69 I 99
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Rubrum
22. Auszug aus dem Urteil vom 31. Mai 1943 i. S. Haco-Gesellschaft A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung.
Quellenwekhrsteuer und Couponabgabe : Dies Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegeben gegen Einspracheentscheide der eidg. Steuerverwaltung. Begehren, die nicht Gegenstand der Einspräcbe waren, werden von der Hand gewiesen.
Sachverhalt
Impôt pour la défense nationale perçu à la soource et droit de timbre gur les coupons : Le recours de droit administratif est ouvert contre les décisions zur réclamation prises par l’Administ ration fédérale des contributions. Tl est irrecevable dans la mesure où il soulève des questions qui n’ont pas été soumises à cette administration.
TImposta per la difesa nazionale risco88a alla fonte e diritto di bollo eulle cedole : TI ricorso di diritto amministrativo è ribile contro le decisioni di reclami dell’Amministrazione federale delle contribuzioni, ma è irricevibile in quanto sollevi questioni che non síano state sotioposte a quest’amministrazione,.
4. Anfangs September 1942 betrug das Aktienkapital der Haco-Gesellschaft Fr. 110,000.— ; es war eingeteilt in 1100 Aktien zu Fr. 100.— ; ausserdem hatte die Gesellschaft 4400 Genusscheine ausgegeben, auf jede Aktie vier.
In der ausserordentlichen Generalverzammlung vom 15. September 1942 beschloss die Gesellschaft, das Aktienkapital um Fr. 900.— pro Aktie aus Mitteln der Gesellschaft auf Fr. 1,100;,000.— zu erhöhen ; es wurden aus den Reserven Fr. 300.— auf jede Aktie und Fr. 150.— auf jeden Genusschein ausgeschüttet, wobei gsich die Aktionäre verpflichten mussten, die erhaltenen Beträge sofort für die Kapitalerhöhung zu verwenden. Von dem auf Aktien und Genusscheine verteilten Gesamtbetrage von Fr. 990,000,— 100 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
wurden auf diese Weise Fr. 965,100.— zur Liberierung der Kapitalerhöhung verwendet. Fr. 24,900.— entfielen auf 166 Genusscheine, die nicht mehr in den Händen des Aktionärs waren. Die Aktionäre, denen die zu einer Aktie gehörenden Genusscheine fehlten, hatten den entsprechenden Betrag selbst aufzubringen. Die Durchführung der Kapitalerhöhung und die Einzahlung des neuen Aktienkapitals ist in der Generalverzammlung der Gesellechaft vom 30. September 1942 festgestellt worden (SHAB Nr. 236 vom 10. Oktober 1942, S. 2. 292).
B.
— Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert eine Gesamtabgabe von Fr. 122,359.50, nämlich 6 % Couponabgabe und 5 % Quellenwehrsteuer auf Fr. 1,112,359.50 als dem Bruttobetrag, der einer Nettoausschüttung von Fr. 990,000.— entspricht. Die Haco-Gesellschaft hat jedoch nur Fr. 64,679.64 entrichtet. Sie hat sodann in ihrer Einsprache vom 20. November 1942 beantragt, ihr von der bereits entrichteten Abgabe die Couponabgabe zurückzuerstatten, die auf eine Nettoausschüttung von Fr. 24,900. — entfällt, weiterhin sei festzustellen, dass die von ihr vorgenommene Nettoausschüttung von Fr. 990,000 der Quellenwehrsteuer nicht unterliege. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat die Einsprache und das Begehren um Rückerstattung bereits entrichteter Abgaben abgeC. — Die Haco-Gesellschaft erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Dezember 1942 aufzuheben und die eidgenössische Steuerverwaltung zu verhalten, die im Oktober 1942 bezahlte Couponabgabe von Fr. 63,090.28 als nicht geschuldet zurückzuerstatten.
Erwägungen
1.
Nach Art, 8, Abs. 4 StG, der die massgebende Verfahrensordnung für die eidgenössischen Stempelabgaben und für die Quellenwebrsteuer enthält (Art. 140, Abs. 2 WStB) kann die Verwaltungegerichtsbeschwerde nur gegen den Einspracheentscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung erhoben werden. Begehren, die nicht Gegenstand der Einsprache waren, und mit denen sich die Steuerverwaltung nicht befasst hat und nicht zu befassen hatte, können in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nachgeholt werden.
In der Einsprache war die Besteuerung nur angefochten worden, insoweit eine Quellenwehrsteuer für den Betrag von Fr. 990,000.— erhoben wird, der an die Aktionäre und Genusscheininbaber ausgeschüttet wurde, sowie für die Couponabgabe, die auf die Barauszahlung von Fr. 24,900.— an die Inhaber von einzeln»n G»nusschoinen entfällt. Die Couponabgabe auf der Differenz (Fr. 965,100.—) war nicht Gegenstand der Einsprache und kann daher mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten werden. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf diese Abgabe bezieht und auf deren Rückerstattung gerichtet wird, ist gie als unzulässig von der Hand zu weisen.