Source: fallrecht.ch

60 II 350

60 II 350

Rubrum

55. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. September 1924

Sachverhalt

I.

8. Cas, Pischer & Co, A.-5, gegen Brunner.

Die kantonalen Gerichtsferien sind auf den Fristenlauf im Berufungeverfahren ohne Einfluss (Art. 41, 42, 43, 72 OG).

Da der Beklagte die Berufangsantwort verspäteb eingereicht hat, ist diese auszuschliessen. Der Einwand des Vertreters des Beklagten, dass er wegen der kantonalen Gerichtsferien vom 81. Juli bis zum 13. August 1934 abwesend gewesen sei, vermag ihn nicht zu entlasten. Die - kantonalen Gerichtsferien sind auf den Lauf der Fristen im Berufungsverfahren beim Bundesgericht ohne Einfluss (BGE 42 II 8. 519). Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 43 OG hat der Vertreter des Beklagten nicht gestellt ; ein solches hätte übrigens abgewiesen werden müssen, da es Sache des Vertreters des Beklagten gewesen wäre, geinen Bureaubetrieb so zu organisieren, dass auch während seiner Àbwesenheit die Fristen hätten eingehalten werden können.

Der Ausschluss der Berufungsantwort hat zur Folge, dass dem Beklagten auch im Falle des Obsiegens kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zusteht.

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

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