RPW 2001/2 S. 306

JC Decaux/Affichage

Rubrum

Untersuchung gemäss Art. 27 ff. KG

Enquête selon l’art. 27 ss. LCart

Inchiesta giusta l’art. 27 ss. LCart

Verfügung der Wettbewerbskommission vom 7. Mai 2001 gemäss Artikel 27 KG betreffend die Kooperation von JC Decaux mit Affichage wegen möglicherweise unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Artikel 5 KG

A.

Sachverhalt

1. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) entnahm im September 1999 Pressemeldungen, dass JC Decaux International S.A. (JC Decaux), Neuilly, Frankreich, 24,87% der Aktien an der Affichage Holding SA (Affichage), Genf, übernommen hatte. Im Oktober 1999 stockte JC Decaux die Beteiligung auf 30% auf. Die Pressemeldungen sprachen auch von einer zukünftigen Kooperation der beiden Unternehmen sowie einer angestrebten Einsitznahme der JC Decaux in den Verwaltungsrat der Affichage.

2. Das Sekretariat eröffnete daraufhin eine Vorabklärung, um zu prüfen, ob das Vorgehen von JC Decaux und Affichage als unzulässige Wettbewerbsabrede zu qualifizieren sei beziehungsweise um das Vorliegen von Anhaltspunkten für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen zu prüfen.

3. Die Vorabklärung ergab solche Anhaltspunkte. Im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission eröffnete das Sekretariat deshalb am 7. Oktober 1999 eine Untersuchung. Die Eröffnung der Untersuchung wurde am 18. Oktober 1999 im Schweizerischen Handelsamtsblatt und am 26. Oktober 1999 im Bundesblatt (BBl 1999 VIII 8786) publiziert.

4. Im Laufe der Untersuchung wurden die Parteien, deren Konkurrenten, Gemeinwesen und Werbetreibende sowie Werbeauftraggeber zum Sachverhalt befragt.

5. Affichage brachte im Rahmen der Vorabklärung und der Untersuchung im Wesentlichen vor, dass sie keinen aktiven Part beim Beteiligungserwerb der JC Decaux gespielt habe. Auch existiere keinerlei Abrede zwischen JC Decaux und Affichage oder Allgemeinen Plakatgesellschaft (APG; Tochterunternehmen der Affichage). Zudem sei nicht

gewiss, aber nicht auszuschliessen, dass JC Decaux in naher Zukunft im Verwaltungsrat der Affichage Einsitz nehmen würde. Ferner sei mit den wichtigsten potenziellen Käufern der Beteiligung an der Affichage vorgängig gesprochen worden. So sei bekannt, dass JC Decaux mit der Affichage sowohl in der Schweiz als auch im Ausland kooperieren wolle. Jedenfalls bestätigte Affichage, dass "du point de vue de notre société, l’objectif est d’assurer dans la mesure compatible avec son indépendance et caractère suisse, une collaboration harmonieuse avec l’un de ses principaux actionnaires qui se trouve être le numéro un mondial dans le domaine de l’affichage extérieur". In einer späteren Eingabe meinte Affichage, dass "collaboration harmonieuse" mit "freundlich behandeln" gleichzusetzen sei.

6. JC Decaux erklärte, dass Affichage eine Stimmrechtsbeschränkung auf 5% aller Aktien vorsehe, dass - stricto sensu - keine Abreden zwischen Affichage und JC Decaux existieren würden und auch in Zukunft keine vorgesehen seien, dass JC Decaux aber mit der Affichage Verträge abschliessen möchte, welche vorsehen würden, die Produktreihe der JC Decaux der Affichage zur Verfügung zu stellen, dass bereits Gespräche zwischen JC Decaux und Affichage stattgefunden hätten und dass JC Decaux anstrebe, zwei Vertreter in den Verwaltungsrat der Affichage zu entsenden. In späteren Eingaben wies JC Decaux darauf hin, dass zurzeit kein Interesse mehr daran bestehe, Einsitz in den Verwaltungsrat der Affichage zu nehmen.

7. Insbesondere bestritt JC Decaux aber, potenzieller Konkurrent der APG zu sein. Die Schwierigkeiten eines Markteintritts in die Schweiz seien enorm, insbesondere für eine nicht von Schweizern beherrschte Unternehmung. Dies sei auch ersichtlich durch den Bundesgerichtsentscheid, welchen JC Decaux angestrengt hätte, der aber zu ihren Ungunsten ausgefallen sei (vgl. BGE 2P.262/1997;2P.328/1997 vom 26. April 1999). Nachdem dieser versuchte Marktzutritt gescheitert sei, sei JC Decaux nicht mehr als potenzieller Konkurrent von Affichage zu betrachten. Aus diesem Grund könne die Beteiligung an Affichage keine Wettbewerbsbeschränkung bewirken. Auf die Vorbringen der Parteien wird im Detail - soweit notwendig - in den Erwägungen (Teil B) eingegangen.

8. Affichage wurden die Verfahrensakten am 8. November 1999 und am 19. Oktober 2000 zugestellt. JC Decaux erhielt die Akten am 19. November 1999 und - zusammen mit den Verfügungsentwurf - am 13. November 2000. JC Decaux erhielt am 18. Mai 2000 ein Aktenverzeichnis und die Akte 129 (Auswertung der Gemeindebefragung). Der Verfügungsentwurf (Antrag des Sekretariats an die Wettbewerbskommission) wurde den Parteien am 13. November 2000 zugestellt.

9. Die Parteien reichten ihre Stellungnahmen am 12. Dezember 2000 respektive am 15. Dezember 2000 ein. Die Stellungnahmen wurden

den Mitgliedern der Wettbewerbskommission am 18. Januar 2001 zur Kenntnis gebracht.

10. Die Wettbewerbskommission beschloss an ihrer Plenarversammlung vom 29. Januar 2001, dass zwar eine Wettbewerbsabrede vorliege, dass aber nicht hinreichend geklärt sei, ob die Abrede eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung bewirken werde oder nicht. Die Wettbewerbskommission beauftragte das Sekretariat deshalb gemäss Artikel 30 Absatz 2 2. Satz KG damit, zusätzliche Untersuchungsmassnahmen durchzuführen.

11. Das Sekretariat informierte die Parteien gleichentags über die Ergebnisse der Plenarversammlung, gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorbringen der Wettbewerbskommission und führte weitere Ermittlungen durch.

12. Aufgrund dieser Ermittlungen und der Eingabe der Affichage vom 21. März 2001 verfasste das Sekretariat eine Notiz an die zuständige Kammer der Wettbewerbskommission mit Kopie an die gesamte Wettbewerbskommission, worin es die Einstellung der Untersuchung beantragte. Dies, weil sich keine Indizien für eine unzulässige Wettbewerbsabrede ergeben hatten und weil sich die Zustellung von Fragebogen an ausländische Unternehmen ohne Geschäftstätigkeit in der Schweiz als unmöglich erwiesen hatte.

13. Die Wettbewerbskommission hiess den Antrag des Sekretariats an ihrer Plenarsitzung vom 2. April 2001 gut und beauftragte das Sekretariat mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Verfügung.

14. Die vorliegende Verfügung wurde von der Wettbewerbskommission am 7. Mai 2001 erlassen.

B.

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

15. Das Kartellgesetz (KG) gilt namentlich für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen (Art. 2 KG).

B.1.1.a Unternehmen

16. Als Unternehmen gelten alle selbstständigen Einheiten, welche im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Anbieter oder als Nachfrager auftreten. JC Decaux und Affichage sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.1.1.b Wettbewerbsabrede

17. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG).

18. Eine Wettbewerbsabrede zeichnet sich demnach dadurch aus, dass zwei oder mehrere Unternehmen eine horizontale oder vertikale Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (vgl. RPW 2000/4, S. 605, Rz. 80). Eine formelle vertragliche Grundlage ist nicht notwendig. Entscheidend ist, dass das Zusammenwirken der an der Abrede beteiligten Unternehmen bewusst und gewollt ist (vgl. Botschaft zum KG in BBl 1995 I 545).

19. Der Sachverhalt lässt darauf schliessen, dass JC Decaux und Affichage zu kooperieren gedenken. Ob sie dies auf vertraglicher Basis tun werden oder ob sie ihr Verhalten im Verwaltungsrat der Affichage oder anderswie aufeinander abstimmen werden, ist unerheblich. Das Zusammenwirken von JC Decaux und Affichage ist bewusst und gewollt.

20. JC Decaux bestätigte die Kooperationsabsichten sowohl gegenüber dem Sekretariat (vgl. Rz. 6) als auch in der Presse: "Wir haben versucht, direkt in den Schweizer Markt einzusteigen. Das ist uns nicht gelungen. Wir haben die Konsequenzen gezogen: Wir haben eingesehen, dass eine Partnerschaft besser ist als eine Konfrontation" (Interview im Bund vom 3. September 1999; auch in der Liberté vom 2. September 1999 sowie der Handelszeitung vom 8. September 1999). Eine implizite Bestätigung ist auch im Schreiben vom 17. Mai 2000 ans Sekretariat zu finden, in welchem das Sekretariat zu einer Unternehmenspräsentation eingeladen wird, weil diese dazu beitragen könnte, "die strategischen Pläne von JC Decaux im Hinblick auf die Beteiligung bei und eine zukünftige Kooperation mit Affichage besser zu verstehen".

21. Im Pressecommuniqué vom 1. September 1999 nimmt Affichage wie folgt Stellung zu den von JC Decaux geäusserten Kooperationsabsichten: "Le conseil d’administration d’Affichage Holding se déclare disponible pour prendre part à des discussions constructives en relation avec les intentions déclarées de JC Decaux de collaborer en Suisse et à l’étranger". Gemäss eigenen Aussagen ist Affichage an einer "collaboration harmonieuse" interessiert (vgl. auch Rz. 5).

