Source: fallrecht.ch

69 I 122

69 I 122

Rubrum

28. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Juni 1943

Sachverhalt

I.

S, Verband schweiz. Grossimporteure von Fischen und Fisehprodukten gegen Eidg. Amt für das Handelsregister.

Handelsregister, Verbandsbezeichnung. Unzulässigkeit der Verwendung des Ausdruecks « Grossimporteur » in einer Verbandsbezeichnung, da dieser mangels einer objektiven und allgemein gebräuchlichen Begriffsbestimmung keme sachliche Angabe darstellt, sondern Reklamecharakter hat. OR Art. 944, HRegV Art. 38, 44.

Registre du commerce. Désignation d’une association. L'emploi du terme « Groasimporteur » dans la désignation d’une association n’esb pas admis, car ce terme, qui ne souííre pas de définition objective et généralement valable, ne contient aucun renseignement positif, mais sert à la réclame. CO art. 944, ORC art. 38 et 44.

Registro di commercio. Designazione d’un’associazione. L'usgo del termine « Grossimporteur » nella designazione d’un’associazione non è ammesso, Poichè questo termine, che non può essere definito in modo oggettivo e generale, non contiene alcun dato posítivo, ma serve alla pubbhcità. Art. 944 CO ; art. 38 e 44 ORC.

A. — Am 11. Féhruar 1942 sohlossen sich verschiedene im Importhandel mit Fischen tätige Firmen zu einem Verein zur Wahrung der gemeinsamen Berufs- und Standesinteressen zusammen. Der Verein wählte den Namen « Verband schweizerischer Grossimporteure von Vischen und Fischprodukten ». Das eidgenössische Handelsregiateramt lehnte die Eintragung dieses Namens jedoch ab mit der Begründung, die Verwendung des Wortes « schweizerigch », wie auch die Bezeichnung « Grossimporteure » seien unzulässig. - Der Verband erklärte hierauf, auf die Bezeichnung « schweizerisch » verzichten zu wollen. Án der Bezeichnung « Grossimporteure » dagegen bielt er fest und reichte gegen den Entscheid des Amtes vom 26. Januar 1943, mit dem sein Begehren abgelehnt wurde, verwaltungsgerichtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei ihm die Führung des Wortes « Grossimporteur » in seinem Vereinsnamen zu bewilligen.

B. — Das eidgenössische Amt für das Handelsregister beantragt Abweisung der Beschwerde.

C. — Beim Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins in Zürich wurde eine gutachtliche Meinungsäusserung über die Verwendung der Bezeichnung « Groggsimporteur » und über die Voraussetzungen einer golchen Verwendung im schweizerischen Handel eingeholt.

Erwägungen

I. — Die im Handeleregister eingetragene Bezeichnung eines Unternehmens dient ausschliesslich aeiner Individualigierung, wobei durch die Wahl des Namens oder durch Zusätze das Arbeitsgebiet, die Art des Betriebes oder der Geschäftstätigkeit kenntlich gemacht werden können. Die kennzeichnenden Zusätze dürfen aber nur sachliche Angaben enthalten. Dies folgt aus dem Grundsatz der Wahrheit aller Eintragungen im Handeleregister (Art. 944 OR, Art. 38 HRegV). Was nicht einen sachlichen Inhalt hat, kann nicht auf seine Wahrheit geprüft werden. Wörter und Zusätze, die nicht der näheren sachlichen Bezeichnung und damit der Individualisierung des Unternehmens dienen, sind deshalb ausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere Zusätze, die lediglieh auf Anseben und Bedeutung eines . Unternehmens hinweisen, ferner blossge Anpreisungen, roklameartige Beifügungen und alle Bezeichnungen, die geeignet sind, unter dem Schein einer behördlich gebilligten Eintragung das Publikum und die beteiligten Geschäftskreise über Art und Umfang eines Geschäftes zu täuschen (so sobon unter der alten HRegV : BGE 59 I 38, 60 I 242, 63 T 104). Art. 44 HRegV bestimmt ausdrücklich, dass Bezeichnungen, die nur der Reklame dienen, in eine Firma nicht aufgenommen werden dürfen. Diese Grundsätze finden (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers) Anwendung sowohl für eigentliche Geschäftsfirmen als auch für die Namen von Verbänden, denn sie sind, wie erwähnt, der Ausfluss der Forderung der Firmenwahrheit, die für alle Bezeichnungen, Firmen oder Namen, in gleicher Weise Geltung hat.

1.

Aus dem Bericht des Vorortes, der sich auf die bei 124 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepfiege.

den massgebenden Handelskreisen gemachten Erhebungen stützt, ergibt sich, dass die Bezeichnung « Grossimporteur » imschweizerischen Importhandel nicht allgemein gebräuchlich ist. Sie kommt vielmehr nur gelegentlich vor, s0 im Getreide-, Kohlen- und Eierhandel. Aber auch dort beruht sie nicht auf einem einheitlichen, durch bestimmte Vorausgetzungen abgegrenzten Begriff. Während nämlich im Getreideimporthandel als Kriterium die Einfuhr einer Menge von mindestens 10 000 t im Jahr verwendet wird, fehlen im Kohlen- und Eierhandel bestimmte objektive Massstäbe völlig, und es ist dort die Wahl der Bezeichnung « Grossimporteur » ausschliesslich dem Gutdünken der einzelnen Unternehmen anheimgestellt.

