RPW 2009/1 S. 59

TransGourmet Holding SE

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 19. Dezember 2008

Erwägungen

1. Am 24. November 2008 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten, wonach die REWE Zentral AG (nachfolgend: Rewe) und die Coop Genossenschaft (nachfolgend: Coop) beabsichtigen, ihre Aktivitäten im Bereich Grossverbraucherservices und Cash&Carry-Märkte in ein paritätisch gehaltenes Gemeinschaftsunternehmen, die transGourmet Holding SE (nachfolgend: transGourmet) einzubringen. Nach der Transaktion werden die Grossverbraucherservices und Cash&Carry-Aktivitäten der beteiligten Parteien in Deutschland, Frankreich, Polen, Rumänien, der Schweiz und der Russischen Föderation in der transGourmet gebündelt sein.

2. Coop, mit Sitz in Basel, ist die Dachgesellschaft der schweizerischen Coop-Gruppe, zu welcher eine Vielzahl von Produktions-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen gehören. Kerngeschäft der Coop-Gruppe sind die Verbraucher- und Supermärkte. Coop ist einer der führenden Detailhändler für Food-Produkte in der Schweiz und vertreibt Non-Food-Produkte insbesondere über ihre Warenhäuser und ihr zugehörige spezialisierte Detailhandelsketten. Zudem ist Coop in den Bereichen Gastronomie und Tankstellen tätig.

3. Rewe, mit Sitz in Köln, Deutschland, ist im Handel und Tourismusgeschäft tätig. Die Geschäftsfelder im

Handel umfassen insbesondere den Betrieb von Supermärkten, Fachmärkten und Drogeriemärkten sowie den Grosshandel. Hauptgeschäftsfeld ist Deutschland, daneben ist das Unternehmen in Polen, Rumänien, Österreich sowie ausserhalb der EU in der Schweiz und der Russischen Föderation tätig; in der Schweiz und Frankreich einzig gemeinsam mit Coop im Rahmen der trans-Gourmet Schweiz.

4. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben betrifft den Grossverbrauchermarkt. Nicht betroffen ist der Detailhandelsmarkt. Bereits heute halten die beiden Parteien mit transGourmet Schweiz ein Gemeinschaftsunternehmen, das die Lebensmittelgrosshandelstätigkeiten der Unternehmen in der Schweiz und Frankreich bündeln. Die Gründung des Gemeinschaftsunternehmen transGourmet Schweiz im Jahr 2005 wurde von der Wettbewerbskommission geprüft (RPW 2005/2, S. 342 ff.), Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gab es keine.

5. Mit Ausnahme der gemeinsamen transGourmet Schweiz bestehen zwischen Coop und REWE keine Überschneidungen im Bereich Grossverbraucher- und Cash&Carry-Märkte. Bezüglich transGourmet Schweiz gehen mit dem vorliegenden Zusammenschluss keine Veränderungen der Kontrollverhältnisse einher. Das Unternehmen wird in die gemeinsam kontrollierte trans-Gourmet integriert.

6. Durch den Zusammenschluss wird keine marktbeherrschende Stellung von Coop und Rewe begründet oder verstärkt. Auf die Eröffnung einer Prüfung gemäss Art. 10 KG konnte demzufolge verzichtet werden.