Source: fallrecht.ch

65 III 89

65 III 89

Rubrum

26. Entscheid vom 2. August 1939 i. S. Uhertype A.-G.

Sachverhalt

Aberkennungsklage, Hemmung der Betreibung trotz bestrittener Zuständigkeit des angerufenen Richters : Ob der Zuständigkeit des mit der Klage befassten Richters des Bektreibungsortes (Art. 83 Abs. 2 SchKG) eine GerichtsstandsKlausel entgegengehalten werden könne, haben die Betreibungsbehörden nicht zu prüfen.

Sie haben die Áberkennungsklage trotz der Unzuständigkeitseinrede des Gläubigers zu beachten und eine Fortsetzung der Betreibung abzulehnen, solange die Zuständigkeitsfrage nicht rechtskräftig von den gerichtlichen Inetanzen erledigt ist.

Action en libération de dette. Suspeneion de la poursuite lorsque la compétence du juge saisì est litigieuse :

Les autorités de pourauite ne peuvent examiner sí la compétence du juge saisì de l’action au for de la poursuite (art. 83 al, 2 LP) peut être contestée en vertu d’une clause contractuelle portant élection de for.

Elles doivent tenir compte de l’action en libération de dette malgré l’exception d’Incompétence soulevée par le créancier et refuser de continuer la poursuite tant que le juge ne s’est pas prononcé définitivement gur la question de compétence.

Azione di disconoscimento di debito. Sospensione dell’esecuzione ancorchè la competenza del giudice adiio sia contestata :

Ale autorità di esecuzione non spetta di esaminare se la competenza del giudice del luogo dell’esecuzione, davanti al quale Vazione è stata promossa (art. 83 cp. 2 LEF), possa essere contesíata in Virtù di una clausola di elezione di foro.

Esse debbono tener conto dell’azione di disconoscimento di debito, ancorchè il creditore abbia sollevato l'eccezione d’incompetenza, e rifiutare il proseguimento dell’eseccuzione sino a tanto che le istanze giudiziarie non sí saranno pronunciate definitivamente sulla questione della competenza.

Die an ihrem Sitz Glarus betriebene Schuldnerin hat gegenüber der dort erteilten provisorischen Rechtsöffnung beim Zivilgericht Glarus binnen zehn Tagen auf Aberkennung geklagt. Die Forderung stützte sich auf einen Vertrag vom 29. Tanuar 1935, der in Zürich, dem damaligen Wohnort der später nach &8t. Gallen verzogenen Gläubigerin, abgeschlossen wurde und die Vereinbarung des Gerichtsstandes Zürich enthält. Mit Berufung hierauf wollte die Gläubigerin die am Betreibungsort Glarus eingereichte Aberkennungsklage nicht beachtet wissen und verlangte die Fortsetzung der Betreibung. Das Betreibungsamt entsprach dem Begehren und drohte der Schuld- 90 Schuldbetreibungs- und Konkursreecht. N° 26, nerin den Konkurs an. Deren Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung. der Konkursandrohung wurde in erster Instanz geschützt, von der kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen am 29. Juni 1939 abgewiesen mit der Begründung, die von der Gläubigerin angerufene Gerichtsstandsvereinbarung sei auch auf den Fall der Aberkennungsklage zu beziehen und gehe dem in Árt. 83 Abs. 2 SchKG für solche Klagen vorgesehenen Gerichtsstand des Betreibungsortes vor ; um die Betreibung wirksam zu hemmen, hätte die Klage daher in Zürich angehoben werden müssen.