22. In ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2000 bringt Affichage vor, den Wörtern "collaboration harmonieuse" werde eine Bedeutung zugemessen, welche ihnen nicht zukomme. In materieller Hinsicht sei es einzig darum gegangen, darzulegen, dass die Affichage als börsenkotiertes Unternehmen JC Decaux mit einer Beteiligung von mehr als 30% ohne negative Vorurteile entgegentreten und ihn, wie jeden anderen wichtigen Aktionär, freundlich behandeln wolle. Das Vorbringen vermag nicht zu überzeugen, insbesondere weil der Wortlaut der Pressemitteilung vom 1. September 1999 eine andere Sprache spricht (vgl. Rz. 21) und das Wort "collaboration" unzweideutig als "Zusammenarbeit", "Mitarbeit" oder "Mitwirkung" zu verstehen ist, aber auch weil bekannt ist, dass bereits früher "pfannenfertige" Pläne für

eine Zusammenarbeit in der Schweiz mit JC Decaux bestanden haben. Diese Pläne haben sich allerdings später zerschlagen.

23. Die Vertreter von JC Decaux machen geltend, dass der Entscheid zur Kooperation alleine von JC Decaux ausgehe und dass damit das "bilaterale Element", welches im Rahmen von Artikel 4 Absatz 1 KG wesentlich sei, fehle. Selbst wenn JC Decaux der Kooperationswilligkeit von Affichage durch den Beteiligungserwerb nachgeholfen hat, ändert dies nichts an der Tatsache, dass Affichage grundsätzlich Willens ist, zu kooperieren. Am Beginn jeder Abrede steht ein Initiator, der seine Absichten mit mehr oder weniger Druck realisiert.

24. In der Eingabe vom 31. Januar 2000 weist JC Decaux darauf hin, dass zwischen ihr und Affichage zum aktuellen Zeitpunkt keinerlei Kooperationsabsichten bestehen und auch keine entsprechenden Verhandlungen geführt würden. JC Decaux sei zurzeit auch nicht mehr daran interessiert, Einsitz in den Verwaltungsrat der Affichage zu nehmen. Die einzige Verbindung zu Affichage bestehe demnach in der finanziellen Beteiligung an letzterer.

25. Zum einen ist nicht einzusehen, weshalb JC Decaux nun nicht mehr mit Affichage kooperieren möchte, nachdem im Vorabklärungsverfahren die Kooperationsabsichten bestätigt wurden. JC Decaux präzisiert denn auch, dass zurzeit kein Interesse an einer Einsitznahme in den Verwaltungsrat bestehe. Aus diesem Grund entspricht auch das Vorbringen von Affichage nicht den Tatsachen, wonach JC Decaux in der Eingabe vom 31. Januar 2000 erklärt hätte, es würden keine Kooperationsabsichten mit Affichage mehr bestehen. Es entbehrt nicht der Logik, dass die Realisation des Kooperationsvorhabens aufgeschoben bleibt, solange das kartellrechtliche Verfahren nicht entschieden ist. Denn würde der Entscheid der Wettbewerbskommission lauten, dass es sich im vorliegenden Fall um eine unzulässige Wettbewerbsabrede handle, wären die Mittel, welche die Parteien in die Realisation ihres Vorhaben investiert haben, verloren.

26. Zum anderen wird die finanzielle Beteiligung von JC Decaux an Affichage das Wettbewerbsverhalten von JC Decaux stark beeinflussen. Beginn November 2000 betrug der Kurs einer Namenaktie der Affichage zirka CHF 800.--. Die 30%-Beteiligung (= 225'000 Aktien) von JC Decaux hatte somit einen Wert (ohne Paketzuschlag) von CHF 180 Mio. Bei den aktuellen Strukturen in der Schweizer Plakatlandschaft (sehr starke Stellung von Affichage; vgl. B.2.2.a und B.2.2.b) wäre ein Marktzutritt von JC Decaux mit Marktanteils- und Umsatzverlusten von Affichage verbunden. Damit würde der Aktienkurs von Affichage und folglich der Wert der Beteiligung von JC Decaux sinken. Durch die finanzielle Beteiligung verliert JC Decaux somit wesentlich an Interesse, in Wettbewerb mit Affichage beziehungsweise deren Tochtergesellschaft APG zu treten (zur Rolle von JC Decaux als potenziellen Konkurrenten von Affichage vgl. hinten B.2.2.).

27. Affichage bringt dagegen vor, dass es keine empirisch nachgewiesene positive Korrelation zwischen Umsatz und Aktienkurs eines Unternehmens geben würde, weshalb die eben geschilderten Zusammenhänge ökonomisch unfundiert und somit zurückzuweisen seien. Affichage ist insoweit zuzustimmen, als dass Umsätze tatsächlich nicht auf Aktienkurse schliessen lassen. Entscheidend sind vielmehr die Gewinnerwartungen. In diesem Sinne ist zu präzisieren, dass ein Marktzutritt von JC Decaux theoretisch nicht auszuschliessen ist, selbst nachdem sich JC Decaux an Affichage beteiligt hat. Ein Marktzutritt von JC Decaux wäre dann zu erwarten, wenn der erwartete zusätzliche Gewinn aus dem Marktzutritt den erwarteten Wertverlust der Beteiligung an Affichage übersteigt, ihn zumindest neutralisieren würde. Ein solches "Szenario" ist allerdings sehr unwahrscheinlich und würde überdies wiederum eine Kooperation von JC Decaux und Affichage erfordern. Zum einen, weil ansonsten Voraussagen über erwartete zukünftige Gewinne mit grössten Unsicherheiten behaftet sind. Zum andern, weil JC Decaux den Marktzutritt bereits versucht hat, bevor sie die Beteiligung an Affichage erworben hat. Sollte JC Decaux nun wiederum einen Marktzutritt planen, ist eine Beteiligung an Affichage nur sinnvoll, wenn dadurch der Widerstand von Affichage gegen einen Marktzutritt gebrochen werden kann. Der Beteiligungserwerb bewirkt deshalb in jedem Fall, dass JC Decaux sein Verhalten mit jenem der Affichage koordinieren wird.

28. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass zum Beispiel in den USA und in Deutschland bereits Anteilserwerbe von 25% und teilweise weniger als Unternehmenszusammenschlüsse gelten. Damit soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, wonach die Höhe des Kapitalanteils für den Einfluss auf das Marktverhalten von massgebender Bedeutung ist (vgl. unten, Rz. 34 ff.). Die Auffassung, dass allein die Tatsache einer finanziellen Beteiligung an Affichage das Wettbewerbsverhalten von JC Decaux stark beeinflussen wird, entbehrt daher entgegen der Ansicht von Affichage nicht eines ökonomischen Fundaments.

29. Das Verhalten im Wettbewerb ist somit nicht nur abhängig von den Möglichkeiten zur Einflussnahme auf das Verhalten von Konkurrenten, sondern auch von finanziellen Beteiligungen an diesen Konkurrenten (vgl. dazu insbesondere DANIEL P. O’BRIEN, STEVEN C. SALOP "Competitive Effects of Partial Ownership: Financial Interest and Corporate Control", in: Antitrust Law Journal, Vol. 67 (2000), S. 559 ff.).

30. Die finanzielle Beteiligung von JC Decaux an Affichage bekundet damit den Willen von JC Decaux mit Affichage zu kooperieren und bewirkt gleichzeitig eine Wettbewerbsbeschränkung.

31. Rechtsvergleichend ist darauf hinzuweisen, dass der Erwerb einer Beteiligung dann unter Artikel 81 Absatz 1 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) fällt und damit als Vereinbarung unter Unternehmen, Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gilt, wenn der Beteiligungserwerb eine Koordinierung des Verhaltens der beteiligten Unternehmen bezweckt oder bewirkt (vgl. hierzu VOLKER EMMERICH, in: IMMENGA/MESTMÄCKER (Hrsg.), EG-Wettbewerbsrecht, Kommentar, Band I, München 1997, Rz. 350 zu Art. 85 Abs. 1 EGV, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

32. Der Europäische Gerichtshof hielt in seinem Urteil "BAT und Reynolds/Kommission" (auch "Philip Morris/Rothmans-Urteil", EuGH 17.11.1987, Slg. 1987, 4566 ff.) fest, dass die Beteiligung eines Unternehmens am Kapital eines Konkurrenzunternehmens für sich genommen noch keine wettbewerbsbeschränkende Handlung darstelle, aber gleichwohl als Mittel dienen könne, das Geschäftsgebahren beider Unternehmen auf dem relevanten Markt so zu beeinflussen, dass der Wettbewerb eingeschränkt oder verfälscht werde. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn das investierende Unternehmen durch den Erwerb der Beteiligung oder durch Nebenabreden rechtlich oder tatsächlich die Kontrolle über das geschäftliche Verhalten des anderen Unternehmens erlange oder wenn die Vereinbarung eine geschäftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen vorsehe beziehungsweise einer solchen förderliche Strukturen schaffe. Dabei seien nicht nur die gegenwärtigen tatsächlichen, sondern auch die potenziellen Wirkungen der Vereinbarung sowie gegebenenfalls deren Einbettung in einen langfristigen Plan in ihrem gesamten wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext zu berücksichtigen. Entscheidend für die Anwendbarkeit von Artikel 81 EGV sei, dass die beteiligten Unternehmen trotz Beteiligung und eventueller Abreden selbstständig blieben - also nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit würden - und weiterhin die Möglichkeit hätten, ihr Wettbewerbsverhalten zu koordinieren (vgl. HELMUT SCHRÖTER, STEFAN RATING in: von der GROEBEN/THIESING/EHLERMANN (Hrsg.), Kommentar zum EU-Vertrag, 5. Auflage, Baden-Baden 1999, Rz. 6 ff. zu Art. 85 EGV–Fallgruppen, Änderung der Unternehmensstruktur; auch EMMERICH, a.a.O., Rz. 351 zu Art. 85 Abs. 1 EGV).

