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Rubrum
168 Schuldbetreibungs- und Konkursreecht. N° 4L.
bundenen Gläubiger insgesamt geltend gemacht werden (von den Fällen abgesehen, wo jedem einzelnen zustebt, Leisbungen an alle, d. h. an die Gemeinschaft, zu fordern, was aber an der Berechtigung zu gemeinsamem Vorgehen nichts ändert). Daher kann z. B. Miterben nicht verwehrt werden, für eine ihnen kraft der Erbengemeinschaft zustehende Forderung gemeinschaftlich Betreibung anzuheben, indem síe alle das Betreibungsbegehren unterzeichnen oder von vornherein einen Vertreter bevollmächtigen, auch für die weitere Durchführung der Betreibung.
Eine weitere Form der Mehrheit von Gläubigern ist die Solidarforderung (Art. 150 OR). Für sie besteht zwar keine Notwendigkeit und kein unabweisliches Bedürfnis nach gemeinschaftlicher Geltendmachung. Den Solidargläubigern iat ja getrennte Rechtsverfolgung gestattet, auch zu gleicher Zeit. Nichts steht jedoch gemeinsamem Vorgehen golcher Gläubiger entgegen. Sie mögen ein Interesse finden, auf diese Weise zu vermeiden, dass einer allein alles erhält und die andern dadurch (am Innenverhältnis gemessen) unter Umständen zu kurz kommen. Der Schuldner entgeht damit den Nachteilen einer sonstigen allfälligen mehrfachen Betreibung durch die Solidargläubiger, und insbesondere ist er der Sorge um Aufhebung der andern Betreibungen bei Erledigung der einen Betreibung durch Zahlung enthoben.
Hier freilich ist im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl nicht angegeben, ob die Gläubiger wirklich eine Gesamt- oder eine Solidarforderung geltend machen wollen. Doch muss davon ausgegangen werden, da sie eben eine einzige Forderung von Fr. 25,000.— in Betreibung setzen. Ob das vom Schuldner erwähnte Miteigentumsverhältnis dafür eine Grundlage bietet, haben die Betreibungsbehörden nicht zu prüfen. Übrigens steht dahin, ob sich die Gläubiger nur auf Miteigentum an dem vom Brand betroffenen Grundstück oder daneben noch auf ein Gesamthandsverhältnis stützen wollen. Sie haben sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht darüber ausgesprochen und brauchen dies auch nicht zu tun. Der Schuldner konnte sich durch Rechtsvorschlag gegen die allenfalls ungerechtfertigte Erhebung einer Gesamt- oder Solidarforderung hinreichend schützen. Sache der Gläubiger wird es sein, im gerichtlichen Verfahren ihre Forderung näher zu umschreiben und zu begründen.
Die Beschwerde des Schuldners ist also nicht begründet. Zu bemerken ist aber, dass die vorliegende Betreibung siích auf nichts anderes als eine Gesamt- oder Solidarforderung beziehen lässt. Einzelforderungen der betreibenden Gläubiger, sei es auch aus dem gleichen Rethtsgrunde, könnten nicht in einer einzigen Betreibung zusammengefasst werden. Dafür besteht nach dem materiellen Recht keine Veranlassung, und das SchKG sieht ein solches Vorgehen nicht vor. Es zuzulassen, wäre auch nicbt angezeigt, da immer mit besondern Einwendungen des Schuldners gegenüber dem einen und andern Gläubiger zu rechnen ist. Daraus folgt, dass die vorliegende Betreibung nicht wird fortgesetzt werden können, falls die Gläubiger im Prozesse blosse Einzelforderungen erwirken gsollten. Dafür bedürfte es getrennter Betreibungen jedes einzelnen Gläubigers.
Den Zivilgerichten vorbehalten bleibt die Frage, ob eine ohne Rechtsgemeinschaft oder Solidarität Mehrerer angehobene gemeinsame Betreibung tauglich -sei, die Verjährung für deren einzelne Forderungen zu unterbrechen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
42.
Beseheid vom 5. November 1945 an das Inspektorat für die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter des Kantons Zürich, Verlassenschaftekonkurs, Binstellung mangels Aktiven, Übertragung pfandbelasteter Grundstücke (Art. 193, 230 SohKG, 133 VZG). Was kann die zuständige Behörde anordnen, wenn der Staat den Erwerb ablehnt ? - Faillite d’une succession. Suspension faute d'actif. Transfert d’un immeuble grevé de droits de gage (art. 193, 230 LP, 133 ORI).
168 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 42, Que doit faire Vautorité compétente lorsque l’Etat refuse de devénif propriétaire ?
Fallimento d'una successione. Sospensione in mancanza d’attivo. Trapasso d’un immobile gravato da diritti di pegno (art. 193, 230 LEF, 133 RRF). Che cosa deve fare l'autorità competente, quando lo Stato rifiuta di diventare proprietario ?
