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63 III 18

63 III 18

Rubrum

18 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 8.

der Ausübung: der persönlichen Fertigkeiten und Kenntniese besteht. Persönliche Eigenschaften kann nur eine natürliche Person besitzen. Álso hat der Rekurrent keinen Anspruch auf Ausscheidung von Kompetenzstücken. Die Unpfändbarkeit der Kompetenzstücke beruht auf Humanitätsgründen, die auf juristische Perzonen nicht zutreffen. Ob die Öffentlichkeit an ihrem Weiterbestehen interessiert gei, ist daher eine müssige Frage. Mit Recht verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch auf Art. 77 ZGB.

Sachverhalt

Es rechtfertigt sich, dem Rekurrenten die Kanzleikosten aufzuerlegen, da der Rekurs offensichtlich aussichtelos ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

6. Entschsid vom 12. Februar 1997 i. Ss. Waldmsier.

Anfechtung ausser Konkurs, SchKG Arb. 285 f. Der zur Anfechtungsklage Legitimierte kann die Pfändung von anfechtbar veröusserten Vermögenastücken (oder die Teilnahme an einer solchen Pfändung) verlangen, sgobald er dartut, dass der Erwerber (« Ánfechtungsbeklagte ») sich durch blosse aussergerichtliche Erklärung der Anfechtung unterzogen haft. © Action révocatoire hors faillite, art. 285 et sv. LP. Celui qui a qualité pour intenter P’gction révocatoire peut reguérir la gaisiíe ou la participation à la saisie de biens aliénés eujeta à ladite action, dès qu’il établit que l’acquéreur, défendeur à Vaction, a acquiescé à celle-ci extrajudiciairement.

Azione rivocatoria fuori del fallimento, art. 285 segg. LEF. Chi Può proporre l’azione rivocatoria può chiedere il sequestro (o partecipare al sequestro) di beni alienati con atti rivocabili se è in grado di provare che il terzo detentore (cioè il convenuto) si È sottoposto, con una dichiarazione estragiudiziale, all’azione

A.

— An einer für eine Forderung des Rechtsvorgängers des Rekurrenten von Fr. 521. 35 gegen O. A. Schreiber vollzogenen Pfändung nahm am 19. August 1935 dessen Ebefrau für eine Forderung von Fr. 5000 teil, ohne dass ihr Anspruch bestritten wurde. Da sich die Pfändung als ungenügend erwies, erhob der Rekurrent gegen die 3 Söhne des Betriebenen (und seiner Ehefrau), denen dieser am 1. August 1935 seine Liegenschaft Grossmatt verkauft hatte, Anfechtungsklage, welcher sich die BeKlagten dann in der Klagebeantwortungsschrift unterzogen. ls infolgedessen am 28. Oktober 1936 für den Rekurrenten auch noch diese Liegenschaft gepfändet wurde, wollte die Ehefrau des Betriebenen auch an dieser Pfändung teilnehmen, und als das Betreibungsamt diese Teilnahme nicht ohne weiteres zuliess, liess sie am 10. November an ihre Söhne schreiben : « Namens der Frau Mathilde Schreiber erkläre ich nun, dass auch Ihre Mutter den Kaufvertrag über die « Grosgsmatt » anficht, weil derselbe eine Benachteiligung der Gläubiger des Herrn O. A. Schreiber darstellt, und weil auch sie (Thre Mutter) zu diesen Gläubigern gehört und ein Recht darauf hat, für ihre Frauensgutsforderung aus den vorhandenen Aktiven befriedigt zu werden. Ich fordere Sie daher auf, mir zuhanden der Frau Mathilde Schreiber und des Betreibungsamtes Wegenstetten zu erklären, ob Sie damit einverstanden sind, dass das Grundstück « Grossmatk » zu Gunsten Ihrer Mutter gepfändet und verwertet wird. Sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, 80 müsste. ich den Kaufvertrag vom 1. August 1935 zwischen Ihrem Vater und Ihnen gerichtlich anfechten ». Darauf antworteten die 3 Söhne am 12. November, « daes siíie bereits auf ihre Rechte aus dem Kaufvertrag « Grossmatt » verzichtet haben. Es steht aleo nichts entgegen, dass die « Grossmatt » von Frau Mathilde Schreiber gepfändet werden kann. Einen Prozess lehnen wir also ab. » Nichtsdestoweniger hielt das Betreibungsamt an seiner Ablehnung der Ánschlusspfändung fest. Darauf führte die Ehefrau des Betriebenen Beschwerde mit dem Antrag, es sei die von ihr in der Betreibung gegen ihren Ehemann und bei 7° Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 6.

