Source: fallrecht.ch

77 I 207

77 I 207

Rubrum

34. Auszug aus dem Urteil vom 20. Juni 1951 i, S., Stüdli gegen Kanton St. Gallen.

Sachverhalt

Art. 46 Abs. 2 BV. Soweit die Einkünfte eines Gesellsachafters aus einer Kollektivgesellschaft, deren Sitz sich ausserhalb seines Wohnsitzkantons befindet, Entgelt für seine persönliche Árbeit darstellen, sind sie an seinem Wohnsitz zu versteuern. Bei der Ermitthmg des nach dem Steuergesetz des Wohnsitzkantons 208 ; Staäterecht.

-: massgebenden durchschnittilichen Finkommens einer zwei- _ jährigen Periode darf für ein Jahr, in welchem der Gesellschafter aus der Firma nichts bezogen hat, ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht in Rechnung gestellt werden. .

Art. 46 al. 2 Cst. Lorsque I’associé d’une sociéóté en nom collectif a gon domicile hors du canton où se trouve le siíège social, les prélèvements de cet associé doivent être imposés par le canton de son domicile dans la mesure où ils constituent la rétribution du travail personne!l fourni. Pour la fixation du revenu moyen d’une période de deux ans — selon le système fiscal du canton où l’associó à son domitile — aucune rétribution du travail fourni ne peut être portée en compte pour une année où L’associó n’a pas fait de prélèvements.

Art. 46 cp. 2 CF. Tl socio, che tiene domicilio fuori del Cantone ove la società in nome collettivo ha la sede, è imponibile nel suo “ Cantone di domicilio per i redditi che gli provengono dalla società, nella misura in cui essi cosbituiscono un compenso Pel Tlavoro da hui fornito. Nel computo del reddito medio di un periodo biennale {(secondo il sistema fiscale del Cantone di : domicilio), non sí può tener conto, per l’anno in cui il socio non ha percepito alcun reddiio dalla società, di un compenso pel suo lavoro.

- Der in Flawil wohnende Beschwerdeführer ist Teilhaber der Kollektivgeselleschaft Gebr. Stüdli, Kunststof-Fabrik in Bülach. Im Geschäftsjahr 1947/48 bezog er aus der Firma ein Einkommen von Fr. 33,417.— ; im Geschäftsjahr 1948/49 wurde er mit. einem Verlusbanteil von Fr. 17,176.— belastet. Bei seiner Veranlagung im Kanton St. Gallen für das Steuerjahr 1950, welcher das durchschnittliche Einkommen der beiden Vorjahre (bzw. jener beiden Geschäftsjahre) zugrunde zu legen war, wurde für jedes Geschäftsjahr ein Entgelt für persönliche Arbeit in der Kollektivgesellschaft im Betrage von Fr. 89000.—, welcher in den vorangegangenen Jahren ale angemessen betrachtet worden war, in Rechnung gestellt.

Der Steuerpflichtige erhebt unter Berufung auf Art. 46 Abs. 2 BV staatsrechtliche Beschwerde, mit welcher er u.a. geltend macht, der Kanton St. Gallen dürfe nur für das Geschäftsjabhr 1947/48 ein Salär von Fr. 8000.— für persönliche Arbeit in der Kollektivgesellschaft berechnen. Das Bundesgericht schützt die Beschwerde in dieéem Punkte

Erwägungen

1.

.. Die Einkünfte eines Gesellschafters aus der Kollektivgesellschaft enthalten normalerweise — obwohl oft nicht ausgeschieden — den Entgelt für seine persönliche Arbeit, den Zins für seine Kapitaleinlage und seinen Gewinnanteil. Um den Grundsatz, wonach der Arbeitslohn am Wohnsitz zu versteuern isb, gleich wie bei den Angesteliten auch bei dem für die Firma arbeitenden Gesellsgchafter durchzuführen, haf die Praxis das Recht zur Besteuerung desjenigen Teils seiner Einkünfte aus der Gesellschaft, der als Entgelt für seine persönliche Arbeit zu betrachten isb, seinem Wohnsitzkanton zuerkannt, während der Rest am Sitze der Gesellschaft zu versteuern ist. Die Aufteilung ist auf Grund der geleisteten Arbeit und der Grösse und Bedeutung des Geschäfts vorzunehmen ; insbesondere sol]l das Salär in einem Angemessenen Verhältnis zum Gesamftgeschäftsgewinn stehen.

