Source: fallrecht.ch

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Rubrum

7. Auszug aus dem Urteil des Bundesstraîgerichts vom 28. April 1953 i. 5, Bundesanwaltschaît gegen Arnold, Art. 266 bis StGB. Aufstellung unwahrer und entstellender Behauptungen mit dem Zwecke, ausländische gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Bestrebungen hervorzurufen ; objektiver und subjekttver Tatbestand.

Art. 266 bis CP. Lancer des informations inexactes ou tendancieuses à l’effet de provoquer des menées de l’étranger contre la sécurité de la Suisse ; éléments objectifs et subjectifs de Vinfraction.

Sachverhalt

Art. 266 bis CP. Reato commesso lanciando informazioni inesatte e tendenziose nell’intento di provocare mene dell’estero contro la sicurezza della Svizzera ; estremi oggettivo e soggettivo del reato.

Vom 19. bis 12. Mai 1951 tagte in Budapest der Vollzugsausschuss der kommunistisch orientierten Internationalen Journalistenorganisation (LJO), um darüber zu verhandeln, was die Presse für den Frieden und gegen die amerikanische « Kriegshetze » tun könne. Es nahmen unter anderem Vertreter aus der Sowjetunion, Polen, der Tschechoslowakei, Bulgarien, Bumänien, Albanien, Frankreich, England, Belgien, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, Südafrika und der Mongolischen Volksrepublik teil. Unter ihnen befand sich auch Arnold als Vertreter der schweizerischen Mitglieder. Bei diesem Ánlass hielt er am 11. Mai 1951 eine Rede, in der er die Teilnehmer über die Verhältnisse und insbesondere die Auswirkungen der amerikanischen « Kriegspropaganda » in der Schweiz unterrichten wollte.

Die Rede wurde am 11. Mai 1951 vom ungarischen Radio, am 12. Mai 1951 in den ungarischen Zeitungen « Szabad Nép », « Népszava » und « Magyar Nemzet » und am 15. Mai 1951 in der russischen Zeitung « Literaturnaja Gazeta » verbreitet.

Das Bundesstrafgericht verurteilte Arnold in Anwendung des Art. 266 bis StGB.

Erwägungen

1.

Nach Art. 266 bis StGB wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft, « wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mik ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet », In schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.

Der objektive Tatbestand dieser strafbaren Handlung wird entweder dadurch verwirklicht, dass der Täter mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt, oder aber dadurch, dass er unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet.

Der Angeklagte hat in der Rede vom II. Mai 1951 teils unwahre, teils entstellende Behauptungen aufgestellt, wobei er den Gegenstand seiner Angaben ausdrücklich als Tatsachen bezeichnet hat :

a) So hat er behauptet, die Schweiz sei heute das Zentrum der amerikanischen Spionage und des AgentenWegsens.

Diese Äusserung hat dahin verstanden werden müssen, dass Amerika schweizerisches Gebiet, wie der Angeklagte wisse und daher auch den schweizerischen Behörden nicht verborgen sein könne, in einem Ausmasse und in einer Art zur Betreibung von Nachrichtendienst benütze, dass die Schweiz, jedenfalls für den europäischen Kontinent, als Zentrum dieses Dienstes dastehe. Daraus haben die Hörer schliessen müssen, der Nachrichtendienst richte sich gegen dritte Staaten. « Zentrum » ist der Ort, an dem die Verbindungen von allen Seiten her zusammenlaufen, und « Zentrum des Agentenwesens » hat den Sinn, dass hier 26 Strafgesetzbuch. N® 7.

ein wesentlicher Teil der amerikanischen Spionageagenten jedenfalls ihren Sitz hätten und nach verschiedenen Richtungen ein Netz von Verbindungen auswürfen, wenn sie nicht sogar in der Schweiz ausgebildet würden.