2.

Ein endgültiges Kriterium für die Abgrenzung des Begriffs « Grossimporteur » von demjenigen des Importeurs schlechthin lässt sich zur Zeit überhaupt nicht finden.

Der Beschwerdeführer will für die Zuerkennung der Bezeichnung darauf abstellen, ob das betreffende Unternehmen Importe in Originalwaggons auf eigene Rechmmg durchführt und ob seine Umsatz- oder Einfuhrmenge in einem gewissen Verhältnis steht zum Gesamtimport in der betreffenden Branche.

Das Kriterium der Einfabr in ganzen Wagenladungen ist jedoch unzulänglich. Es gibt Branchen, in denen kaum je anders als in ganzen Wagenladungen eingeführt wird ; dies ist der Fall bei den Massengütern wie Getreide, Kohle, Benzin und dergl. In anderen Zweigen dagegen, wie z.B. im Handel mit Bijouteriewaren, vermögen ganz bedeutende Importe niemals einen Waggon zu füllen.

Aber auch das an sích naheliegende Abstellen auf die Menge des importierten Gutes, gemessen an seinem Gesamtimport und unter Vergleichung mit dem Import der übrigen Firmen der betreffenden Branche, ergäbe nur dann eine brauchbare Abgrenzung, wenn innerhalb der einzelnen Branchen bestimmte und allgemein anerkannte Richtlinien und Massstäbe bestünden, an Hand deren im Einzelfalle sich die Berechtigung der Bezeichnung « Grosgimporteur » nachprüfen liesse. Wie bereits erwähnt, fehlen indes augreichende Anhaltspunkte nach dieser Richtung.

Verner igt zu berücksichtigen, dass sich eine Importfirma mit der Einfuhr einer grösseren Zahl von Warengattungen befassen kann, z.B. — um im Sachbereich des vorliegenden Falles zu bleiben — neben der Einfubr von Fischen mit derjenigen von Geflügel und andern Comestibles. Der Gesamtbetrag, für den eine solche Firma Waren importiert, kann dabei eine sgehr bedeutende Summe ausmachen, während der Anteil an den einzelnen Warengattungen, gemessen am Gesamtimport derselben, verhältnismässig gering ist. Stellt man nun auf den Anteil am Gesamtimport der einzelnen Warengattung ab, so miüsste einer solchen Firma, obwohl ihr wirtschaftlich unzweifelbaft eine beträchtliche Bedeutung zukäme, der Gebrauch der Bezeichnung « Grossimporteur » versagt werden. Lässt man umgekehrt auch den Geldwert der Einfuhr eämtlicher von der betreffenden Firma eingeführten Artikel in die Wagschale fallen, so0 wird dadurch die grundeätzliche Richtigkeit des gewählten Kriteriums in Frage gestelk.

Das Abstellen auf einen bestimmten prozentualen Ánteil am Gesamtimport einer Branche vermag sodann auch dann keine befriedigende Lösung zu geben, wenn dieser Gesamtimport, absolut betrachtet, nur eine geringe Menge ausmacht. Unter solchen Umständen müsste selbst bei einem erheblichen prozentualen Anteil die Bezeichnung « Grossimporteur » als nicht am Platze empfunden werden.

3.

In noch weit geringerem Masse als in HandelsKkreisen wird sodann im Publikum im allgemeinen mit dem Begriff « Grossimporteur » eine bestimmte sachliche Vorstellung verbunden. Von diesem wird vielmehr die Beifügung « gross » als Vergleich mit andern Unternehmungen aufgefassb und dahin verstanden, dass das betreffende Unternehmen sich durch seine Bedeutung von den übrigen abhebe und darum eine machtvolle und überragende Stellung in der Branche einnehme.

4.

Fehlt es aber an einer auf objektiven Gesichts- 126 Verwaliungs- und Disziplinarrechtapflege.

punkten beruhenden, : allgemein gebräuchlichen Begriffsbestimmung und Iässt sich zur Zeit ein genügend zuverlässiges Kriterium für eine solche überhaupt nicht finden, s0 kann die Bezeichnung « Grossimporteur » nicht als sachliche Angabe betrachtet werden. Sie bewirkt vielmehr, insbesondere 80, wie sie vom Publikum im allgemeinen aufgefaest wird, einen reklamehaften Effekt. Ihre Zulässigkeit als Firmabestandteil oder -zusatz ist daher nach den eingangs erwähnten Grundsätzen zu verneinen.

5.

Án diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer das Wort « Grossimporteur » nicht zum Gebrauch durch die einzelnen ihm angesechlossenen Firmen beansprucht, sondern nur zur Charakterisierung. derselben im Namen des Verbandes. Damit wird aber doch auch der Verband selbst charakterisiert und ihm durch den Hinweis auf die Bedeutung seiner Mitglieder eine Wichtigkeit verliehen, die mangels eines objektiven und zuverlässigen Massstabes innerlich nicht begründet is. Wenn übrigens im Verbandsnamen die zugehörigen Firmen als Grossimporteure bezeichnet werden dürften, s0 hätte dies die unabweisbare Folge, dass auch die einzelnen Verbandgsmitglieder sich dieses Prädikat in ihrer Firma zulegen könnten, was eben, wenigstens heute, auf dem Gebiete des Importhandels nicht zulässig ist.

Demnach. erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

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