Source: fallrecht.ch

6 I 629

6 I 629

Rubrum

106. Urtheil vom 23. Oktober 1880 in Sachen Suter gegen Spinnerei an der Lorze.

Sachverhalt

A.

Am 25. Auni 1878 wurde Samuel Suter von Rein, Kantons Aargau, welcher in dem Fabriketablissemente der Beflagten als Spengler bedienstet war, dadurch getödtet, dass eine Kette eines Flaschenzuges, an welchem ein sog. Königsrad von 35 Zeniner Gewicht in die untere Werkstatt der Fabrik heruntergelassen werden sollte, brach, so dass das Rad zu Boden stürzte und den mit dem Halten einer Kette des Flaschenzuges beschäftigten Samuel Suter, welcher sich nicht rechtzeitig zu retten vermochte, im Umstürzen erschlug. Suter, welcher im Jahre 1844 geboren ist und einen Tagesverdienst von 4 Fr. 25 Cts. hatte, daneben noch besonders für Mehrleistungen, Ueberstunden u. |. w. entschädigt wurde, und welcher gänzlich vermögenslos war, hinterliess eine Wittwe und fünf Kinder, von welchen das älieste 1° Zahre alt ist, das jüngste zur Zeit des Todesfalles noch uicht geboren war. Am 9. Juli 1879 ssloss Wittwe Suter geb. Scheidler, unter Mitwirkung des ihr von der Niederlassungsgemeinde Baar beigeordneten Anwaltes, mit der Direktion der Spinnerei an der Lorze in Baax einen Verglei ab, wodur sie für sich und ihre Kinder auf alle ihr zustehenven Entschädigungsansprüche gegen eine Aversalsumme von 5400 Fr. verzihtete. Dabei wurde indess ausdrülich die Ratifikation der Waisenbehörde von Rein vorbehalten.

B.

letztere wurde nun nicht ertheilt, vielmehe wurde von dem purch die Gemeindebehörde von Rein den Kindern Suter geordneten Pfleger Namens dieser Kinder eine EntschädigungLforderung von 15000 Fr., gestüsst auf Art. 5 litt, þ des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877, gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagte bestritt prinzipiell ihre Haftpflicht für den in Rede stehenden Unfall nicht, stellte dagegen der Klage die Einrede des abgesslofsenen Vergleiches entgegen, indem sie behauptete, dass die Ratifikation der Waisenbehörde von Rein lediglich für die Auszahlung der Vergleichssumme an die Wittwe Suter, nicht dagegen für den Abschluss des Vertrages selbst vorbehalten worden und erforderlich gewesen sei, und bestritt éventuell die Forderung in quantitativer Beziehung. Das Kantonsgericht von Zug in erster Justanz entschied durch Urtheil vom 9. April 1880, indem es die Einwendung des abgeschlossenen Vergleiches verwarf, dahin: 1) Es fei Beflagtschaft pflichtig, der Klägerschaft eine Entschädigung von 10 000 Fr., abzüglich die bereits geleistete Zahlung von 1629 Fr. 50 Cts., zu bezahlen. 2) Habe die Beklagtschaft der Klägerschaft 170 Fr. Rechtskosten zu vergüten. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Appellation an das Obergericht des Kantons Zug. Lesskteres erkannte nun durch Urtheil vom 26. Juni 1880: 1) Es sei in theilweiser Abänderung des kantonsgerichtlichen Urtheils vom 9. April 1880 Vorbeklagte pflichtig, den Vorklägern eine Entschädigung von 6000 Fr., abzüglich der bereits geleisteten ' Zahlung von 1629 Fr. 50 Cts., nebst Zins vom 25. Juni 1878, zu bezahlen. 2) Habe jede Partei sowohl die erst- als zweitinstanzlichen Kosten an sich zu tragen. Dabei ging das Gericht im Wesentlichen davon aus: Die Einrede des Vergleiches sei unbegründet; dagegen komme, was die Höhe der Entschädigung anbelange, in Betracht, dass keine Partei ein Verschulden tree, der Unfall vielmehr als Resultat eines Zufalles “erscheine; es müsse nun als unbillig betrachtet werden, „in den Fällen der Schuldlosigkeit des Fabrikanten denselben zur Tragung des ganzen Schadens anzuhalten und ihm dadurch zum Vortheil derjenigen Faktoren, die geseglich zur Unterstüssung ihrer Angehörigen und dadurh implicile zur Tragung der Folgen eines unglüdcklichen Zufalles, wie im vorliegenden Falle, verpslichtet seien, die Nachtheile des casus allein aufzubürden.“

Es würde auch die Anwendung eines gegentheiligen Prinzips, gewiss im Widerspruche mit der Absicht des Gesetzgebers, eine schwere Schädigung der schweizerischen Industrie und dadurch des Arbeiterstandes selbst mit sich führen. Andererseits müfse die gänzliche Mitellofigkeit der Familie des Verunglüdckten, sowie LI: Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 106. 68t pie bfkonomische Situation der Vorbeklagten in Berückfichtigung fallen.