Die Behauptung ist unwahr. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Internationale Presseinstitut in Zürich und die Bewegung des sogenannten « Réarmement moral » in Caux Nachrichtendienst betreiben oder Agenten für einen solchen ausbilden. Aus der Zahl der bei der amerikanischen Gesandtschaft in Bern beschäftigten Personen auf eine Spionagetätigkeit schliessen Zu wollen oder anzunehmen, dass ein Teil von Krediten, die amerikanische Behörden für Informationszwecke bewilligt haben, auch in die Schweiz fliessen und hier zu Spionagezwecken Verwendung finden, sind unbewiesene Behauptungen. Auch mit der Tätigkeit des Chefs des Office of Strategic Services Allan W. Dulles während des zweiten Weltkrieges, wie sie z. B. im Buch « László Rajk und Komplicen vor dem Volksgericht » behauptet wird, vermag der Angeklagte nicht zu beweisen, dass seine Behauptung wahr sei, unter anderem schon deshalb nicht, weil er in seiner Rede vom 11. Mai 1951 über die damals herrschenden Verhältnisse, nicht über jene zur Zeit des zweiten Weltkrieges gesprochen hat. Die Tätigkeit des im Jahre 1950 verurteilten Spions Gerber fällt ebenfalls ausser Betracht, soweit sie sich schon während des Krieges abgewickelt hatte. Zudem ist eie von den Amerikanern nicht angeregt, sondern nur ausgenützt worden, und die gchweizerischen Behörden haben sie sofort unterdrückt und geahndet, als sie aufgedeckt worden war. Wegen dieses einzelnen Falles kann nicht in guten Treuen behauptet werden, die Schweiz sei 1951 das Zentrum der amerikanischen Spionage und des Agentenwesens. Hiezu berechtigt auch der Fall des vom Bundesstrafgericht im Oktober 1951 wegen politischen Nachrichtendienstes verurteilten Negers Davis nicht, schon deshalb nicht, weil sich seine Tätigkeit nur gegen die Schweiz, nicht gegen dritte Staaten, gerichtet hat. Aus dem gleichen Grunde hat auch die Befragung schweizerischer Firmen, z. B. der Samenhandlung Leuthold in Bern, durch Beauftragte der amerikanischen Gesandtschaft im Jahre 1949 die Schweiz nicht zu einem Zentrum amerikanischer Spionage und des Agentenwesens gemacht, wie der Hörer es sich hat vorstellen müssen. Diese Befragung hat die Voraussetzungen strafbaren Nachrichtendienstes nicht erfüllt. Sie hat übrigens auch in anderen Ländefn Europas stattgefunden, und es ist nicht bewiesen, dass síe auch noch vorgekommen sei, nachdem die schweizerischen Behörden

von ihr Kenntnis erhalten hatten und bei den amerikanischen Behörden vorstellig geworden waren.

b) Der Angeklagte hat die Schweiz als Zentrum amerikanischer kriegshetzerischer Propaganda hingestellt, das bekämpft werden müsse.

Als Beispiel solcher Propaganda hat er den amerikanischen Film « Die Leidensgeschichte des Kardinals Mindszenty » erwähnt. Dieser Film ist in der Schweiz tateächlich vorgeführt worden. Selbst wenn man ihm eine gewisse politische und konfessionelle Tendenz zuschreiben will, ist aber unrichtig, dass er, wie der Angeklagte in Budapest behauptet hat, ein aussergewöhnliches Bild von Blutvergiessen und Massakern zeige, was dahin hat verstanden werden müssen, der Film entstelle ‘in dieser Weise den Prozess gegen Mindszenty, um für einen Krieg gegen die Ungarische Volksrepublik Stimmung zu machen.

Auch ein in der Schweiz zum Kaufe angebotenes Buch hat der Angeklagte als Beispiel hetzerischer Propaganda hingestellt. Damit hat er das im Thomas-Verlag in Zürich erschienene Buch von Erik von Kuehnelt-Leddihn « Moskau 1997 » gemeint. Er hat behauptet, es sei darin zu lesen, in der Sowjetunion bestehe eine Fabrik, in der Menschen lebendig gehäutet würden. Dass das Buch Keinen Tatsachenbericht, sondern einen Roman enthält, der zudem eine vorgestellte Zukunft, nicht die Gegenwart betrifft, hat er verschwiegen. Seiner entstellenden Schilderung hat 28 Strafgesetzbuch. N9® 7.

er die unwahre Behauptung beigefügt, das Buch könne in einer Universitätsbuchhandlung gekauft werden, was dahin hat verstanden werden müssen, der Verkauf erfolge mit Wissen einer öffentlichen Lehranstalt.

