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Rubrum
90 Verfahren. N° 28.
Grund eines vorläufigen und später auf Grund eines endgültigen Tatbestandes, nicht besteht.
Sachverhalt
Der mit den vorliegenden Beschwerden angefochtene Entscheid, der die Einrede der Verjährung abweist, iat nicht endgültig. Die Vorinstanz bebält sich vor, bei Beurteilung der Haupteache auf die Frage der Verjährung zurückzukommen, wenn z.B. dem einen oder andern Angeschuldigten die späteren strafbaren Handlungen, die sie im Forteetzungszuzammenhange mit den frühern sieht, nicht nachgewiesen werden könnten. Ob ein solches Vorgehen den kantonalen Vorschriften über die Beurteilung von Vorfragen entspricht, hat der Kassationshof nicht zu entscheiden, da er gemäss Art. 269 BStP die Ánwendung kantonalen Rechts nicht zu überprüfen hat. Jedenfalls ist es nicht notwendig. Es entspricht auch nicht der gewöhnlichen Auffassung über den Zwischenentscheid. Dieser ist sonst, wie im erwähnten Präjudiz verstanden, endgültig, unter Vorbehalt der Anfechtung durch ein Rechtamittel, was freilich nicht selten dazu zwingt — im Strafprozess 80 gut wie im Zivilprozess —, vorweg auf die Beurteilung der Hauptsache selbst: einzugehen, wenn auch nur’ mit Wirkung für die Vorfrage. E
Demnach erkennt der Kassationshof - “ Auf die Nichtigkeitsbeschwerden wird nicht eingetreten.
28. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 8. Juli 1946 i, S, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen Staatsanwaltschaften der Kantone Luzern, Basgel-Stadt Art. 346 StGB. Konkurs- und Betreibungeverbrechen oder -vergehen-(Art, 163 Æ StGB) sind am Wohnort oder Geschäftssitz des Schuldners zu verfolgen, dies jedenfalls dann, wenn er mit dem Konkurs- oder Betreibungsort zusamtmenfällt.
Ari. 846 OP. Les crimes ot délits dans la faillite et la poursuits pour dettes (art. 163 sv. CP) doivent être poursuivis au domicile ou au siège aocial du débiteur, cela en tout cas lorsque ce lieu ze confond avec le for de la faillite ou doe la poursuite. _ Art. 346 CP. I erimini e delitti nel fallimento e nell’eseccuzione per debiti (art. 163 e seg. CP) debbono essere perseguiti al domicilio o alla sedé sociale del debitore, ciò in ogni caso Pll'ege. questo luogo sì confonde col foro del fallimento o dell’ese Cuzione,
Erwägungen
In der Sohweiz ausgeführte strafbare Handlungen sind am Orte der Ausführung, also dork, wo der Beschuldigte die strafbare Tätigkeit vorgenommen hat, zu verfolgen und zu beurteilen (Art. 346 StGB, BGE 68 IV 54).
Die Anwendung dieser Regel auf Konkurs- und Betreibungsdelikte befriedigt nicht. Die Handlungen, in denen ein solches Verbrechen oder Vergehen liegt, werden nicht um ihrer selbst willen oder zum Schutze der Gegenpartei, mit welcher. das zu beanstandende Reoehtsgeschäft abgeschlossen wird, mit Strafe bedroht, sondern wegen der Auswirkung, . welche sie auf das Vermögen des Täters haben. Unter diesem Gesichtspunkt aber ist der Ort, wo die Handlung ausgeführt wird, derart zufällig und bedeutungslos, dass er für den Gerichtsstand nicht massgebend sein darf. Das zeigt besonders das Beispiel des. leichtsinnigen Konkurses. Die. Ausführungshandlungen dieses Vergehens bestehen.- darin, dass: der Sohuldner « durch argen Leichtsinn, unverhältnismässigen Aufwand, géwagte Spekulationen oder grobe Nachlässigkeit in der Ausübung seines Berufes seine. Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungeunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert ». Regelmässig liegt also eine Vielbeit von Einzelhandlungen vor. Eine von ihnen herauszugreifen und davon den Gerichtsstand abhängen zu lassen, wäre absurd, s0 z.B. wenn man den Schuldner wegen unverhältnismäüssigen Aufwandes irgendwo da verfolgen wollte, wo er einmal leichtsinnig Geld ausgegeben hat. Dass auch, der Gerichtasstand zur Verfolgung des betrügerischen Konkurses an einen ungeeigneten Ort könnte zu Liegen §2 Verfahren. No 29, kommen, zeigt der vorliegende Fall. Die einzige Handlung, in welcher die Anklage das Verbrechen des betrügerischen Konkurgses erblickt, beéteht in der Auszahlung einer Vermittlungeprovision von Fr. 3000.