C.

Gegen dieses Urtheil legten die Kläger Kassationsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zug ein, indem sie fi auf Art. 115 b Ziffer 2 und 3 der zugerischen Civilprozessordnung stützten, wonach die Kassationsbeshwerde statthaft ist, wenn „in einem Urtheile ein offenbarer Irrthum hinsichtlich entscheidender Thatsachen erscheint,“ sowie „wenn gegen den klaren, unzweideutigen Buchstaben eines Gesetzes geurtheilt wurde.“ Unterm 7. Juli 1880 reichten die Kläger im Fernern dem Obergerichte des Kantons Zug eine eventuelle Weiterziehungserklärung an das Bundesgericht ein; sie erklärten nämlich eventuell, für den Fall, dass ihre Kassationsbeschwerde abgewiesen werden sollte, die Weiterziehung des obergerichtlichen Urtheils vom 26. Juni 1880 an das Bundesgericht ergreifen und dessen Abänderung verlangen bezw. das Rechtsbegehren stellen zu wollen : Es sei ihnen die geforderte Entschädigung von 15 000 Fr. sammt Zins und Kosten zuzusprechen unter Kostenfolge. Dabei bemerkten sie indess: Da diese Weiterziehung bloss eine eventuelle sei, so werde das Obergericht ersucht, dieselbe vorderhand nicht an das Bundesgericht abgehen zu lassen, sondern zurückzuhalten, bis über die eingereichte Kassationsbeschwerde geurtheilt und das Urtheil den Klägern“ zugestellt sein werde. Dem Rechte der Weiterziehung des Urtheils über die Kassationsbeshwerde an das Bundesgericht solle hiedurch nit vorgegriffen sein, vielmehr werde dieses Recht ausdrüklich gewahrt, sowie auch das weitere Recht, diese eventuelle Weiterziehung des obergerichtlichen Ürtheils zu einer definitiven zu erklären auch in dem Falle, dass die Kassation zwar ausgesprochen, die gestellte Entschädigungsforderung aber gleichwohl nicht gutgeheissen würde.

D.

Durch Urtheil des Kassationsgerichtes des Kantons Zug vom 25. August 1880 wurden nun die Kläger mit den in ihrer Kassationsbeschwerde gestellten Rechtsbegehren, welche auf Kassation des obergerichtlichen Urtheils vom 26. Juni 1880 und sofortige Ausfällung eines andern Urtheils im Sinne der Gutheissung der von den Klägern vor dem Kafssationsgerichte sowie dem Obergerichte gestellten Forderung in Kapital, Zinsen und Kosten, unter Kostenfolge, gingen, abgewiesen, weil ein Verstoss gegen eine klare, unzweideutige Gesezesvorschrift oder ein Irrthum hinsichtlich entscheidender Thatsachen in dem angefochtenen Urtheile nicht liege, mithin ein Kassationsgrund nicht gegeben sei.

E.

Hierauf erklärten die Kläger vermittelst Eingabe an das Obergericht und das Kassationsgericht des Kantons Zug vom 15. September d. J., dass durch den Entscheid des Kassationsgerichtes die eventuelle Weiterziehung zu einer definitiven geworden sei und sie dieselbe als solche erflären. Wenn dies als formell unstatthaft erscheinen sollte, so erflären sie nunmehr die Weiterziehung an das Bundesgericht über das obergerichtliche Urtheil, sowie zugleich über das Urtheil des Kassationsgerichtes vom 25. August, welches ihnen am 31. gl. Mts. eröffnet worden sei; sie verlangen Abänderung dieser Urtheile und stellen das Rechtsbegehren : Es sei ihnen die geforderte Entschädigung von 15 000 Fr. (abzüglich des son erhaltenen Betrages von 1629 Fx. 50 Cts.) sammt Zins, sowie die erst- und zweitinstanzlichen Kosten zuzusprechen, unter Kostenfolge.

