63 III 67
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Rubrum
86 Schul dbetreibungse- und Konkursrecht, N° 18, auch wenn jener im Auslande wohnt, zur Auskunft an das mit dem Vollzug des Árrestes befasste Betreibungsamt verpflichtet sind (BGE 58 TTI 153), kann nicht zugebilligt werden, sich der Beschlagnahme durch ihr pflichtwidriges Verhalten zu entziehen, es wäre denn, dass eine Beschlagnahme ohne nähere Festestellungen zum vorneherein wirkungslos sein müsste. Das ist aber nicht der Fall, denn die Beschlagnahme verpflichtet den Schuldner, sich der Verfügung über die betreffenden Gegenstände zu enthalten, und siíe hindert einen Rechtserwerb durch bösgläubige Dritte. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass Gegenstände der aufgeführten Art gar nicht vorhanden. sind ; es besteht aber kein Bedenken, bei der vom Schuldner zu vertretenden Unmöglichkeit der Feststellung die Árrestlegung auch auf diese Gefahr hin zuzulassen, zumal längst anerkannt ist, dass (nicht in Wertpapieren verkörperte) Forderungen und andere Rechte ohne weiteres arrestiert (ja sogar gepfändet und verwertet) werden können, auch wenn ihr Bestand bestritten ist. Dass wegen der Unmöglichkeit einer zuverlässigen Schätzung unter Umständen mehr Gegenstände dem Arrestbeschlag unterworfen werden als zur Deckung der Forderung des Gläubigers erforderlich wären, hat der Schuldner ebenfalls sich selbat zuzuschreiben ; er kann dieser Gefahr vorbeugen, indem er sich zur pflichtgemässen Auskunfterteilung herbeilässt. Allerdings dürften als Gegenstand der Verwertung nach wie vor nur solche bewegliche Sachen und Wertpapiere in Betracht kommen, die als wirklich vorhanden festgestellt zind und dem Petreibungsamte zur Verfügung stehen. Allein diese Spezifizierung kann bei der Pfändung immer noch nachgeholt werden, wobei sie auf weniger Schwierigkeiten stossen wird, da, wie sich aus einem bei den Akten liegenden Schriftstück ergibt, die Banken einen Grund zur Zurückhaltung gegenüber dem den Arrest vollziehenden Betreibungsamt namentlich darin sehen, dass die Forderung des Gläubigers noch nicht anerkannt und auch nicht in irgendeiner Weise gerichtlich festgestellt ist. Was die Sechuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° I9, 67 unter Art. 98 Abs. 1 SchKG fallenden Wertpapiere anbelangt, so ist bisher mit Unrecht als zur gültigen Arrestierung (oder Pfändung) unerläeslich erachtet worden, dass die Papiere vom Betreibungsamt in Verwahrung genommen
werden (s0 BGE 48 III 96, 60 III 139). So wichtig diese Massnahme zum Schutz des Gläubigers vor unbefugten Verfügungen des Schuldners auch ist, so stellt sie doch nur eine infolge der Arrestierung (oder Pfändung) zu treffende Massnahme dar, gleich wie für andere Sachen im Falle des Ark, 98 Abs. 3, mit dem blossen Unterschiede, dass Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 wenn möglich immer ohne weiteres in amtliche Verwahrung zu nehmen sindIst dies nicht möglich, zo mag die Wirksamkeit der Arrestierung stark gefährdet sein, es wäre aber nicht gerechtfertigt, die Beschlagnahme deshalb überhaupt abzulehnen. Von einer Bank, die den Gewahrsam hat, darf übrigens erwartet werden, dass sie dem Schuldner nicht zu unbefugten Verfügungen behilflich sein wird.
Sachverhalt
Den Wirkungen des Arrestbbeschlages bleiben entzogen die auf ungenannte Dritte lautenden Guthaben an die Bank und die (allenfalls durch Miete eines Schrankfaches) auf den Namen eines ungenannten Dritten ihr zur Verwahrung übergebenen Wertschriften und andern Sachen, wenn und solange nicht mit ihrem Wissen bloss zum Schein ein Dritter als Berechtigter bezeichnet ist. Abgesehen von diesem Falle kann das Recht des Dritten nur durch erfolgreich gegen ihn durchgeführtes Widerspruchsverfahren ausgeschaltet werden, was voraussetzt, dass sein Name dem Betreibungsamt bekanntgegeben worden sei.
Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
1. Entecheid vom 14. Juni 1937 i. S. Prey-Fastadin, Rechtsvorschlag mit dem Zusatz « Die Forderung wird der Höhe nach bestritten » isb eine Bestreitmg der ganzen Forderung und daher gültig (Art. 74 Abs. 2 SchKG).
68 Schul dbetreibungs- und Kounkursrecht. N° I9, L’opposition avec l’adjonction « le montant de la créance est contesté » est une contestation de la totalité de la Créance, et elle est partant valable (Art. 74, al. 2, LP).
L'’opposizione cón l’aggiunta « si contesta Pimporto del credito » costituisce uma contestazione globale ed è valida (art. 74 ep. 2 LEF), 4A. — In der Betreibung des Advokaten Dr. Brin für eine Honorarforderung von Fr. 212.50 erhob der Anwalt des Schuldners Rechtsvorschlag mit der Erklärung : « Es wird Rechtsvorschlag erhoben : die Forderang wird der Höhe nach bestritten. » Auf die Mitteilung des Betreibungsamtes, es betrachte den Rechtsvorschlag als nicht gültig, erhob der Schuldner Beschwerde mit dem Antrag auf Anerkennung desselben. Der Nachsatz sei lediglich angefügt worden, um den Gläubiger darauf hinzuweisen, weshalb ein Rechtsvorschlag überhaupt erfolge. Keineswegs babe er die Forderung nur teilweise bestreiten wollen. Er hätte dies ‘schon deshalb nicht tun können, weil ihm die Höhe der anzuerkennenden Summe nicht bekannt sei, da diese vom noch ausstehenden Entscheid der Moderationskommission abhänge.
BPB. — Die Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde abgewiesen in Zustimmung zu der Begründung des Betreibungsamtes, der Schuldner habe mit geinem Zusatz kundgegeben, dass er die Forderung zum Teil anerkenne. Einen Hinweis darauf, dass die Forderung in einem Teilbetrag noch nicht liquid sei, enthalte die Erklärung nicht, weshalb der Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 Abs. 2° SchKG ungültig sei. Hiegegen rekurriert der Schuldner ans Bundesgericht unter Aufrechterhaltung seines Antrags samt Begründung.
Die Schauldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Nach ihrer sprachlichen Formuberung zerfällt die streitige Erklärung deutlich in zwei Teile mit verschiedener Bedeutung. Der I. Satz ist in sich abgeschlossen und vollständig und enthält einen Rechtsvorschlag in aeiner einfachsten Formulierung. Der Nachsatz nun will offenbar nicht den im Vorsatz ausgesprochenen Rechtsvorschlag in sener Reichweite einschränken auf einen blossen Teil der Forderung, sondern vielmehr lediglich eine Begründung geben, weshalb jener ausgesprochen wird. Darauf deutet insbesondere der Umstand hin, dass die beiden voneinander unabhängigen Hauptsätze durch einen Doppelpunkt getrennt - sind, was in dem derart angekündigten zweiten Satze nicht ein für Sinn und Wirkungsumfang des ersten notwendiges Element, sondern einen Zusatz von grundsätzlich anderer Art erwarten lässt, der, nach seinem Inhalt, nur eine Begründung der vorausgehenden Willenserklärung sein kann. Der Schuldner will nicht nar einen Teil, sondern er will zur Zeit den ganzen Forderungsbetrag bestreiten, weil für ihn die Höhe der berechtigten Forderung nicht feststeht und übrigens nicht feststehen kann, da sie von dem herbeizuführenden Moderationsentscheid abhängt. Dieser Wille ist in der Erklärung mit hinlänglicher Deutlichkeit ausgedrückt, und auf diesen Willen kommt es an. Wäre ein Zweifel möglich, 80 wäre er dem Schuldner zugutezuhalten. Art. 74 Abs. 2 ist restriktiv und zugunsten des Schuldners auszulegen ; denn dem Gläubiger geht nichts verloren, wenn die Betreibung gehemmt wird, wozu der Schuldner das unbeschränkte Recht hat, wohl aber unter Umständen dem Schuldner, wenn sie nicht gehemmt wird.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbeir.- und Konkurskammer :
1.
In Gutheissung des Rekurses wird der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. 28,292 als gültig und den ganzen Forderungsbetrag betreffend erklärt.