Es ist unbestritten, dass sich aus der Beteiligung an der Kollektivgesellschaft in Bülach für den Beschwerdeführer im Geschäftsjahr 1948/49 ein Verlust von Fr. 17,176.— ergeben hat, dass er also in diesem Jahre von dort ausser der Vergütung für seine Spesen nichts bezogen hakt, vielmehr mit jenem Verlusb belasteb wurde. Eine Aufteilung von Einkünften aus der Gesellschaft im Sinne der erwähnten Praxis kommkb deshalb nicht in Frage ; da er überhaupt nichts erhalten hat, liegt auch kein Saläranteil vor, der von St. Gallen besteuert werden könnte.

Der Kanton S6. Gallen will auch diesbezüglich auf den Durechschnitt der beiden für die Besteuerung 1950 massgebenden Geschäftsjahre 1947/48 und 1948/49 abstellen und, da sich für den Bescbhwerdeführer im Mittel dieser Jahre ein positiver Ertrag aus der Bülacher Firma von Fr. 8120.— ergibt, ale Saläranspruch den Betrag von Fr. 8000.— besteuern, der in den vorangegangenen Jahren als angemessener Árbeitséntgelb betrachtet wurde. Er macht geltend, auch wenn infolge schlechten Geschüfts- 210 Sbtaatarecht, ganges die Gesamtbezüge wesentlich Kleiner würden, das Mass der geleisteten Arbeit aber unverändert bleibe, müsse hierfür ein angemessener Saläranspruch anerkannt werden, und beruft sich auf das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 1928 i. Ss. Guhl, wo gesagb wird : « Dem Gedanken einer billigen Verteilung des steuerbaren Einkommens unter die interessierten Kantone entspricht es, dass im allgemeinen eine gewisse Proportion beobachtet wird zwischen Gesamtbezug und Arbeitsentgelt, freilich nicht in dem Sinne, dass die Höhe des letztern schwanken würde nach dem jeweiligen Jahresergebnis, wohl aber so, dass der feste Árbeitsentgelt nicht als übersetzt erscheint im Verhältnis zum Reinertrag, den das Gegchäft regelmüssig abwirft. » Aus dieser Erwägung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass gestützt auf eine Durebschnittsberechnung ein Saläranspruch auch angenommen und vom Wohnsitzkanton besteuert werden könne für ein Jahr, wo der Gesellschafter gar nichts bezogen hat. Von einer « billigen Verteilung des steuerbaren Einkommens unter die interessierten Kantone » kann nicht gesprochen werden, wo überhaupt kein Einkommen vorhanden ist. Ebensowenig kánn von Wahrung der Proportion zwischen Gesamtbezug und Arbeitsentgelt die Rede sein, wenn der Kanton Sf. Gallen von dem durchschnittlichen Gesamtertrag von Fr. 8120.— den gleichen Betrag von Fr. 8000.— als Salär besteuern will, der im Jabre zuvor bei einem Gesamtbezug von Fr. 33,417,— als angemessener Arbeitsentgelt betrachtet wurde. Am deutlichsten wird die Unzulässigkeit dieses Vorgehens unter dem Gesichtspunkt der Doppelbesteuerung ; denn es bewirkt tatsächlich eine L golche : Von dem Einkommen des Beschwerdeführers aus der Beteiligung an der Bülacher Unternehmung im Jahre 1947/48 wurden gemäss der bisher anerkannten Ausschei- H dung Fr. 8000.— als Salär von S6. Gallen, der Rest von

Fr. 25,417.—- von Zürich besteuert, Indem St. Gallen nun im Durechschnitt der Jahre 1947/48 und 1948/49 ein Salär von Fr. 8000.— besteuern will, obwohl der Beschwerdeführer im zweiten Jahre nichts bezog, macht es für 1947/48 einen Saläranspruch von Fr. 16,000.— geltend, so dass der Besechwerdeführer für dieses Jahr insgesamt Fr. 41,417.— Einkommen aus der Kollektivgesellechaft in Bülach versteuern sollte, während er effektiv nur Fr. 33,417.— bezog. Nach richtiger Berechnung bat S6. Gallen für 1947/48, was Bülach anlangt, wie bisher ein Salär von Fr. 8000.— zu besteuern, für 1948/49 aber keines, sodass sich im Durchschnitt der beiden Jahre ein Anteil St. Gallens von Fr. 4000.— an dem in Frage stehenden Einkommen ergibt. Damit ist auch die Proportion zwischen diesem Árbeitsentgelb und dem Gesambbezug aus der Bülacher Beteiligung von durchschnittlich Fr. 8120,— im Sinne des Urteils Guhl gewahrt.

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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

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