Source: fallrecht.ch

66 II 77

66 II 77

Rubrum

18, Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juli 1940

Sachverhalt

I.

S. T. gegen Gemeinderat Hedingen.

Anfechtung der Kindesanerkennung (Art. 306 ZGB). Für den Nachweis, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes isb, galten dié gewöhnlichen Beweisregeln ; von Bundesrechts wegen stehtf nichts entgegen, dass hiefür auf die Blutprobe sGruppen A-B oder Faktoren M-N) abgestellt werde.

Contestation de la reconnaissance d’un enfant (art. 306 CC). La preuve que Vauteur de la reconnaissance n’est pas le père de Penfant se rapporte selon les règles ordinaires ; le droit fédéral ne s’oppose pas à la preuve par la recherche de la formule sanguine (groupes À PB ou facteurs M N).

Vontestazione del riconoscimento di un infante (art. 306 CC).

La prova che l’autore del riconoscimento non è il padre del-- Pinfante è fatta secondo le norme ordinarie ; il diritto federale non sí oppone alla prova mediante la ricerca dei gruppi sanguigni (gruppi A B o fattori M N).

A. — Am 2. April 1938 gebar die 3Tjährige, geistesschwache, seit Jahren bei den Eheleuten M. in Oberkulm als Dienstmagd angestellte Luise L. ausserehelich einen Knaben, als deszen Vater sie den 1934 im Alter von 16 Jabren auf dem gleichen Hofe als Knecht eingetretenen Samuel T. angab. Dieser gab zu, mit der L. einmal, im September 1934, geschlechtlich verkehrt zu haben, bestritt aber weitere Beziehungen, abgesehen von unzüchtigen Betasvungen, Trotzdem hat T. unter dem Einfluss der Meistersleute und des Vormundes der L., am 18. November 78 Familienrecht. N° 18, 1938 vor dem Zivilstandsbeamten seines munmehrigen Wohnesitzes Illnau das Kind anerkannt. Auf die Mitteilung hievon focht . der Gemeinderat seiner Heimatgemeinde Hedingen die Anerkennung gemäss Art. 306 ZGB durch Klage gegen das Kind, den Anerkennenden und die Kindemutter an mit der Behauptung, -dass T. nicht der Vater sei.

B. — Sowohl das Bezirksgericht Afffoltern als das Obergericht des Kantons Zürich haben die Klage gutgeheissen und die Kindesanerkennung ungültig erklärt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Kindes und der Mutter mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Erwägungen

— Hinsichtlich des Nachweises, « dass der Anerkennende nicht der Vater oder der Grossvater des Kindes ist » (Art. 306 ZGB), ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die scharfen Grenzen, die der Gesetzgeber der Anfechtung der Ehelichkeit des wenigstens 180 Tage nach Abschluss der Ebe geborenen Kindes (Art. 254 ZGB) gezogen hat, der Klage aus Art. 306 nicht entgegenstehen. Wird dort der strikte Beweis der absoluten Unmöglichkeib der Vaterschaft des Ansechtenden verlangt, 80 genügt hier zur Anfechtung der Nachweis schlechthin, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Für diesen Nachweis gelten von Bundesrechts wegen die gewöhnlichen Beweisregeln. Nach der im Kanton Zürich geltenden freien Beweiswürdigung ist der Nachweis erbracht, wenn sich der Richter vom Vorhandensein der hierfür schlügsigen Umstände überzeugt erklärt, wobei allerdings blosse Zugeständnisse der Parteien nicht genügen (BGE 561 H 8 f.). Das Obergericht lässb dahingestellt, ob die von der ersten Instanz dafür, dass T. nach dem Herbst 1934, insbesondere in der Kkritischen Zeit, mit der Kindesmutter nicht mehr geschlechtlich verkehrt habe, als schlüssig erachteten Indizien zu dieser Annahme genügen. Die Vorinstanz stellb vorwiegend auf das Ergebnis der vom gerichtlich-medizinisechen Institut der Universität Zürich an Mutter, Kind und dem Anerkennenden durchgeführten Blutuntersuchung ab, die das Resultat ergab, dass zwar nach den Kklassischen Blutgruppen A-B die Vaterschaft des letztern nicht ausgeschlossen werden kann, wohl aber nach den Blutfaktoren M, N und MN, welche Blutprobe nach dem heutigen Stande der Wiessgenschaft hinsichtlich Zuverlässigkeit derjenigen nach den KElassischen Blutgruppen sehr nahe komme, d. h. praktisch wie diese 80 gut wie absolute Sicherheit biete.

Die Zulässigkeit der ‘Blutprobe nach den Faktoren M-N ist vom Bundesgericht für den Vaterschaftsprozess zur Begründung erheblicher Zweifel bereits wiederholt bejaht worden (BGE 65 II 124 ff). Gegen die Anwendung der Blatprobe, handle es sich nun um diejenige nach den Gruppen A-B oder diejenige nach den Faktoren M-N, auch zum Beweise gemäss Art. ‘306 ZGB, für welchen, wie ausgeführt, die gewöhnlichen Beweisregeln gelten, ist von Bundesrechts wegen nichts einzuwenden. Wenn die kantonalen Richter auf Grund des Ergebnisses des ürztlichen Gutachtens, das den in BGE 61 II 72 f aufgestellien Anforderungen entspricht, gich als überzeugt erklärt haben, dass T. nicht der Vater des Kindes sei, 80 liegt darin keinerlei Rechtsverletzung.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesgen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5s. April 1940 bestätigt.

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

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