33. Artikel 81 Absatz 1 EGV erfasst somit alle Arten und Formen von Kartellen, also jedes Verhalten, das ein bewusstes Zusammenwirken an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (vgl. zum Ganzen sinngemäss SCHRÖTER/RATING, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 85 - Fallgruppen, Änderung der Unternehmensstruktur, sowie SCHRÖTER, ebenda, Rz. 16 ff., 21, 40 ff., 45, 58 ff., 61, 74 ff., 113 zu Art. 85 EGV). Der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung verstösst dann gegen Artikel 81 Absatz 1 EGV, wenn er wegen der Verbindung mit weiteren Abreden oder aufgrund der Marktverhältnisse zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den verbundenen Unternehmen führen kann, eine solche also bezweckt oder bewirkt (vgl. EMMERICH, a.a.O., Rz. 350, 357, 359 ff. und 372 zu Art. 85 Abs. 1 EGV).

34. In Deutschland gilt dagegen der Erwerb von 25% der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an einem Unternehmen bereits als Zusammenschluss (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 3 Bst. b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB [in der Fassung vor 1998 § 23 Abs. 2 Nr. 2. Bst. a GWB]). Damit habe der Gesetzgeber in Deutschland der anerkannten Erfahrungstatsache Rechnung getragen, wonach die Höhe des Kapitalanteils für den Einfluss auf das Marktverhalten in der Regel von erheblicher, wenn nicht entscheidender Bedeutung ist (vgl. ERNST-JOACHIM MESTMÄCKER in IMMENGA/MESTMÄCKER "GWB Kommentar zum Kartellgesetz", 2. Auflage, München 1992, § 23 Rz. 156). Vorgeschlagen wurde sogar, die oben genannte Aufgreifschwelle von 25% auf 10% abzusenken, um "insbesondere Beteiligungen an Wettbewerbern besser überwachen zu können" (MESTMÄCKER a.a.O. § 23 Rz. 240). Im GWB wurde in § 37 Absatz 1 Nr. 4 (Fassung vor 1998 § 23 Abs. 2 Nr. 6 GWB) denn auch ein zusätzlicher Auffang- und Umgehungstatbestand geschaffen, weil die anderen Bestimmungen im § 37 (§ 23) nicht hinreichend berücksichtigen würden, dass kapitalmässig miteinander verflochtene Unternehmen aus gemeinsamen Interesse den Wettbewerb untereinander beschränken und daher nicht mehr voneinander unabhängige Wettbewerber seien (vgl. MESTMÄCKER a.a.O. § 23 Rz. 239). Diese Bestimmung erfasst als Zusammenschluss nicht mehr nur, wenn ein "beherrschender Einfluss" vorliegt, sondern es reicht aus, wenn ein "wettbewerblich erheblicher Einfluss" vorliegt (vgl. MESTMÄCKER a.a.O., § 23 Rz. 241). Um einen solchen Einfluss auszuüben, kann auch ein Anteil von unter 25% der Kapital- oder Stimmrechte ausreichen und/oder personelle Verflechtungen und/oder andere Verbindungen (vgl. MESTMÄCKER a.a.O., § 23 Rz. 246 ff.).

35. Beteiligungen an anderen Unternehmen werden in Deutschland ausschliesslich als Zusammenschlusstatbestände erfasst. Diese Tatbestände sind denn auch wie oben beschrieben weiter gefasst als im Kartellgesetz, jedenfalls bei der aktuellen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen. Das GWB erfasst allerdings als 'aufeinander abgestimmtes Verhalten' (§ 1 [§ 25 in der Fassung vor 1998]) bereits, wenn ein Marktteilnehmer sein künftiges Marktverhalten in der Absicht und Erwartung bekannt gibt, dass sein entsprechendes Verhalten den anderen Marktteilnehmer zu einem koordinierten Verhalten veranlasst. Dies wiederum muss diesen anderen Marktteilnehmer zu einem bestimmen Verhalten veranlassen (vgl. ULRICH IMMENGA in IMMENGA/MESTMÄCKER "GWB Kommentar zum Kartellgesetz", 2. Auflage, München 1992, § 25 Rz. 15).

36. In den USA wird eine Abrede ("agreement") angenommen, "so long as the parties share a commitment to a common scheme that has an anticompetitive object or effect", auch wenn "the parties to the agreement did not have identical motives, or ... one party to the agreement was coerced to participate" (vgl. Section of Antitrust Law American Bar Association (ABA) "Antitrust Law Developments

(Fourth)", Chicago 1997, 4). Beteiligungen an Unternehmen werden in den USA als "acquisitions" hauptsächlich vom Clayton Act und vom Federal Trade Commission Act, aber auch vom Sherman Act erfasst (vgl. ABA a.a.O. S. 307 f.). Einen klar definierten Zusammenschlusstatbestand wie in der Schweiz oder in der EU gibt es in den USA nicht. Dort wird vielmehr davon ausgegangen, dass jede Beteiligung untersagt ist, welche den Wettbewerb "substantially lessens" oder welche "tends to create a monopoly". Somit steht die Wirkung einer Handlung im Zentrum, unerheblich ist, ob dieses Handeln als Zusammenschluss oder als Abrede benannt wird ("the nature of the conduct, not its designation, is determinative" Federal Trade Commission and U.S. Department of Justice "Antitrust Guidelines for Collaborations Among Competitors", April 2000, S. 9). Dies ergibt sich auch aus der Anwendbarkeit des Sherman Acts auf "mergers and acquisitions", obwohl der Sherman Act nicht von solchen Tatbeständen spricht.

37. Die Rechtsprechung in den USA gibt keine klare Grenze vor, ab welcher ein Beteiligungserwerb zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken Anlass geben würde. Untersagungen sind jedoch noch nie bei Beteiligungen von weniger als 15% erfolgt (vgl. ABA a.a.O. S. 311 und Fn. 27).

38. Sowohl in der EU, in Deutschland aber auch in den USA werden also auch Minderheitsbeteiligungen an Wettbewerbern auf ihre Verträglichkeit mit den einschlägigen Wettbewerbsgesetzgebungen geprüft, wenn sie Wettbewerbsbeschränkungen bewirken oder bezwecken.

39. Das Kartellgesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und andere Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern (Art. 1 KG). Somit steht die Wettbewerbsbeschränkung (insbesondere deren Auswirkungen) im Zentrum. Das "Kleid", in welcher eine solche bewirkt oder bezweckt wird, ist sekundär. Die Begriffe in Artikel 4 KG sind somit weit auszulegen, so dass alle Wettbewerbsbeschränkungen erfasst werden können und die Realisierung des Zwecks des KG nicht bereits durch ein enges Begriffsverständnis vereitelt wird.

40. Im Lichte des eben Gesagten wäre nicht ausgeschlossen, die Beteiligung von JC Decaux an Affichage als Zusammenschluss im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b KG zu erfassen. In der genannten Bestimmung wird allerdings von "Kontrolle" gesprochen. Artikel 1 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU, SR 251.4) präzisiert, dass darunter "Ausüben eines bestimmenden Einflusses auf die Tätigkeit des anderen Unternehmens" zu verstehen ist. Die Rechtsprechung nimmt heute solchen Einfluss bei ungleichen Kapital- und Stimmrechtsanteilen nur an, wenn aufgrund anderer Elemente (Aktionärbindungsverträge, Statuten, Geschäftsreglemente u.Ä.) keine Partei die andere bei strategisch bedeutsamen Entscheiden überstimmen kann (vgl. Diax in RPW 1997/2, S. 199, Rz. 15; auch Watt in RPW 1997/4, S. 562, Rz. 18ff.; Le Temps in RPW 1998/1, S. 42, Rz. 13; Sat 1 (Schweiz)/Ringier SA in RPW 2000/1, S. 47; und viele andere). Einer Partei kommt somit nur dann bestimmender Einfluss zu, wenn sie bei wichtigen Entscheiden über Vetorechte verfügt. Das ist immer dann der Fall, wenn eine Partei über die Stimmrechtsmehrheit verfügt oder wenn sich zwei Parteien in die Stimmrechte teilen; in allen anderen Fällen braucht es zusätzliche Elemente, um einer Partei Vetorechte einzuräumen. So wurde im Fall Comtop II (vgl RPW 1998/1, S. 91, Rz. 9 ff.) entschieden, dass kein Zusammenschlusstatbestand vorlag, obwohl drei Unternehmen über jeweils einen Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile verfügen und zudem in einem Beteiligungsvertrag vorgesehen ist, dass die Unternehmen die Comtop gemeinsam leiten und betreiben. Die Rechtsprechung lässt somit nicht zu, die Beteiligung der JC Decaux an Affichage als Unternehmenszusammenschluss zu qualifizieren.

41. Die bisherige Praxis spricht demgegenüber nicht dagegen, diese Beteiligung als Wettbewerbsabrede zu erfassen. Dies umso mehr, als die Parteien ihre Kooperationsabsichten explizit kund getan haben. Beteiligungen an Konkurrenten, aber auch Einsitznahmen in den Verwaltungsrat und/oder die Geschäftsführung von Konkurrenten, führen wie gezeigt zu einer Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens dieser "Konkurrenten".

42. Ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2000 hat Affichage ein Gutachten zur Frage der Wettbewerbsabrede beigelegt. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung ohne Wissen und gegen den Willen einer Unternehmung keine Abrede im Sinne von Artikel 4 KG darstellt, weil es an einer wie auch immer gearteten Willensübereinstimmung und damit auch an einer Verhaltenskoordinierung zwischen den Beteiligten fehlt. Dem Gutachter ist (unter Einschränkungen; vgl. nächste Ziffer) zuzustimmen. Die Wettbewerbskommission erkennt denn auch nicht alleine aufgrund der Beteiligung auf eine Wettbewerbsabrede. Zusätzlich zur Beteiligung tritt die in der Pressemitteilung und gegenüber dem Sekretariat geäusserte Absicht der Affichage, mit JC Decaux kooperieren zu wollen. Die auch vom Gutachter erwähnten Zusatzfaktoren, welche aus einer "reinen" Beteiligung eine Wettbewerbsabrede entstehen lassen, liegen nach Auffassung der Wettbewerbskommission somit vor.

43. Der Gutachter stützt sich bei seinen Ausführungen zudem auf EU-Recht. Dies mag nahe liegen, da sich das KG zum Teil eng an EU-Wettbewerbsrecht anlehnt. Ob es aber richtig ist, sich bei der Bestimmung des Begriffs der Wettbewerbsabrede an dieses Recht anzulehnen, ist zumindest fraglich, weil in diesem Fall die Tatsache unberücksichtigt bleibt, dass die Höhe des Kapitalanteils für den Einfluss auf das Marktverhalten von massgebender Bedeutung ist. Eine den wirtschaftlichen Realitäten gerecht werdende Auslegung des Begriffs der Wettbewerbsabrede könnte deshalb ausschliesslich an der Beteiligung anknüpfen. Die Wettbewerbskommission braucht diese Frage im vorliegenden Fall nicht zu beantworten, weil - wie oben gezeigt wurde - eine Wettbewerbsabrede vorliegt, selbst wenn man sich an EU-Recht anlehnt.

44. Die Vertreter von Affichage machen weiter geltend, dass die Wahrscheinlichkeit eines (künftigen) abgestimmten Verhaltens für die Annahme einer Wettbewerbsabrede nicht ausreiche, weil es bei Wettbewerbsabreden um die Beurteilung von Verhaltensweisen gehe, die sich in der Vergangenheit ereignet haben. Die Vertreter von Affichage verkennen den (auch) präventiven Charakter des KG, welcher bereits aus dem Zweckartikel hervor geht. Das KG bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern. Schädliche Auswirkungen sind somit möglichst bereits zu verhindern, nicht erst zuzulassen und danach zu verbieten (ähnlich FRANZ HOFFET in HOMBURGER et al. (Hrsg.) "Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz", Zürich 1996, Art. 1 Rz. 57).

45. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Parteien ihren Kooperationswillen kund taten und dass die Beteiligung von JC Decaux an Affichage das Interesse ersterer mit letzterer in Wettbewerb zu treten wesentlich schwächt. Somit liegt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Parteien vor, welches eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt und bewirkt. Es handelt sich folglich um eine Wettbewerbsabrede gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG.

B.1.2 Vorbehaltene Vorschriften

46. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben (Art. 3 Abs. 2 KG).

47. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Artikel 3 Absätze 1 und 2 KG wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.2 Unzulässigkeit der Wettbewerbsabrede

48. Laut Artikel 5 Absatz 1 KG sind Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, unzulässig.

49. Um festzustellen, ob die Abrede eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung bewirkt oder den wirksamen Wettbewerb beseitigt, ist vorab der relevante Markt abzugrenzen.

B.2.1 Relevanter Markt

B.2.1.a Sachlich relevanter Markt

50. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, VKU, der hier analog anzuwenden ist).

51. JC Decaux und Affichage beziehungsweise deren Tochter APG sind beide in der Plakatwerbung tätig. Marktgegenseite sind somit einerseits Werbetreibende, welche auf Plakaten werben wollen, andererseits aber auch Gemeinden oder Dritte, welche Aussenflächen anbieten, auf welchen Plakate angebracht werden können.

Markt für Absatzkanäle für Plakatanschlagflächen

52. In der Vorabklärung "Adjudication de l’affichage Ville et Canton de Genève" (vgl. RPW 1997/2, S. 132 ff.) hat das Sekretariat den sachlichen Markt weiter unterteilt und einen Markt für "l’ensemble des éléments du domaine public dont l’utilisation à des fins d’affichage est soumis à concession" abgegrenzt, denn "en raison de sa qualité et de son utilité limitée, le domaine privé ne peut pas être considéré comme substituable aux éléments du domaine public utilisés pour l’affichage" (vgl. RPW 1997/2, S. 134, Rz. 11). Die Marktabgrenzung erfolgte damals allerdings aus dem Blickwinkel der Aussenwerbegesellschaften.

53. Erfolgt die Marktabgrenzung aus dem Blickwinkel der Gemeinwesen (diese sind folglich Marktgegenseite gemäss Art. 11 Abs. 3 VKU), so können diese Gemeinwesen als Nachfrager von Absatzwegen für Plakatanschlagflächen (auf öffentlichem Grund) betrachtet werden (in Analogie zum Fall Migros - Globus in RPW 1997/3, S. 380; und zum Fall Spitallisten bei Halbprivatversicherungen mit eingeschränkter Spitalwahlfreiheit in RPW 1999/2, S. 229).

54. Private und die öffentliche Hand werben (im Prinzip zumindest) um die Wette um Absatzkanäle. Im Bericht "GK92" des Bauamts II der Stadt Zürich wird auf Seite [...] ausgeführt: "... die Stadt ... wurde zur grössten und auch wirksamsten Konkurrentin sämtlicher Plakatstellen auf privatem Grund, weil sie werbewirksame Plakatstandorte am städtebaulich richtigen Ort anbieten konnte". Zudem bietet die Plakanda Aussenwerbemöglichkeiten in der Stadt Bern an, obwohl APG einen Exklusivvertrag für Aushangstellen auf öffentlichem Grund besitzt. Plakatstandorte auf privatem Grund dürften damit mit solchen auf öffentlichem Grund austauschbar sein. Die Eingabe der Affichage vom Februar 2000 bestätigt diese Vermutung ebenfalls: "... l’appartenance

d’un emplacement à l’un au l’autre des domaines: public ou privé n’a absolument aucune importance. Les éléments prioritaires pour le choix d’un emplacement restent; la qualité de l’emplacement, sa visibilité et surtout son audience. Par audience on entend, que - personne - et combien passent devant cet emplacement".

55. Wie die Ermittlungen des Sekretariats zeigen, existieren neben den Absatzkanälen "Plakatwerbegesellschaften" keine Alternativen. Der sachlich relevante Markt umfasst somit Absatzkanäle für Plakatanschlagflächen.

Markt für Plakatwerbung

56. In ihren Eingaben vom 29. Februar 2000 und vom 15. Dezember 2000 macht Affichage geltend, dass sich das Plakat vom Zusatzmedium zum Basismedium entwickelt hätte und dass das Plakat als flächendeckendes und verhältnismässig günstiges Medium stark an Bedeutung gewonnen und seine Stellung im Media-Mix wesentlich verstärkt hätte. Gleichzeitig wird vorgebracht, dass sich die Substituierbarkeit unter den Medien, insbesondere den klassischen Medien Presse, Plakat und TV stark erhöht hätte. In der Eingabe vom 15. Dezember 2000 wird denn auch argumentiert, der sachlich relevante Markt umfasse alle (aber nur) drei Basismedien (also Presse, Werbefernsehen und Plakat).

57. Die Ermittlungen des Sekretariats sowie Studien im Media Trend Journal (vgl. WALTER WEDER "TV-Wachstum abgeschwächt", in Media Trend Journal 5-2000, S. 44 ff.; Akte 155, und UELI CUSTER "Die totale Kommunikation", in Media Trend Journal 4-2000, S. 34; Akte 156) haben allerdings frühere Untersuchungsresultate der Wettbewerbskommission bestätigt, wonach je nach Produkt und Zielgruppe eine andere Werbeträgerkategorie im Vordergrund steht (vgl. Publicitas - Gasser - Tschudi in RPW 1997/2, S. 191, Rz. 80; Le Temps in RPW 1998/1, S. 48, Rz. 41 ff.; Berner Oberland Medien AG in RPW 2000/3, S. 424, Rz. 44 und Rz. 48). Weil die Werbestrategie und damit die Wahl des Hauptwerbeträgers vom zu vermarktenden Produkt abhängig ist, variiert die Intensität der Wettbewerbsbeziehungen zwischen den Werbeträgern je nach Produkt beziehungsweise Produktgruppe (vgl. RPW 1997/2, S. 191, Rz. 82).

58. Letztlich ist hier aber nicht entscheidend, ob der sachlich relevante Markt die Werbeträger Presse, Werbefernsehen, Plakat und allenfalls weitere oder nur den Werbeträger Plakat umfasst, denn bei der weiten Marktabgrenzung (= der relevante Markt umfasst alle Werbeträger) darf betreffend Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Produkte zweier Plakatwerbeunternehmen aus Sicht des Werbeauftraggebers viel besser austauschbar sind als die Produkte zum Beispiel eines Plakatwerbeunternehmens und eines Anbieters von Werbung im Fernsehen. Analog ist bei einer engen Marktabgrenzung (= der relevante Markt umfasst

nur den Werbeträger "Plakat") der Wettbewerbsdruck zu berücksichtigen, welcher von anderen Werbeträgern ausgeht.