Als weiteres Beispiel kriegshetzerischer Propaganda hat der Angeklagte ein « neomalthusianisches Buch aus den USA » erwähnt, in dem erklärt werde, Kriege seien unvermeidlich. Obschon das Buch (William Vogt, Die Erde rächt sich) selber als Herausgeber einen Verlag im Auslande bezeichnet, hat der Angeklagte behauptet, es sei im Verlag des Präsidenten der Sozialdemokratischen Partei, Hans Oprecht, verlegt worden.

c) Die Äusserung des Angeklagten, die Pressefreiheit bestehe in der Schweiz nur formell, in Wirklichkeit gebe es sie nicht, hat im Zusammenhang mit den Behauptungen betreffend amerikanische Hetz- und Kriegspropaganda dahin verstanden werden müssen, die Schweiz lasse nur diese Propaganda zu und unterdrücke jede Meinungsäusserung zugunsten der ideologischen Gegner Amerikas.

Diese Behauptung iet unwahr. Schon allein die Tatsache, dass der « Vorwärts » in der Schweiz ergcheinen und in den Schranken der Rechtsordnung wie jede andere Zeitung frei die Meinung seiner Redaktoren äussern darf, widerlegt sie. Auch die Freiheit der Rede, der Vorführung von Filmen und jeder andern Art der Gedankenäusserung besteht für die PdA und ihre Anhänger in den Schranken der Rechtsordnung, die nieht überschritten werden dürfen und die für alle gleich sind. Der Angeklagte hat nicht beweisen können, dass die Behörden ihm und seinen Anhängern, seitdem die während des zweiten Weltkrieges erlassenen Verbote kommunistischer und rechtsextremer Organisationen aufgehoben sind, jemals aus anderen als den in Verfassung und Gesetz selbst verankerten Gründen (Schutz der innern und äussern Sicherheit, Sittenpolizei usw. ; Vgl. insbesondere BRB vom 29. Dezember 1948 betreffend staatsgefährliches Propagandamaterial) die freie Meinungsäusserung verboten hätten. Ob diese Kreise mangels genügender Mittel (Geld, Material, Versammlungslokale und dergleichen) oder weil nur wenige Leute für ihre Darbietungen eingenommen sind (ungenügende Nachfrage nach Filmen bestimmter Herkunft usw.), nicht in gleichem Umfange zu Worte kommen oder Gehör finden wie andere, ist unerheblich. Denn nicht von solchen Schwierigkeiten hat der Angeklagte in Budapest gesprochen, sgondern seïine Behauptung, in Wirklichkeit gebe es keine Pressefreiheit. hat dahin verstanden werden müssen, die Schweiz dulde wie ein Diktaturstaat nur Meinungsäusserungen bestimmter Richtung ; für die kommunistische Weltanschauung und gegen die angebliche Kriegshetze der Amerikaner dürfe man sich hier überhaupt nicht einsetzen.

d) Der Angeklagte hat behauptet, die Schweiz wolle für ihre Aufrüstung vier Milliarden ausgeben. Diese Behauptung, die dahin hat verstanden werden müssen, die Schweiz rüste unter dem Einfluss der amerikanischen Kriegspropaganda übermässig auf, ist unwahr. Durch Bundesbeschluss vom 12. April 1951 ist für Rüstungen nur ein Gesamtaufwand von 1464 Millionen Franken bewilligt worden.

e) Unwahr ist auch die vom Angeklagten beigefügte Behauptung, ein Teil der Bourgeoisie wolle erwirken, dass die anzuschaffenden Tanks auch ausserhalb der Landesgrenzen eingesetzt werden können, was den Eindruck hat erwecken müssen, die erwähnten Kreise forderten eine für einen Angriffskrieg bestimmte Panzerwaffe. Der Grundsatz der reinen strategizchen Defensive ist weder von den zivilen noch von den militärischen Behörden jemals in Zweifel gezogen worden. Lediglich darüber gehen die Meinungen auseinander, ob die Verteidigung auf einer starren Linie oder beweglich, durch Stösse einzelner Truppenkörper innerhalb des Landes, durchzuführen sei.

f) Gleichzeitig hat der Angeklagte jenen Kreisen, insbesondere dem grösseren Teil des Offizierskorps, die Absicht unterschoben, die unbedingte Neutralität der

2.

Strafgesetzbuch. N° 7.

