Source: fallrecht.ch

6 I 621

6 I 621

Rubrum

105. Urtheil vom 9. Oktober 1880 in Sachen “ Steiner gegen Nordostbahn.

Sachverhalt

A.

Durch Urtheil vom 17. August 1880- hat die Appellationsfammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:

1. Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger 965 Fr. 45 Cts. für Heilungs- und Verpfslegungskosten zu bezahlen in der Meinung, dass die Beklagte dem Kläger auch weitere in Folge setner Verlessung entstehende Heilungskosten zu erstatten hat.

2. Für die Zeit vom. 1. Dezember 1876 bis 1. September 1877 hat die Beklagte den Kläger mit 2565 Fr. zu entschädigen, abzüglich der für diese Zeit bereits erhaltenen Beträge.

3. Für die Zeit vom 1. September 1877 bis 1. September 1879 hat die Beklagte den Kläger mit 6840 Fr. zu entschädigen, 4, Vom 1. September 1879 bis zum 1. September 1881 hat die Beklagte dem Kläger jährlich eine Summe von 1710 Fr.

622 - B. Civilrechtspilege.

zu bezahlen, vorbehältlich des Rechtes des Klägers, f. Z. Weiteres zu fordern, sofern die Erwerbsfähigkeit noch eine gemin= derte sein sollte.

5. Die 56 Fr. 830 Cis. betragenden Auslagen des Klägers für die Reise nach Bern und den dortigen Aufenthalt sind zu den Gerichtsfosten zu schlagen.

6. u. s. ww.

7. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten sind den Parteien zu gleichen Theilen auferlegt.

B.

Gegen dieses Urtheil erkffärten die Beklagte und ihre LitiLdenunziatin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter der Beklagten die Anträge :

1. Es sei die Entschädigung für Verpflegungs- und Heilungskosten angemessen zu reduziren;

2. Ebenso seien diè in -Dispositiv 2, 3 und 4 des Urtheils der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich gesprochenen Entschädigungen angemessen heräbzuseten, unter Kostenfolge.

Gleichzeitig gibt derselbe die Erklärung ab, dass er sich in Bezug auf das Verhältniss der Beklagten zu ihrer Litisdenunziatin alle Rechte und Einreden wahre. Der Vertreter der Litisdenunziatin erklärt ebenfalls in Bezug auf das Verhältniss der Litisdenunziatin zur Beklagten, sih alle Rechte zu wahren und sliesst sich im Uebrigen den befklagtischerseits gestellten Anträgen an.

Der Vertreter des Klägers dagegen beantragt, es seien die gegnerischerfseits gestellten Anträge abzuweisen und das Urtheil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. August 1880 in allen Theilen zu bestätigen, unter Kostenfolge.

Erwägungen

1.

In thatsächlicher Beziehung steht fest: Kläger, ivilcher: L£0o= fomotivführer im Dienste der Nordostbahn war, machte am 30. November 1876 die Probefahrt auf der Linie Wädensweil-Einfiedeln als Begleiter des Maschinenmeisters Haueter mit; als bei der Thalfahrt der Zug in beschleunigte Bewegung gerieth, wurde er zur Erde geschleudert und dadurch körperlich verlesst. Durch diesen Unfall erlitt nämlich Kläger einen Bruch des rechten Schlüsselbeines, sowie mehrerer Rippen rechts, wahrscheinlih einen Bruch des linksseitigen sechsten Rippenknorpels und einen Bruch der linken grossen Zehe am ersten Zehengliede, im Fernern eine Verlegung der Brustfelle mit darauf folgender Entzündung und entzündlicher Ausschwisszung und endlich eine Gehirnershütterung, wahrscheinlich mit Quetschung verbunden und unter Mitbetheiligung des Rückenmarkes. Sämmtliche Verletzungen sind nah dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Professor Kocher in Bern , der den Kläger am 17. September 1879 untersuchte, geheilt; die erwähnten Frakturen mit mehr oder weniger Formveränderung der Knochen, die Gehirnerschütterung mit Zurücklassung von Zirkulations störungen, welche noch die Erscheinungen der Spinalirritation hervorbringen. Als Folge der erlittenen Verletzungen konstatirt das medizinische Gutachten zeitweilige, zur Zeit der Untersuchung indess nicht mehr vorhandene, gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Klägers, deren Endpunkt der Experte nicht näher feststellen zu können erklärt, und im Fernern eine noch fortdauernde Beschränkung des Klägers in seiner Erwerbsfähigkeit, welche jedenfalls noch einige Zeit, - ungefähr zwei Jahre lang, andauern werde. Kläger sei gegenwärtig, nach dem Gutachten des Experten, im Stande, z. B. in einer mechanischen Werkstätte die Auffiht zu führen, kleinere mechanische Arbeiten auszuführen, sobald dieselben nicht eine eigentliche Kraftanstrengung erfordern, selbst wenn er dabei zeitweilig stehen oder herumgehen müsse; mit dem Ablaufe von ungefähr 2 Jahren von der UntersuGssung an werde er vorausfichtlich die Fähigkeit, einen seinem bisherigen Berufe ähnlichen zu betreiben, wieder erlangen, bezw. die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit werde verschwinden. Kläger, welcher am 2. Mai 1841 geboren ist, hatte vor dem Unfalle einen fixen Jahresgehalt von