59. Die bisherigen Untersuchungen der Wettbewerbskommission und die Ermittlungen des Sekretariats in diesem Verfahren haben gezeigt, dass die verschiedenen Werbeträgerkategorien keine homogenen Produkte und damit auch keine perfekten Substitute sind. Innerhalb der Werbeträgerkategorien sind die Produkte der einzelnen Anbieter dagegen grundsätzlich viel besser austauschbar. So sind - insoweit ungefähr dieselbe Region abgedeckt wird - die Plakatstellen des Plakatwerbeunternehmens Plakanda gut mit solchen der APG substituierbar, jedenfalls viel besser als Anzeigeraum in Tageszeitungen mit Plakatstellen der APG austauschbar ist. Die Angebote von Plakanda und APG sind somit viel "nähere" Substitute als zum Beispiel die Angebote von APG und dem Schweizer Werbefernsehen.

60. Affichage bringt vor, dass eine (hypothetische) Kooperation zwischen zwei starken Wettbewerbern in zwei von drei Werbesegmenten die Ausweichmöglichkeiten der Werbeagenturen stärker verringern würde als eine Zusammenarbeit mit einem erst potenziellen Konkurrenten im selben Segment. Affichage verkennt zum einen, dass der Wettbewerbsdruck, welchem die Anbieter von Werbeträgern ausgesetzt sind, nicht nur von aktuellen Konkurrenten ausgeht, sondern auch von potenziellen Konkurrenten. Zum anderen sind für die Werbeagenturen - wie oben ausgeführt wurde (Rz. 58 ff.) - nicht alle Ausweichmöglichkeiten qualitativ gleich gut, das heisst, die verschiedenen Werbeträger sind keine perfekten Substitute. Wird zwecks Illustration angenommen, dass APG die Preise für den Plakataushang nennenswert erhöhen würde, bedeutet dies, dass die Werbeagenturen in erster Linie versuchen würden, einen anderen Anbieter von Plakataushangflächen zu finden, dessen Preise tiefer sind. Nur falls es keinen solchen Anbieter gibt, weil APG zum Beispiel eine Monopolistin wäre oder weil die anderen Anbieter von Plakataushangflächen der von APG initiierten Preiserhöhung gefolgt wären, würden sich die Werbeagenturen überlegen, ob sie den Werbeträger wechseln sollen. Einen solchen Wechsel würden sie aber nur zögerlich vornehmen, weil sie mit dem Werbeträger Plakat eine ganz bestimmte Werbewirkung erzielen, welche sie mit einem anderen Werbeträger nicht ebenso wirkungsvoll erreichen können. Daraus wiederum ergibt sich, dass die (Preis)Spielräume eines Plakatwerbeunternehmens in erster Linie von anderen, aktuellen oder potenziellen, Plakatwerbeunternehmen beschränkt werden.

61. Die Kooperation von JC Decaux, einem Plakatwerbeunternehmen, mit der Affichage, deren Tochtergesellschaft APG ebenfalls ein Plakatwerbeunternehmen ist, wird die Ausweichmöglichkeiten der Werbeauftraggeber (potenziell) in viel grösserem Ausmass einschränken als es zum Beispiel eine Kooperation der Affichage mit einer Tageszeitung tun würde. Anders gewendet bedeutet dies, dass die Kooperation von JC Decaux mit Affichage diesen Unternehmen (potenziell) viel grössere Preisspielräume eröffnen wird als es eine Kooperation zwischen zum Beispiel Affichage und dem Fernsehsender RTL tun würde (vgl. zur Thematik: TUI/Kuoni, RPW 2000/3, S. 405 f., Rz. 41 ff.; auch SIMON BAKER und ANDREA COSCELLI "The Role of Market Shares in Differentiated Product Markets", European Competition Law Review, Dezember 1999, S. 412 ff.; sowie ADRIAN RAASS "Zusammenschlusskontrolle im Medienbereich; Kritik an der Kritik" in: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht sic! 6/1999, S. 674 ff. und die dort zitierte Literatur).

62. In Fortführung der bisherigen Praxis (vgl. die Verweise in Rz. 57) wird der relevante Markt somit vorerst eng, das heisst auf den Markt für Plakatwerbung, eingegrenzt. Der Einfluss der anderen Werbeträger auf die Wettbewerbsverhältnisse wird im Rahmen der Analyse der aktuellen Konkurrenz berücksichtigt.

B.2.1.b Räumlich relevanter Markt

63. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b, VKU, der hier analog anzuwenden ist).

Markt für Absatzkanäle für Plakatanschlagflächen

64. Es gibt keine Hinweise, wonach sich die Gemeinden in der Vergangenheit aktiv um Verträge (oder Offerten) von ausländischen Plakatwerbegesellschaften bemüht hätten, das heisst, die Gemeinden fragen die Absatzkanäle für Plakatanschlagflächen grundsätzlich in der Schweiz nach. Somit umfasst der räumlich relevante Markt für Absatzkanäle für Plakatanschlagflächen die Schweiz.

Markt für Plakatwerbung

65. Werbetreibende fragen Plakatwerbung entweder lokal, regional oder national nach. Aussenwerbegesellschaften sind denn räumlich auch nicht gleich präsent. So verfügt zum Beispiel Plakanda AWI insbesondere in der Region Zürich über Aushangstellen und bezeichnet sich in dieser Region als Nummer 1. Die Ermittlungen haben denn auch ergeben, dass Plakanda nicht zu umgehen ist, wenn im Raum Zürich Plakatwerbung betrieben werden soll. Bei nationalen Plakatwerbekampagnen sind die Werbetreibenden dagegen auf die APG angewiesen. Entsprechend sind grundsätzlich separate lokale, regionale und nationale räumliche Märkte für Plakatwerbung abzugrenzen. Weil die Parteien in diesem Verfahren entweder schweizweit tätig sind (Affichage bzw. deren Tochtergesellschaft APG) oder überall in der Schweiz tätig werden könnten (JC Decaux), wird bei der nachfolgenden Beurteilung eine auf die Schweiz begrenzte räumliche Marktabgrenzung zugrunde

gelegt. Wo notwendig, wird auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt.

B.2.2 Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung

66. In ihrer Untersuchung über Preisempfehlungen der Freiburger Fahrlehrer prüfte die Wettbewerbskommission die Frage der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung anhand qualitativer und quantitativer Kriterien (vgl. RPW 2000/2, S. 167 ff.; gleich in "Sanphar", RPW 2000/3, S. 361, Rz. 96 ff.). Unter dem Titel "qualitative Kriterien" wurde untersucht, wie wichtig der von der Abrede betroffene Wettbewerbsparameter für die Konkurrenzverhältnisse ist. Unter dem Titel "quantitative Kriterien" werden die aktuelle und potenzielle Konkurrenz sowie die Stellung der Marktgegenseite analysiert.

67. Im vorliegenden Fall wurde nicht präzisiert, welche Bereiche und Wettbewerbsparameter die Kooperation voraussichtlich betreffen wird. Wie bei Zusammenschlussverfahren kann aber davon ausgegangen werden, dass die Parteien ihr Verhalten insgesamt aufeinander abstimmen werden (zur Begründung vgl. vorne, Rz. 19 ff.). Damit sind die "qualitativen" Voraussetzungen für eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung sicherlich erfüllt.

68. Was die "quantitativen" Voraussetzungen betrifft, hielt die Wettbewerbskommission in ihrer Untersuchung über Spitallisten bei Halbprivatversicherungen mit eingeschränkter Spitalwahlfreiheit fest, dass bei der Prüfung der Intensität einer Wettbewerbsbeschränkung folgende Faktoren entscheidend sind (vgl. RPW 1999/2, S. 231, Rz. 58):

?? der aktuelle Wettbewerb im Vergleich zur Situation vor der Abrede;

?? der potenzielle Wettbewerb, das heisst die Wahrscheinlichkeit von Zutritten von neuen Wettbewerbern in den Markt;

?? die Stellung der Marktgegenseite.

B.2.2.a Markt für Absatzkanäle für Plakatanschlagflächen

69. JC Decaux besitzt bis heute keine Plakatanschlagflächen in der Schweiz. Insofern ist sie keine aktuelle Konkurrentin von Affichage und den anderen Plakatwerbeunternehmen in der Schweiz. JC Decaux hat die Wettbewerbsverhältnisse im Schweizer Markt für Absatzkanäle für Plakatanschlagflächen trotzdem beeinflusst, weil sie versucht hat, in diesen Markt zuzutreten. In diesem Sinne war JC Decaux - vor der Kooperation mit Affichage - als potenzielle Konkurrentin zu bezeichnen. Nach der Kooperation wird JC Decaux nicht mehr als potenzielle Konkurrentin von Affichage in Erscheinung treten. Dieser Umstand könnte den Wettbewerb im relevanten Markt unter Umständen erheblich beeinträchtigen.

