RPW 2012/2 S. 171
FTTH Freiburg
Rubrum
Schlussbericht vom 16. Februar 2012 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend FTTH Freiburg wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG
A
Sachverhalt
1. Im Kanton Freiburg haben sich die Kooperationspartner auf ein Gemeinschaftsunternehmen als Kooperationsform für den Aufbau und Betrieb einer Glasfasernetzwerkinfrastruktur geeinigt. Sie wollen bis zum Jahr […] auf dem Gebiet des Kantons Freiburg eine Glasfaseranschlussinfrastruktur mit dem Ziel aufbauen, sämtliche Liegenschaften zu erschliessen (Fiber to the home, nachfolgend: FTTH).1 An diesem Gemeinschaftsunternehmen mit dem Namen SLNC sollen Swisscom mit 60 % und u.a. Groupe E über eine hierfür zu gründende Aktiengesellschaft mit 40 % beteiligt sein.2 Als Grund für die Ausgestaltung der Kooperation als Gemeinschaftsunternehmen geben die Kooperationspartner an, dass der Koordinationsbedarf aufgrund des flächendeckenden Aufbaus grösser sei als bei anderen Kooperationen und der Aufbau am besten durch ein Gemeinschaftsunternehmen bewältigt werden könne.3
2. Die vorliegende Vorabklärung wurde im Anschluss an die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens und nicht wie in den anderen Städten aufgrund einer Meldung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach Art. 49a Abs. 3 KG eröffnet.
A.1 Glasfaseraufbau in der Schweiz
3. Derzeit werden in verschiedenen Regionen der Schweiz Glasfasernetzwerke in Kooperation zwischen regionalen Energieversorgungsunternehmen (nachfolgend: EVU) und Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) aufgebaut. Im Rahmen von so genannten Widerspruchsverfahren haben die EVU und Swisscom ihre Kooperationsverträge der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) unterbreitet. Da das Sekretariat der WEKO (nachfolgend: Sekretariat) in einzelnen Vertragsklauseln Wettbewerbsbeschränkungen festgestellt
hat, welche geeignet sein könnten, den wirksamen Wettbewerb zu beeinträchtigen, wurden verschiedene Vorabklärungen eröffnet.
4. Seit 2006 planen EVU in der Schweiz den Aufbau eines Glasfasernetzes. Während die EVU anfänglich noch das Einfasermodell propagierten, hat sich Swisscom konsequent für ein Vierfasernetz eingesetzt. Unter Vermittlung der Eidgenössischen Kommunikationskommission (nachfolgend: ComCom) wurde unter anderem an so genannten Roundtables zwischen EVU, Fernmeldedienstanbieterinnen (nachfolgend: FDA) und Kabelnetzbetreibern die Einigung erzielt, in der Schweiz ein Vierfasernetzwerk als Standard aufzubauen.
5 .[…]. Für die Beschreibung der Glasfaserkooperation werden folgende Netzelemente unterschieden: Der Bereich In-house bzw. die Steigzone bezeichnet den Abschnitt zwischen der optischen Steckdose („Optical Termination Outlet“; nachfolgend: OTO) in der Nutzungseinheit (nachfolgend: NE) und dem Hauseingang („Building Entry Point“, nachfolgend: BEP). Der Drop umfasst den Abschnitt zwischen BEP und dem „Distribution Point“ (nachfolgend: DP) bzw. „Interconnection Point“ (nachfolgend: IP). Der Feeder bezeichnet den Bereich zwischen DP und dem „Point of Presence“ (nachfolgend: POP), der im Falle von Swisscom die Anschlusszentrale und im Falle der jeweiligen EVU meist die Trafostation ist. Im jeweiligen POP können dann die Glasfasern über den optischen Hauptverteiler („optical main distribution frame“ nachfolgend: OMDF) beleuchtet und in Betrieb genommen werden. […]
1 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Rz 12.
2 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Rz 13 und Rz 21.
3 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Rz 17.
