62 II 200
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Rubrum
51. Urteil der II. Zivilahtoilung vom 10. September 1936
Sachverhalt
I.
8. Baeriswyl gegen Bula (Mutter und Kind), Durch eine von der Klägerschaft nicht angenommene Offerte einer vertraglichen Übernahme vermögensrechtlicher Vaterschaftsverpflichtungen wird der Beklagte im Prozesse mit den Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB nicht ausgeschlossen.
1. Der Beklagte gibt zu, in der kritischen Zeit mit der Erstklägerin geschlechtlich verkehrt zu haben, Einen Monat vor der Geburt des Kindes, am 26. Februar 1935, schrieb er der Klägerin :
« Vous certifiez de n’avoir eu aucune relation avec personne d’autre. Je ne vais pas plus loin et je payerai 20 fr. par mois, jusqu’à majorité ou jusqu’à votre mariage. Je ne vais pas plus loin pour ne pas faire du “bruit ef pour que personne le sache. Si j’ai s80upgonné de vous d’avoir eu des relations avec d’autres, c’est que vous en avez assez dit que je me rappelle encore bien.
Mais pour ne pas faire honte à mes parents, je ne vais pas plus loin. » B. — Mit Klage vom 30. Oktober 1935 verlangen die Klägerinnen, der Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 200. — an die Erstklägerin und zu monatlichen Alimenten von Fr. 35.— an das Kind zu verurteilen. Sie berufen sich auf die Tatsache des Verkehrs in der kritischen Zeit und die Anerkennung des Beklagten im eben zitierten Passus des Briefes vom 26. Februar 1935. Der Beklagte behauptete, die Erstklägerin sei zur Zeit des ersten Verkehrs mit ihm bereits schwanger gewesen. Er habe diesen Umstand vorübergehend vergessen gehabt, als er den Brief vom 26. Februar 1935 geschrieben habe ; seine Anerkennung beruhe daher auf einem Irrtum. Im übrigen habe die Erstklägerin um die Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt.
C. — In ihrem die Klage gutheissenden Urteil führt die kant. Instanz aus : Die Anerkennung des Beklagten vom 26. Februar 1935, worin er sich zur Zahlung von Alimenten verpflichtet habe, könne nicht nachträglich angefochten werden. Er habe in diesem Briefe selbet die Beziehungen der Klägerin zu andern angedeutet, es aber aufgegeben, daraus Rechte abzuleiten, nachdem die Klägerin ihn vergichert hatte, sie habe mit keinem andern geschlechtliche Beziehungen gehabt, und erklärt, er wolle nicht weiter gehen. Er habe damit die Behauptung, dass die Klägerin mit andern intim verkehrt habe, fallen gelassen und darauf verzichtet, im Prozess Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 zu erheben. Er könne auf diesen Verzicht nicht mehr zurückkommen. ' 202 Familienrecht, N° 5L D. — Mit vorliegender Berufung verlangt der Beklagte die Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. zur Abnahme der von ihm beantragten Beweise im Sinne der Art. 314 Abs. 2 und 315, eventuell Abweisung der Klage, soweit mehr als Fr. 20.— pro Monat zugesprochen wurden.
Erwägungen
Es handelt sich bei der Erklärung im Briefe vom 26. Februar 1935 nicht um eine formelle Kindesanerkennung, sondern um die Übernahme gewisser Vaterschaftsverpflichtungen, in welcher allerdings auch eine Anerkennung des Verkehrs in der kritischen Zeit liegt. Ein Verzicht auf die Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 kann darin nur insoweit erblickt werden, als der Beklagte eine Verpflichtung zur Leistung übernommen hat. Es war an den Klägerinnen, diese Offerte anzunehmen oder nicht. Sie können nicht den Verzicht auf Einreden aus den Art. 314 Abs. 2 und 315 von der Offerte zu Vaterschaftsleistungen, mit der er eine Einheit bildet, loslösen, bezw. ihn auf weitere Forderungen, die sie stellen wollen, ausdehnen : entweder nehmen die Klägerinnen die Offerte an oder aber sie lehnen sie ab ; letzternfalls wird der Beklagte bezüglich seiner Einreden wieder frei. Durch Anhebung der Klage haben die Klägerinnen die Offerte des Beklagten abgelehnt. Dieser hat daher Anspruch darauf, dass seine Beweise über den Verkehr der Erstklägerin mit andern, bezw. über einen unsittlichen Lebenswandel derselben in der Kkritischen Zeit abgenommen werden. Dass er die Erklärung vom 286. Februar 1935 irrtümlich unterzeichnet habe, braucht angesichts der Ablehnung der Oferte nicht bewiesen zu werden. Auch der Blutprobebeweis ist zuzulassen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht - Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und- die Sache im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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