Schweiz aufzugeben. Diesen Schluss hat der Hörer aus dem Satze ziehen müssen, eine andere Richtung, die immer weitere Schichten der Bourgeoisie und selbst einen Teil des Offizierskorps erfasse, befürworte die unbedingte Neutralität und wolle jede Unterschrift für den Westblock verweigern. Er hat damit den Eindruck erweckt, dass nur ein in die Opposition gedrängter Teil des Schweizervolkes für die Neutralität eintrete, Mit der Erklärung, die PdA kämpfe für die Wiederherstellung der nationalen Unabhängigkeit, hat der Ankläger schliesslich implicite sogar behauptet, die Unabhängigkeit des Landes und damit dessen Neutralität sei schon aufgegeben.

In Wirklichkeit bat die Schweiz auch nach dem zweiten Weltkrieg an der Neutralität festgehalten. Sie hat kein Militärbündnis abgeschlossen, ist insbesondere der Organisation des Nordatlantikpaktes nicht beigetreten und hat über den Beitritt auch nie verhandelt oder ibn irgendwie in Erwägung gezogen. Besguche ausländischer Offiziere widersprechen den Pflichten eines neutralen Staates nicht, und Erklärungen des Auslandes, die, wie der Angeklagte behauptet, die Schweiz angeblich als « potentiellen Verbündeten im Kriegsfalle» gefeiert haben, könnenderSchweiz nicht zur Last gelegt werden. Dem Angeklagten hilft es auch nicht, dass man darüber, ob der Beitritt der Schweiz zu der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE) und zu der Europäischen Zahlungsunion (EZU) und der Erlass verschiedener die Überwachung der Ein- und der Ausfuhr betreffender Bundesratsbeschtüsse zweckmässig gewesen sei, geteilter Meinung sein kann. Er hat in Budapest nicht etwa unter Bezugnahme auf die Zugehörigkeit der Schweiz zur OECE und zur EZU und auf die erwähnten Bundesratsbeschlüsse von dem jedem Bürger zustehenden Becht der Kritik Gebrauch gemacht, sgondern kurzweg ohne Begründung behauptet, die Neutralität und Unabhängigkeit des Landes sei aufgegeben. Es bestehen auch keine privaten Bestrebungen und Meinungsäusserungen von Gewicht, welche die Wahrheit dieser Behauptung beweisen würden. Die PdAS ist die einzige politische Partei, die seit Abschluss des Krieges gegen das dritte Deutsche Reich, in einer Erklärung vom 4. Juni 1945, mit dem Vorwurf, der Bundesrat verkenne völlig die neue internationale Lage, die Aufgabe der Neutralität gefordert und auch seither, durch die bekannte Stellungnahme vom 6. März 1949 zu der Erklärung des französischen Kommunistenführers Maurice Thorez betreffend Haltung im Falle des Einmarsches der Sowjetarmee (vgl. Sten. Bull. NatR 1949 401 f.), eine dem Neutralitätsgedanken widersprechende Einstellung bekundet hat. Darüber hinaus sind nur wenige Stimmen Einzelner laut geworden, welche die Neutralität der Schweiz Verneinen, für ihre Aufgabe eintreten oder sie nur mit Vorbehalten gutheissen (vgl. z. B. die Broschüren von Max RIESEN, Unsere Neutralität, Zürich 1950, und von Bear CHRISTOPH BASCHLIN, Eine ofensive schweizerische Aussenpolitik, Bern 1950, ferner die Antwort des Bundesrates auf die

