8 I 179
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Rubrum
90. Urtheil vom 1. April 1882 in Sachen Breu.
Sachverhalt
Mit Beschwerdeschrift vom 26. März 1882 beschwert sich Dauiel Buff in Trogen, Kantons Appenzell A.-Rh., Namens des Jakob Breu in Oberegg darüber, dass lekterer vom Kantonsgerichte von Appenzell I.-Rh. am 26. Januar 1882 wegen Uebertretung des Lotterieverbotes zu einer Busse von 400 Fr. in den Landfäel verurtheilt worden sei; er führt aus : Er set vom Statthalteramte Zürich durc Verfügung vom 15. September 1880 wegen wiederholten, in Zürich und Umgebung stattgefundenen, Kollektirens für das österreichische Lotto mit einer Busse von 500 Fr. belegt worden ; dur die später gegen ihn in seinem Heimatkanton Appenzell J. -Rh. eingeleitete Untersuchung sei nun, wie sich aus der Fassung des angefochtenen “ Urtheils von selbst ergebe, nicht festgestellt worden, dass er auf dem Gebiete seines Heimatkantons oder überhaupt anderswo als im Kanton Zürich Lotteriegeschäfte betrieben habe und es liege daher, da er somit einzig der Gesetzgebung und der Strafbefugniss des Begehungsortes, nämlich des Kantons Zürich, unterstehe, eine Doppelbestrafung und eine Kompetenzüberschreitung seitens des Kantonsgerichtes von Appenzell J.-Rh. vor, so dass auf Kassation des angefochtenen Urtheils angetragen werde.
Erwägungen
1.
Wie sich aus dem vom Rekurrenten selbst eingelegten Urtheile des Kantonsgerichtes von Appenzell J.-Rh, vom 26. Januar 1882 ergibt, ging das Kantonsgericht von Appenzell I.-Rh. bet Erlass seines angefochtenen Urtbeils davon aus, dass zur Evidenz dargethan sei, Rekurrent habe (als fogenannter Kaiser) in Dberegg, Kantons Appenzell J.-Rh. eine Lotterie gehalten, wofür er dort gemäss Art. 32 der kantonalen Polizeiverordnung zu bestrafen sei, während er in Zürich nicht wegen Haltens einer Lotterie, sondern blos wegen Kollektirens für eine solche bestraft wurde. Demnach ist aber klar, dass Rekurrent im Kanton Apvenzell J.-Rh. nicht für das gleiche Vergehen, für welches er bereits im Kanton Zürich bestraft worden wav, sondern vielmehr für ein ganz anderes Vergehen bestraft wurde und es kann somit in der Bestrafung des Rekurrenten im Kanton Appenzell I.-Rh, untex keinen Umständen eine Verfassungsverletzung erblickt werden. Somit muss aber der Rekurs ohue Weiters als unbegründet abgewiesen werden. Denn ob das Kantonsgericht von Appenzell J.-Rh. mit Recht als erwiesen angenommen habe, dass Rekurrent auf appenzelliscchem Territorium eine Lotterie hielt, hat das Bundesgericht, da es sich dabei aus\sliesslich um die Anwendung kantonalen Gesessesrechtes beziehungsweise die Beurtheilung einex Beweisfrage im Strafprozesse handelt, nicht zu untersuchen ; vielmehr ist die Prüfung diefer Frage nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrehtsyflege seiner Kognition entzogen,
2.
Nach der Natux des vorliegenden Rekurses erscheint es als gerechtfertigt, dem Rekurrenten in Anwendung des Art. 62 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundedrechtspflege die Bezahlung einer Gerichtsgebühr aufzuerlegen,
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs ift als unbegründet abgewiesen.