74 IV 199
74 IV 199
Rubrum
51. Urteil des Kassationshoïes vom 15. Oktober 1948 i. S.
Czekalla und Genilloud gegen Staatsanwaltschaft Bern-MittelLl. Art. 272 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, politischer Nachricktendienst.
a) Diese Bestimmung setzt weder voraus, dass der Täter den Namen der bespitzelten Person preisgegeben, noch daes die Nachricht für diese Person einen Nachteil zur Folge gohabt bat (Erw. 1).
Sachverhalt
b) Jeder, der sich in der Schweiz befindet, iet deren « Einwohner », welches auch immer sein zivilrechtlicher Wohnsitz oder sein fremdenpolizeiliches Verhältnis sei (Erw. 2).
1. Art. 277bis Abs. 1 BStP. Wiesen, Wille (Art. 18 Abs. 2 StGB) und Bewusstsein der Rechtewidrigkeit (Ari. 20 StGB) als Tatsachen (Erw. 8).
- 1. Art. 272 ch. 1 al. 1 CP, service de renseignementis politiques.
4 a) Cette disposition ne suppose pas que le prévenu a livré le A nom de la personne espionnée ni que le renseignement a causé du tort à cette dernière (consid. 1).
b) Toute personne qui se trouve en Suisse en est un « habitant », J uele que soient son domicile civil et sa situation du point 3 de vue de la police des ébrangers (consid. 2). 2. Ari. 27?bis al. 1 PPF. Sont des faits la conscience, Ia volonté — art. 18 al. 2 CP — et la conscience d’agir contrairement au droit — art. 20 CP — (consid. 3), 1, Art. 272 cifra 1 ep. 1 CP, spionaggio politico. : a) Questo disposto non presuppone che l’autore abbia rivelato il nome della persona spiata, nè che la comunicazione le abbia causato un nocumento (consid. I). b) Chiunque sí trova nella Svizzera ne è un « abitante », poco N importa quale sía il suo domicilio civile e la susa situazione : dal punto di vista della polizia degli stranieri (consid. 2). Y 2. Art. 277pis cp. 1 PPF. Conoscenza, volontà (art. 18 cp. 2 CP) i e coscienza dell’atto illecito (art. 20 CP) quali accertamenti 2 di fatto (consid. 3). x 4A. — Ida Genilloud erklärte sich im Jahre 1943 oder anfangs 1944 gegenüber dem deutschen Spionageagenten J Willi Piert bereit, ihn mit Marie Czekalla, der Köchin von n Minister X. in Bern, zusammenzubringen, damit sie ihm über Wahrnehmungen, die sie bei X., dem « Sonderbeauf- - tragten des Präsidenten der Vereinigten Staaten von : Amerika » gemacht hatte, Auskunft gebe. Die Zusammeni kunft zwischen Piert und Marie Czekalla fand in der y Wohnung der Ida Genilloud statt. Marie Czekalla teilte dem Agenten mit, ein deutscher Herr, dessen Hut die Initialen H. B. G. trage, spreche häufig bei Minister X. vor. Der Deutsche werde immer vom Diener des Ministers an der Aare abgeholt und durch den Garten von der der Strasse entgegengesetzten Seite ins Haus geführt. Er müsse ein dem Deutschen Reiche feindlich gesinnter Spion gein, da er einmal zu Minister X. gesagt habe, jetzt kämen München, Leipzig und Frankfurt an die Reihe. X. werde ab und zu auch von drei Franzosen besucht, die angeblich aus dem Maquis kämen. Bei ihrem Besuche sei stets auch der amerikanische General Y. zugegen. Der Diener von X. sage, die drei erhielten jeweilen grosse Summen Geldes. Marie Czekalla beschrieb dem Piert die drei. Sie versprach ihm, sie wolle sich überzeugen, ob sie die Initialen im Hute des Deutschen richtig festgestellt habe, und ihm das Ergebnis durch Vermittlung der Ida Genilloud melden. Das tat sie denn auch, doch will Ida Genilloud die Meldung
nicht weitergegeben haben. Der Deutsche war Hans Bernd Gisevius, der sich als Konsularbeamter oft längere Zeit in Zürich aufhielt. Piert belohnte Marie Czekalla für ihre Dienste, indem er ibr durch Ida Genilloud dreimal je Fr. 30.— überbringen liess.
