8 I 127
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Rubrum
283, Urtheil vom 27. Januar 1882 in Sachen Uxi gegen Gotthardbahn.
Sachverhalt
A.
Durch Beschluss vom 1. Juli 1879 ertheilte der Bundesxath den von der Direktion der Gotthardbahngesellschaft vorge - legten Situationsplänen, Längen- und Querprofilen für die Bahnstrecken in den Gemeinden Flüelen, Altorf, Bürgeln, Schattdorf und Erstfeld seine Genehmigung, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Gotthardbahndirektion mit der Gemeinde. Altorf über eine angemessene, mit Trottoir und Baumpslanzungen versehene, Zufahrtsstrasse zur Station sich zu verständigen, dem Bundesrathe den von beiden Theilen genehmigten Plan derselben vorzulegen und die Ausführung dieser Strasse in ihren Kosten zu besorgen habe,
B.
Nach längern Unterhandlungen kam zwischen den Organen der Dorfgemeinde Altorf und der Gotthardbahngesellschaft eine Verständigung über die Richtung und Anlage der nach dem Beschlus}se des Bundesrathes vom 1. Juli 1879 von der Gotthardbahngesellschaft zu erstellenden Zufahrtsstrasse zur Stalion Altorf zu Stande, wonach für die Richtung der Strasse im Wesentlichen ein als Gemeindeprojekt Nr. 11 bezeichnetes Projekt angenommen wurde und die Strasse mit einer Fahrbahnbreite von 6,5 Meter und einem Trottoir von 3 Meter Breite erstellt werden sollte. Die Gottharbbahngesellschaft legte daher dem Gemeinderathe von Altorf den Entwurf einer sachbezüglichen Uebereinkunft zur Unterzeichnung vor ; da nun in Art. 5 dieses Entwurfes bestimmt ist : „Nach vorgenommener Kollau- „dition geht die neue Strasse in das Eigenthum der Gemeinde „Altorf über, welche auh von da an auf alle Zeiten für die „regelmässige und gute Unterhaltung: der Strasse zu sorgen ver- „Pslichtet ist,“ der Gemeinderath von Altorf dagegen der Ansicht war, dass die Unterhaltung dieser Strasse nicht der Gemeinde Altorf, sondern dem Kanton Uri auffalle, so stellte er bei der fantonalen Behörde das Begehren, dass die fragliche Zufahrtsstrasse als Kantonsstrasse zu erklären und demnach deren Unterhalt nach erfolgter Kollaudation vom Kanton zu Übernehmen sei. Der Regierungsrath des Kantons Uri, welchem mittlerweile auh der von der Gvtthardbahngesellshaft dem Bundesrathe zur Genehmigung vorgelegte Plan über die Zufahrtsstrasse zur Station Altorf zur Vernehmlassung mitgetheilt worden war, fasste indess in feiner Sizung vom 28. Januar 1881 den Beschluss, „in Betracht :
A.
dass die Zufahrtsstrasse zur Station Altorf nach dem vor- „gelegten Plane und der in dem Entwurfe zu einer Ueberein- „funft enthaltenen Beschreibung den Bedürfnissen des öffentlichen „Verkehrs ziemlich entsprechen dürfte ;
B.
dass betreffend des Unterhaltes der Zufahrtsstrasse der „Art. 6 des Bundesgesesszes betreffend die Verbindlichkeit zur „Abtretung von Privatrechten als massgebend erscheine, welcher „zur Ausführung und auch Unterhaltung aller Bauten, die in „Folge der Errichtung eines öffentlichen Werkes behufs Erhal- „tung ungestörter Kommunikationen nöthig werden, feien es oStrassen- oder Wasserbauten, oder welche immer, den Unter- „nehmer derselben ausdrüclich verpflichte : „es sei dem vorliegenden Plane betreffend die Zufahrtsstrasse „zum Bahnhofe Altorf die Genehmigung ertheilt, mit dem („HDusasse, dass die untere Seitenschaale bepslastert werden solle ; „betreffend Unterhalt dieser Zufahrtsstrasse fei aber jede Unter- „bhaltungspflicht für diese und andere Zufahrtsstrassen zu Lasten „des Kantons, nah Massgabe des § 6 des citirten Bundesgensebes abzulehnen.“ -
C.
