Source: fallrecht.ch

79 I 84

79 I 84

Rubrum

15, Urteil vom 27. Februar 1953 i. S. Schweizerische Uhrenkammer gegen Gisiger, Wollimann und Eidg. Volkswirtsehaftsdepartement.

Betriebsbewilligungen in der Uhrenindustrie : 1. Verfahrensfragen. 2. Voraussetzungen für die Bewilligungen.

Sachverhalt

Autorisations relatives à l'ouverture ou à l'agrandissement d’entreprises korlogères : 1. Questions de procédure. 2. Conditions auxquelles sont soumises les autorisations.

Autorizzazioni per l'apertura o l'ingrandimento di aziende dell’industria degli orologi : L. Questioni di procedura. 2. Condizioni, cui soono subordinate le autorizzazioni,

A.

— Die Beschwerdebeklagten, die in Selzach mechanische Werkstätten betreiben, haben am 22. Juni und 9. Juli 1951 um die Bewilligung zur Eröffnung eines gemeinsamen Betriebes für die Herstellung von Uhrengehäusen aus Metall und Stahl ersucht. Gisiger hatte in den Monaten Juni und Juli 1951 zwei Patente für wasserdichte Uhrengehäuse angemeldet (Nr. 69,026 und 69,715).

Das EVD hat mit Entscheid vom 22. Februar 1952 die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung zur Herstellung von Uhrengehäusen abgelehnt. Dagegen bewilligte es den Beschwerdebeklagten die Eröffnung eines Betriebes mit 8 Arbeitseinheiten zur Herstellung wasserdichter Ubrengehäuse aus Metall und aus Stahl nach den Patenten Gisiger mit der Bemerkung, dass allfällige Verbesserungen, die Herr Gisiger an diesen Gehäusen vornehmen und patentieren lassen sollte, automatisch in die Bewilligung einbezogen werden.

Der Entscheid stützt sich auf das Ergebnis einer fachtechnischen Expertise, wonach die Erfindung des Herrn Gisiger in der Fabrikation von wasserdichten Uhrengehäusen eine Neuheit darstellt, die wesentliche Verbesgerungen und Vereinfachungen aufweist. Das Department is der Auffassung, dass die Erteilung der Bewilligung in dem erwähnten Umfange nicht nur keine bedeutenden Interessen der Uhrenindustrie verletzt, sondern direkt im Interesse der Uhrenindustrie liegt.

Als Experte war Herr M. Bossart, Direktor der Uhrmacherschule Solothurn, beigezogen worden. Im Hinblick auf die in Art. 31, Abs. 4 PatG vorgesehene Schutzfrist war der Wortlaut der Patentschriften der Uhrenkammer nicht, das Gutachten des Experten Bossart nur in einem Auszug mitgeteilt worden.

DB. — Die Schweizerische Uhrenkammer richtet gegen den Entscheid des EVD vom 22. Februar 1952 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid unter Kostenfolge aufzuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung seien nicht erfüllt. Einerseits genüge die Produktionskapazität der bestehenden Unternehmungen den Bedürfnissen des Marktes vollauf, sodass jede Vermehrung der bestehenden Betriebe Überproduktion nach sich ziehe und zu einer Verletzung bedeutender Interessen des Fabrikationszweiges in seiner Gesamtheit führe. Die geringste Verlangsamung der gegenwärtigen ausserordentlichen Beschäftigung bewirke sofort eine teilweise Arbeitslosigkeit. Auch sei zu erwarten, dass ein Mehrangebot in der Uhrenschalenbranche einen Preisverfall und dessen Rückwirkungen auf Löhne hervorrufen werde. — Zudem sei von den Erfindungen Gisiger kein wesentlicher Vortschritt für die Uhrenindustrie zu erwarten. Die Zahl der Patente für wasserdichte Gehäuse sei 80 gross, dass eine wesentliche Neuerung kaum denkbar sei. Auf jeden Fall müsse dieser Punkt noch durch eine oder mehrere Expertisen abgeklärt werden. Das EVD habe nur einen Experten beigezogen, während Art. 4 lit. b BB vom 22. Juni 1951 über Massnahmen für Erhaltung der gchweizerischen Uhrenmdustrie (UB) eine Mehrzahl vor- 86 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Es widerspreche der gesetzlichen Ordnung, dass derartige Bewilligungen erteilt werden, bevor der beratenden Kommission gemäss Art. 4 Abs. 5 UB und den interessierten Verbänden Gelegenheit geboten wurde, den Wortlaut der Patente einzusehen. Es werde daher eventuell beantragt, bei Aufhebung des angefochtenen Entscheides anzuordnen, dass das Departement den neuen Entscheid erst nach Publikation der in Frage stehenden Patente treffe.

C.

— Die Beschwerdebeklagten beantragen Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde, das EVD schliesst ebenfalls auf Abweisung.

D.