Kann ein Verlassenschaftskonkurs mangels verfügbarer Aktiven und hinreichender Kostensicherheit nach Art. 230 SchKG nicht durchgeführt werden, s80 sind verpfändete Grundstücke der Verlassenschaft nach Art. 133 Abs. 2 VZG in letzter Linie auf den Staat zu übertragen, « sofern die zuständige kantonale Behörde keine andere Weisung erteilt ». Es hat sich die Frage erhoben, ob diese Behörde trotz der erfolgten Schliessung des Konkurses befugt sei, die Versteigerung soleher Grundstücke mit den Wirkungen einer Zwangsverwertung. (Löschung der durch den Erlös nicht gedeckten Pfandrechte u.s.w.) anzuordnen. Das ist zu bejahen. Die Sechliessung des Konkurses nach Art. 230 SchKG steht unter dem Vorbehalte golcher Verwertung verpfändeter Grundstücke. Im allgemeinen, d. hh. von besondern Fällen wie eben dem Verlassenschaftskonkurs (und dem in Art. 134 VZG geordneten Konkurs einer juristischen Person) abgesehen, fallen die verpfändeten Vermögensstücke (Grundstücke und ebenso Fahrnis) des Gemeinschuldners bei Einsetellung und Schliesgzung des Konkurses nach Art. 230 SchKG allerdings wie das übrige Vermögen aus dem Konkursbeschlag. Demzufolge steht den Pfandgläubigern hinfort wieder die Pfandbetreibung ofen, mit deren Anhebung sie nach Gutfinden zuwarten mögen, die sie aber auch erst nach Fälligkeit ihrer Pfandforderungen anheben können. Bei der ausgeschlagenen Verlassenschaft isb aber kein Eigentümer mehr vorhanden. Daher müssen um der guten Ordnung willen und übrigens zumeist auch im Interesse der Pfandgläubiger selbst besondere Massnahmen getroffen werden, zur Wahrung der Pfandrechte und zur Ermöglichung einer Zwangesverwertung der Pfänder. Diese können Keinesfáälls den Gefahren der Herrenlosigkeit Ppreisgegeben werden, zumal Grundstücke, die sich nicht wie Faustpfänder in der Obhut eines Pfandgläubigers befinden. Das SchKG (Art. 193) und das ZGB (Ark. 573) enthalten darüber keine Vorschriften. Art. 133 VZG füllt diese Lücke für Grundstücke aus.
Das hätte nun ohne weiteres in dem Sinne geschehen können, dass die Anwendung von Art. 230 SchKG im Verlasseñachaftskonkurs nur zur Einstellung und Sehliesgung der ordentlicherweise vorzunehmenden Generalliquidation führe, während das verpfändete Vermögen, zumal das unbewegliche, in jedem Falle dem Konkursbeschlage unterworfen bleibe und durch das Konkursamt zu Verwerten gsei. Einer solchen Lösung wird denn auch aus dem einfachen Grunde, dass der verstorbene Eigentümer keinen Nachfolger hat, in der Literatur das Wort geredet (Wettatein, Die Konkursverwaltung hach schweizerischem Recht, Seite 84, Fussnote 3). Wenn Árt, 133 VZG zunächst nicht dieses radikale Vorgehen ins Auge fassb, zo will er damit die konkursamtliche Verwertung dennoch nicht sgchlechthin ausschliessen. Dem Eigentumserwerb mit Schuldübernahme durch Erben, Gläubiger oder Dritte, sowie der subsidiär vorgesehenen Übertragung mit den Pfandlasten, jedoch ohne Schuldübernahme, auf den Staat (d. h. den Kanton, in dem das betreffende Grundstück liegt, BGE 68 III 9) — allen diesen Möglichkeiten einer Konsolidierung der FPfandrechtsverhbältnisse liegt keinerlei Erwerbszwang zugrunde. Will keiner der erwähnten Anwärter, auch der in letzter Linie (nicht kraft Erbrechtes, wie eine in der Semaine judiciaire 51, 166 veröffentlichte Genfer Entscheidung meint, sondern als Herr des Gebietes) zum Erwerb berufene Staat niclit Eigentümer werden, sieht sich also die Behörde veranlasst, « eine andere Weisung zu erteilen », zo kommt vorweg gerade die Anordnung einer konkursamtlichen Versteigerung mit allen Wirkungen einér Zwangsverwertung in Frage. Entschliesst síe sich hiefür, s0 hat sie die 170 Schuldbetreibungs- und Konkurareoht, N° 43.