— an Blumer und Cattaneo. Diese Auszahlung kann irgendwo stattgefunden haben. Während der Staatsanwalt des Kantons Luzern in der Ánklage noch die Möglichkeit offen gelassen hat, dass síe in Hasle erfolgt sei, stellte er in einem Nachtrag zur Anklage Basel als Tatort hin. Die sinngemässe Auslegung des Art. 346 StGB verbietet, den Gerichtsstand zur Verfolgung von Konkurs- und Betreibungedelikten von solchen Zufälligkeiten abhängen zu lassen. Wie bei anderen strafbaren Handlungen in der Regel das Schwergewicht sioh am Tatorb befindet, liegt es bei Konkurs- und Betreibungsdelikten meistens am Orte, wo sich das betroffene Vermögen befindet, alzo am Wohnort oder Geschäftesitz des Schuldners, An diesem Orte hat die Strafverfolgung
stattzufinden. Damit fällssb auch regelmässig der Ort zugammen, wo die Betreibung durchgeführt oder der Konkurs eröffnet wird, was für die Durchführung des Strafverfahrens. von -wesentlichem Vorteil ist. Wie es sich verhält, wenn der Wohn- oder Geschäftesitz im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung mit dem Boetreibungs- oder Konkursort nicht zusammenfällt, weil z.B. der Wohn- oder Geschäftasitz nach Begehung der Tat verlegt worden ist, braucht nicht entechieden zu werden, da die Kollektivgesellachaft der beiden Beschuldigten den Sitz bis zuletzt in Hasle hatte, wo infolgedessen auch der Konkurs über gie eröffnet worden ist.
39.
Entseheid der Anklagekammer vom 31. Juli 1946 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
1.
, Die Entgegennahme und vorläufige Behandlung der - ersten “ Strafanzeige durch dis Behörden cines Kantons, dem dio Go. zióhitabarkeit zur Verfolgung der angezeigten Tat nicht zusteht, Verfahren. Ns 29. 93 begründet in dieeem Kanton nicht den Gerichtestand des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
2.
Abweichung vom Gerichtsstand des Art. 350 StGB goatützt auf Árk. 263 BStP (Art. 399 lit. e StGB).
1.
Lo fait que les autorités d’un canton se saiaissent d’une premières dénonciation et y donnent suite provizoirement, alors qu'elles ne Sont pas compétentes pour poursuivroe l'infraction dénoncés, ne orés pas dans ce canton le for de l’art. 350 ch. 1 al. 2 CP.
2.
Dérogation au for de l’ari. 350 CP par application de l'art. 263 PPF (art. 399 litt. o CP). -
1.
Tl fatto che le autorità d’un cantone accettano © trattano una prima denuncia penale, mentre non S800 competenti a POpa0- il reato O non crea in questo cantone il foro ell’art. 350, cifra I, cp. 2 CP.
2.
Deroga al foro dell'art. 350 CP in virtù dell'art. 263 PPF (art. 399 lett. e CP).
3.
Am 21. Juni 1946 roiohto der in Steffisburg Bern) wohnende Johann Urfer bei der. Kantonspolizei Zürich gegen den in Zürich wohnenden und im Kanton Zürich heimatberechtigten Otto Keller Strafanzeige wegen Betruges ein. Urfer war mit Keller auf Grund eines Inserates, durch das diesér in der Allgemeinen Volkeszeitung cinen Chauffeur suchte, bekannt geworden und hatte ibm, nachdem er mit ihm zuerst in Thun und nachher in Bagel verhandelt hatte, im Hinblick auf die versprochene Anstellung Fr. 2500. — geliehen. Die Kantonspolizei von Zürich nahm Keller fesb, verhörte ihn am 22. und 23. Juni und überwies ihn samt den Akten am 23. Juni der als zuständig erachteten Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, welche die Untersuchung weiterführte und apäter auf folgende strafbare Handlungen ausdehnte :
a) Betrug und vereuchter Betrug, begangen in Zürich dadurch, dass Keller den in Winterthur wohnenden Anton Hochstrasser zur Leistbung von Fr. 300.— veranlasste und zur Leistung weiterer Fr. 300.— zu veranlassen Verauchte ;
b) Betrug zum Nachteil des Arnold Gubler in Kienberg (Solothurn), begangen in Zürioh duroh Erheben Cines Lasbwagens ;
c) Betrug, begangen in Zürich gegenüber dem in der gleichen Stadt wohnenden Fred Diozi duroh Ersobwindeln. eines Weohsels über Fr. 2500.—