Pfändung des Grundstücks « Grossmatt » angemeldete Frauengutsforderung von Fr. 5000 zuzulassen und dem Gläubiger eine zehntägige Frist zur Bestreitung derselben anzusetzen.

B.

— Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 286. Januar 1937 die Beschwerde zugesprochen.

C.

— Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweigung der Beschwerds.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Hätte der Betriebene keinen anfechtbaren Liegenschaftsverkauf mit seinen Söhnen geschloasen, 80 wäre die (verkaufte) Liegenschaft schon im Sommer 1935 für den Rekurrenten bezw. dessen Rechtesvorgänger gepfändet worden und hätte die Ehefrau des Betriebenen an dieser Pfändung teilnehmen können. Der Umstand, dass .eine solche Pfändung zunächst durch ein anfechtbares Rechtsgeschäft gehindert worden ist und erst nach erfolgreicher Anfechtung hat stattfinden können, vermag keinen zureichenden Grund dafür abzugeben, die Ehefrau nachträglich von der Teilnahme an dieser Pfändung auszuschliessen. (Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus BGE 58 IIT 113, weil es dort gerade der Anfechtungsbeklagte selbst war, der an der Pfändung des Anfechtungsklägers in ein Vermögensstück teilnehmen wollte, welches durch die anfechtbare Rechtshandlung sein (des Anfechtungsbeklagten und Teilnahmeprätendenten) Eigentum geworden und ungeachtet der erfolgreichen Anfechtungsklage geblieben war). Sollte die Ehefrau des Betriebenen mit dem anfechtbaren Rechtsgeschäft auch einverstanden gewesen gein — was nicht näher festgestellt ist, sondern einfach aus den nahen Familienbeziehungen geschlossen werden will, — go hätten die Söhne - vielleicht hieraus eine Einwendung gegen ihre nachträgliche Anfechtung herleiten können ; allein sie haben es nicht getan. Glaubt der Rekurrent, hieraus eine Einwendung gegen die Teilnahme an seiner Pfändung herleiten zu können, 80 wird ihm der Prozess über den Anspruch auf privilegierte Anschlusspfändung oder“ allfällig noch der Kollokationsprozess hiezu genügend Gelegenheit geben, während er sich an cinem allfälligen Anfechtungsprozess zwischen der Ehefrau des Betriebenen und deren gemeinsamen Söhnen ohnehin nicht hätte beteiligen können. TInsbesondere genügten für die beanspruchte Teilnahme der Ehefrau aussergerichtliche Eklärungen der Ehefrau gegenüber den Söhnen, sie fechte den Liegenschaftsverkauf an, und der Söhne, sie anerkennen die Anfechtung als begründet. Es ist nicht einzusehen, wieso es eines gerichtlichen Anfechtungeurteiles oder auch nur der Erhebung einer gerichtlichen Anfechtungsklage bedurft hätte. Das Anfechtungsrecht unterliegt der Disposition der Parteien, abgesehen vom Anfechtungstitel, dessen Vorhandensein jedoch von den Betreibungsbehörden, die ihn selbst ausgestellt haben, ebensogut nachgeprüft werden kann

wie von den zur Entscheidung über eine allfällige Anfechtungsklage berufenen Gerichten. Auch der Rekurrent gelbst hat ja kein gerichtliches Urteil über den Anfechtungsgrund erstritten, sondern die Anfechtungsbeklagten haben sich seiner Klage unterzogen, weshalb das Prozessgericht ebenfalls nicht in den Fall gekommen sein wird, das Vorliegen eines Anfechtungstitels zu prüfen, wozu auch gar keine Veranlassung mehr vorlag, sobald der staatliche Justizapparat nicht weiter in Anspruch genommen wurde. Kann aber die gerichtliche Anfechtungsklage ohne gerichtliche Sachprüfung zum Erfolg führen, so liesse es gich nicht rechtfertigen, einer der gerichtlichen Klage vorgängigen aussergerichtlichen Anerkennung der Anfechtbarkeit durch den präsumtiven Anfechtungsbeklagten den gleichen Erfolg zu versagen, sondern die paulianische Anfechtung in jedem Falle von der Inanspruchnahme des staatlichen Justizapparates (unter Umständen mehrfach wegen des gleichen Anfechtungsgrundes) 22 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ns 7, abhängig zu machen, auch wo die Beteiligten übereinstimmend der Meinung sind, es sei ein Anfechtungsgrund gegeben. (Nichts anderes ergibt sich auch aus der yon v. Toux, Obligationenrecht § 3, Note 20 gezogenen Parallele zwischen Art. 545 Zif. 7 OR und Art. 285 fÆ. SchKG ; denn sobald sämtliche Gegellzchafter darüber einig sind, einer von ihnen könne aus wichtigem Grund die Auflösung der Gesellschaft verlangen, s80 bedarf es zur Auflösung der Gesellschaft auch keines richterlichen Urteils mehr).