1620 Fr. bezogen und überdem an Vergütung für Kohlenersparnisse monatlich durhschnittlih 150 Fr. eingenommen; auf 1. September 1877 war er aus dem Dienste der Nordostbahn entlassen worden. Er hatie mit der Behauptung, dass er durch den Unfall gänzlich und dauernd erwerbsunfühig geworden sei, laut friedenSsrichterlicher Weisung vom 10. September 1877 neben dem Ersassze der Arzt- und Verpslegungskosien eine Aversalentschädigung von 48 900 Fr. und Ersass des ihm während des Zeitraumes vom 30. November 1876 bis 1. September 1877 entgangenen Gewinns aus Kohlenersparnissen gefordert. Dabei führte er im ersten gerichtlichen Vortrage an, dass er in Folge des- Unfalles ein Jahreseinkommen von mindestens 3000 Fr. “ verliere und daher Anspruch auf Erfass von jährlich 3000 Fr. auf eine Lebensdauer, die man bei seinem Alter und seiner Gesundheit vor dem Unfalle annehmen konnte, habe. Um eïne Rente von 3000 Fr. zu erwerben, hätte er nun am 1. September 1877 nach den Grundsässen der schweizerischen Rentenanstalt ein Kapital von 48 900 Fr. einlegen müssen und dieses Kapital sei ihm daher gutzusprechen, da hier, angesichts seines muthmasslih in nicht ferner Zeit eintretenden Todes, Kapitalentschädigung angemessener sei als Zuerkennung einer jährlichen Rente. Nachdem die Beklagte eventuell auf Aussetzung einer jährlichen Rente angetragen hatte und nachdem das Beweisverfahren durchgeführt worden war, erklärte der Vertreter des Klägers in der Schlussverhandlung vor erster Instanz, dass er die * Zuerkennung einer jährlichen Rente der Zuerkennung einer Aversalsumme vorziehe, jedenfalls aber um einen Vorbehalt im Urtheile bitte, später Rektifikation desselben beantragen zu dürfen, wenn Kläger länger, als der Experte voraussehe, eriwerbsunfähig bleiben sollte.

2.

Während vor den Vorinstanzen seitens der Beklagten die Entschädigungspflicht prinzipiell bestritten, insbesondere der Klage die Einrede der mangelnden Passivlegitimation und des eigenen Verschuldens des Klägers entgegengehalten worden war, sind diese Einwendungen in gegenwärtiger Instanz nicht scsigehalten, sondern es ist lediglih das Quantitativ der gesprochenen Entschädigungen, sowohl der Entschädigung für Verpflegungs- und Heilungsfosten als auch der Entschädigung für Shmälerung der Erwerbsfähigkeit bestritten worden. In dieser Richtung ift zu Begründung der gestellten Anträge tm heutigen Vortrage seitens der Bellagten und ihrer Litisdenunziatin wesentlich angeführt ‘worden: Bei Zuerkennung der Entschädigung für Schmälerung der Erwerbsfähigkeit (Dispositiv 2—4 des angefochtenen Ürtheils) sei von den Vorinstanzen ‘über den Klageschluss hinaus erkannt worden. Kläger habe nämlich, wie sich aus seinem ersten gerichtlihen Vortrage ergebe, ein Kapital von 48 900 Fr. desshalb verlangt, um eine jährliche Rente von 3000 Fr. kaufen zu können. Für den Fall also, dass, wie wirkli geschehen, statt auf Kapitalentschädigung auf eine jährliche Rente erkannt werden sollte, sei der Klageantrag auf eine Rente von 3000 Fr. für das Jahr begrenzt worden. Bei Bemessung der Entschädi= gung für Schmälecung der Erwerbsfähigkeit habe also diefer Betrag, als vom Kläger selbst verlaugt, zu Grunde gelegt und demnach auf Grund der Annahme eines Jahreseinkommens des Klägers von 3000 Fr. die Entschädigung festgesetzt werden müssen. Die Vorinstanzen seien nun aber weiter gegangen und haben ihrer Entschädigungsfestsetzung für Shmälerung der Erwerbsfähigkeit ein monatliches Einkommen des Klägers von 285 Fr. bezw. ein Jahreseinkommen von 3420 Fr, zu Grunde gelegt, wodurch sie den gestellten Klageschluss überschritten haben. Im Weitern müssen bei der Entschädigung für Verlust der Erwerhsfähigkeit während der Zeit vom 1. Dezember 1876 bis 1. September 1877 die Heilungs- und Verpflegungskosten wenigstenstheilweise in Abzug gebracht werden. Es seien ferner die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass Kläger bis zum 1. September 1879 gänzlich erwerbsunfähig gewesen sei und haben ihm demgemäss bis zu diesem Zeitpunkte den vollen Betrag seines Jahreseinfommens vor dem Unfalle als Entschädigung gutgesprochen.