A.1.1 Kooperation im Kanton Freiburg
6. […]
7. […]
8. […]
9. […]
10. […]
11. […]
12. […]
13. […]
14. […]
A.1.2 Ausgestaltung der Kooperation
15. […]
A.2 Gegenstand der Vorabklärung
16. Der Aufbau der Glasfasernetzwerkinfrastruktur wurde von den Parteien als Zusammenschlussvorhaben gemäss Art. 9 KG gemeldet. Im Rahmen ihrer Prüfung kam die WEKO aber zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für ein Vollfunktionsunternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nicht gegeben waren. Aus diesem Grund sind die Kooperation sowie die Kooperationsverträge als Abreden zu qualifizieren.
17. Um zu prüfen, ob es sich hierbei um möglicherweise unzulässige Wettbewerbsabreden handelt, hat das Sekretariat der WEKO in der Folge am 28. April 2011 eine Vorabklärung eröffnet. In diesem Rahmen wurde abgeklärt, ob die bei der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens zwischen Swisscom und Groupe E vereinbarten Vertragsklauseln unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 KG und/oder Art. 7 KG darstellen können.
18. Im Rahmen der Vorabklärung werden insbesondere die zwischen den Kooperationspartnern geschlossenen und dem Sekretariat der WEKO vorliegenden Verträge untersucht. Diese sind:
a. Statuten der SLNC
b. Contrat de Constitution
c. Contrat fibre de service
d. Contrat de Partenariat
e. Règlement d’organisation de SLNC
f. Principes d’Appels d’Offres pour la constuction du réseau FTTH
g. Contrat canalisation à câbles (DUCT)
h. Kooperationsvertrag FTTH – Kanalisation
i. Contrat d’utilisation de fibres optiques
19. Die Vorabklärung beschränkt sich im Rahmen der Analyse auf die im Zusammenschlussvorhaben eingereichten Vertragsklauseln im Hinblick auf deren Qualifikation nach Art. 5 KG. Eine Untersuchung des Sachverhalts gemäss Art. 7 KG bleibt vorbehalten.
A.3 Die Parteien
20. Groupe E ist die ehemalige öffentlich-rechtliche Gesellschaft „Entreprises électriques fribourgeoises“ und betreibt als Aktiengesellschaft ein Verteilnetz im Bereich der Elektrizitätsversorgung, hauptsächlich in den Kantonen Freiburg, Neuenburg und Waadt.4 Die hauptsächlichen Tätigkeiten von Groupe E umfassen die Produktion, den Kauf, den Transport, die Verteilung, die Bereitstellung und den Handel von Energie und von Produkten und Dienstleistungen im Bereich der Energiewirtschaft sowie Ingenieurarbeiten und weitere Tätigkeiten, welche direkt oder indirekt mit der Energiewirtschaft verbunden sind, einschliesslich dem Bereich der Telekommunikation und dem Betrieb von Müllverbrennungsanlagen.5
21. Swisscom ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft gemäss Bundesgesetz vom 30. April 1997 über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Telekommunikationsunternehmungsgesetz, TUG; SR 784.11) und Muttergesellschaft einer Telekommunikations-Gruppe, die insbesondere in den Bereichen Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, IT und Internet tätig ist. Sie betreibt als Telekommunikationsanbieterin in der ganzen Schweiz ein mobiles Funknetz und als Grundversorgungskonzessionärin ein im Anschlussnetz auf dem Kupferkabel basierendes Festnetz. Im Transit- und Regionalnetz verfügt Swisscom bereits heute über ein glasfaserbasiertes Netz.
A.4 Verfahren
A.4.1 Zusammenschlussvorhaben
22. Im Zeitraum zwischen dem 30. November 2010 und dem 27. April 2011 prüfte die WEKO ein von den Parteien gemeldetes Zusammenschlussvorhaben.6 Gemäss der Meldung sollte für die Kooperation ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet werden, welches für den Aufbau und Betrieb der Glasfasernetzwerkinfrastruktur im Kanton Freiburg zuständig sein soll.
23. Am 27. April 2011 hat die WEKO entschieden, dass das geplante Gemeinschaftsunternehmen keine Vollfunktionseigenschaften aufweist und daher die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens keinen meldefähigen Unternehmenszusammenschluss im Sinne des Kartellgesetzes darstellt.
A.4.2 Vorabklärung
24. Mit Schreiben vom 1. April 2011 fragte das Sekretariat der Wettbewerbskommission bei den Parteien an, ob die von Ihnen eingereichte Meldung des Zusammenschlussvorhabens gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 (VKU, SR 251.4) als Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG angesehen werden soll. In der Folge reagierten die Parteien auf diese Anfrage nicht. Gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG entfällt die Belastung, wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung
4 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Rz 7.