Am 11./14. Februar 1881 theilte hierauf das schweizerishe Post- und Eisenbahndepartement dem Regierungsrathe des Kantons Uri für sich und zu Handen des Gemeinderathes Altorf mit, dass es dem von der Direktion der Gotthardbahngesellschaft, welche ihrerseits die Verpflichtung zum Unterhalte der fraglichen Strasse ablehnte, vorgelegten Projekt für die Zufahrtsstrasse zur Station Altorf die Genehmigung ertheilt habe und zwar in der Meinung, dass durch die AuLführung dieses Projektes auf ihre Kosten die Gotthardbahngesellschaft die im bundesräthlichen Bez slusse vom 1. Juli 1879 ihr auferlegten Verpflichtungen vollständig erfülle, ohne dass sie noch den Unterhalt der Strasse übernehme und in der Meinung ferner, dass die Strasse bis zur Eröffnung der durchgehenden Gotthardbahn zu vollenden sei.
D.
Gegen diese Verfügung des sshweizerischen Post- und Eisenbahndepartementes beschwerte sich der Regierungsrath des Kantons Uri durch Eingabe vom 2. März 1881 beim Bundesrathe, indem er, gestüsst auf Art, 6 des Bundesgesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten, den Antrag stellte, die Gotthardbahndirektion sei zur Anerkennung der Unterhaltungspslicht für die in Frage stehende Zufahrtsstrasse zu verhalten, widrigenfalls die Regierung eine Berufung an das Bundesgericht sich vorbehalten müsse. Durch Zuschrift vom 11. März 1881 erklärte indess der Bundesrath, dass er dieser Eingabe keine Folge geben könne und es dem Regierungsrathe anheimstellen müsse, sofern dieser die Ansicht des Bundesrathes nicht theile, die Angelegenheit an das Bundesgericht zu ziehen. Dabei bemerkt der Bundesrath im Wesentlichen : Es liege weder im Worlaute noch im Sinne seines Beschlusses vom 1. Juli die Erstellung einer Zufahrtsstrasse zur Station Altorf mit der dortigen Gemeinde verständigt und die Ausführung des vereinbarten Projektes übernommen habe, auch noch der Unterhalt dieser Strasse aufzufallen habe. Wenn der Gotthardbahndirektion von vornherein die Zumuthung der Uebernahme diefes Unterhaltes gemack<t worden wäre, so würde sie sich ohne Zweifel zur Ausführung des nunmehr genehmigten Projektes nicht verstanden, sondern an einem andern, von ihr ursprünglich aufgestellten, weniger kostspieligen Projekte festgehalten haben. Der Art. 6 des Expropriationsgesetzes tree hier wohl nicht zu, da die in Frage stehende Strassenbaute keine nothwendige Folge des Bahnhaues sei, sondern der Gotthardbahngesellschaft speziell überbunden worden sei, um der Gemeinde Altorf ein Aequivalent für die etwas unbegueme Entfernung der Station von der Ortschaft zu bieten.
E.
Mit Klage vom 16. Juli 1881 stellt hierauf der Regiecungsrath des Kantons Uri beim Bundesgerichte den Antrag : Es sei die Tit. Gotthardbahn zu verhalten, die Unterhaltung. der in ihren Kosten zu erstellenden Zufahrtsstrasse zur Station Altorf für alle Zeiten zu übernehmen und zu besorgen unter Kostenfolge. Zur Begründung mot er, unter ausführlicher Darlegung des Sachverhaltes, in rechtlicher Beziehung im Wesentlichen geltend : Die Verpflichtung der Gotthardbahngesellschaft, eine Zufahrtsstrasse zur Station Altorf zu erstellen und zu unterhalten, bilde nur ein geringes Aequivalent für die dem Tlofalen und kantonalen Verkehre durchaus ungünstige Anlage der fraglichen Station, gegen welche die kantonalen und lokalen - Behörden sih wiederholt verwahrt haben. Hätte die Gemeinde Altorf gewusst, dass die Gotthardbahngesellschaft beabsichtige, ihr die Unterhaltungspflicht mit Bezug auf die fragliche Strasse aufzubürden, so hätte sie die sachbezüglichen Propositionen der Gotthardbahngefellschaft niemals angenommen. Demnach habe denn auch die Gemeinde die Unterhaltungsyflicht von vornherein des entsciedensten abgelehnt. Nach Art. 6 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes sei die Gotthardbahngesellschaft verpflichtet, die zur Erhaltung ungestörter Kommunikationen nöthigen Bauten in eigenen Kosten auszuführen und deren Unterhaltung, jofern fonst für dritte eine neue oder vermehrte Unterhaltungspflicht begründet würde, zu übernehmen. Demnach sei die Gotthardbahn verpslichtet gewesen, die für Erhaltung einer ungestörten Kommunikation des Kantonshauptortes Altorf mit der dortigen Station nöôthige Strassenbaute auszuführen, wozu sie vom Bundesrathe verpslichtet worden sei, und sei sie auch pflichtig, dieselbe zu unterhalten, denn andernfalls würde, sei es für die Gemeinde Altorf, sei es für den Kanton Uri, eine ganz neue, bisher nicht bestandene Strassenunterhaltungssspslicht begründet. Eine Gemeinde sei berechtigt, gewisse Begehren bei Anlage einer sie berührenden Eisenbahn zu stellen, was auch die vom Kanton Uri der Gotthardbahngesellshaft am 27. Juni 1869 ertheilte Konzession in ihrem § 11 anerkenne, nach welchem die Pläne über Anlegung der Bahnhöfe und Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Strassen und Gewässern dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen feien, Aus diesen Momenten folge unzweideutig die Bez
rechtigung des gestellten Begehrens.