Dafür nun aber, dass die gänzliche Erwerbzunfähigkeit des Klägers wirkli bis .1. September 1879 gedauert, habe dieser nicht den mindesten Beweis erbracht, obschon die Beweislast für die Dauer der totalen Arbeitsunfähigkeit offenbar ihm obgelegen hätte; aus den Akten ergebe sich nur, dass Kläger bis zum Mai 1878 fortwährend in ärztlicher Behandlung gestanden und alfo total erwerbsunfähig gewesen sei. Wenn nichtsdestoweniger die Vorinstanzen die Periode der gänzlichen Erwerbsunfähigkeit bis zum 1. September 1879 erstreckt haben, weil erst im September 1879 durch die gerichtliche Expertise konstatirt worden fei, dass Kläger nicht mehr total, sondern nur noch theilweise erwerbsunfähig sei, so beruhe die daherige Feststellung auf einer unrihtigèn Anwendung der Grundsässe von der Beweislast und es müsse auch aus diesem Grunde eine Reduktion der für die Zeit vom 1. September 1877 bis 1. September 1879 gesprochenen Entschädigungeu Plat greifen. ' Sodann feien, was die Rente für die Zeit vom 1. September 1879 bis 1. September 1881 anbelange, die Vorinstanzen von der Annahme ausgegangen, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers während dieser Zeit noch um annähernd die Hälfte geschmälert fein werde, und haben demgemäss die Rente für diese Heit auf die Hälfte seines auf 3420 Fr. veranschlagten Jahres- . einkommens festgesetzt. Diefe Annahme erscheine indess, mit Rücksicht auf den weiten Erwerbsfreis, welcher dem Kläger na dem Gutachten des gerichtlichen Experten während dieser Zeit. bereits offfenstehe, als durchaus unrichtig; es müsse vielmehr gemäss dem Gutachten des gerichtlichen Experten angenommen werden, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers während dieser Zeit nur noch um '/,, höchstens um !/,, geschmälert sei. Endlich erscheine auch die Entschädigung für Heilungs- und Verpflegungskosten als übersekt.

3.

Fragt es sich nun zunächst, ob die Vorinstanzen bei Festsehung der Entschädigung für Schmäkerung der Erwerbsfähigkeit über den Klageshluss hinaus erkannt haben, o ist diese Frage zu verneinen. Denn: Kläger hatte ursprüngli laut friedensrichterlicher Weisung vom 10. September 1877 für die ihm in Folge angeblichen. gänzlichen und dauernden Verlustes seiner Erwerbsfähigkeit erwahsenden Vermögensnachtheile lediglich eine Kapitalabfindung von 48 900 Fr. eingeklagt, wobei nur zu Begründung des ausshliesslich auf Kapitalabfindung gerichteten Klageschlusses im ersten gerichtlichen Vortrage bemerkt wurde, dass vem Kläger in Folge bes Unfalles ein jährlicles Einkommen von mindestens 3000 Fr. entgehe, auf dessen Erfass er Anspruch habe, und dass das geforderte Kapital nach den Grundsüssen der shweizerishen Rentenanstalt einer jährlichen Rente von 3000 Fr. entspreche. Darin kann nun keineswegs, wie Befagte zu unterstellen scheint, ein Parteiantrag des Inhaltes gefunden werden, dass eventuell Zuerkennung einer Entschädigung à raison von 3000 Fr. für jedes Jahr gänzlicher Erwerbsunfahigkeit verlangt werde, Vielmehr ist von selbst klar, dass, wenn Kläger in Begründung seiner auf Kapitalabfindung für gänzlichen und dauernden Verlust der Erwerbsfähigkeit gerichteten Forderung auseinandersetzte, dass sein bisheriges Einkommen fi auf wenigstens 3006 Fr. per Jahr belaufen habe, er keineswegs gemeint sein konnte, damit der Fixirung der Entschädigung für den Fall, dass ihm nur für zeitweisen Verlust bezw. zeitweise Schmälerung der Erwerbsfähigkeit Ersa gewährt werden sollte, vorzugreifen, bezw. seine daherige Ersassforderung auf den als Minimalbetrag seines Einkommens der gestellten Kapitalforderung zu Grunde gelegten Ansa von 3000 Fr. per Jahr zu beschränken. Demgemäss hat denn auch der Vertreter des Klägers, als er nach durchgeführtem Beweisverfahren mit der Zuerkennung einer jährlichen Rente sich einverstanden erklärte, in Bezug auf deren Höhe einen bestimmten Antrag nicht gestellt, so dass dieselbe gemäss Art. 11 des Bundesgesesszes vom 1. Juni 1875 vom Gerichte in Würdigung aller Umstände nach freiem Ermessen sestzusetzen war. Davon, dass durch das angefochtene Erkenntniss über den Klageschluss hinaus erkannt worden sei, kann also nicht die Rede sein.