B.
— Das Geachwornengericht des IT. Bezirks des Kantons Bern nahm an, Marie Czekalla habe durch ihre Mitteilungen an Piert im Sinne von Art. 272 Ziff. I Abs. I StGB politischen Nachrichtendienst betrieben und Ida Genilloud habe im, Sinne von Art. 272 Ziff. 1 Abs. 2 diesem Dienste Vorschub geleistet. Es verurteilte am 22. Mai 1948 Marie Czekalla zu drei und Ida Genilloud zu vier Monaten Gefängnis und erklärte beide Strafen bedingt vollziehbar.
C.
— Beide Verurteilten führen Nichtigkeitebeschwerde - mit dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Geschwornengericht zurückZuweisen.
Marie Czekalla macht geltend, es sei fraglich, ob ihre Mitteilungen die politische Tätigkeit von Personen betroffen hätten. Da die drei Franzosen nicht identifiziert geilen, habe ihnen aus dem Nachrichtendienst kein NachStrafgesetzbuch. N° SI. 201 teil erwachsen können. Politizgcher Nachrichtendienst zum Nachteil von unbestimmten Personen sei nicht denkbar. Die Mitteilungen über die drei Franzosgen hätten höchstens als Nachrichtendienst gegenüber Minister X. in Betracht fallen können ; einen solchen Tatbestand habe das Gericht aber gar nicht beurteilt. Fragwürdig sei, ob in bezug auf die Mitteilung über Gisevius der subjektive Tatbestand des politischen Nachrichtendienstes gegeben sei, weil die Beschwerdeführerin nicht eine bestimmte Person habe denunzieren, sondern ganz allgemeine Mitteilungen habe machen wollen. Art. 272 dürfe auch deshalb nicht angewendet werden, weil diese Bestimmung ausser den Schweizern nur die Einwohner der Schweiz schütze, der Deutsche Gigevius und die drei Franzosen aber nur vorübergehend in der Schweiz gewesen seien. Einwohner im Sinne der genannten Bestimmung sei nur, wer die polizeiliche Erlaubnis habe, sich in der Schweiz niederzulassen oder dauernd aufzuhalten.
Ida Genilloud bringt vor, Gisevius und die drei Franzosen geien nicht « Einwohner » der Schweiz gewesen. Den drei Franzosen habe zudem durch die Mitteilung an Piert kein Nachteil erwachsen können, weil niemand wisse, wer SÍe Seien.
D.
— Die Staateanwaltschaft des bernischen Mibttellandes beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen,
Erwägungen
1.
Unter Arb. 272 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fällt ein im Interesse einer fremden Behörde, Partei oder ähnlichen Organisation zum Nachteile der Schweiz oder ihrer Ángehörigen oder Einwohner betriebener Nachrichtendienst, wenn er die « politische Tätigkeit von Personen oder politischen Verbänden » betrifft. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Mitteilung, dass ein Deutscher mit den Initialen H. B. G. und drei näher beschriebene Franzosen aus dem Maquis Minister X. zu besuchen pflegten, erlaubte dem deutschen Nachrichtendienst, Schlüsse auf die politizche 202 Strafgesetzbuch. N° 51.
Tätigkeit dieser Personen zu ziehen. Wie die Vorinstanz feststellt, wusste der deutsche Nachrichtendienst, dass das Haus des Ministers X. Mittelpunkt der alliierten Spionage in Europa war. Die Tatsache, dass jemand wiederholt bei X. verkehrte, dazu noch unter Umständen, wie Marie Czekalla sie schilderte, berechtigt zur Annahme, dass die verratenen Personen politizgch gegen das nationalsozialistische Deutschland eingestellt und tätig seien.