F.

Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter der Kläger den gestellten Antrag unter eingehender Begründung aufrecht, indem er gleichzeitig erklärt, dass die Kläger damit einverstanden seien, dass durch das heutige Erkenntniss über die Schadensersazanfprüche der ganzen Familie Suter, bezw. nicht nur über diejenigen der Kinder, sondern auch über einen allfälligen Anspruch der Wittwe entschteden werden solle und dass dieselben die Abrechnung der bereits bezahlten Beträge an der festzustellenden Entschädigungssumme zugeben.

Der Vertreter der Beklagten trägt, indem er gleichzeitig er- * klärt, die Kläger bei den abgegebenen Erklärungen behaften zu wollen, darauf an: Es sei das Erkenntniss des Obergerichtes des Kantons Zug vom 26. Juni 1880, bezw. dasjenige des Kassationsgerichtes vom 25. August gl. JF. zu bestätigen und demnach Beklagte pflichtig zu erklären, den Klägern den Betrag von 6000 Fr., abzüglich der bereits bezahlten Beträge, nebst Zins vom 25. Juni 1878 zu bezahlen, unter Kostenfolge,

Erwägungen

1.

Es is in erster Linie zu untersuchen, ob die Weiterziehung an das Bundesgericht seitens der Kläger rechtzeitig erklärt, bezw. das Recht der Weiterziehung nicht durch Verabsäumung der in Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Organisation der BundeSrechtsyflege fesigesekten peremiorischen Rekursfrist verwirkt worden sei. Zwar ist lebteres seitens der Beklagten nicht eingewendet, sondern vielmehr im heutigen Vortrage ausdrücklih zugegeben worden, dass die Weiterziehung retzeitig ergriffen worden sei; allein die Frage, ob die peremtorische Rekursfrist des ‘Art. 30 cit. eingehalten worden sei, muss, da diese Frist im öffentlichen Interesse vorgeschrieben ist, von Amteswegen geprüft werden. Indessen is vorliegend die Weiterziehung allerdings retzeitig erklärt worden. Denn: Wenn als lesstinstanzliches kantonales Haupturtheil, gegen das die Weiterziehung an das Obergericht binnen 20 Tagen, von seiner Mittheilung an, ergrisfen werden muss, das Urtheil des Kassationsgerichtes, wodurh die Kassationsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen wurde, betrachtet wird, bezw. wenu dieser Entscheidung die Bedeutung eines lesstinstanzlichen, das obergerichtliche Urtheil bestätigenden Urtheils in der Hauptsache beigemessen wird, so ift die Rekursfrist jedenfalls gewahrt. Geht man dagegen, wie nach dem zugerischen Prozessrechte wohl zweifellos anzunehmen ist, davon aus, dass die Entscheidung des Obergerichtes das lesstinstanzliche fantonale Hauyturtheil fei, während die Kassationsbeschwerde als ausserordeniliches Rechtsmittel erscheine und der dieselbe verwerfende Entscheid des KassationLgerichtes eine Entscheidung in der Sache selbst nicht enthalte, so ist die Rekursfrist dur die von den Klägern dem Obergerichte am 7. Juli 1880 eingereichte Weiterziehungserklärung gewahri. Denn diese Erklärung wurde dadurch, dass die Kläger sie als eine bloss eventuelle bezeichneten, bezw. mit deren Einreichung das Gesuch verbanden, es möchte derselben bis nach Entscheidung der eingereichten Kassationsbeschwerde keine Folge gegeben werden, nicht zu einer ungültigen, da ja das Gese zu Wahrung des Rechtes der Weiterziehung einzig eine Erklärung der Partei bei der kantonalen Gerichtssstelle, welche das Urtheil gefällt hat, binnen der peremtorischen 20tägigen Frist fordert, dagegen der Partei weitere Diligenzien,

wie Einsendung der Akten binnen bestimmter Frist- u. drgl., keineswegs auferlegt. Mag man nun übrigens die Weiterziehung als gegen die Entscheidung des Obergerichtes oder gegen diejenige des Kassationsgerichtes gerichtet betrachten, so ist jedenfalls, da die Entscheidung des Kassationsgerichtes selbständige thatsächliche Feststellungen nicht enthält, sondern lediglich das obergerichtliche Urtheil aufrecht erhält, der Thatbestand des obergerichtlichen Urtheils vom Bundesgerichte seiner Entscheidung zu Grunde zu legen und es bestimmt sich die Ausdehnung, in welcher ‘die fantonale Entscheidung der Nachprüfung des Bundesgerichte unterliegt, nach Massgabe des Art. 30 des Bundessgesetzes über Organisation der Bundesrechtspslege.