4.

Ebensowenig erscheint das Begehren als begründet, dass von der dem Kläger in Disposfitiv 2 des angefochtenen Urtheils a18s Entschädigung für gänzlichen Verlust der Erwerbsfähigkeit während der Zeit vom 1. Dezember 1876 bis 1. September 1877 zuerfannten Entschädigungssumme die Verpslegungs- und Heilungskosten ganz oder wenigstens theilweise in Abzug gebracht werden, denn letztere bilden lediglich ein Aequivalent für die dem Kläger in Folge seiner Verlessung - erwachsenen besondern Auskagen für Heilung und Verpflegung und können daher bei Festsetzung der Entschädigung für die durch Verlust bezw. Schmälerung der Erwerbsfähigkeit dem Kläger erwachsenen Vermögensnachtheile keineswegs in Berechnung fallen.

5,- Wenn ferner seitens der Beklagten und ihrer Utisdenunziatin im heutigen Vortrage gerügt worden ist, dass die Annahme ver Vorinstanzen, dass Kläger bis zum 1. September 1879 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, auf einer unrichtigen Anwendung der Grundsässe von der Beweislast beruhe, und überdem materiell unrichtig sei, so erscheint zunächs die erstere Beschwerde keineswegs als begründet, Denn aus der Motivirung des- angefochtenen Urtheils ergibt sich zur Evidenz, dass . das Gericht die Thatsache der Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zu vem fraglichen Zeitpunkte in freier Würdigung des gesamm- . ten Inhaltes der Verhandlungen als erwiesen betrachtet hat. Von einer unrichtigen Anwendung der Grundsässe von der Be=- weislast kann also keinenfalls die Rede sein, und es liegt somit in der in Frage stehenden thatisächlichen Feststellung keinenfalls eine unrichtige Anwendung des Gesetzes. Dieselbe erscheint auch keineswegs als aftenwidrig, sondern entspricht, wie bereits die zweite Instanz, insbesondere gestüsst auf das Zeugniss des den Kläger behandelnden Arztes, zutressend ausgeführt hat, dem beigebrachten Beweismaterial.

6.

, Was im Weitern die Annahme der Vorinstanzen anbelangt, dass Kläger während der Zeit vom 1. September 1879 bis 1. September 1881 noch um annähernd vie Hälfte in feiner Erwerbsfähigkeit beschränkt sein werde, so kann auch hierin eine unrichtige Anwendung des Gesesszes nicht erblickt werden, vielmehr erscheint dieselbe als den thatsächlicchen Verhältnissen, wie dieselben durch den gesammten Inhalt der Verhandlungen hergestellt worden sind, entsprechend.

7.

Der Angriff auf die Fesisetzung der Entschädigung für Verpflegungs- und Heilungskosten endlich ist im heutigen Vortrage weder feitens der Beklagten noch seitens ihrer Litisdenunziatin irgendwie. näher begründet worden und kann fchon desshalb nicht in Betracht gezogen werden.

8.

Wenn somit die sämmtlichen Angriffe auf die Entscheidung der zweiten Instanz als unbegründet erscheinen, so ist dieselbe lediglich zu bestätigen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht ertannt:

Das Urtheil der Avpellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. August 1880 wird in allen Theilen

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.