— Im Instruktionsverfahren vor Bundesgericht ist eine Expertise angeordnet worden. Als Experte wurde beigezogen Herr Schenkel, Ingenieur, Direktor der Ecole de boîtes au Technicum neuchâtelois in La Chaux-deFonds. Die Untersuchungen des Experten erstreckten gich einerseits auf die beiden angemeldeten und inzwischen erteilten Patente (Anmeldungsnummern 69,026 und 69,715; im Folgenden : Patente I und 2), wie auch auf zwei weitere, erst in Entwicklung stehende Erfindungen (Patente 3 und 4). Das Ergebnis der Untersuchung ist in zwei Gutachten niedergelegt, von denen das zweite, auf die Patente 3 und 4 bezügliche, weil geheim, der Beschwerdeführerin nur in einem die Schlussfolgerungen des Experten enthaltenden Auszug mitgeteilt worden ist.

H.

— Die Beschwerdebeklagten haben auf eine Bewilligung für Patent 1 verzichtet, für die Patente 2, 3 und 4 jedoch ihr Begehren um eine Betriebsbewilligung aufrechterhalten. Das Bundesgericht beschränkt die Betriebsbewilligung auf Patent 3

Erwägungen

1.

Der Nichteintretensantrag der Beschwerdebeklagten ist unbegründet. Nach Art. 14, Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 UB ist die neue Ordnung mit dem Inkrafttreten an die Stelle der Bundesratsbeschlüsse vom 23. Dezember 1948 getreten. Diese sind damit aufgehoben. Ein Vorbehalt wird gemacht für die materielle Beurteilung von Tatsachen, die noch unter der alten Ordnung eingetreten ind (Art. 14 Abs. 3), nicht aber hinsichtlich des Verfahrens. Für dieses gilt das neue Recht, wie es allgemeinen Grundsätzen der Rechtslehre entspricht (vgl. die bei FLEINER, Tnstitutionen 8. Aufl, S. 88, Nr. 75 zitierte Literatur, z. B. HATsCHEKR, Institutionen S. 78, GIERKE, Privatrecht I Ss.

207.

7, Jùzz, Principes, 3. Aufl, S. 135 f.).

Übrigens waren hier nicht Verhältnisse zu beurteilen, die unter dem alten Rechte eingetreten sind, sondern die Verhältnisse, die bei Erlass des angefochtenen Entscheides vorlagen. Denn Bewilligungen der hier in Frage stehenden Art betreffen nicht bestimmte, an zurückliegende Zeitpunkte gebundene Tatbestände, sondern einen Dauerzustand, bei dem es auf die künftigen Auswirkungen ankommt. Dies bedingt, dass bei der Entscheidung alles berücksichtigt wird, was zur Zeit des Entscheides herangezogen werden kann. Massgebend ist demnach der gegenwärtige Sachverhalt und dessen künftige Weiterentwicklung, soweit sie sich im Zeitpunkte des Entscheides abschätzen lässt, ohne Rücksicht darauf, in welchem Zeitpunkt einzelne der in Betracht zu ziehenden Faktoren begründet wurden. Das EVD ist daher mit Recht davon ausgegangen, dass bei seinem Entscheide, der nach Inkrafttreten des UB getroffen wurde, ausschliesslich die neue Ordnung gelte.

208.

8. Wer sich um ein Erfindungspatent bewirbt, ist berechtigt, seine Erfindung während einer gewiessen Zeit geheim zu halten. Er kann verlangen, « dass die sein Patent betreffende Patentschrift nicht vor Ablauf eines Jahres, vom Tage der Patentanmeldung an, veröffentlicht werde » (Art. 31, Abs. 4 PatG). Diese Frist bietet dem Erfinder gewisse Vorteile, die ihm der Gesetzgeber sichern will (vgl. WErDLICH & BLUM, Komm. 8. 405, Bem. 2 zu Arb. 31 ; ALLARTS, Brevets d’invention, 3. Aud. $. 112 f., CasaLONGA, Brevet d'invention I. 8. 235). Das Recht 88 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