2.

, Ist somit auf die materielle Beurtheilung der Streitsache einzutreten, so ist vor Allem klar, dass, da nur die Kinder des Getödteten, nicht dagegen dessen Wittwe, im gegenwärtigen Verfahren als Kläger aufgetreten sind, nur über die Entschädigungsansprüche der erftern, keineswegs dagegen über diejenigen dèr letztern entschieden werden kann, bezw. ‘dass bei Bemessung der Entschädigung nur auf die Ansprüche der Kinder, nicht dagegen auf diejenigen der Wittwe Nüksicht zu nehmen ist. Die heute abgegebene gegentheilige Erklärung des klägerischen Vertreters fann hieran offenbar nichts ändern und das Gericht nicht berechtigen, eine allfällig der Wittwe Suter, welche gar nict als Prozesspartei aufgetreten ist, ‘hMlihronde Entschädigung den heutigen Klägern zuzusprechen.

3.

, Wie sih aus den heutigen Erklärungen der Vertreter der Parteien ergibt, gehen die letztern darin einig, dass die Befagte prinzipiell die Haftpsliht für den in Frage stehenden Unfall gemäss Art. 5 litt. b des Gesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 tresse und dass die Entschädigung lediglih auf Grund des Gesetzes auszumitteln sei, fo dass der Vergleich vom 9. Juli 1878 gänzlich ausser Betracht falle. Dagegen ist zwischen den Parteien die Höhe der der Beklagten nach dem Geseze aufzuerlegenden Entschädigung bestritten. Während die Kläger davon ausgehen, dass nah Art. 5 leg, cit. die Beklagte den ganzen, durch den von Beklagter zu vertretenden Unfall ihnen erwachsenden Schaden zu vergüten habe und dass somit in der obergerichtlichen Entscheidung, welche sie, wie das Gericht selbst anerkenne, nur theilweise entshädige, eine Verletzung des Gesetzes liege, führt dagegen Beklagte aus, dass Art. 5 litt. b des cit. Bundesgesetzes keine Bestimmung dar: über enthalte, in welchem Umfange vom Fabrikanten für den durch einen von ihm nicht vershuldeten Unfall erwachsenen Schaden Ersatz zu leisten sei, vielmehr werde diesfalls durch den Schlusssaÿss des Art. 5 cii. Alles dem freien Ermessen des Richters anheimgestellt, so dass ‘in dem Urtheile des Obergerichtes des Kantons Zug eine unrichtige Anwendung des Gesezes keinenfalls liege; übrigens sei die vom zugerischen Obergerichte gesprochene Entschädigung eine den Verhältnissen angemessene und genügende.

4.

Bei Prüfung dieser Frage nun ist zunächst festzuhalten: Das Obergericht des Kantons Zug ist bei Feststellung der Entschädigung offenbar davon ausgegangen, dass der den Klägern in Folge des in Frage stehenden Unfalles entstandene Vermögensnachtheil zwar den gesprochenen Entschädigungsbetrag übersteige, dass es aber den Gerichten nach Mitgabe des cit. Art. 5 des Fabrikgesesszes frei stehe, in denjenigen Fällen, in welchen nah litt. b leg. cit. der Fabrikant für einen Unfall auh dann ein: zustehen hat, wenn ein Verschulden, sei es des Fabrikanten felbst, sei es eines Vertreters desselben, überhaupt nicht vorliegt, die Enitschädigungspslicht des Fabrikanten nah Ermessen zu reduziren, bezw. denselben für den eingetretenen Schaden nur theilweise verantwortlih zu erklären. Diese Anschauung muss nun aber als eine rehisirrthümliche bezeichnet werden. Denn : Nach Art, 5 litt. a des Fabrikgesezes haftet der Fabrikant unbeschränkt für den „erwahsenen Schaden,“ wenn durch ein in Ausübung seiner Dienstverrichtungen begangenes Verschulden eines Mandatars, Repräsentanten, Leiters oder Aufsehers einer Fabrik Verlegung oder Tod eines Angestellten oder Arbeiters herbeigeführt wird. In litt. b leg, cit. sodann wird ausgesprochen, dass der Fabrikant gleichfalls hafte, wenn überhaupt dur den Betrieb der Fabrik auch ohne ein solches spezielles Verschulden Körperverletzung oder Tod eines Angestellten oder Arbeiters herbeigeführt wird. Diese Ersatzpflicht wird. ausgeschlossen durch den Beweis höherer Gewalt oder eigenen Verschuldens des Verlessten 636" B. Civilrechtspflege.

