73 IV 27
73 IV 27
Rubrum
8. Urteil des Kassationshofes vom 21. Februar 1947
Sachverhalt
I.
S. Schärer gegen N. N.
L. Art. 178 StGB ; üble Nachrede. Y a} Wahrheitsbeweis (Erw. 2). Unter welchen Voraussetzungen besteht ein öffentliches Interesse, den Namen eines der Amnestie teilhaftigen #Steuerhinterziehers zu Kennen ? Amnestierte Steuerhinterziehungen gehören zum Privateben. b) Wahrung berechtigter Interessen ? Erw. 4). 2. Art. 20 SiGB. Rechtsirrtum als Tatfrage (Art. 273 Abs. I lit. b, Art. 27TTbis BBStP)} ; « zureichende Gründe » (Erw. 3). ;
1, Art. 173 CP ; diffamation. a) Preuve de vérité (consid. 2). À quelles conditions y a-t-il un intérêt public à connaître le nom d’un contribuable qui a’est soustrait à l'impôt mais a bénéficié d’une amnistie ? Des fraudes fiscales qui ont fait Pobjet d’une amnistie touchent à la vie privée. D Sauvegarde d'intérêts légitimes ? (consid. 4). 2. Ârt. 20 CP. Érrour de droit considérée comme question de fait (art. 273 al. 1 litt. b, art. 277b¿s PPF) ; « raisons suffisantes » (consid. 3).
1. Ari. 173 CP, diffamazione.
a) Prova della verità (consid. 2). A quali condizioni esiste un interesse pubblico a conoscere il nome d’un contribuente che sì è soltratto all’imposta, ma ha beneficiato d’un’amnistia ? Frodi fiscali che sono state amnistiate concernono la vita ata. b) Eri vaemardia d’interessi legittimi ? (consid. 4). 2. Art. 20 CP. Errore di diritto considerato come questione di fatto (art. 278, ep. 1, lett. b ; art. 277bis PPF) ; « ragioni sufficienti » (consid. 3).
A. — Im Grossen Rat des Kantons Luzern war ein Postulat betreffend Erledigung von Steuerrekursen, Wirksamkeit der Steueramnestie und Steuerabkommen eingereicht und dabei ausgeführt worden, ein Unternehmer in der Gemeinde Kriens, der in der Steuererklärung offenbar zu wenig angegeben habe, sei mit einem Vermögen von Fr. 109,000.— eingeschätzt worden, wogegen er rekurriert habe. Die Taxation pro 1944 habe noch nicht durchgeführt werden können, weil der. Rekurs vom Jahre 1943 noch hängig sei. Inzwischen sei die Einschätzung für die Wehrsteuer und das Webropfer erfolgt, verbunden mit der bekannten Amnestie. Bei dieser Gelegenheit habe der frag- 28 Sirafgesetzbuch. N° 8, liche Unternehmer ein Vermögen von Fr. 445,658.— deklariert, Bis jetzt habe er für die Jahre 1943 bis 1945 nur Fr. .1500.— angezahlt. Diesen Sommer habe er sich in der Nachbargemeinde Hergiswil niedergelassen, wo man mit ihm ein Steuerabkommen getroffen habe, wonach er jährlich insgesamt Fr. 4000.— zu bezahlen habe. Solchen skandalösen Machenschaften müsse Einhalt geboten werden.
Am. 24. Oktober 1945 berichtete Redaktor Max Schärer in der Zeitung « Freie Innerschweiz » über dieses Postulat und fügte bei :
« Vür den Krienser ist es ja kein Geheimnis, wer hier als Steuerhinterzieher in Betracht fällt. Es ist der bekannte Herr N. N. Dieser ist an mehreren Gemeindeverzammlungen aufgetreten, um dort den senkrechten Bürger zu spielen. Gewiss, wir anerkennen, er hat auf Missstöände im bürgerlichen Lager mit Recht hingewiesen. Seine Kritik ging aber zu weit, sie wurde an vielen Orten unsachlich. Nun entpuppt sich aber dieser Herr, dem die Arbeiterschaft in Kriens nie recht traute, als einer, der es gar nicht nötig hat, vor fremden Türen zu wischen, Vor der eigenen gübe es genug Arbeit.
Es ist schon ein starkes Stück, wenn heute noch Kapitalisten, um ihrer Steuerpflicht zu entgehen, in andere Gemeinden ausziehen, die ihnen Steuerabkommen gewähren. Solche Steuerabkommen sind ein Betrug am werktätigen Volk. Der arme Teufel kann seine letzten Rappen schwitzen, und der vornehme Herr mit dem Geldsack zieht in einen andern Kanton, der für unlautern Wettbewerb in Steuerangelegenheiten bekannt ist. So stellt sich heute die Frage der Gleichheit des Schweizervolkes noch immer. Hier muss endlich Remedur geschaffen werden. Die Arbeiterschaft, die die grössten Opfer bei schweren Einschränkungen bringt, duldet es nicht weiter, dass von gewissen Kapitalisten noch immer solche Schindluderei getrieben wird. » B. — Am 22. November 1945 reichte N. N. gegen Schärer Straf- und Zivilklage wegen Ehrverletzung ein. Er erblickte im Vorhalt der Steuerhinterziehung eine Beschimpfung und Verleumdung.