Verwertung des betreffenden Pfandgrundstückes (womit natürlich nichts am Schicksal der übrigen Verlassenschaft geändert wird) beim Konkursamt am Orte der Verlassenschaft zu beantragen. Die Durchführung (gegebenenfalls requisitionsweise durch ein anderes Amt) richtet sich nach den Grundsätzen des summarischen Konkursverfahrens. Statt zu solcher Verwertung zu schreiten, kann die Behörde allerdings für Bestellung eines Verwaltungsbeirates sorgen (vgl. den Eingang von Art. 393 ZGB), der die Verlassenschaft für das ihm unterstellte Grundstück zu vertreten hat, insbesondere in einer auf dessen Verwertung gerichteten Pfandbetreibung. In der Regel wird indessen wobl die konkursamtliche Verwertung vorzuziehen sein, zumal da sie sich auch ohne Vorliegen fälliger Pfandforderungen durchführen lässt. Fehlt es an verfügbaren Mitteln für die hiezu aufzuwendenden Kosten, 80 kann der Staat eine solche Veiwertung dadurch erwirken, dass er selbst den erforderlichen Kostenbetrag vorschiesst oder garantiert.
43.
, Entseheid vom 8. November 1945 i, S. Ambiihl.
Alle Betreibungen gegen einen Kanton, gegen Gemeinden und andere öffentlich-rechiliche Korporationen snd von der kantonalen Aufs1chtsbehörde durchzuführen, wo keine abweichenden kantonalen Vorschriften bestehen (Art. 11 des Bundesratsbeschlusses über den Schutz der Rechte der Anleihensgläubiger von Körperschaften des öffentlichen Rechts vom 24. November 1936).
Stellt der Gläubiger das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt am Hauptsitz der Verwaltung der betreffenden Körperschaft (Ark, 46 Abs. 2 SchKG) statt unmittelbar bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, s80 hat jenes Amt das Begehren an diese Behörde weiterzuleiten. :
Bedeutung des Beschwerdeentecheides für die Beurteilung der Verjährungsfrage (Erw. 1).
Sauf dispositions contraires du droit cantonal, toutes les poursúites dirigées contre un Canton, une commune ou une corporation de droit public doivent être exécutées par l’autorité cantonale de surveillance (art. 11 de l’arrêté du Conseil fédéral du 24 novembre 1936 tendant à protéger les droits des créanciers d'emprunts émis par des corporations de droit. publie).
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 43. ITL Lorsque le créancier adresse sa réquisition de pourauite à l’office des poursuites du síège principal de l’administration de la corporation. débitrice (art. 46 al. 2 LP) au lieu de la présenter directement à l’autorité de sgurveillance compétente, l’ofñce doit la transmettre à cette autoritó. .
Portée de la décision sur plainte quant à la question de prescription (consid, 1).
Salvo dieposizioni contrarie del diritto cantonale, tutte le esecuzioni dirette contro un Cantone, un comune od una corporazione di diritto pubblico debbono essere eseguite dall’Autorità cantonale di vigilanza (art. 11 del DCF 24 novembre 1936 inteso a proteggere i diritti dei creditori di prestiti emessi da corporazioni di diritto pubblico). :
Se il creditore indirizza la domanda d’esecuzione all’ufficio d'’esecuzione della sede principale dell’'amministrazione della corporazione debitrice (art. 46 cp. 2 LEF), invece di presentaria direttamente alla competente Autorità di vigilanza, l’ufficio deve trasmetterla a quest’autorità. :
Portata della decisione del reclamo per guantó coneerne la preserizione (consid. IL).
Am 3. September 1945 stellte der Rekurrent beim Betreibungsamt Luzern zur Unterbrechung der Verjährung ein Betreibungsbegehren gegen den Kanton Luzern. Das Betreibungezamt wies dieses Begehren zurück, indem es sich auf Art. 11 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses über den Schutz der Rechte der Anleihensgläubiger von Körperschaften des öffentlichen Rechts vom 24. November 1936 (BRB) berief, wonach die Durchführung der Betreibungen gegen einen Kanton, gegen Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Korporationen der kantonalen Aufsichtsbehörde obliegt. Hiegegen führte der Rekurrent bei der untern Aufsichtebehörde Beschwerde wegen Rechtsverweigerung. Zur Begründung machte er geltend, die erwähnte Bestimmung beziehe sich nur auf Betreibungen von Ánleihensgläubigern ; für alle andern Betreibungen gegen die in Frage stehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts sei gemäss Art. 46 Abs. 2 SchKG das Betreibungsamt am Hauptsitze der Verwaltung zuständig. Gleichzeitig ersuchte er die kantonale Aufsichtsbehörde, entweder das Betreibungsamt anzuweisen, dem Betreibungsbegehren Folge zu geben, oder dem Kanton Luzern gelber einen Zahlungsbesfehl zuzustellen. Die kantonale