5 Handelsregisterauszug von Groupe E SA; Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 4. 6 RPW 2011/3, 426 Rz 48, Swisscom(Schweiz) AG/Groupe E SA.
entfaltet. Eine Meldung im Sinne von Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG setzt daher ein aktives Handeln des meldenden Unternehmens voraus. Dies ist vorliegend ausgeblieben, weshalb festgehalten werden kann, dass von Seiten der Zusammenschlussparteien bis dato keine Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG eingegangen ist.
25. Am 27. April 2011 informierte das Sekretariat der Wettbewerbskommission die Parteien über die Eröffnung einer Vorabklärung betreffend die Kooperation zwischen Groupe E und Swisscom in Sachen Aufbau einer Glasfasernetzwerkinfrastruktur.
B
Erwägungen
26. In diesem Vorabklärungsverfahren soll geklärt werden, ob Indizien dafür bestehen, dass Swisscom und Groupe E in ihren Kooperationsverträgen unzulässige Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 KG getroffen haben. Diese Vorabklärung beschränkt sich auf die von den Kooperationspartnern im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens eingereichten Verträge.
B.1 Geltungsbereich
27. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG).
B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich
28. Der persönliche Geltungsbereich wird über den Begriff des Unternehmens definiert.7 Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Sowohl Swisscom wie auch Groupe E sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich
29. In den sachlichen Geltungsbereich fallen namentlich alle Formen privatwirtschaftlich veranlasster Wettbewerbsbeschränkungen.8 Dazu gehören auch Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. Wie nachfolgend aufgezeigt wird (Kapitel B.3.1), haben Swisscom und Groupe E in sachlicher Hinsicht Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG getroffen.
B.1.3 Räumlicher Geltungsbereich
30. Das Kartellgesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland verursacht werden (sog. Auswirkungsprinzip; Art. 2 Abs. 2 KG). Da sowohl Swisscom als auch Groupe E in der Schweiz tätig sind und die Glasfaserkooperation mit dem Ziel abgeschlossen haben, die Schweizer Bevölkerung in den jeweiligen Regionen mit glasfaserbasiertem Breitbandinternet zu versorgen, wirken sich die von ihnen getroffenen Abreden in der Schweiz aus. Das Kartellgesetz ist folglich auch in räumlicher Hinsicht anwendbar.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
31. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen,
und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Im Rahmen des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) wird in Art. 11 FMG die Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen geregelt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. a FMG umfasst der Zugang auch den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss und gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b FMG während vier Jahren den schnellen Bitstromzugang. Aufgrund der Definitionen in Art. 3 Bst. dbis und dter FMG sind hiervon allerdings nur die über eine Doppelader-Metallleitung erbrachten Dienstleistungen betroffen. Dienstleistungen über die Glasfasertechnologie sind von dieser Regelung nicht betroffen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
32. Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG). Die vorliegend zu beurteilenden Wettbewerbsbeschränkungen weisen weder einen Zusammenhang zur Gesetzgebung über das geistige Eigentum auf noch stehen sie im Zusammenhang mit Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen.
33. Folglich bestehen keine vorbehaltenen Vorschriften, welche die Anwendung des Kartellgesetzes für die vorliegend gemeldeten Wettbewerbsbeschränkungen einschränken würden.
B.3 Unzulässige Wettbewerbsabreden
B.3.1 Wettbewerbsabreden
34. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine Wettbewerbsabrede definiert sich daher durch zwei Tatbestandselemente: a) ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der Abrede beteiligten Unternehmen, und b) die Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbeschränkung.
35. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Kooperationsverträgen zwischen Swisscom und Groupe E um rechtlich erzwingbare Vereinbarungen. Diese stellen ein „bewusstes oder gewolltes Zusammenwirken der an der Abrede beteiligten Parteien“ dar.9 Zudem werden Swisscom und Groupe E auf gleicher Marktstufen gleichzeitig tätig sein.
7 JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 N 7. 8 Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Botschaft 1994), BBl 1995 I 468 ff., 534. 9 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 7), Art. 4 Abs. 1 N 78 f., m. w. H.