oder Getödteten, reduzirt durch den Nahweis konkurrirenden Verschuldens desselben. Aus der Vergleichung dieser Gesesszesbestimmungen folgt nun unzweideutig, dass die Haftpflicht des Fabrifantien in den Fällen der litt. þ leg. cit. den gleichen Inhalt hat wie in den Fällen der litt. a, d. h. sich auf den ganzen erwachsenen Schaden erstreckt, soweit derselbe Nachtheile umfasst, die überhaupt in Berückksichtigung fallen, und dass eine Theilung desselben nur bei fonkurrirendem Verschulden des Verlessten oder Getödteten statthaft ist. Wenn daher der Schlusssass des Art. 5 cit. beftiimmt, dass im Uebrigen bis zum Erlasse eines speziellen, diese Frage regelnden Bundesgesetzes der kompetente Richter über die Schadenisersassfrage na freiem Ermessen unter Würdigung aller Verhältnisse urtheile, so varf dieser Bestimmung keinenfalls der Sinn beigemessen werden, dass es dem richterlichen Ermessen anheimgegeben sei, die in den vorhergehenden Bestimmungen des Gesebes prinzipiell statuirte Haftpflicht theilweise auszuschliessen. Vielmehr ist dieselbe lediglich dahin zu verstehen, dass, insoweit das Bundesgesess keine Bestimmungen enthalte, der Richter nach freiem Ermessen an der Hand allgemeiner Rechtsgrundsässe und ohne an einschlägige Bestimmungen des geltenden kantonalen Rechtes gebunden zu sein, zu entscheiden habe,

5.

Beruht sonach die Schadens®festsetzung des angefochtenen Urtheils auf unrihtiger Anwenduug des Gesetzes, so muss zu selbständiger Ermittlung des Schadensbetrages geschritten werden, Dabei ist nun vor Allem davon auszugehen, dass als Schaden, dessen Vergütung Kläger zu verlangen berechtigt sind, nur Vermögensnachtheile in Betracht kommen können, und zwar nur diejenigen Vermögensnachtheile, welche den Klägern dadurch verursacht werden, dass ihnen in Folge des fraglichen Todesfalles der Unterhalt entzogen wird. Denn es dürfen, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Wyler (amtl. Sammlung VI-S. 267) ausgesprochen hat, in Ermangelung besonderer für die Fabrikhaftpslicht geltender gesetzlicher Bestimmungen, bei der Gleichheit des zu Grunde liegenden Rechtsprinzips, die in Art. 5 des Bundesgesesszes betressend die Haftypsliht der Eisenbahnen u. |. w. vom 1. Januar 1875 in Betreff der Schadensermittlung aufgestellten Grundsähe hier analog zur Anwendung gebracht werden,

6.

Geht man nun hievon aus, so erscheint es, wenn man einerseits den Betrag, den der Getödtete auf Alimentation und Erziehung seiner Kinder bei seinem auf annähernd 1300 bis 1500 Fr. zu veranschlagenden Jahreseinkommen zu verwenden in der Lage war, und den Umstand, dass er für deren Unterhalt nur bis zur Zeit ihrer, nach den gegebenen Verhältnissen etwa im 16. Altersjahre eintretenden Arbeitsfähigkeit zu forgen hatte, andererseits die Zahk und das Alter der Kinder, sowie deren gänzliche Vermögenslosigkeit in Betracht zieht, als den Ver=-= hältnissen entsprechend, die den Klägern gutzusprehende Entschädigung auf 7000 Fr. nebst Zins festzusetzen, von welcher Summe indess selbstverständlich die bereits darauf bezahlten Beträge in Abzug gebracht werden dürfen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Beklagte ist schuldig, den Klägern eine Entschädigung von fiebentausend Franken, abzüglich der darauf bereits bezahlten Beträge, nebst Zins zu fünf pro Cent feit 25. Juni 1878, zu bezahlen.

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.