61 I 407
61 I 407
Rubrum
62. Urteil des Kassationsbofss vom 18. November 1935
Sachverhalt
I.
S. Zambach gegen Bern, Staatzsanwaltachaft.
Gefährdung des Eisenbahnverkehrs (revidierter Art. 67 BStrR).
Bei einer Strasasaenbahn, deren Geleise über ö ffentliche Verkehrstrassen führen, sooll die Fahrgeschwindigkeit soweit ermässigt werden, dass der Wagen auf Sichtweite zum Stehen gebracht werden kann.
Am 11. Oktober 1933, kurz nach 19 Uhr, bei Nacht und Regenwetter, fuhr ein Tramwagen der Städtischen Strassgenbahnen Biel an der Dufourstrasse ein mit einigen Personen besetztes Break (Bockwägeli), das sich auf der rechten Strassenseite in der gleichen Richtung bewegte, von hinten an. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt und mehrere Personen verletzt.
Der vom Gerichtspräsidenten I von Biel freigesprochene Tramführer Zumbach wurde von der I. Strafkammer des Obergerichts gleich dem Führer des Breaks wegen fahrlässiger Gefährdung der Sicherheit des Strassenbahnverkehrs in Anwendung des revidierten Art. 67 des Bundesstrafrechts mit 30 Fr. gebüzsst.
Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde verlangt er Aufhebung des gegen ihn ergangenen Urteils und Freispruch, eventuell Rückweisung der Sache an das Obers gericht zu neuer Beurteilung.
Erwägungen
Dass die Sicherheit des Strassenbahnverkehrs durch den Zusammenstoss erheblich gefährdet worden ist, steht ausser Zweifel. Es frägt sich nur, ob dem Nichtigkeitskläger ein fahrlässiges Verhalten zur Last falle. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war die Sicht — namentlich auch wegen des Fehlens eines Scheibenwischers an der mit Regentropfen behafteten Scheibe des Führerstandes — s0 schlecht, dass Zumbach das Fuhrwerk erst auf 3 bis 4 Meter erblicken konnte. Áuf diese Strecke anzuhalten, war ihm bei dem (an und für sich erlaubten) Fahrtempo von 18 km/Stunde unmöglich. Die Vorinstanz sieht aber ein Verschulden des Tramführers eben darin, dass er den schlechten Sichtverhältnissen nicht durch entsprechendes Verlangeamen der Fahrt Rechnung getragen hakt, um sich instand zu setzen, beim Auftauchen eines Hindernisses den Tramwagen innerhalb der übersehbaren Strecke zu stellen.
Dieser Auffassung ist beizupflichten. Freilich wird die Anwendung solcher Vorsicht mitunter beträchtliche Verzögerungen und damit Störungen des Betriebes mit sich bringen. Allein die Sorge für die Sicherheit des Bahnverkehrs verdient den Vorrang vor der Sorge für die Einhaltung des Fahrplans. Ist das Wetter s0 unsichtig, dass bei normalem Fahrtempo den Gefahren, mit denen zu rechnen ist, nicht begegnet werden könnte, so liegt es daher dem Tramführer ob, die Geschwindigkeit entspreehend herabzusetzen, wobei ihm natürlich wegen der dadurch bedingten Betriebstörung kein Vorwurf gemacht werden darf. Die Wabrung der Betrieb sicherheit ligt ja vornehmlich im Interesse der Strassenbahnunternehmung gelbst und ihrer Fahrgäste, deren Schutz gerade auch die angewendete Strafbestimmung Nachachtung verschaffen will. Nun ist im Betrieb einer Strasgenbahn, deren Geleise ‘über öffentliche Verkehrstrassen führen, im Unterachied zu andern Bahnen, deren Fahrbahn dem allgemeinen Verkehr nicht offen steht, immer mit Hindernissgen zu rechnen.
Daran ändert auch das einer Strassenbahn eingeräumte Vortrittsrecht nichts, das wohl gewisse Pflichten anderer Strassenbenützer gegenüber der Strassenbahn begründet, aber nicht ausschliesst, dass deren Fahrbahn bisweilen, erlaubter- oder unerlaubterweise, gesperrt is. Um solchenfalls die Gefahr eines Zusammenstosses verhüten zu können, ist es in der Tat geboten, die Fahrgeschwindigkeit des Tramwagens soweit zu ermässigen, dass der Wagen auf Sichtweite zum Stehen gebracht werden kann. Dieser Pflicht ist hier nicht genügt worden ; den Nichtigkeitskläger trifft daher an der Verkehrsgefährdung ein, wenn auch nicht schweres, so0 doch rechtserhebliches Vergchulden.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
IT. SCHUTZ DER SICHERHEIT DER EIDGENOSSENSCHAFT MESURES TENDANT A GARANTIB LA SÚRETÉ DE LA CONFÉDÉRATION