70 I 75
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16. Auszug aus dem Urteil vom 8. April 1944 i. S. Finwohnerg emeinde Birsfelden gegen Basellandschaftliche Kantonalbank und Regierungsrat des Kantons VBasel-Landschaft, Die Gemeinde ist nicht legitimiert, einen Entscheid der zuständigen staatlichen Behörde über eine Einschätzung für die Gemeindesteuern wegen willkürlicher Aberkennung oder Herabsetzung ihres Steueranspruches mit der staatsrechtlichen Beschwerde anzufechten. Das gilt auch dann, wenn es sich umn die Besteuerung des Staates oder einer staatlichen Anstalt handelt.
La commune n’a pas qualité pour interjeter recours de droit public contre la décision de l’autorité compétente sur uno taxation relative aux impôts communaux, par le motif que 8a créance d’impôt lui est contestées ou est réduite arbitrairement. Y E est ainsi même sìi l'impôt frappe Il’Etat ou un établissement e l'Etat. y 76 BStasatesrecht, Il comune non ha veste per interporre ricorso di diritto pubblico coniro la decisione dell’autorità competente in merito ad una tassazione riguardante le imposte comunali, allegando che la sua pretesa fiscale gli. è contestiats o ridotta arbitrariamente.
Lo stesso vale anche se l’imposta colpisce lo Stato o un istituto siatale.
Der Regierungsrat des Kantons Baselland entschied am 14. Dezember 1943, dass die Basellandschaftliche Kantonalbank für ihr Bankgebäude in Birsfelden dieser Gemeinde gegenüber vollständige Steuerfreiheit geniesse.
Gegen diesen Entecheid hat die Einwohnergemeinde Birsfelden die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen und dabei u. a. geltend gemacht, dass der Entscheid auf einer willkürlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmung des § 5 des Kantonalbankgesetzes von 1917 über die Steuerfreiheit beruhe. O Das Bundesgericht ist auf diesen Teil der Beschwerde nicht eingetreten mit der y ' Begründung :
Zur Beschwerde wegen willkürlicher Auslegung und Anwendung des § 5 des Kantonalbankgesetzes ist die Rekurrentin nicht legitimiert. Wie in den von ihr selbst angeführten Fntscheidungen des Bundesgerichtes (BGE 65 I S. 132 Erw. 3; 68 I 8. 86 Erw. 2) ausgeführt wird, schützen die verfassungsmässigen Rechte die einzelnen Bürger oder Korporationen gegenüber der öffentlichen Gewalt. Sie stehen daher dem Träger dieser Gewalt als solchem nicht zu, soweit es sich nicht darum handelt, diesem als Korporation des öffentlichen Rechtes vor Übergriffen einer ihm übergeordneten öffentlichen Gewalt in seine Freiheitssphäre Schutz zu bieten, wie bei der Gemeindeautonomie. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Entscheide der zuständigen staatlichen Behörden über die FBinschätzung für die Gemeindesteuern, wobei die Gemeinde als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber einer dieser Gewalt unterworfenen Person auftritt. Soweit die Gemeinde Organisation der Bundesrechtspflege. N° 16, TT solchen Entscheiden gegenüber lediglich geltend macht, ihr Steueranspruch sei willkürlich verneint oder herabgesetzt worden, handelt es sich nur um einen Streit über die Steuerpflicht des Einzelnen, über die Art, wie die Gemeinde ihre Steuerhoheit in einem bestimmten einzelnen Fall gegenüber einer ihrer Gewalt unterworfenen Person geltend machen darf. Hiebei wird die Gemeinde in der Ausübung ibrer herrschaftlichen Gewalt dureh die Rechtsgleichheit nicht geschützt. Sie ist deshalb nicht legitimiert, sich über willkürliche Aberkennung oder Herabsetzung ihres Steueranspruches beim Bundesgericht zu beschweren. Hieran ändert es im vorliegenden Falle nichts, dass. es gich um einen Steueranspruch gegen eine staatliche Kantonalbank handelt. Diese bildet hier eine vom Staat rechtlich getrennte juristische Person. Selbst wenn sie aber eine unselbständige staatliche Anstalt wäre, so0 könnte das nicht dazu führen, die Legitimation der Rekurrentin zur Beschwerde wegen willkürlicher Anwendung des Kantonalbankgesetzes zu bejahen. Soweit die Steuerpflicht des Staates gegenüber der- Gemeinde in einem konkreten Fall streitig ist, handelt es sich um die Frage, ob oder inwiefern der Staat in diesem Fall nach der Gesetzgebung der Gemeinde als Inhaberin herrschaftlicher Gewalt unterworfen sei. Auch gegen eine willkürliche Beurteilung dieser Frage, die die Gemeinde in der Ausübung der öffentlichen
Gewalt gegenüber dem Staate beschränken würde, wird die Gemeinde durch die Garantie der Rechtsgleichheit nicht geschützt. Der Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Gemeinde Emmen gegen Luzern vom 28. März 1923 (BGE 49 I 5. 78 Æ.) ist, soweit er die Legitimation der Gemeinde zur Beschwerde wegen willkürlicher Befreiung des Staates von der Gemeindesteuerpflicht stillechweigend bejaht, durch die neuere Praxis überholt. Auf den Entscheid in BGE 864 I 8. 313 kann sich die Rekurrentin nicht mit Grund berufen ; denn beim Streit über die Steuerpflièht des Staates gegenüber der Gemeinde handelt es sich nicht um die Frage, ob eine bestimrate öffentliche Last- den 78 Staaterecht.
Staat oder die Gemeinde treffe. Auf die Beschwerde wegen Willkürlicher Auslegung oder Anwendung des § 5 des Kantonalbankgesetzes isb somit nicht einzutreten.