70. Plakatanschlagflächen können auf öffentlichem, aber auch auf Privatgrund gepachtet werden. JC Decaux hat allerdings überzeugend

vorgebracht, dass ein Marktzutritt in die Schweiz nur erfolgreich sein könne, wenn es gelinge, eine Ausschreibung in einer Schweizer Grossstadt (Zürich, Basel, Bern, Genf, Lausanne) für möglichst alle Werbeflächen zu gewinnen. Nur auf diese Weise seien die Werbekunden gezwungen, mit dem neuen Marktteilnehmer in eine Geschäftsbeziehung zu treten. So hätte die Wall AG in Lausanne den Zuschlag für einen kleinen Teil der Plakatflächen erhalten, hätte aber nach kurzer Zeit erkennen müssen, dass die parallele Tätigkeit von Affichage im gleichen Stadtgebiet dazu führt, dass die Werbekunden nicht daran interessiert sind, an einen nur lokal in einem Teilbereich tätigen Aussenwerber ihre Aufträge zu vergeben. Stattdessen würden sie für ihre Aussenwerbung den gesamtschweizerisch tätigen Aussenwerber berücksichtigen. Die Wall hätte aus diesen Gründen ihre Tätigkeit in der Schweiz eingestellt, indem sie ihre Schweizer Tochtergesellschaft und damit auch den Vertrag mit der Stadt Lausanne an die Ofex veräussert habe. Ähnlich sei es dem deutschen Unternehmen Klett ergangen, deren Tochtergesellschaft Awi kein wirklicher Erfolg beschieden gewesen sei, so dass die Klett die Awi schliesslich an die Plakanda veräussert hätte. In der Schweiz gibt es einige Plakatwerbeunternehmen, welche "nur" Plakatanschlagflächen auf privatem Grund gepachtet haben. Deren Marktanteile bewegen sich seit Jahren aber im oder um den Prozentbereich herum. Ein wirksamer, das heisst die eingesessenen Unternehmen wirklich disziplinierender Marktzutritt kann somit nicht auf diesem Weg (Pacht von Plakatanschlagflächen auf privatem Grund) erfolgen. Die Abrede kann in diesem Bereich folglich keine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung bewirken.

71. Affichage ist der Auffassung, dass ein wirksamer Marktzutritt sehr wohl über den Erwerb von Plakatanschlagflächen auf Privatgrund erfolgen könne. Sie führt als "offensichtliches Gegenbeispiel" zu den Darlegungen in der vorangehenden Randziffer die Plakanda an, welche ihre starke Stellung in Zürich weitgehend dank Privatgrund erreichen konnte. Auch Interplakat bemühe sich lediglich um privaten Grund. Die Wettbewerbskommission hält einen Marktzutritt auf Privatgrund zwar grundsätzlich für möglich, allerdings wäre mit einer Aufbauarbeit von zwischen 3 bis 5 Jahren zu rechnen, um ein valables Angebot zusammenzustellen. Zudem zeigen die Beispiele in der vorangehenden Randziffer, dass die auf diese Weise in den Markt zutretenden Unternehmen sehr klein bleiben. Als Ausnahme ist hier Plakanda zu nennen, welche allerdings bereits sehr lange im Markt ist und sich ihre Marktstellung somit seit langer Zeit aufgebaut hat. Insgesamt würde ein Marktzutritt auf Privatgrund somit weder mit einem genügenden Volumen noch innerhalb einer Frist erfolgen können, um die Macht eingesessener Unternehmen und deren allfälligen Missbrauch beschränken zu können (zu den Voraussetzungen eines wirkungsvollen Marktzutritts vgl. RPW 1998/2, S. 299, Rz. 94 f.).

72. Plakatanschlagflächen auf öffentlichem Grund werden in der Schweiz nur zum Teil periodisch ausgeschrieben. Insbesondere die grösseren Gemeinden führen solche Ausschreibungen durch; kleinere Gemeinwesen verzichten aus Wirtschaftlichkeitsgründen darauf. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung können grundsätzlich alle Unternehmen eine Offerte einreichen, insbesondere unabhängig davon, ob sie bereits vorher in der Schweiz tätig waren oder nicht. Aktuelle und potenzielle Konkurrenz fallen in diesen Zeitpunkten zusammen; zwischen den Ausschreibezeitpunkten besteht die potenzielle Konkurrenz als Drohung eines Marktzutritts zum nächstmöglichen Termin. Die Relevanz dieser Drohung nimmt zu, je näher die nächste Ausschreibung rückt. Diese potenzielle Konkurrenz manifestiert sich jedoch erst anlässlich der Ausschreibung und lässt sich dann von der aktuellen Konkurrenz nicht unterscheiden, da alle Teilnehmer aktuelle Konkurrenten sind. Wegen dieser Schwierigkeit, aktuelle und potenzielle Konkurrenz zu unterscheiden, erscheint es zweckmässig, sich im Folgenden auf die Analyse des aktuellen Wettbewerbs zum Ausschreibezeitpunkt zu beschränken.

73. In Ausschreibemärkten sind aktuelle Marktanteile keine guten Anhaltspunkte für die Stellung eines Wettbewerbers (vgl. RPW/STGC&L in RPW 1998/2, S. 230, Rz. 75 f.), es sei denn, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wettbewerber den Zuschlag erhält (Zuschlagswahrscheinlichkeit), hänge davon ab, ob und mit welchen Anteilen ein Unternehmen bereits auf dem Markt vertreten ist.

74. Vor diesem Hintergrund wird die Kooperation zwischen JC Decaux und Affichage den Wettbewerb dann erheblich beeinträchtigen, wenn

- (i) die Zuschlagswahrscheinlichkeit nicht entscheidend von den aktuellen Marktanteilen abhängig ist 1. Mit anderen Worten, wenn JC Decaux bei einer Ausschreibung eine reelle Zuschlagschance hat und wenn

- (ii) es neben JC Decaux nicht genügend andere Wettbewerber mit reellen Zuschlagschancen gibt.

1 JC Decaux hatte weder zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs noch hat sie zum aktuellen Zeitpunkt Marktanteile in der Schweiz.

75. (iii) Die Abrede könnte auch dann eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung bewirken, wenn sie, zum Beispiel indem Affichage finanzielle Mittel oder Know-how zufliesst, eine derart überragende Stellung von Affichage (und/oder von JC Decaux) zu begründen oder zu verstärken vermag, dass die anderen Unternehmen im Wettbewerb behindert oder vom Markt ausgeschlossen werden.

i Zuschlagschancen von JC Decaux

76. JC Decaux bringt vor, sie hätte keine reelle Zuschlagschance (JC Decaux spricht in diesem Zusammenhang von "sie sei kein potenzieller Konkurrent mehr" und von "Marktzutritt". Im Folgenden werden diese Begriffe übernommen, da der Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausschreibungen offensichtlich ist und in den Akten immer von "potenzieller Konkurrenz" und "Marktzutritt" gesprochen wird). Sie hätte den Marktzutritt versucht, sei aber gescheitert. Auch Plakanda Holding (Clear Channel) ist der Ansicht, dass es aufgrund des marktbeherrschenden Einflusses von Affichage ohne inländisches Kontaktnetz für eine ausländische Plakatfirma ein hoffnungsloses Unterfangen sein dürfte, im Rahmen eines Submissionsverfahrens den Zuschlag für einen Pachtvertrag auf öffentlichem Grund zu erhalten. Affichage vertritt eine andere Meinung. Für sie sind die Eintrittsschranken im "Segment" der Aussenwerbung vernachlässigbar.

77. Die Ermittlungen des Sekretariats haben kein eindeutiges Resultat darüber erlaubt, ob JC Decaux auch nach den gescheiterten Marktzutrittsversuchen noch ein potenzieller Konkurrent gewesen wäre oder nicht. Letztlich ist allerdings nicht entscheidend, wie JC Decaux die Attraktivität eines Marktzutritts einschätzt. Damit an einer Ausschreibung eine Wettbewerbssituation entsteht, ist von Bedeutung, wie die anderen Interessenten (z.B. Affichage) die Wahrscheinlichkeit einschätzen, dass JC Decaux (oder andere Wettbewerber) an der Ausschreibung teilnimmt. Es besteht kein Zweifel daran, dass Affichage weiss, dass JC Decaux die Mittel hat, bei jeder neuen Ausschreibung ein Angebot zu unterbreiten und den Zuschlag erhalten könnte. So bezeichnete die APG JC Decaux in einem Interview in eigener Sache vom 21. März 1997 als Konkurrentin, allerdings mit wenig Chancen in der Schweiz, weil JC Decaux nur Stadtmobiliar liefern möchte, was "Rosinenpickerei" sei. Heute meint Affichage, es sei in nächster Zeit mit mehreren Marktzutritten zu rechnen. Falls Affichage die Situation tatsächlich so einschätzt, würde sie zu einem wettbewerblichen Verhalten gezwungen.

78. Für die Wettbewerbskommission besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass JC Decaux weiterhin an Ausschreibungen teilgenommen und eine reelle Zuschlagschance gehabt hätte, hätte sie sich nicht an Affichage beteiligt. Dass eine reelle Zuschlagschance für JC Decaux beständen hätte, hätte auch Affichage nicht ausschliessen können.

ii Zuschlagschancen anderer Plakatwerbeunternehmen

79. Die Beteiligung von JC Decaux an Affichage hat aber aller Voraussicht nach trotzdem keine nennenswerten Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse, denn Zuschlagschancen haben auch eine Anzahl andere ausländische Unternehmen.

80. An erster Stelle ist hier Clear Channel zu nennen, welche durch den Erwerb von Plakanda und Ofex kürzlich in den Schweizer Markt zugetreten ist. Sie hat anlässlich von Ausschreibungen mit Sicherheit reelle Zuschlagschancen.

81. Die Parteien und Plakanda Holding haben zudem eine Reihe von Unternehmen genannt, welche aufgrund ihrer Finanzkraft und ihres Know-hows in der Lage sein könnten, einen Zutritt in die Schweiz zu planen. Recherchen des Sekretariats 2 haben ergeben, dass einige dieser Unternehmen bereits international tätig sind. So ist die TDI Worldwide, USA, in den USA, Grossbritannien, Irland und - seit den Übernahmen von Mediamax im 1999 und von Giraudy im März 2000 - in Frankreich, den Niederlanden und Norwegen tätig. Die Wall AG, D, ist in Deutschland, den Niederlanden, Italien, Polen, den USA und anderen Ländern vertreten. Die Ströer Gesellschaft für innovative Aussenwerbung m.b.H., D, ist in Deutschland, Grossbritannien, Schweden, Tschechei, Polen und anderen Ländern tätig. In Deutschland und Osteuropa anzutreffen ist auch die awk Aussenwerbung GmbH, D. Ebenfalls international tätig ist die Cemusa (Spanien, Portugal, Mexiko) und die Outdoor System Inc. (USA, Kanada, Mexiko).

