66 II 265
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Rubrum
54, Urteil der I. Zivilabtellung vom 10. Dezember 1940
Sachverhalt
I.
S. Stofer gegen Iten.
Der Entscheid des kantonalen Richters darüber, ob auf Grund von Zeugenaussagen und Indizien das Zustandekommen eines Vertrages anzunehmen sei, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgeriehts.
Dans la mesure où le juge cantonal, vu les témoignages et les indices, tranche sur la formation d’un contrat, son jugement esf soustrait au contrôle du Tribunal fédéral. :
266 Prozessrecht. No 54, In quanto il giudice cantonale, basandosi sulle testimonianze e eugli indizi, sì Pronuncia sulla questione di sapere s0 un contratto è stato concluso, il suo giudizio è sottratto al sindacato del Tribunale federale.
A. — Der Beklagte Iten wollte im August 1938 Schweine kaufen und wandte sich deshalb an den Schweinehändler Theiler in Kriens. Dessen Vertreter Gabriel führte den Beklagten zweimal zum Kläger Stofer. Dort besichtigte der Beklagte jeweils Schweine und es kam beidemal ein Kauf zustande, worauf Theiler die Tiere dem Beklagten zuführte. Nach dem zweiten Kaufe stellte Theiler dem Beklagten Rechnung und wurde durch Verrechnung bezahlt, während der Kläger von Theiler Anweisungen auf die Schweizerische Volksbank in Höhe des Kaufpreises erhielt. Diese wurden indessen nicht eingelöst, da Theiler in Konkurs geriet.
B. — In der Folge belangte der Kläger den Beklagten auf Bezahlung von Fr. 7650.— als Kaufpreis für die Schweine.
Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, er habe die Tiere von Theiler gekauft und nicht vom Kläger.
Das Kantonsgericht und das Obergericht des Kantons Zug, dieses durch Urteil vom 12. September 1940, haben die Klage abgewiesen. Sie kamen beide auf Grund der Zeugenaussagen, der Eintragungen Gabriels in sein Handelsbüchlein und verschiedener Indizien zum Schlusse, der Kläger habe seine Schweine an Theiler verkauft und dieser habe sie als Zwischenhändler an den Beklagten weiterveräussert.
C. — Mit der vorliegenden, rechtzeitig und formrichtig eingereichten Berufung beantragt der Kläger Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Gutheissung der Klage. In der Berufungsschrift werden verschiedene Aktenwidrigkeitsrügen erhoben, Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Erwägungen
Die Vorinstanz hat auf Grund von Zeugenaussagen und Indizien festgestellt, dass zwischen den heutigen Parteien kein Vertrag abgeschlossen worden sei. Im Gegensatz zur Auslegung feststehender (z. B. schriftlicher) Parteierklärungen bildet die Feststellung des Parteiwillens auf Grund von Indizien nicht eine Rechtsfrage, sondern eine reine Tatfrage, die der bundesgerichtlichen Ueberprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist. Das Bundesgericht hat das schon wiederholt ausgeprochen (vgl. statt vieler BGE 54 II 478, 61 IT 40). Die Berufung des Klägers erweist sich unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet. Denn der Kläger macht in der Berufungsbegründung nicht die Verletzung von Bundesrecht, den einzig zulässigen Berufungsgrund (Art. 57 OG), geltend, sondern legt lediglich dar, inwiefern das Ergebnis der Zeugenbefragung und die weiteren Umstände für die Annahme eines Vertrages zwischen den Parteien sprechen. Die Berufung ist also nichts anderes als eine unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Und zwar gilt dies auch für die Aktenwidrigkeitsrügen, mit denen der Kläger auf Widersprüche in den Zeugenaussagen hinweist. Die Beurteilung widerspruchsvoller Zeugenaussagen auf ihre Glaubwürdigkeit hin bildet einen Teil der Béweiswürdigung und kann nicht mit der Aktenwidrigkeitsrüge angefochten werden. Selbst eine willkürliche Beweiswürdigung ist nicht etwa aktenwidrig (vgl. BGE 62 I 61 f.) und kann deshalb nicht Gegenstand der Berufung bilden, sondern hätte gegebenenfalls mit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV geltend gemacht werden müssen,
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht - Dis Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. September 1940 bestätigt.