36. Neben dem Element des bewussten und gewollten Zusammenwirkens der an einer Abrede beteiligten Unternehmen ist zudem erforderlich, dass eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt werden soll. Zentrales Tatbestandselement ist die Wettbewerbsbeschränkung.10
37. Bezwecken in diesem Sinne bedeutet, dass die Abrede oder die abgestimmte Verhaltensweise objektiv geeignet sein muss, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen. Unwesentlich sind dabei die Vorstellungen der beteiligten Unternehmen.
38. Bewirkt wird eine Wettbewerbsbeschränkung dann, wenn tatsächlich eine Beeinflussung auf dem relevanten Markt stattfindet. Nicht erforderlich ist jedoch, dass die Abrede bereits angewendet worden ist. Es genügt, wenn die Abrede mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft angewendet werden kann.11 Auf diese Weise hat sie bereits nur durch ihr Bestehen einen Einfluss auf die Verhaltensweisen der an der Abrede Beteiligten und kann so eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten. Mit anderen Worten muss die Wettbewerbsabrede kausal für die Wettbewerbsbeschränkung sein.12
39. Nachfolgend werden die relevanten Vertragsklauseln auf ihren Charakter einer Wettbewerbsabrede qualifiziert, namentlich ob diese geeignet sind, eine Wettbewerbsabrede zu bezwecken oder bewirken.
B.3.1.1 Contrat fibre de service
40. Der „Contrat fibre de service“ hat den Verkauf der Nutzungsrechte (droits d’utilisation de fibres de services; nachfolgend: DUFS) an den beiden pro Gebäude errichteten Gebäudefasern an Swisscom und FTTH FR zum Gegenstand, […].13 Der Vertrag wird zwischen SLNC, FTTH FR und Swisscom geschlossen.14
41. […]
42. Als Preis für die DUFS wird in Kapitel 4.3 die nachfolgende Berechnungsformel pro Erbauungszone zugrundegelegt: […] Zudem wird ein jährlicher Preis für den Unterhalt von CHF […] pro Faser und einmalig CHF […] pro Spleissung im Bereich der Gebäudefaser vereinbart.
43. Im Hinblick auf die Verwendung der Gebäudefaser vereinbaren die Kooperationsparteien, dass diese […] verwendet werden dürfen […].15
44. Der Vertrag wird für eine Laufzeit von […] Jahren geschlossen mit der Möglichkeit, die Laufzeit um jeweils […] Jahre zu verlängern.16
45. Indem die Gebäudefasern ausschliesslich den Kooperationspartnern überlassen werden und sie fix zugesagt haben, diese abzunehmen, werden andere Wettbewerber von diesem Angebot der SLNC ausgeschlossen. Daher ist diese Abrede geeignet eine Wettbewerbsbeschränkung zu bezwecken oder zu bewirken. Diese Klausel (vgl. Rz 41) ist folglich als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren.
46. Im „Contrat fibre de service“ wird zwischen den Parteien vereinbart, dass die Gebäudefaser lediglich zu ganz bestimmten Zwecken genutzt werden kann. […]. Dadurch, dass die Kooperationspartner vereinbaren, die Gebäudefaser nur zu ganz spezifischen Zwecken zu
verwenden, können diese Dritten nicht vollumfänglich angeboten werden, auch wenn sie von den Kooperationspartnern nicht selbst genutzt werden. Die Abrede ist also geeignet eine Wettbewerbsbeschränkung zu bezwecken oder zu bewirken. Daher ist diese Vertragsklausel (vgl. Rz 43) als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren.
B.3.1.2 Contrat de Partenariat
47. Im „Contrat de Partenariat“ regeln die Kooperationsparteien das Zusammenwirken im Rahmen der SLNC, wobei in erster Linie das Innenverhältnis zwischen den Kooperationsparteien und deren Vertretung und Befugnisse bei der SLNC betroffen sind.
48. […]
49. Zur Finanzierung von SLNC verpflichten sich die Vertragsparteien SLNC insgesamt CHF […] zu einem […] zu leihen.17
50. Im Rahmen des Aufbaus der Glasfasernetzwerkinfrastruktur vereinbaren die Kooperationspartner ein Konkurrenzverbot gegenüber SLNC im Hinblick auf den möglichen Aufbau eines parallelen Netzes.18 […]
51. […]
52. Das im Contrat de Partenariat vereinbarte Vorkaufsrecht (vgl. Rz 48) schliesst aus, dass interessierte Dritte Anteile von SLNC ohne weiteres übernehmen können. Damit wird der Betrieb der Glasfasernetzwerkinfrastruktur grundsätzlich auf die Kooperationspartner beschränkt. Die Abrede ist daher geeignet eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. Sie ist demnach als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG einzustufen.