Interpellation Vincent vom 2. Oktober 1951 betreffend Äusserung des Sanitätsmajors Greppin). Diese Äusserungen kommen nicht von massgebender Seite. Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände, die seit 1952 Trägerin der europäischen Jugendkampagne in der Schweiz ist, hat nie die Auffassung vertreten, dass die schweizerische Neutralität aufzugeben sei ; vielmehr hat sie auf diese ausdrücklich hingewiesen und sie vorbehalten. g) Mit der Behauptung, an einem Umzug am 1. Mai hätten die Sozialdemokraten Transparente mit sich geführt, die zum Hass gegen die Volksdemokratien und die Sowjetunion aufriefen, und die Frauen und Jugend der PdA hätten oft im Handgemenge ihre eigenen Transparente und Logeungsworte verteidigt, hat der Angeklagte die Tatsachen entstellt und den Anschein erweckt, die PdA se1 in der freien Demonstration unberechtigterweise behindert worden. Das Gewerkschaftskartell Basel-Stadt, das wie früher auch im Jahre 1951 die Maifejer durchführte, hatte beschlossen, an der Demonstration sich unter 32 Strafgesetzbuch. N°® 7, anderem für die Verteidigung der Freiheits- und Menschenrechte, die demokratische Staatsform und die Grundsätze und Ziele der freien Gewerkschaftsbewegung einzusetzen und gegen die Methoden der Diktatur, einschliesslich der sogenannten Volkesdemokratien, aufzutreten. Nur ein einziges Transparent, lautend « Für Meinungsfreiheit, gegen Diktatur und „,Volksdemokratie? », enthielt indessen das Wort Volkedemokratie, und zum Hass gegen volksdemoKEratische Staaten und die Sowjetunion forderte niemand auf Den Kommunisten wurde nicht verwehrt, Transparente mitzuführen. Um zu verhindern, dass sie den ausgegebenen Losungen widersprächen, verpflichtete das Gewerkschaftskartell die Sektionen lediglich, sie anzumelden, und überprüfte es sie beim Aufstellen des Umzuges. Weder am Besammlungsort noch beim Abmarsch musste es Transparente beanstanden, obschon sich auch solche der Kommaunisten darunter befanden. Während des Marsches tauchten dann zwei Burschen mit einem vorher verborgenen Transparenf « Wir grüssen die Jugend der Volksdemokratien » auf und wurden aus dem Zuge gewiesen, Was Zu einer geringfügigen Keilerei führte. Später war das gleiche Transparent in einer Gruppe von Kommunisten erneut zu sehen, und beim Einmarsch auf den Marktplatz entstand deswegen eine neue Keilerei, worauf

die Träger das Transparent zusammenrollten und mit ihren Anhängern die Kundgebung verliessen.

hk} Der Angeklagte hat ferner behauptet, zwei Offiziere hätten über Spanien Munition für die Armee auf der Insel Formosa im Werte von Millionen geliefert. Diese Äusserung hat dahin verstanden werden müssen, die nationalchinesische Armee werde von der Schweiz aus unterstützt. Die Zeitungen « Magyar Nemzet » und « Népszava » haben denn auch die Behauptung des Angeklagten dahin wiedergegeben, aus der Schweiz sei über Spanien Kriegsmaterial für Tschang-Kai-Schek nach der Insel Formosa gesandt worden. In Wirklichkeit war die erwähnte Munition in Spanien hergestellt und verladen worden und hatten sich die zwei beteiligten Schweizeroffiziere nicht als Lieferanten, sondern bloss als Experten für die Abnahme betätigt. Völlig aus der Luft gegriffen hat der Angeklagte übrigens auch die Behauptung, der von ihm als Bank des Vatikans bezeichnete Banco di Roma per la Svizzera in Lugano (vgl. « Vorwärts » Nr. 23 vom 29. Tanuar 1951) sei an diesen Geschäften finanziell interessiert ; wie er zugibt, kann er diese Behauptung nicht beweisen. i) Der Angeklagte hat die von ihm wahrheitswidrig als « Bankinstitut des Marshallplanes » bezeichnete Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), ferner das Internationale Presseinstitut (IPT) und schliesslich eine angeblich gegründete amerikanische Universität im Tessin, über . deren Errichtung in Wirklichkeit bloss verhandelt worden war, tatsachenwidrig als Operationszentren für amerikanische Kriegspropaganda hingestell6, was dahin hat verstanden werden müssen, dass die Behörden auf schweizerischem Gebiete solche Zentren duldeten. Die seit 1930 bestehende BIZ in Bagel erfüllt rein banktechnische Aufgaben des internationalen Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs, gegenwärtig insbesondere solche, die ihr von der OECE und der EZU übertragen sind, und das IPI, das im Jahre 1951 von einem Verein von Chefredaktoren der Tagespresse zahlreicher Länder gegründet worden ist und Zürich vorläufig für drei Jahre als Sitz seines ständigen Sekretariates bezeichnet hakt, ist ein Forschungsinstitut zur Verteidigung der Pressefreiheit, zur Verbesserung des Nachrichtenaustausches und zur Förderung des Zeitungswesens. Irgendwelche kriegspropagandistische oder kriegsfördernde Aufgaben kommen diesen Anstalten nicht zu.

3.