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

7.

Entecheid vom 18. Februar 1937 i. S. Banmaun.

Steigerungstermin (Art. 125, 138, 257 SchKG). Zur Anfechtung eines Steigerungezuschlags ist der Grundpfandbürge nicht legitimiert (E. 1), — Eine rechtskräftig angesetzte Steigerung ist in ausserordentlichen Fällen, nämlich wenn seit ihrer Publikation Umstände eingetreten sind, die einen normalen Erfolg derselben an. dem festgesetzten Termin mit grosser Wahrscheinlichkeit ausschliessen, auf Be gehren einer Partei zu verschieben. Gegen ablehnende Verfügung des Amts bzw, die bereits abgehaltene Steigerung ist Beschwerde zulässig (E. 2).

Pixation des enchères (art. 125, 138, 257 LP). La caution qui garantit le paiement d’une dette hypothécaire du failli n’a pas qualité pour attaquer l’adjudication de Pimmeuble, objet du gage (consid. 1). — Les enchères fixées par une décision Passóe en force doivent, dans certaine circonstancess SeXCEPtionnelles, à savoir lorsque, depuis la publication, des faits 8e 80nt produits qui sont de nature à compromettre très probablement le guccès de la vente, être renvoyées à la demande d’un intéressé. La plainte est recevable contre le refus de Poffice de faire droit à la demande ou contre les enchère ellesmêmes, sí elles ont déjà eu lieu (consid. 2).

Data dell’incanto (art. 125, 138, 257 LEF). Il fideiussore del debitore ipotecario non ha qualità per impugnare Vaggiudicazione sconsid. 1). Un incanto fissato per un determinato giorno da una decisione passata in giudicato deve easere rinviato su i¿stanza di un interessato qualora siano intervenute dopo la pubblicazione delle circostanze eccezionali che ne rendono problematico l’esito al termine fissato. E lecito il reclamo contro una decisione contraria dell'ufficio e contro l’incanto stesso, se ha avuto luogo (consid. 2).

8.

Im summarischen Konkursverfahren gegen E. Cavalli wurde am 16. November 1936 dessen in Stilli gelegene Liegenschaft, geschätzt auf Fr. 21,210. —, versteigert und um Fr. 9400.— dem E. Baumann zugeschlagen. Die Steigerung is6 formrichtig bekanntgemacht und durchgeführt worden. Hingegen wurde der Zuschlag vom Gemeinschuldner und von der Portlandzementwerk Würenlingen-Siggenthal A.-G. angefochten mit dem Antrag auf Aufhebung und Ansetzung einer neuen Steigerung, weil am Steigerungstage durch einen morgens 9 Uhr erfolgten Grenzschutzalarm alle Militärpflichtigen der Gegend aufgeboten worden seien, weshalb der Besuch der Steigerung äusserst schlecht gewesen und insbesondere die Portlandzementwerke verhindert worden seien, ihre Interessen als Bürge der zweiten Hypothek (Fr. 5650.— mit Vorgang von Fr. 9347.50) zu wahren. Das Konkursamt hätte in Voraussicht der schwachen Beteiligung von sích aus die Steigerung verschieben sollen. :

B. — Das Gerichtepräsidium Brugg als untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab mit der Begründung, die Zementfabrik hätte sich trotz Grenzschutzalarm bei der Steigerung vertreten lassen können ; sie habe aber schon vorher kein Kaufsinteresse gehabt und dies auch noch am Vormittag des Steigerungstages und sodann nach dem ersten Ausgebot auf telefonische Anrufe hin erklärt. Erst nachträglich in Kenntnis des Ergebnisses habe siíie sich eines anderen besonnen. Auch der Gemeinschuldner Cavalli habe an der Steigerung selber keinen Einspruch erhoben und in der Beschwerde nicht glaubhaft machen können, dass bessere Interessenten vorhanden

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

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