Source: fallrecht.ch

71 II 117

71 II 117

25, Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. April 1945 LS. Flury gegen Schweiz. Metallwerke Selve & Co.

Zulässigkeit der Berufung, Art. 43 OG.

Der Schiedsgerichtsvertrag untersteht dem kantonalen Prozessrecht. Gegen einen Entecheid über seine Gültigkeit ist die Berufung daher nicht zulässig.

Recours en réforme, art. 43 OJ. Le compromis ‘arbitral étant régi par la procédure cantonale, le recours en réforme est irrecevable contre une décision sur sa validité.

Ammisstbiliià del ricorso per riforma, art. 43 OGF.

Tl compromesso arbitrale essendo disciplinato dal diritto procedurale cantonale, il ricorso per riforma contro una decisione sulla gua validità è inammissibile.

Der Streit der Parteien dreht sich ausschliesslich um die Frage der Gültigkeit der im Vertrag vom 10. Juli 1941] enthaltenen Schiedsgerichtsklausel, Nach der Rechteprechung des Bundesgerichts ist nun aber der Schiedsvertrag nicht privatrechtlicher,. sondern prozessrechtlicher Natur, da die Parteien durch ibn nicht über materielle Rechte und Pflichten verfügen, sondern lediglich die Regelung des publizistisehen Rechtsschutzanspruchs bezwecken (BGE 41 II 537, 59 IL 188). Ob die Schiedsklausel Gegensftand einer separaten Vereinbarung bildet oder ob sie mit dem zivilrechtlichen Hauptvertrag, auf den sie sich bezieht, in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasst wird und s0 äusgerlich als Bestandteil des Hauptvertrages erscheint, is unerheblich. Auch in diesem Falle stellt sie eine selbständige Abrede besonderer Art dar (BGE 59 I 179). Mit Rücksicht auf seine Rechtsnatur beurteilt sich die Gültigkeit eines Schiedsvertrages daher nach dem zuständigen kantonalen Prozessrecht. Dieses kann aber vom Bundesgericht als Berufungsinstanz nieht überprüft werden. Ark. 43 OG erklärt vielmehr die Berufung nur zulässig wegen Verletzung des Bundesrechts. Dass die Vorinstanz die Fragen, ob die zum Vertragsschluss erforderliche Willenseinigang vorgelegen habe und ob dem Formerfordernis der Schriftlichkeit genügt sei, nach Massgabe der Bestimmungen des OR, also des Bundeszivilrechts geprüft hat, is6 ohne Bedeutung. Denn die Vorinstanz hat damit lediglich die Begriffe des Bundesrechts als Inhalt des kantonalen Rechts verwendet. Eine unrichtige Auslegung derselben würde daher keine Verletzung von. Bundesrecht darstellen.

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 6 décisions citantes n’a été analysée.

Cité dans