53. Beim Konkurrenzverbot im Rahmen des Aufbaus und Betriebs der Glasfasernetzwerkinfrastruktur (vgl. Rz 50) handelt es sich um eine Selbstbeschränkung der Kooperationspartner. Damit vereinbaren sie, dass sie es in Zukunft unterlassen werden – zumindest in Teilen – eine parallele Infrastruktur aufzubauen und zu betreiben. Die Abrede ist daher geeignet eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. Sie ist demnach als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG einzustufen.
54. Das vereinbarte Konkurrenzverbot im Falle der Kündigung des Vertrages durch eine Partei von […] Jahren (vgl. 51) bewirkt, dass die ausscheidende Partei für diese Zeit darauf verzichtet mit der anderen Partei im Bereich Glasfaser in Konkurrenz zu treten. Gegeben einen solchen Fall, bezweckt und bewirkt die Abrede daher eine Wettbewerbsbeschränkung. Sie ist demnach als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG einzustufen.
10 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 7), Art. 4 Abs. 1 N 40. 11 ROLAND KÖCHLI/PHILIPPE M. REICH, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2001, Art. 4 N 24 f. 12 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 7), Art. 4 Abs. 1 N 68.
13 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 8, S. 2.
14 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 8, S. 1.
15 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 8, S. 4 f.
16 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 8, S. 6.
17 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 12, Rz 65 ff.
18 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 12, Rz 80 f.
B.3.1.3 Principes d’Appels d’Offres pour la construction du réseau FTTH
55. Die Ausschreibungsgrundsätze gelten gegenüber den einzigen beiden Ausschreibungsadressaten Groupe E und Swisscom und regeln die Auftragserteilung.19
56. […]
57. […]
58. Die Vertragsbestimmungen sind lediglich im Innenverhältnis der Kooperationspartner anwendbar und regeln die Zuständigkeiten beim Aufbau der Glasfasernetzwerkinfrastruktur. Alleine die Koordination des Baus der Glasfasernetzwerkinfrastruktur zwischen den beiden Partnern ist noch nicht geeignet eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu bewirken.
59. Die Abrede betreffend des Preises pro Nutzungseinheit im Bereich der Nutzung der Kabelkanalisation kann – wenn der Preis zu hoch angesetzt wird – hingegen eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken. Sie ist daher als Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren.
B.3.1.4 Contrat canalisation à câbles (DUCT)
60. Der Nutzungsvertrag für die Kabelkanalisation regelt die Nutzung der Kabelkanalisation von Groupe E durch SLNC.20 In diesem Rahmen wird für […] Jahre ein Nutzungsentgelt in Höhe von CHF […] pro Nutzungseinheit festgelegt, welches auf Basis regulierter Preise von einer durchschnittlichen Länge der Kabelkanalisation von […] m ausgeht.21 Zudem werden jährliche Unterhaltskosten von CHF […] pro Nutzungseinheit zugrunde gelegt.
61. […]
62. Die Vereinbarung des Nutzungsentgelts für die Kabelkanalisationen betreffend den Preis für die Verrechnung der Kabelkanalisationen (vgl. Rz 60) kann – wenn dieses zu hoch angesetzt wird – grundsätzlich eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken. Sie ist daher als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren.
63. Auch die Nutzungseinschränkung der Kabelkanalisation sowie das Verbot diese an Dritte weiterzuvermieten kann eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken (vgl. 61) und ist daher als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren.