Die Schuldnerin zieht diesen Entscheid an das Bundesgericht mit dem erneuten Antrag, die Konkursandrohung sei aufzuheben.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Erst nach endgültiger Beseitigung des Rechtsvorschlages kann eine Betreibung, je nach der zutreffenden Betreibungsart, durch endgültige Pfändung oder durch Androhung des Konkurses fortgesetzt werden (arg. Art, 83 Abs. 1 SchKG). Nun wird freilich die provisgorische Rechtsöffnung ohne weiteres endgültig durch unbenutzten Ablauf der Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 3), und der Versäumung dieser bundesrechtlichen Klagefrist steht nach der bisherigen Rechtsprechung die Einreichung der Klage bei einem unzuständigen Gerichte gleich. Jedoch kann eine, wie hier, binnen der gesetzlichen Frist bei einem als zuständig in Betracht kommenden Gericht angehobene Klage nicht als verwirkt gelten, solange das darüber durchgeführte gerichtliche Verfahren nicht zu rechteskräftiger Ablehnung der vom Schuldner in Anspruch genommenen Zuständigkeit geführt hat. Nur und erst, wenn der hier am Betreibungsorte Glarus angehobene Aberkennungsprozess diesen Ausgang finden sollte, wäre die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes in einer für das Betreibungsamt wie dann auch für die betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden verbindlichen und beachtlichen Weise festgestellt. Nur auf den Entscheid der mit der Klage bezw. mit der Zuständigkeitsfrage befassten Gerichte haben die Organe der Zwangsvollstreckung abzustellen, nicht auf Angaben des Gläubigers, worüber sie nicht ihrerseits eine die Gerichte bindende Entscheidung zu fällen vermögen. Sowenig dem Betreibungsamt und demgemäss auch den Aufsichtsbehörden zusteht, die örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters und das von diesem befolgte Verfahren nachzuprüfen (BGE 64 III 10), sowenig darf in die gerichtliche Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Aberkennungsverfahrens eingegriffen oder der gerichtlichen Entecheidung durch voreilige Fortsetzung der Betreibung vorgegriffen werden. Wie die Zuständigkeit ist" übrigens auch die Rechtzeitigkeit der Klageanhebung vom Gerichte zu beurteilen. Ergibt sich allerdings aus den dem Betreibungsamte vorzulegenden Bescheinigungen über die Zustellung des letztinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheides und allenfalls den unbenutzten Ablauf einer Weiterziehungsfrist einer- und die erste als Erhebung der Aberkennungsklage in Frage kommende Handlung anderseits zweifelsfrei, daes die Klagefrist von zehn Tagen nicht

gewahrt ist, 80 braucht nicht erst der gerichtliche Entscheid abgewartet zu werden (BGE 28 I 275 = Sep. Ausg. 5

8.

169, BGE 53 ITT 67). In allen Zweifelsfällen muss dagegen die Klage bis zur massgebenden gerichtlichen Entscheidung für die Vollstreckungsbehörden beachtlich bleiben. Hinsichtlich der Zuständigkeit ist noch grössere Zurückhaltung geboten ; steht doch in den wenigsten Fällen von vornherein fest, dass ein binnen der zehntägigen Frist angegangenes Gericht sich unzuständig erklären wird (und dass die Ablehnung der Zuständigkeit auch von allfälligen Rechtamittelinstanzen geschützt werden wird). Das ist höchstens dann der Fall, wenn der Schuldner einen Gerichtsstand in Anspruch genommen hat, für dessen Yorliegen er schlechterdings nichts Einleuchtendes anzugeben vermag. So verhält es sich aber hier keineswegs. Die Klage ist am gesetzlichen Gerichtesstand angebracht, wo- 92 Sechuldbetreibungs- und Konkursreeht. Neo 27, mit für die Volletreckungsbehörden jeder Grund entfällt, sie nicht gelten zu lassen und sich mit der Frage zu befassen, ob die Gerichtsstandsvereinbarung nach Aufgabe des zürcherischen Wohnsitzes durch die Gläubigerin und des dort von der Schuldnerin geführten Bureaus überhaupt noch angerufen werden kann und ob der Gerichtsstand Zürich, speziell auch für den Fall einer Aberkennungsklage, als ausschliesslicher vereinbart oder bloss zur Wahl gestellt war (vgl. BGE 56 I 443 Æ.), sowie, ob die Klausel nach § 16 Abs. 2 der zürcherischen ZPO (« Ausgeschlossen ist die Vereinbarung eines Gerichtestandes in Ehe- .... sachen und wenn der Gerichtsstand ..... der Betreibung .…... trifft ») Aberkennungsklagen von vornherein nicht betreffen konnte oder doch den dortigen Richter nach Abs. I daselbst bei den nun gegebenen Wohnsitzverhältnissen nicht zu materieller Beurteilung verpflichtet, und endlich, ob es angesichts dieser Sachlage nicht auf eine Rechtsverweigerung hinausliefe, die am Betreibungsort angehobene Klage mit Hinweis auf die Gerichtsstandsvereinbarung von der Hand zu weisen. Über alle diese Fragen, die sich stellen, nachdem die Gerichtestandsbestimmung des Art. 83 Abs. 2 SchKG nieht als zwingende aufgefasst wird, läest sich kaum 80 leicht hinwegkommen, wie die Vorinstanz glaubt. Die Entscheidung darüber muss den gerichtlichen Instanzen des Aberkennungsprozesses vorbehalten bleiben.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid sowie die Konkursgandrohung vom 28. März 1939 aufgehoben. y

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

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