82. Aus den oben (vgl. Rz. 76) genannten Gründen wären gemäss JC Decaux Zutrittsversuche dieser Unternehmen allerdings zum Scheitern verurteilt. Affichage dagegen rechnet in den nächsten zwei bis drei Jahren mit dem Zutritt mehrerer potenzieller Konkurrenten. So hätte sich Giraudy (gehört heute zu TDI Worldwide) neben Clear Channel und JC Decaux für die Übernahme des Aktienpakets an der Affichage interessiert.

83. Nach Auffassung der Wettbewerbskommission könnten zumindest die TDI Worldwide, welche - wie die Übernahmen zeigen - in den letzten Jahren eine Expansionsstrategie verfolgt hat, sowie die Wall AG und die Ströer Gesellschaft für innovative Aussenwerbung m.b.H. einen Marktzutritt in die Schweiz ins Auge fassen und dementsprechend an Ausschreibungen teilnehmen. Nicht auszuschliessen, aber

2 Diese Ermittlungen beruhen ausschliesslich auf öffentlich zugänglichen Dokumenten und Aussagen von Parteien und Dritten. Eine Befragung der ausländischen Unternehmen, die bisher keiner Geschäftstätigkeit in der Schweiz nachgehen, war wegen ungenügender Rechtsgrundlage nicht möglich (vgl. auch hinten B.3).

wenig wahrscheinlich ist dies bei der awk Aussenwerbung GmbH, der Cemusa, der Outdoor System Inc., der Deutschen Eisenbahn-Reklame GmbH und der Lamar Advertising Company, USA. Diese Unternehmen sind entweder nur in ihrem Heimmarkt tätig oder sie sind ausschliesslich in bestimmten Regionen tätig (z.B. "nur" auf dem amerikanischen Kontinent oder "nur" in spanisch und portugiesisch sprechenden Ländern). Den Marktzutritt kaum versuchen werden die Klett, D, und die Deutsche Städte Medien GmbH, da diese Unternehmen mit jeweils einer der Parteien Gemeinschaftsunternehmen besitzen und zudem kaum im Ausland tätig sind.

84. Es könnte allenfalls befürchtet werden, dass die "gemeinsame Grösse" von Affichage und JC Decaux abschreckend auf marktzutrittswillige Unternehmen wirkt, so dass sich ausländische Unternehmen aus diesem Grund nicht mehr an Ausschreibungen in der Schweiz beteiligten werden. Derartige Befürchtungen werden aber weder von Marktteilnehmern geäussert noch von den Ereignissen bestätigt. So ist die Stroër Ende Jahr 2000 über ihre Tochtergesellschaft "Blow Up" in Zürich in den Megaposter-"Markt" der Schweiz eingetreten.

85. Somit muss Affichage anlässlich der Ausschreibung von Pachtverträgen auch weiterhin mit Konkurrenzofferten von ausländischen Unternehmen rechnen. Die Beteiligung von JC Decaux an Affichage wird den Wettbewerbsdruck durch potenzielle Konkurrenten deshalb nicht in nennenswertem Ausmass schwächen.

iii Andere Gründe für eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Abrede

86. Angesichts der heute sehr starken Stellung von Affichage im relevanten Markt (schweizweit nimmt APG (Affichage) ca. [75%-95%] aller öffentlichen und privaten Flächen für Strassenplakatierung ab) kann sich die Frage stellen, ob die Beteiligung von JC Decaux an Affichage anderswie, zum Beispiel durch den Zufluss finanzieller Mittel oder von Know-how oder indem sie eine Kollusion aller Wettbewerber auslöst, den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen könnte.

87. Derartige Auswirkungen der Wettbewerbsabrede kann die Wettbewerbskommission nicht erkennen. Mit Clear Channel und TDI, aber auch der Wall AG und der Ströer Gesellschaft für innovative Aussenwerbung m.b.H. stehen den Parteien potente Wettbewerber gegenüber. Daran ändert die Kooperation nichts, insbesondere vermag sie diese Unternehmen im Wettbewerb nicht zu benachteiligen oder vom Markt fernzuhalten.

88. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beteiligung von JC Decaux an Affichage eine Kollusion (Wettbewerbsabrede) aller oder zumindest der grossen Wettbewerber auslösen sollte. Zwar gibt es auf den relevanten Märkten nur zwei grosse Wettbewerber, Affichage und Clear Channel. Je geringer die Anzahl Wettbewerber, welche an

einer Abrede beteiligt sind, desto einfacher die Koordination. Zudem besitzt Clear Channel 8% des Aktienkapitals von Affichage. Damit verliert sie - wie JC Decaux, wenn auch in geringerem Ausmass - an Interesse, mit Affichage in Wettbewerb zu treten. Gegen eine Wettbewerbsabrede spricht allerdings die sehr asymmetrische Marktanteilsverteilung. Die Ereignisse zeigen, dass sich Clear Channel nicht mit ihrer aktuellen Marktposition zufrieden geben wird. So haben Marktteilnehmer ausgesagt, dass seit dem Marktzutritt von Clear Channel starke Positionskämpfe zwischen Affichage und Clear Channel entbrannt seien. Clear Channel setzte sich bei einigen grösseren Ausschreibungen (Bellinzona, Flughafen Zürich) gegen Affichage durch. Zudem hat Clear Channel eine andere strategische Ausrichtung als Affichage. Clear Channel betreibt eine Kombination von Radio-Plakat-Werbung, während Affichage sich auf die Aussenwerbung beschränkt. Bedroht und damit destabilisiert würde eine solche Wettbewerbsabrede auch von ausländischen Plakatwerbeunternehmen, welche einen Marktzutritt in die Schweiz erwägen könnten. Insgesamt ist es höchst unwahrscheinlich, dass die Wettbewerbsabrede zwischen JC Decaux und Affichage gleichzeitig eine solche zwischen den eben genannten Unternehmen einerseits und Clear Channel andererseits auslösen könnte. Dies auch, weil Clear Channel, eines der weltweit grössten Unternehmen im Aussenwerbebereich, 3 und JC Decaux international in starker Konkurrenz zueinander stehen.

iv Beschränkung des Wettbewerbs durch die Gemeinden

89. Im Rahmen ihrer Ermittlungen hat das Sekretariat festgestellt, dass der Wettbewerb unter den Plakatwerbegesellschaften zunehmend von den grossen Gemeinden selbst beschränkt wird.

90. Insbesondere grössere Gemeinden gehen dazu über, mit den Plakatgesellschaften Konsortialverträge abzuschliessen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass sich die im Konsortium vertretenen Plakatgesellschaften (in der Regel zumindest APG, Plakanda und Ofex) an das von der Stadt erarbeitete Plakatierungskonzept halten. Einen solchen Konsortialvertrag hat etwa die Stadt Zürich mit APG und Plakanda abgeschlossen. Die Stadt Zürich möchte versuchen, möglichst alle Plakatierungsunternehmen in den Konsortialvertrag einzubeziehen, da dies die Handhabung des Plakatierungskonzeptes erleichtern würde und auch eine rechtsgleiche Behandlung der Unternehmen auf öffentlichem wie auf privatem Grund besser gewährleisten würde. Vor

3 Clear Channel erzielte 1998 einen Umsatz von 1,5 Mia. Dollar und ist in 32 Ländern tätig. Es besitzt in den USA ungefähr 830 Radio- und 19 Fernsehstationen. 1996 ist es in den Aussenwerbebereich zugetreten (vgl. www.clearchannel.com und Jahresbericht 1998 von Clear Channel, S. 7 f., Beilage A zu Akte 111).

Einführung des Gesamtkonzeptes sei der Konkurrenzkampf zwischen Plakatfirmen auf Kosten einer qualitätsvollen, gestalterisch guten und werbetechnisch brauchbaren Plakatierung gegangen.

91. Auch die Stadt Luzern will einen solchen Vertrag abschliessen. Winterthur wiederum hat zwar einen Konzessionsvertrag über den Plakataushang auf öffentlichem Grund nur mit der APG abgeschlossen, andere Plakatgesellschaften (darunter auch die Plakanda) wurden aber verpflichtet, sich auf privatem Grund an das - massgeblich von der APG erarbeitete - Gesamtplakatierungskonzept zu halten. Als Gegenleistung konnten - gemäss Aussagen der Plakanda in einem Zeitungsartikel - die anderen Plakatgesellschaften ihre Standorte auf privatem Grund erhöhen.

92. Somit besteht eine Neigung der grösseren Gemeinden, auf Ausschreibungen zu verzichten und mit allen potenziellen Anbietern einen Konsortialvertrag oder separate Verträge abzuschliessen, um sicherzustellen, dass die Plakatierungskonzepte auch auf privaten Grund durchgesetzt werden können. Als Rechtfertigung wird die Sorge um das Stadtbild angeführt. Nach Auffassung der Wettbewerbskommission wäre es wünschenswert, wenn die Gemeinden den Wettbewerb unter den Plakatwerbegesellschaften nicht beschränken würden.

v Zwischenergebnis

93. Die Wettbewerbsabrede zwischen JC Decaux und Affichage bewirkt keine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung, weil es neben den Parteien genügend andere, potente Unternehmen gibt, welche am Ausschreibewettbewerb um Plakatanschlagflächen teilnehmen können. Zudem beschränken die Gemeinden den Wettbewerb im Markt für Absatzkanäle für Plakatanschlagflächen, indem sie Konsortialverträge abschliessen.