F.
In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage macht die Gotthardbahngesellschaft im Wesentlichen geltend : Irgend welche gesehliche oder vertragliche Verpflichtung der Gotthardbahngesellschaft, eine Zufahrtsstrasse zur Station Altorf zu erstellen, habe nicht bestanden ; sie sei dazu einzig und allein durch den Bundesrathsbeschluss vom 1. Juli 1879 verhalten worden. Daher gehe ihre Verpflichtung auh nicht weiter, als durch diesen Beschluss festgestellt worden sei, d. h. sie beziehe sich nur auf ven Bau, nicht auf den Unterhalt dec Strasse, Art. 6 Absatz 2 des Expropriationsgesezes, auf welchen die Klage sich berufe, treffe offenbar nicht zu, denn derfelbe beziehe sich nur auf Wiederherstellung von durch den Bau eines öffentlichen Werkes unterbrochenen, bereits bestehenden Kommunikationen, nicht auf die Herstellung ganz neuer Kommunikationen, wie der in Frage stehenden Zufahrtsstrasse. Uebrigens wären allfällige Ansprüche aus Art. 6 Abs. 2 des Expropriationsgesetzes auch gemäss Art. 12 und 14 diefes Gesetzes präkludirt, da dieselben nicht in geseblicher Weise und innert den gesetzlichen Fristen angemeldet worden seien. Demnach werde beantragt :
1. Auf die Klage sei wegen Präklusion des Klagerechtes nicht einzutreten ;
2. eventuell : die Klage sei als unbegründet abzuweisen ;
3. unter Kostenfolge für die Klägerschaft.
G.
Replikando macht die Klagepartei gegen die von der Beflagten aufgeworfene Prâäflusionseinrede geltend, dass es |< vorÜegend nicht um einen eigentlichen Expropriationsprozess handle Und daher Art, 12 und 14 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes nicht anwendbar seien und dass übrigens zur Zeit der Planauflage eine Eingabe betrefend Erstellung und Unterhaltung einer Zufahrtsstrasse noch gar nicht hätte gemacht werden können, da eben gegen das projektirte Trace an den Bundesrath rekurrirt worden sei ; im Uebrigen werden die son in der Klageschrift geltend gemachten Gründe weiter ausgeführt.
In ihrer Duplik hält die Beklagte unter erneuter Begründung an den in der Antwortschrift gesiellten Rechtsbegehren fest.
H.
Bei der heutigen Verhandlung, bei welcher neben dem Vertreter der Regierung des Kantons Uri, als Vertreter der Gemeinde Altorf, Gemeindepräsident Karl Schmid erscheint, halten die Parteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge
Erwägungen
1.
Es kann si im vorliegenden Rechtsstreite, als in einem beim Bundesgerichte gemäss Art. 27 Zisser 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege anhängig gemachten Civilprozesse, für das Bundesgericht selbstverständlih nur darum handeln, zu prüfen, ob eine privatrechtliche Verpflichtung der beflagten Gesellschaft, die Zufahrtsstrasse zu ihrer Station in Altorf zu unterhalten, begründet sei, beziehungsweise ob ein ‘diesbezüglicher privatrechtliher Anspruch der Klagepartei bestehe.
2.
