Source: fallrecht.ch

73 IV 139

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Rubrum

35. Entscheid der Anklagekammer vom 14. Mai 1947 i. S. Staatsanwaltschaît des Kantons Basel-Stadt gegen Statthalteramt Luzern-Land, - Art. 352 SiGB. Die Rechtehilfe kann nicht beansprucht werden für Handlungen, die eine kantonale Behörde selber durchführen kann, ohne in die Zuständigkeit der Behörden anderer Kantone einzugreifen (in casu Beschaffung einer Auskunft von einem : ausserkantonalen Konkursamte).

Sachverhalt

L'art. 332 CP ne concerne pas les actes qu’une autorité peut exécuter sans empiéter gur la compétence d’autorités d’autres cantons (in casu demande de renseignements à un office des faillites).

L'art. 852 CP non sí applica agli atti che un’autorità può compiere senz'invadere il campo riservato alla competenza d’altri cantoni (in concreto, domanda d’informazioni a un ufficio dei fallimenti).

Im Strafverfahren gegen Wilhelm Schnieper betr. Betrug ersuchte die Staatsanwalteschaft des Kantons BaselStadt das Statthalteramt Luzern-Land, vom Konkursamt Luzern Auskunft über die Schätzung und Verwertung verschiedener Aktiven im Konkurse über den Angeschuldigten einzuholen. Das Statthalteramt zog vom Konkurzamt einen schriftlichen Bericht bei und sandte diesen unter Nachnahme der Gebühr von Fr, 8.—, die das Konkursamt bei ihm erhoben hatte, an die baslerische Staatsanwaltschaft. Unter Berufung auf Art. 354 StGB ersuchte diese hierauf das Statthalteramt um Rückerstattung des bezogenen Betrages. Abschlägig beschieden, hat sie am 2. Mai 1947 bei der Anklagekammer des Bundesgerichts das Begehren gestellt, das Statthalteramt sei zur verlangten Rückzahlung zu verpflichten.

Erwägungen

Die Pflicht zu gegenseitiger Rechtshilfe, die Art. 352 StGB den Kantonen auferlegt, soll dafür sorgen, dass die Behörden eines Kantons in einem andern solche Prozesshandlungen vollziehen lassen können, die sie mit Rücksicht auf die Gerichtshoheit des andern Kantons nicht 140 Verfahren. N° 36.

gelber vornehmen dürfen. Für Handlungen, die eine kantonale Behörde selber durchführen kann, ohne in die Zuständigkeit der Behörden anderer Kantone einzugreifen, kann die Rechtshilfe nicht beansprucht werden. Dies gilt z. B, für die Beschaffung von amtlichen Auskünften, die jedem daran Interessierten erteilt werden, zumal für Erkundigungen bei Ämtern, die kraft Bundesrechts bestehen (Grundbuch-, Handelsregister-, Betreibungs-, Konkursämter usw.). Was namentlich die Betreibungs- und Konkursämter anlangt, s80 kann nach Art. 8 SchKG jedermann, der ein Interesse nachweist, die von ihnen geführten Protokolle einsehen und sich Anszüge daraus geben lassen. Das hier vorausgesetzte Interesse kann selbstverständlich auch im öffentlichen Recht, z. B. im Strafrecht, begründet sein. Für die baslerische Staatsanwaltschaft wäre es daher das Gegebene gewesen, die von ihr gewünschten Auskünfte direkt vom Konkursamt Luzern zu verlangen. Sie bedurfte der Hilfe des Statthalteramtes nicht. Art. 354 StGB ist daher im vorliegenden Falle nicht anwendbar.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer :

Das Gesuch wird abgewiesen.

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

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