Dass Marie Czekalla die Verratenen nicht beim Namen nannte, schliesst die Anwendung von Art. 272 nicht aus. Die Angabe der Initialen des Deutachen genügte, um auf die Anwesenheit des Hans Bernd Gisevius bei Minister X. zu schliessen, und die Beschreibung der drei Franzosen gab Anhaltspunkte, auf Grund deren diesen Personen weiter nachgeforscht werden konnte. Nach Art. 272 macht sich strafbar nicht nur, wer den Namen einer bespitzelten Person preisgibt, sondern jeder, der über die politische Tätigkeit von Personen Nachrichtendienst betreibt. Das tut schon, wer bloas eine Teilangabe liefert, die sich eignet, zusammen mit weiteren Angaben aus der gleichen oder aus anderer Quelle auf die politizgche Tätigkeit einer bestimmten Person zu schliessen. Diese Auslegung drängt sich auf, weil Art. 272 darüber hinaus mit Strafe sogar bedroht, wer einen Nachrichtendienst bloss einrichtet, für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, d, h. wer irgendwie den politischen Nachrichtendienst fördert, ein Glied in die Kette der Handlungen setzt, die gesamthaft das Einrichten oder Betreiben eines solchen Dienstes ausmachen (BGE 65 I 332 ; 66 I 113 und Urteile des Bundesstrafgerichts vom 20. Dezember 1947 i. 8. Riedweg
8.
139 und vam 7. Mai 1948 i. 8. Burri Ss. 222). Dass tatsächlich Nachrichten weitergegeben worden seien, wird nicht verlangt, und folglich kann auch nichts darauf ankommen, ob die Person, auf deren politische Tätigkeit sich eine durchgegebene Nachricht bezieht, ermittelt werden kann.
Daran ändert es nichts, dass Art. 272 nur für Nachrichtendienst « zum Nachteile » der Schweiz oder ihrer Angehörigen oder Einwohner gilt. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgeführt hat, bedeuten diese Worte weder, dass dem Staate oder dem einzelnen ein tatsächlicher Schaden erwachsen, noch dass eine ungünstige ideelle oder materielle Auewirkung zum mindesten wahrsgcheinlich sein müsse. Sie sagen bloss, dass der Nachrichtendienst, wie er einerseits « im Interesse » einer fremden Behörde, Partei oder ähnlichen Organisation betrieben wird, siích anderseits gegen die Schweiz oder ihre Angehörigen oder Einwohner zu richten hat, nicht etwa gegen einen fremdèn Staat oder ausserhalb der Schweiz wohnende Ausländer. Art. 301 StGB, der den militärischen Nachrichtendiensv gegen fremde Staaten mit Strafe bedroht, verwendet ebenfalls die Worte «zum Nachteil », um den Begriff « gegen » auszudrücken. Dass sie hier nur diesen Sinn haben, ergibt sich nicht bloss aus dem Randtitel (« Nachrichtendienst gegen fremde Staaten ») und daraus, dass síe in der Wendung « für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden ‘Staates » dem Begriff «für » gegenübergestellk werden, sondern auch aus der Überlegung, dass das Gesetz dem Richter unmöglich kann zumuten wollen, zu untersuchen, ob die Nachricht dem fremden Staat geschadet habe oder schaden könne ; denn das weiss nur der fremde Staat selber, und er gibt darüber nicht Auskunft. Auch in Art. 274 StGB deuten die Worte «zum Nachteile der Schweiz » einfach den Gegensatz zu der vorausgehenden Wendung « für einen fremden Staat » an. Die Worte « au préjudice » und «a pregiudizio » bezw. «in danno » in den romanischen Texten der Art. 272, 274 und 301 gehen auf eine Übersetzung zurück, die den Sinn des deutschen Ausdruckes « zum Nachteil » nicht richtig erfasst (Kassationshof 8. Februar 1946 i. 8. Amsler und 3. Mai 1947 i. S. Bremer, Bundesstrafgericht 20. Dezember 1947 i. 8. Riedweg).
9.