Zum Nachweise einer solchen privatrehtlichen Verpflichtung der Beklagten nun ist von der Klagepartei lediglih auf Art. 11 der vom Kanton Uri der Beklagten ertheilten Konzeffion und auf Art. 6 Abs. 2 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes abgestellt worden. Aus diesen Momenten aber kann eine solche Verpslichtung beziehungsweise ein daheriger privatrectlicher Anspruch der Klagepartei osffenbar keineswegs abgeleitet werden. Denn :
a, Art. 11 der urnerishen Gotthardbahnkfonzession \tatuirt seinem klaren Wortlaute nach in keiner Weise eine privatrechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Erstellung oder Unterhaltung von Zufahrts\strassen zu Stationen, sondern behält blos das staatshoheitlihe Recht der Kantonsregierung zur Prüfung und Genehmigung der Pläne für Stationsanlagen u. \. w. vor, welches Recht zudem gemäss Art. 6, 14 und 39 u. ff. des Gesehes Über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 zweifellos an den Bund übergegangen ist; es liegt somit auf der Hand, dass aus dieser Konzessionsbestimmung eine Folgerung zu Gunsten des Klageanspruches in keiner Weise gezogen werden fann.
b. Ebensowenig tcifft Art. 6 Abs. 2 des eidgenössischen Expro= priationgesezes zu. Denn diese Gesezesbestimmung spricht eine Unterhaltungspslicht des Unternehmers eines öffentlichen Werkes nur in Betreff solcher Bauten aus, welche in Gemässheit des Absazes 1 ibidem infolge der Erstellung des betreffenden öffentlichen Werkes zur Erhaltung ungestörter Kommunikationen haben ausgeführt werden müssen. Sic bezieht sich also ihrem flaren Wortlaute wie der Natur der Sache nah nur auf diejenigen Fälle, wo durch den Bau eines öffentlichen Werkes eine bestehende Kommunikation, wie eine Strasse u. dgl. unterbrochen worden ist beziehungsweise in dieser Richtung eine Enteignung statigefunden hat und daher der Bauunternehmer nach Abf. 1 leg. cit. gegenüber den durch diese Enteignung Betroffenen zu Ausführung der zu Wiederherstellung der gestörten Kommunikation erforderlichen Bauten verpslichtet ist. Dagegen statuirt Art. 6 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes in keiner Weise eine Verpflichtung des Unternehmers eines öffentlichen Werkes, solche Bauten zu erstellen oder zu unterhalten, welche nicht die Ausgleichung von Nachtheilen, die durch die Enteignung mit Bezug auf bestehende Kommunikationen entstanden sind, zum Zwece haben, sondern welche lediglich) im Interesse der Benuzung des errichteten öffentlichen Werkes durch die Angehörigen einer bestimmten Ortschaft oder Landesgegend nothwendig oder nüsslich sein mögen. Es ist denn auch von vornherein klar, dass eine derartige Verpflichtung des Bauunternehmers niemals aus dem Enteignungsgesetze, welches ja ausschliesslich die Rechtsstellung des Bauunternehmers als Exproprianten normirt, abgeleitet werden kann. Im vorliegenden Falle nun aber handelt es sich zweifellos nicht um eine zu Wiederherstellung durch den Bahnbau unterbrochener Kommunikation dienende Strasse, sondern um eine Strasse, welche die Verbindung der Ortschaft Altorf mit dem errichteten öffentlichen Werke, d. h. mit der Gotthardbahn, herzustellen bestimmt ist und es kann also von einer aus dem Erxppopriationsgefesse fliessenden Verpslichtung der Beklagten, diese Strasse zu erstellen oder zu unterhalten nicht die Rede sein.
134 - B. Civilrechtspflege.. - -
3.
, Kann aber somit von einem auf Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten begründeten Anspruch im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden, so erscheint die Präflusionseinrede der Beklagten, welche eben die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 2 eit. vorgusfegt, als gegenstandslos und ist daher auf eine Prüfung derselben nicht einzutreten. Vielmehr muss die Klage, da von der Klagepartei irgendwelcher dem Privatrechte angehörender Rechtsgrund für den Klageanspruch nicht hat dargethan werden können, ohne weiters als unbegründet abgewiesen werden. Denn die Prüfung der, bereits von der zuständigen Verwaltungsbehörde definitiv entschiedenen Frage, ob die Beklagte aus Gründen des öffentlichen Rechtes wie zur Erstellung so auch zum Unterhalte der fraglichen Strasse hätte angehalten werden können, entzieht fi selbstverständlich der Kognition des Bundesgerichtes und ebenso ist letzteres natürlich nicht befugt, zu untersuchen und zu entscheiden, wem, in Ermangelung einer daherigen Verpflichtung der Beklagten, nach Mitgabe der über die Strassenunterhaltungspflicht im Kanton Uri bestehenden gesetzlichen Vorschriften, die Unterhaltungspflicht in Betreff der in Frage stehenden Strasse auffalle.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.