B.2.2.b Markt für Plakatwerbung

94. JC Decaux ist zurzeit nicht im Schweizer Plakatwerbemarkt tätig. Sie ist somit keine aktuelle Konkurrentin von Affichage und den anderen Plakatwerbeunternehmen in der Schweiz. JC Decaux könnte die Wettbewerbsverhältnisse im relevanten Markt trotzdem beeinflussen, weil sie versucht hat, in diesen Markt zuzutreten. In diesem Sinne war JC Decaux - vor der Kooperation mit Affichage - als potenzielle Konkurrentin zu bezeichnen. Nach der Kooperation wird JC Decaux nicht mehr als potenzielle Konkurrentin von Affichage in Erscheinung treten. Dieser Umstand könnte den Wettbewerb im Markt für Plakatwerbung unter Umständen erheblich beeinträchtigen.

i Aktueller Wettbewerb

95. Affichage selbst schätzt ihren Marktanteil auf [60%-80%]. JC Decaux und Clear Channel gehen von einem Anteil von Affichage von mindestens 70% aus. Danach folgt Clear Channel (Plakanda, Ofex,

AWI) mit 20%-25%. Die anderen Wettbewerber schätzen ihre eigenen Marktanteile im Prozentbereich. Plakanda Holding spricht von leichten Marktanteilszugewinnen von 2%-3% zu Lasten der APG. Gemäss den Ermittlungen des Sekretariats sind die APG bei nationalen Plakatwerbekampagnen und die Plakanda bei Werbekampagnen im Raum Zürich kaum zu umgehen. Plakanda bezeichnet sich in der Region Zürich selbst als Nummer 1. Gesamtschweizerische Anteilszahlen sind daher nur bedingt aussagekräftig. Bei nationalen Plakatwerbungen (räumliche Marktabgrenzung = Schweiz) dürfte der Anteil der APG sehr viel höher als bei [60%-80%] liegen. Mit Ausnahme des Raums Zürich wird ihr Anteil bei regionalen oder lokalen Kampagnen ebenfalls um einiges höher als [60%-80%] liegen.

96. Gemäss einer Umfrage des Sekretariats bei einigen Werbeagenturen und Werbeauftraggebern ist der Wettbewerb unter den Plakatwerbeunternehmen allerdings intensiv. Insbesondere seit dem Marktzutritt von Clear Channel seien starke Positionskämpfe zwischen Affichage und Clear Channel im Gange. Marktanteilszahlen scheinen im vorliegenden Fall somit ein wenig realistisches Bild der tatsächlichen Wettbewerbsverhältnisse wiederzugeben.

97. Zu berücksichtigen ist an dieser Stelle auch der Einfluss der anderen Werbeträger. Die Darlegungen im Rahmen der Marktabgrenzung (vgl. B.2.1.a) haben gezeigt, dass eine gewisse Substitutionsbeziehung zwischen den verschiedenen Werbeträgern besteht. Aus diesem Grund müsste ein Plakatwerbeunternehmen, wenn es seine Preise erhöhen oder sein Angebot qualitativ verschlechtern würde, zwar in erster Linie mit Abwanderungsbewegungen seiner Kunden zu anderen Plakatwerbeunternehmen, aber auch mit Abwanderungen zu anderen Werbeträgern rechnen (vgl. dazu auch Berner Oberland Medien AG in RPW 2000/3, S. 437 f., Rz. 111 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass dadurch ein gewisser Wettbewerbsdruck entsteht, der die disziplinierenden Einflüsse aktueller Wettbewerber in einem begrenzten Ausmass verstärkt.

ii Potenzieller Wettbewerb

98. Marktzutritte in den Plakatwerbemarkt setzen voraus, dass das zutrittswillige Unternehmen über Anschlagflächen verfügt. Deshalb kann hier im Wesentlichen auf die Überlegungen zu den Zuschlagschancen im Markt für Absatzkanäle für Plakatanschlagflächen verwiesen werden (vgl. B.2.2.a, i und ii). Es leuchtet ein, dass Zutritte in den Plakatwerbemarkt nur dann erfolgen können, wenn anlässlich von Ausschreibungen der Pachtverträge reelle Zuschlagschancen bestehen. Die Wettbewerbskommission kam im genannten Abschnitt zum Schluss, dass es Zuschlagschancen nicht nur für JC Decaux, sondern zumindest auch für TDI Worldwide, die Wall AG und die Ströer Gesellschaft für innovative Aussenwerbung m.b.H. gibt.

99. Somit wird die Abrede den Wettbewerbsdruck durch potenzielle Konkurrenten nicht in einem nennenswerten Ausmass schwächen, weil es neben JC Decaux eine Reihe anderer potenzieller Konkurrenten gibt.

iii Zwischenergebnis

100. Die Verhaltensspielräume von Affichage (und JC Decaux) werden durch die Wettbewerbsabrede nicht in nennenswertem Ausmass anwachsen. Die disziplinierende Wirkung, welche vor der Abrede von potenziellen Konkurrenten ausging, wird auch nach der Abrede weiterhin existieren. Die Wettbewerbsabrede wird demnach keine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung bewirken.

B.2.3 Ergebnis

101. Die Wettbewerbsabrede ist zulässig, da sie weder auf dem Markt für Absatzkanäle für Plakatanschlagflächen noch auf dem Markt für Plakatwerbung eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung bewirken wird.

102. Die Untersuchung wird deshalb eingestellt.

B.3 Formelles

103. Die vorangehenden materiellrechtlichen Erwägungen haben gezeigt, dass die Frage der potenziellen Konkurrenz (d.h. der Zuschlagschancen bei Ausschreibungen von öffentlichen Plakatanschlagflächen) für die kartellrechtliche Beurteilung der Wettbewerbsabrede von massgebender Bedeutung ist.

104. Während des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass das Sekretariat ausländische Unternehmen, welche bisher keiner Geschäftstätigkeit in der Schweiz nachgehen, nicht befragen kann, weil gemäss dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesamt für Polizei keine ausreichende rechtliche Grundlage dafür besteht.

105. Keines der Unternehmen, welches mit einiger Wahrscheinlichkeit als potenzieller Konkurrent in Frage kommt, ist während des Untersuchungsverfahrens in der Schweiz einer Geschäftstätigkeit nachgegangen. Bei der Beurteilung der potenziellen Konkurrenz mussten sich die Wettbewerbsbehörden somit mit öffentlich zugänglichen Informationen sowie Auskünften von Parteien und Dritten begnügen.

106. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (vgl. Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG). Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen.

107. Bei einem anderen Ausgang des Verfahrens, das heisst, falls die Ermittlungen auf eine unzulässige Wettbewerbsabrede hätten schliessen lassen, wären die Wettbewerbsbehörden mit grosser Wahrscheinlichkeit den Beweis dafür schuldig geblieben und hätten das Verfahren aus diesem Grund einstellen müssen.

C. Kosten

108. Gestützt auf die Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung; SR 251.2) ist unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht (Art. 2 KG-Gebührenverordnung).

109. Affichage macht geltend, dass keine Wettbewerbsabrede vorliege und dass sie beim Kauf der Aktien durch JC Decaux keine aktive Rolle spielte. Deshalb sei es ausgeschlossen, dass sie ein Verwaltungsverfahren "verursacht" hätte. Von einer Kostenauferlegung an die Affichage sei deshalb abzusehen.

110. Die Untersuchung hat ergeben, dass eine Wettbewerbsabrede vorliegt. Affichage hat ihren Willen kund getan, mit JC Decaux kooperieren zu wollen (vgl. B.1.1.b). Als Beteiligte an der Wettbewerbsabrede ist die Affichage Mitverursacherin des Verwaltungsverfahrens. Selbst wenn die Untersuchung aber ergeben hätte, dass keine Wettbewerbsabrede vorliegt, wäre die Affichage gemäss Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a KG-Gebührenverordnung als Verursacherin des Verwaltungsverfahrens zu bezeichnen, weil sich in der Vorabklärung Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen ergeben haben. Diese Anhaltspunkte haben sich unter anderem aufgrund des Verhaltens der Affichage ergeben. Als Verursacher gelten im vorliegenden Fall somit die Verfügungsadressaten.

111. Im Verfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen entfällt die Gebührenpflicht nur, wenn die Vorabklärung keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergibt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KG-Gebührenverordnung). Da die zitierte Ausnahmebestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, ist die Gebührenpflicht der Verfügungsadressaten gegeben.

112. Gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 KG-Gebührenverordnung bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand; es gilt ein Stundenansatz von CHF 130.--. Die Gebühr kann je nach wirtschaftlicher Bedeutung des Gegenstandes um höchstens die Hälfte erhöht oder vermindert werden (Art. 4 Abs. 3 KG-Gebührenverordnung).

113. Die Wettbewerbskommission erkennt im vorliegenden Fall keine Gründe, welche eine Erhöhung oder Verminderung der Gebühr rechtfertigen würden. Für die aufgewendete Zeit von [...] gilt daher ein Ansatz von CHF 130.--. Die Gebühr beläuft sich demnach auf CHF [...].

114. Neben dem Aufwand nach Artikel 4 KG-Gebührenverordnung hat der Gebührenpflichtige die Auslagen der Wettbewerbskommission zu

erstatten (Art. 5 Abs. 1 KG-Gebührenverordnung). Diese belaufen sich auf CHF [...].

D.

Dispositiv

Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbskommission:

1. Die Untersuchung wird eingestellt.

2. [Kosten]

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Eröffnung]