Das Obergericht des Kantons Luzern, das am 28. Dezember 1946 als zweite Instanz urteilte, erblickte im ersten Teil des Artikels eine nach Art. 27 Ziff. 5 StGB straflose wahrheitsgetreue Berichterstatbung über die öffentlichen Verhandlungen einer Behörde, während es den Beklagten wegen des zweiten Teils des Artikels der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig erklärte und mit fünfzig Franken büsste. Es ordnete an, dass der Urteilsspruch auf Kosten des Beklagten je einmal im Kantonsblatt und in der « Freien Innerschweiz » zu veröffentlichen gci. Die weiteren Begehren des Klägers wies es ab.
Zur Begründung führte das Obergericht im wesentlichen aus, die Taxation des Vermögens des Klägers sei zwar von der Wehropfer-Einschätzungskommission wegen Nichtzulassung gewisser Schuldenabzüge auf Fr. 482,500.— erhöht worden, doch halte die Kommission die Voraussetzungen der Amnestie für erfüllt. Wer aber der Steueramnestie teilhaftig werde, gelte vor dem Gesetz und der Öffentlichkeit als gerechtfertigt und dürfe nieht mehr der Steuerhinterziehung bezichtigt werden. Sein gesetzwidriges Verhalten gehöre der Vergangenheit und dem Privatleben an, das nicht Gegenstand. öffentlicher Diekussion bilden dürfe. Der. Beklagte sei durch Nennung des Namens des vom Postulanten erwähnten Steuerhinterziehers über die zuläsgige Berichterstattung hinausgegangen. Erst dadurch sei für weitere Kreise ausserhalb der Gemeinde Kriens erkennbar geworden, dass sich der Vorhalt gegen den Kläger richte. Zwar sei die Amnestie damals noch nicht amtlich festgestellt gewesen, doch habe der Kläger darauf bereits Anspruch erhoben, weshalb ohne weiteres damit zu rechnen gewesen sei. Der Wahrheitsbeweis sei nach dem Gesagten nicht zulässig. Dass der Beklagte im Sinne des Art. 20 SGB angenommen habe, er sei zu seinem Vorgehen berechtigt, werde von der Verteidigung nicht geltend gemacht. Der 3° Strafgesetzbuch. N° 8.
Beklagte könnte sich jedenfalls nicht auf zureichende Gründe für eine solche irrige Meinung berufen.
Q. — Schärer führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zur. Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er macht geltend, das Gericht habe den Wahrheitsbeweis zu Unrecht nicht zugelassen. Auf alle Fälle hätte es Art. 20 StGB anwenden und von einer Bestrafung Umgang nehmen gsollen. Der Beschwerdeführer habe in Wahrung berechtigter Intereszen gehandelt, denn die Öffentlichkeit habe ein Interesse gehabt, über diesen einzigartigen Fall der Benützung der Steueramnestie unterrichtet zu werden.
D. — N. N. beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner als Steuerhinterzieher blossgestellt. Das war geeignet, den Ruf des Beschwerdegegners zu schädigen. Ob man in der Gemeinde Kriens dessen Verhalten schon allgemein kannte, ist unerheblich ; denn nach Art. 173 ZiffÆ. 1 SGB macht sích nicht nur strafbar, wer eine noch nicht bekannte Tatsache behauptet, sondern auch, wer etwas schon Bekanntes verbreitet. Das hat der Beschwerdeführer getan,
2.
Der Wahrheitsbeweis ist nach Art. 173 Zif. 2 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind : Der Wahrheitsbeweis darf nicht im öfentlichen Interesse liegen, die Äusserung muss sich auf das Privat- oder Familienleben des Verletzten beziehen, und gie muss vorwiegend in der Absicht erfolgt sein, jemandem Übles vorzuwerfen.