B.3.1.5 Vertragsurkunde Kooperation FTTH - Kabelkanalisation
64. Im Rahmen des Nutzungsvertrags zwischen Swisscom und SLNC wird vereinbart, dass SLNC die Kanalisation ausschliesslich zur Erbringung von Fernmeldediensten nutzen darf und dass eine Weitervermietung an Dritte ausgeschlossen ist.22
65. […]
66. Der Zutritt zu den Standorten wird zudem nur akkreditierten Montage-/Kabelzugunternehmen gewährt, welche von der Nutzerin für Auftragsarbeiten zu beauftragen ist.23
67. Als Nutzungsentgelt werden zwischen Swisscom und SLNC CHF […] für […] Jahre vereinbart, wobei die Berechnung des Nutzungsentgelts der gesetzlichen
Regulierung basierend auf einer durchschnittlichen Rohrlänge von […] m und einer Nutzungsdauer von […] Jahren entspricht.24
68. Durch die Begrenzung der Nutzung und dem Verbot der Weitervermietung (vgl. Rz 64) schränken sich die Vertragsparteien in den Möglichkeiten auf dem Markt in Wettbewerb zu treten ein. Die Vertragsklausel ist daher als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren.
69. Die zusätzliche Vereinbarung, […], schränkt SLNC in der Verwendung der Glasfaserkabel ein und ist daher als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren.
70. Die Abrede betreffend des Preise pro Nutzungseinheit im Bereich der Nutzung der Kabelkanalisation (vgl. Rz 67) kann eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken. Sie ist daher als Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren.
B.3.1.6 Contrat d’Engagements Minimaux
71. Im Rahmen des „Contrat d’Engagements Minimaux“ verpflichten sich die Kooperationspartner eine Mindestmenge von […] % der Nutzungsrechte sämtlicher im Kanton Freiburg erbauten Glasfaserleitungen abzunehmen.25
72. Die Vertragsbestimmung ist lediglich im Innenverhältnis der Kooperationspartner anwendbar und regelt die Mindestabnahmemenge, was ein Bestandteil des finanziellen Engagements an der Glasfaserkooperation darstellt.
B.3.1.7 Contrat d’utilisation de fibres optiques
73. Im „Contrat d’utilisation de fibres optiques“ werden die Verkaufsbedingungen für den Bezug von Nutzungsrechten (nachfolgend: DUFO) an einzelnen Glasfasern von SLNC geregelt.26 […]
74. Der Vertrag sieht für die Kunden von SLNC eine Mindestabnahmemenge von […] % der Nutzungsrechte in der jeweiligen Kommerzialisierungszone vor, wobei die Mindestabnahmemenge über die Zeit gestaffelt wird und erst nach […] Jahren erreicht sein muss.27
75. Im Rahmen einer Eingabe vom 17. Januar 2012 haben die Kooperationsparteien nochmals klargestellt, dass die Mindestabnahmemengen von […] % von den Vertragsparteien erst nach einer gewissen Zeit zum Tragen kommt.28 Zudem halten sie fest, dass eine Mindestabnahmemenge notwendig ist, um die Blockierung einer Glasfaser im gesamten Nutzungsgebiet durch einen Kabelnetzbetreiber zu vermeiden, selbst wenn dieser die für ihn reservierte Glasfaser nicht nutzt.
19 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 14.
20 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 15.
21 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 15, S. 4.
22 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 16, S. 3 Rz 4.6.
23 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 16, S. 5 Rz 5.12 f.
24 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 16, S. 8 Rz 7.1.
25 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 17, S. 2 f.
26 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 18.
27 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 18, S. 4.
28 Schreiben der Parteien vom 17. Januar 2012.
76. Der im Vertrag festgelegte Preis beträgt einmalig CHF […] pro DUFO und jährlich CHF […] pro DUFO, wobei der Preis für die gesamte Laufzeit des Vertrages gilt.29 Für den Unterhalt durch die SLNC werden jährliche Kosten von CHF […] verlangt und für die notwendigen Spleissungen werden einmalig CHF […] berechnet. Für DUFO, welche ab dem […] bezogen werden, wird der zu bezahlende Einmalbetrag von CHF […] pro Jahr um […] % gesenkt.30
77. Der „Contrat d’utilisation de fibres optiques“ stellt quasi einen Standardvertrag für Kunden von SLNC dar. Insbesondere, da sich die Kooperationspartner verpflichten, den Zugang zu den Glasfasern auf nichtdiskriminierende Art und Weise zu gewähren31, gelten diese Vertragsbestimmungen auch für sämtliche weitere Nachfrager, die von SLNC Dienstleistungen in Zukunft nachfragen werden. Damit ist der „Contrat d’utilisation de fibres optiques“ in Zusammenhang mit dem „Contrat de Consitution“ als rechtlich erzwingbare Vereinbarung zwischen den Kooperationspartnern anzusehen. Sowohl die Festlegung der Mindestabnahmemenge (vgl. Rz 74) als auch die Festlegung der Preise (vgl. Rz 76) sind geeignet eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. Daher sind diese Vertragsklauseln als Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren.