Die Auffassung, Einwohner im Sinne des Árt. 272 StGB sei nur, wer die polizeiliche Erlaubnis habe, sich an 204 Straîgesetzbuch. N° 51.
einem Orte in der Schweiz niederzulassen oder dauernd aufzuhalten, hält nicht stand. Der Zweck der Vorschrift besteht nicht darin, bestimmte Persgonen vor Denunziation an eine ausländische Behörde, Partei oder ähnliche Organisation zu schützen und andere, weil sie mit der Schweiz nicht als eng genug verbunden erscheinen, schutzlos zu lassen, sondern darin, den im politischen Nachrichtendienst liegenden Übergriff fremder Behörden, Parteien oder ähnlichen Organisationen in die Hoheit über schweizerigches Gebiet abzuwehren. Art. 272 dient, wie sich aus seiner Stellung im dreizehnten Titel ergibt, dem Schutze des Staates, nicht des einzelnen. Den gleichen Zweck hatte schon sein Vorgänger, Art. 2 des Bundesbeschlusses betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1935. Auch diese Bestimmung richtete sich gegen den mit der Unabhängigkeit der Schweiz unvereinbaren Spitzeldienst ausländischer Behörden, Parteien oder ähnlichen Organisationen, gegen ein Vergehen, « das letzten Endes einen Angriff auf die Gebietshoheit der Schweiz bedeutet » (vgl. Botschaft des Bundesrates, BBI 1935 I 743). Ein solcher Angriff liegt in gleicher Weise vor, wenn eine gich bloss vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person bespitzelt wird, wie wenn der Bespitzelte hier niedergelassen ist. Der Entwurf des Bundesrates zum Bundesbeschluss von 1935 sprach denn auch in Art. 2 einfach von « Nachrichtendienst über die politische Tätigkeit von Pergonnen oder politischen Verbänden ». Im Nationalrat wurde dann besechlossen, den Nachrichtendienst « zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Einwohner » zu erfassen. Diese Änderung batte jedoch nicht den Sinn, den Kreis der geschützten Personen einzuengen, sondern wollte den verbotenen politizgchen Nachrichtendienst besser charakterisieren, ihn abgrenzen vom erlaubten normalen internationalen Pressedienst (StenBull NatR 2935 225). Auf einen Beschluss des Ständerates sodann geht die weitere Änderung zurück, dass statt von Nachrichtendienst « zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Einwohner » von solchem « zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen oder Einwohner » gesprochen wurde. Das wurde mit den Worten begründet : « Wenn wir nur „Einwohner der Schweiz? Sagen, s0 erreicht man nur den Schutz der Ausländer und
Schweizer in der Schweiz, wenn wir aber sagen „Angehörige oder Einwohner’, so0 wird der Schutz auch ausgedehnt auf die Auslandschweizer » (StenBull StR 7935 230). Man wollte durch das Wort « Einwohner » nicht das fremdenpolizeilicbe oder zivilrechtliche Verhältnis der sich im Gebiete der Schweiz aufhaltenden Personen kennzeichnen ; die zitierte Äusserung des Berichterstatters im Ständerat zeigt im Gegenteil, dass man einfach an den Schutz « der Ausländer und Schweizer in der Schweiz » dachte.
Wieso dieser Werdegang des Gesetzes nicht sollte berücksichtigt werden dürfen, isb umsoweniger zu sehen, als der so ermittelte Sinn dem Zwecke des Gesetzes entspricht und durch dessen Wortlaut gedeckt bleibt.
10.
In subjektiver Hinsicht wird das Urteil bloss von Marie Czekalla angefochten. Allein die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerin den Zweck der Fragen Pierts erkannte und sie mit dem Bewusstsein und dem Willen beantwortete, einer fremden Macht Nachrichten zu übermitteln. Gegen diese Festetellungen tatsächlicher 5 Natur ist die Nichtigkeitebeschwerde nicht gegeben den Vorsatz dar (Arf. 18 Abs. 2 StGB). Die ebenfalls verbindliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin sich der Rechtewidrigkeit ihres Handelns bewusst gewesen sei, schliesst sodann die Anwendung der Bestimmung über Rechtsirrtum aus (Art. 20 StGB).
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitebeschwerden werden abgewiesen.