Die erste Voraussetzung ist hier erfüllt. Ein öffentliches Interesse, die Steuerhinterziehungen des Beschwerdegegners bewiesen zu gehen, besteht nicht. Durch die Árnmnestie will das Gesetz unter solche Vorkommnisse Zu, en derer, die ihr Vermögen und Einkommen richtig angeben, einen Schlusestrich machen, sie vergessen Iassen. Daher kann es jedenfalls nicht schon die Steuerbehörde interesSieren, zu wissen, dass und in welchem Ausmass der Beschwerdegegner vor dem Jahre 1945 Steuern hinterzogen hat, ganz abgesehen davon, dass seine Wehrsteuer- und Wehropfererklärung sie darüber bereits ins Bild gesetzb hat. Es besteht aber auch kein Interesse, dass das, was die Steuerbehörden über die Steuerhinterziehungen des Beschwerdegegners wien, einem weiteren Kreise bekanntgegeben und bewiesen werde. Wohl ist der Fall im Grossen Rat des Kantons Luzern zur Sprache gekommen und durfte daher die Pressge ihn auch dem Volke mitteilen, aber nur als Beispiel eines Falles, der für Missstände im Steuerwesen zeuge. Nur wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung war darüber auch im Grossen Rat gesprochen worden, nicht weil es eine Sache war, die gerade den Beschwerdegegner anging. Der Postulant hatte denn auch unterlassen, den Namen des betreffenden Steuerpflchtigen zu nennen, und dass das Volk ibn durch die Presse erfahre, lag sowenig im öffentlichen Intereese, als es den Grossgen Rat interessiert hatte, ihn zu kennen. Wenn der Beschwerdeführer den Fall in der Presse behandeln wollte, hatte er es losgelöst von der Person des Beschwerdegegners zu tun, wie denn auch schon vor der Geltung des Strafgesetzbuches die Pressfreiheit z. B. nicht erlaubte, in der Berichterstattung über die Strafrechtsprechung der Gerichte den Namen des Betroffenen zu nennen, wenn nicht ein öffentliches Interesse an der Kenntnis desselben das Interesse des Betroffenen an dessen Unterdrückung überwog. Ein solches öffentliches Interesse besteht etwa, wenn der Betroffene Träger oder Anwärter eines öffentlichen Amtes oder eine im öffentlichen Leben stehende Person istb und seine Verfehlungen von Bedeutung sind, um seine Eignung oder Würdigkeib zum Amte oder zu der öffentlichen Betätigung zu beurteilen (BGE 64 I 180 f.). Weder das eine noch das andere trifft für den Beschwerdegegner zu. Nach der Behauptung des Beschwerdeführers soll er sich zwar in Kriens an mehreren Gemeindeversammlungen durch seine Kritik hervorgetan
haben. Das ist aber schen deshalb nicht von Bedeutung, 32 Strafgesetzbuch. N° 8, weil er im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den Artikel veröffentlichte, nicht mehr in dieser Gemeinde wohnte, dort also keine politischen Rechte mehr auszuüben hatte.
Wie das Obergericht mit Recht ausführt, sind die Steuerhinterziehungen des Beschwerdegegners durch die Amnestie auch eine Angelegenheit seines Privatlebens geworden. Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes ist der Begriff des Privatlebens im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 Abs. 2 StGB weit auszulegen. Er umfasst z. B. auch verbüsste Strafen ; solche sollen nicht unbeschränkte Zeit zum Gegenstand des Gesprächs gemacht werden, vorwiegend um dem. Bestraften Übles vorzuwerfen (BGE 71 IV 128 ffÆ.). Desgleichen darf der Steuerhinterzieher, über dessen Verfehlungen der Gesetzgeber durch Amnestie hinweggeht, nicht der Kritik- und Klatschsucht zuliebe weiterhin als Übeltäter gebrandmarkt werden. Die Amnestie könnte ihren Zweck, den Weg zur Pflichterfüllung zu erleichtern, nicht erfüllen, wenn der Steuerpflichtige damit rechnen müsste, dank seiner Einsicht und Umkehr an den Pranger gestellt zu werden. Es besteht umsoweniger Anlass, die Grenzen des Privatlebens eng zu ziehen, als die dieser Sphäre angehörenden Tatsachen nur dann nicht bewiesen werden dürfen, wenn der Täter vorwiegend in der Absicht gehandelt hat, dem andern Übles vorzuwerfen.
Ob letzteres hier der Fall sei, hat das Obergericht nicht entschieden. Das angefochtene Urteil muss deshalb aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden. Falls der Beschwerdeführer nicht vorwiegend. die Absicht gehabt hat, dem Beschwerdegegner Übles vorzuwerfen, muss der Wahrheitsbeweis zugelassen werden, andernfalls is er auszuschliessen.
3.
Wie das Obergericht erklärt, hat der Beschwerdeführer vor den kantonalen Gerichten nicht geltend gemacht, er habe sich zur Tat berechtigt gehalten. Er ist deshalb mit dieser Behauptung im Beschwerdeverfahren nicht zu hören (Arft. 273 lit. b BStP). Zudem könnte der behauptete Irrtum nicht mit zureichenden Gründen im Sinne des Art. 20 StGB entschuldigt werden. Wohl hat der Beschwerdeführer den Artikel im Anschluss an eine Verhandlung des Grossen Rates veröffentlicht. Doch sagt er nicht, weshalb er sich für berechtigt gehalten habe, durch Bekanntgabe des Namens des Beschwerdegegners über das hinauszugehen, was im Rate gesprochen worden war. Auch hilft der Einwand nicht, die Taxation und damit die Amnestie sei noch nicht rechtskräftig gewesen. Einen Anhaltspunkt, dass der Beschwerdegegner auf Grund seiner Steuererklärung der Amnestie nicht teilhaftig werden würde, hatte der Beschwerdeführer nicht, was er ja auch nicht behauptet. :
4.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht berechtigte Interessen gewahrt. Um die Leser der Zeitung über den Fall zu unterrichten, war es nicht nötig, den Namen des Besohwerdegegners zu nennen ; das war. nicht das richtige Mittel (vgl. BGE 70 IV 27) zur Wahrung der Intereasen, die dem Beschwerdeführer vorschwebten.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Dezember 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.