auf Geheimhaltung besteht erst recht für Erfindungen, die erst vorbereitet werden und noch nicht zur Patentierung angemeldet sind (vgl. SELIGSOHN, Geheimnis und Erfindungsbesitz, S. 65 fff.), Hat aber der Erfinder Anspruch darauf, dass seine Erfindung auf Verlangen geheimgehalten werde, zo muss das Geheimnis auch bei Beurteilung von Gesuchen um Betriebsbewilligungen gewahrt werden, wenn dabei gemäss Art. 4, Abs. I lit. b UB zu prüfen ist, ob eine patentierte Erfindung oder ein neues Fabrikationsverfahren emen wesentlichen Fortschritt für die Uhrenindustrie ergibt. Art. 38 BZP, der gemäss Art. 40 OG auch für das verwaltungsrechtliche Verfahren vor Bundesgericht gilt, ermöglicht die Geheimhaltung im Verfahren vor Bundesgericht dadurch, dass er — abweichend von der allgemeinen Regel — die Kenntnisnahme durch den Richter allein unter Anusschluss der Gegenpartei und allfälliger weiterer am Verfahren beteiligter Personen vorschreibt. Was hier für das Verfahren vor dem Richter angeordnet ist, mugs als allgemeiner Verfahrensgrundsatz auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden gelten. Es war daher richtig, dass das BVD den Verbänden der Uhrenindustrie das Gutachten des Experten nur zum Teil, nämlich unter Ausschluss der Ausführungen mitgeteilt hat, die sich auf geheim zu haltende Erfindungen und Projekte bezogen. Die Verbände kannten die Person des Experten und dieErgebnisse seiner Beurteilung und befanden sich damit in der Lage, sich ein Urteil über den Beweiswert der Begutachtung zu machen. Sofern ihr die Beweisführung ungenügend schien, stand der Schweiz. Uhrenkammer das Recht zu, das Verwaltungsgericht anzurufen.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war der Streit nach Art. 38 BZP unter Wahrung des Erfindungsgeheimnisses zu erledigen. Es besteht kein Grund, die Beurteilung der Sache bis zur Veröffentlichung der Patentschrift zu verschieben. Der Erfinder bedarf u. U. des Zeitraums, den ihm das Gesetz mit der Verschiebung der Veröffentlichung der Patentschrift gewährt, um die technische Verwertung seiner Erfindung auszuprobieren und zu verwirklichen. Er darf nicht dadurch um sein Recht auf Ausnützung der Schutzfrist gebracht werden, dass die Beurteilung seines Gesuches um die Betriebsbewilligung bis nach Veröffentlichung der Patentschrift verschoben wird.

Da das Departement gemäss Art. 4, Abs. 1 lit. b UB seinen Entscheid hier nach Anhören von unabhängigen Experten zu treffen hatte, war es richtig, dass die beratende Kommission der Uhrenindustrie (Art. 4 Abs. 5 UB) nicht befragt wurde. Die Begutachtung durch den unabhängigen Experten ‘ersetzt die Befragung der beratenden KomInisgion.

209.

9. Die Beschwerdeführerin macht dem Departement zum Vorwurf, dass es seinen Entscheid gestützt auf das Gutachten eines einzigen Experten getroffen hat, während Art. 4, Abs. 1, liss. b UB den Beizug mehrerer Experten vorschreibe. Indessen bestimmt Art. 4, Abs. 1, lit. b nichts über die Zahl der Experten. Er schreibt vor, dass für die dort beurteilenden Fragen unabhängige Experten beizuziehen seien im Unterschiede von den dem Departement sonst allgemein zur Seite stehenden Beratern, bei denen die Unabhängigkeit, die hier gefordert wird, in der Regel nicht ohne weiteres vorauszusetzen ist. Ob ein Experte genügt, um die Sache abzuklären, oder ob mehrere beizuziehen sind, hängt von den Verhältnissen des einzelnen Falles ab und liegt im Ermessen der entscheidenden Behörde. Es mag hiefür auf Art. 57, Abs. 1 BZP verwiesen werden, wo die Frage nach der Zahl der Experten ausdrücklich geregelt und dabei dem Ermessen des Richters überlassen wird, sich mit einem einzigen Experten zu begnügen oder mehrere beizuziehen. Ebenso durfte es hier das Departement bei der Befragung eines Begutachters bewenden lassen, wenn es fand, durch die Äusserung des Experten werde die Sache so weit abgeklärt, dass es seinen Entscheid treffen könne. Ist eine Partei von dem Entscheide nicht befriedigt, s0 steht es ihr frei, ihn durch

210.

0° Verwaltungs- und Disziplinarrecht, den Richter überprüfen zu lassen und dabei auch eine neue Expertise oder eine Ergänzung oder Erläuterung der bereits vorliegenden Begutachtung zu beantragen. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Rechte Gebrauch gemacht, und das Bundesgericht hat dem Begehren um Einholung einer Oberexpertise stattgegeben.

211.

1. (GeKürzt.) In der Sache selbst kommt es darauf an, ob sich aus der Auswertung der Erfindung Gisiger ein wesentlicher Fortschritt für die Uhrenindustrie ergibt. Diese Frage wird vom bundesgerichtlichen Experten nur für Patent Nr. 3 bejaht. Der Befund des Experten beruht auf sorgfältiger Untersuchung und überzeugender Würdigung der Verhältnisse. Er ist daher dem Urteile zu Grunde zu legen.

212.

2. Nach Art, 4, Abs. 1 UB darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn dadurch nicht bedeutende Interessen der Uhrenindustrie oder einer Branche in ihrer Gesamtheit verletzt werden. Da nach dem Ergebnis der Untersuchung anzunehmen ist, dass die Eründung der Beschwerdebeklagten für die Uhrenindustrie einen wesentlichen Fortschritt bedeutet, kann auch das Interesse der schweizerischen Uhrenindustrie und ihrer Branchen an der Eröffnung eines Betriebes für die Verwertung der Erfindung nicht wohl verneint werden, Es würe diesem Interesse zuwider, wenn die Bewilligungspflicht die Uhrenindustrie und deren Branchen daran hindern würde, sich zu entwickeln und Neuerungen und Verbesserungen auszunützen.

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

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