Source: fallrecht.ch

63 III 79

63 III 79

Rubrum

23. Entscheid vom 21. Angust 1937 i. S. Konkursamt Bern,

1. Legitimation zur Beschwerde. Art. 17 und 240 SchKG. Das Konkurszamt ist als Konkursverwältung berechtigt, eine Massnahme des vom gleichen Beamten geleiteten Botreibungs- : amtes anzufechten, 2. Freihandverkauf im Pfändungsverfahren.

Ein nicht an der Börsze kotierter Kassenschein ist kein Wertpapier mit Tageskurs und kann daher nicht gemäss Art. 130 Ziff. ‘2 SchKG ohne Zuatimmung aller Beteiligten aus freier Hand verkauft werden.

— Qualité pour porter plainte. Art. 17 et 240 LP.

En tant qu’administrateur d’une faillite l’office des faillites peut attaquer une décision de l’office des poursuites, lors même que les deux ‘offices seraient sous la même direction.

2. — Vente de gré à gré dans la procédure de saisiíe.

Un certificat de caisse (Kassenschein) non coté à la bourse n’est Pas un papier-valeur ayant un cours connu et ne peut en conséquenece être vendu de gré à gré en application de l’art.

130 ch. 2 LP sans le consentement de tous les intéressés.

1. Legittimazione al reclamo. Art. 17 e 240 LEF.

L'ufficio fallimenti, nella sua veste d’amministratore del fallimento, può impugnare un provvedimento preso dall'ufficio esccuzioni, anche se l'ufficiale dei fallimenti è identico con l’ufficiale delle eSCCUZÍONI, 2. Vendita a trattative private nella pròôcedura d’esecuzione.

Un buono di casss non quotato non è una carta-valore che abbia 80 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 28.

un prezzo di borsa, e non può pertanto, senza il consenso di tutti gli interessati, esser venduto a trattative private a’ sensìi dell’art. 130 cp. 2 LEF.

In einer Betreibung gegen Alexander Streit hat das Betreibungsamt Bern einen auf Fr. 3000 lautenden Kassenschein der Spar- und Leihkasse Belp gepfändet und auf Begehren des Gläubigers am 6. Juli 1937 freihändig veräussert. Über den Schuldner ist am 8. Juli auf seinen eigenen Antrag der Konkurs eröffnet worden. Er selbst wie auch das Konkursamt Bern als ordentliche Konkursverwaltung halten diesen Freihandverkauf für ungültig und fechten ihn durch Beschwerde an. Das vom nämlichen Beamten geleitete Betreibungsamt verweigert die Befriedigung des Pfändungesgläubigers aus dem Verkaufserlös, weshalb dieser Gläubiger seinerseits auf dem Beschwerdeweg die Auszahlung des Betrages anstrebt.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die drei Beschwerden am 31. Juli 1937 dahin beurteilt, dass der Freihandverkauf zu schützen und das Betreibungsamt daher zur Auszahlung des Verkaufserlöses an den Gläubiger (bis zum Betrag der Forderung mit Nebenfolgen) gehalten sei. Auf die Beschwerde der Konkursverwalbung wurde nicht eingetreten mit der Begründung, Beschwerden einer Amtsstelle gegen sich selber seien nicht statthaft.

Diesen Entscheid zieht das Konkursamt an das Bundesgericht weiter mit dem erneuten Antrag auf Aufhebung des Freihandverkaufs.

Die Sehuldbetreibunge- und Konkurskammer zieht n Pruwägung :

1. — Mit Unrecht ist die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde des Konkursamtes nicht eingetreten. Dieses handelt als Konkursverwaltung und verficht demgemäss nicht eigene Interessen, sondern solche der Gläubigergesamtheit, wozu eben die Konkursverwaltung berechtigt und berufen ist.

2. — Es gebrach hier in der Tat an den Voraussetzungen zu einem freihändigen Verkauf. Kassenscheine — und für den hier in Frage stehenden ergibt sich dies noch aus einer im kantonalen Verfahren zu den Akten gegebenen Bankbescheinigung — sind nicht Wertpapiere mit Börsen- oder Marktpreis, die nach Art. 130 Zif. 2 SchKG aus freier Hand zum Tageskurs veräussert werden könnten. Unter diese Bestimmung fallen nur Waren, die gehandelt werden und für die sich daher aus dem marktmässigen Verkauf gleichartiger Stücke ein einheitlicher Preis ergibt. Das trifft für einen Kassenschein, der nicht im Börsenverkehr kotiert wird, nicht zu ; hier kann gar nicht von einem Tageskurs gesprochen werden.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetir.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und der Freihandverkauf aufgehoben.

24.

Entecheid vom 1. September 1937 i. S. Blum.

Beruf im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG ist jede vom Schuldner ausgeübte notwendige Erwerbstätigkeit, auch wenn sie keine spezielle Ausbildung erfordert.

Par profession selon l’art. 92, ch. 3 LP, il faut entendre toute activité personnelle nécessaire pour Fentretien du débiteur, dût-elle ne point exiger une instruction spéciale.

Per professione a’ sensi dell’art. 92 cp. 3 LEF deve intendersi qualsivoglia attività esercitata dal debitore, necessaria al suo sogtentamento, anche ge non richiede speciale preparazione 0 cognizioni. i Die kantonalen Beschwerdeinstanzen haben das Automobil des Otto Heuberger in der vom Rekurrenten gegen ihn angehobenen Betreibung als unpfändbar erklärt, weil es dem Schuldner zur Ausübung seines Mineralwasserhandels unentbehrlich sei. Gegenüber dem Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. August 1937 hält der Rekurrent an der Pfändung des Automobils fest.

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.