linie auf Rücktgabe des Pferdes und bloss eventuell auf die Geldhinterlage gerichteten Klage gegen den Rekurrenten als Beklagten. Allein sowohl die Bezeichnung des fraglichen Gesuches als Provokationsgesuh, als auch die Behandlung desselben durch die zugerishen Gerichte beweist, dass demselben wirklich die Bedeutung einer Provokation zur Klage im oben angegebenen Sinne zukommt.
4.
Geht man aber hievon aus, so war der zugerische Richter als Richter des Orts der gelegenen Sache kompetent. Denn nah feststehender bundesrechtlicher Vraxis ist zur Beurtheilung von Klagen, welche auf Anerkennung over Realifirung behaupteter Pfandrechte gehen, sofern wenigstens nicht ein Pfandanspruch offenbar bloss zum Zweke der Umgehung des verfassungsmässigen Grundsasszes, wonach für persönliche Klagen der Richter des Wohnortes des Beklagten zuständig ist, erhoben wird, der Richter des Ortes der gelegenen Sache kompetent und zwar auch dann, wenn nicht nur das Pfandrecht, sondern auch der angeblich pfandversicherte Anspruch bestritten wird. Nun behauptet vorliegend der Rekursbeklagte ein Pfandreht an der vom Rekurrenten gemachten Geldhinterlage und es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass diese Behauptung eine bloss zum Zwecke der Umgehung des verfassungsmässigen Gerichtsstandes vorgeschobene sei, Wenn daher Rekursbeklagter, wie ihm offenbar freigesianden wäre, anstatt den Rekurrenten zur Klage zu provoziren, seinerseits mit einer Klage auf Anerkennung bezw. Realifirung dieses Pfandrechtes aufgetreten wäre, so wäre zu Beurtheilung dieser Klage zweifellos der zugerische Richter kompetent gewesen. Demgemäss muss aber der zugerische Richter offenbar auch als zuständig zu Beurtheilung der vom Rekursbeklagten angestrengten Provokationsklage anerkannt werden. Denn lehtere macht ja keine2wegs einen anderweitigen selbständigen Anspruch geltend, sondern hat lediglich zum Zweckde die Geltendmachung des vom Refurêbeklagten behaupteten Pfandrechtes nur nicht auf dem Wege der Klage, sondern auf demjenigen der Einrede gegenüber einer allfälligen Klage des Rekurrenten einzuleiten. Demgemäss kann davon, dass im Wege der Provokationsftlage ein persönlicher Anspruch gegen den Rekurrenten vor einem verfassungsmässig nicht zuständigen Richter habe geltend gemacht, bezw. er auf diesem Wege habe genöthigt werden wollen, in Bezug auf einen solchen Anspruch vor einem verfassungsmässig nicht zuständigen Richter Recht zu nehmen, nit die Rede sein.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.