Subjektiv setzt Art. 266 bis StGB voraus, dass der Täter den objektiven Tatbestand vorsätzlich verwirklicht habe. Er muss also das Bewusstsein und den Willen gehabt haben, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung zu treten oder unwahre- oder entstellende Behauptungen 34 Strafgesetzbuch. N® 7, aufzustellen oder zu verbreiten. Dabei genügt auch der blosse Eventualvorsatz, der dann vorliegt, wenn dem Täter die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale ernsthaft als möglich vorschwebt und er mit ihr einverstanden ist (BGE 69 IV 80, 74 IV 83). Über den Vorsatz hinaus verlangt Art. 266 bis, dass der Täter mit dem Zwecke gehandelt habe, ausländische gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, d. h. dass er in seiner Tat ein Mittel zur Erreichung dieses Zieles gesehen habe. Ob diese Voraussetzung schon dann erfüllt iet, wenn er den erwähnten Zweck nur eventualiter verfolgt hat, d. h. wenn er in erster Linie ein anderes Ziel hat erreichen wollen, ihm nebenbei aber auch die Möglichkeit der Unterstützung oder Hervorrufung aus- - ländiecher gegen die Sicherheit der Schweiz gerichteter Unternehmungen oder Bestrebungen bewusst geworden ist und er diesen Erfolg für den Fall seiner Verwirklichung gebilligt hat, kann dahingestellt bleiben.

Der Angeklagte hat die Rede vom 11. Mai 1951 mit Wissen und Willen gehalten. Dabei hat er dermassen ohne Unterlagen ins Blaue hinaus unwahre und entstellende Behauptungen aufgestellt. dass er die Unwahrheit bezw. Entstellung teils gekannt, teils zum mindesten ernsthaft für möglich gehalten und gebilligt haben muss... (Wird im einzelnen ausgeführt).

Der Angeklagte hat mit den bewusst unwahren und entstellenden Behauptungen den Zweck verfolgt, ausländische gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Bestrebungen hervorzurufen. Wie er selber angibt, hat die IJO vom 10. bis 12. Mai 1951 darüber verhandelt, was die Presse für den Frieden und gegen die amerikanische « Kriegshetze » tun könne. Der Angeklagte muss also gewusst haben, dass die von der IJO zu beschliessenden Massnahmen sich auch gegen die Schweiz richten würden, wenn er diese als Zentrum amerikanischer Spionage und des Agentenwesens und als Operationszentrum amerikanischer Kriegspropaganda hinstellen und dem Lande nachreden würde, es rüste übermässig, erwäge die Anschaffung einer für den Angriffskrieg bestimmten Panzerwafffe, habe die Neutralität und Unabhängigkeit aufgegeben, unterdrücke die Pressefreiheit, rufe zum Hass gegen die Sowjetunion und die Volksdemokratien auf, verhindere, dass Kommunisten am 1. Mai demonstrierten, und dulde, dass Schweizeroffiziere Waffen nach Formosa lieferten. Der Angeklagte hat denn auch am Schlusse seiner Rede betont, es sei sehr wichtig, dass Teilnehmer der Tagung von diesen Tatsachen Kenntnis nähmen, sie brauchten im Kampf für den Frieden Tatsachenmaterial, sie müssten ihre Tätigkeit darauf richten, die Kriegshetzer blosszustellen. Der Zweck, den er verfolgt hat, kann nur darin bestanden haben, die Schweiz vor der Weltöffentlichkeit anzuschwärzen und im Auslande, insbesondere in der ausländiszchen Presse, eine der Schweiz feindselige Haltung hervorzurufen. Dabei muss er gewusst haben, dase solche Bestrebungen gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtet wären, weil sie im Auslande, sei es in der einen, sei es in der andern der sich ideologisech gegenüberstehenden Staatengruppen oder in beiden zugleich, Zweifel an der demokratischen Ordnung und dem Neutralitätswillen des Volkes erwecken würden.

Der subjektive Tatbestand des Art. 266 bis StGB ist somit erfüllt.

8.

Extrait de Farrêt de la Cour de eassation pénale du 30 janvier 1953 dans la cause Ministère publie du canton de Neuchâtel contre Guex.

Art. 365 CP. Aucune règle du droit fédéral ne prescrit que le recours cantonal formé par un condamné doit être jugé même sì le recourant décède entre temps.

Art. 365 StGB. Das Bundesrecht verlangt nicht, dass die vom Verurteilien ergriffene kantonale Beschwerde selbst dann zu beurteilen sei, wenn der Beschwerdeführer inzwischen gestorben ist.

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

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