B.3.1.8 Fazit
78 In den von Swisscom und Groupe E eingereichten Kooperationsverträgen befinden sich damit insgesamt elf Abreden, welche als Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren sind. Diese sind:
Nr. Bezeichnung Referenz
1 Überlassung der Gebäudefaser Rz 45
2 Nutzungsbeschränkung der Gebäudefaser Rz 46
3 Konkurrenzverbot im Aufbau und Betrieb des Glasfasernetzes Rz 50
4 Konkurrenzverbot beim Ausscheiden einer Partei Rz 51
5 Vorkaufsrecht Rz 48
6 Gewinnmarge bei Baukostenverrechnung Rz 56
7 Kosten für die Miete der Kabelkanalisationen Rz 57, 60, 67
8 Nutzungseinschränkung der Kabelkanalisationen Rz 61
9 Mitsprache bei Übertragung Eigentum der Glasfasern Rz 65
10 Mindestabnahmemenge Rz 71, 74
11 Verkaufspreis DUFO Rz 76
Tabelle 1: Überblick über die getroffenen Wettbewerbsabreden
79. Nachfolgend ist daher zu untersuchen, ob Anhaltspunkte bestehen, dass die identifizierten Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 KG unzulässig sein könnten.
B.3.2 Vermutung der Beseitigung des wirksamen
Wettbewerbs bzw. der erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs
80. Da es sich bei den in Tabelle 1 genannten Klauseln um Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zwischen Unternehmen auf gleicher Marktstufe handelt, stellt sich die Frage, ob der Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 KG greifen könnte oder ob es sich um unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG handeln könnte.
81. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird bei folgenden Abreden die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach im Wettbewerb stehen:
a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
82. Die Unterscheidung zwischen einer erheblichen Beeinträchtigung und einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ist bei Wettbewerbsabreden zentral, da eine erhebliche Beeinträchtigung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 KG gerechtfertigt werden kann und eine Beseitigung gesetzlich absolut verboten ist.32
29 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 18, S. 5.
30 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 18, S. 8.
31 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 4, S. 3 Rz E. 32 BGE 129 II 18, 36 f., E. 8.3.2 (=RPW 2002/4, 731), Buchpreisbindung.
B.3.2.1 Überlassung der Gebäudefaser
83. In Ziffer […] des Contrat fibre de service haben die Kooperationspartner folgendes vereinbart:33
[…]
84. Es ist geplant insgesamt […] Gebäudefasern pro angeschlossenem Gebäude zu errichten. Diese werden vollständig an die beiden Kooperationspartner verkauft. Alleine der Verkauf […] Gebäudefasern an die beiden Besitzer von SLNC Swisscom und FTTH FR beeinträchtigt den Wettbewerb auf einem Markt für Waren oder Leistungen noch nicht erheblich. Zudem erfüllt die Klausel keinen Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 KG. Aus diesen Gründen ist gemäss derzeitigem Stand der Kenntnis davon auszugehen, dass die Überlassung der Gebäudefaser keine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 KG darstellt.
B.3.2.2 Nutzungsbeschränkung der Gebäudefaser
85. In Ziffer […] des „Contrat fibre de service“ haben die Kooperationspartner folgendes vereinbart:34
[…]
86. Durch die Vereinbarung werden die Gebäudefasern von den Telekommunikationsmärkten ausgeschlossen, obwohl diese zur Bereitstellung von Datenübertragungsdienstleistungen im Bereich Breitbandinternet verwendet werden könnten. Aufgrund der hohen Durchleitungskapazitäten der Glasfasernetzwerkinfrastruktur reicht bei aktuellem Nachfrageverhalten der Endkunden eine Glasfaser zum Gebäude und eine entsprechende Inhouse-Verteilung aus, um ihre Bedürfnisse abzudecken. In diesem Zusammenhang können sich Fernmeldedienstanbieter darauf spezialisieren eine Glasfaser von der Anschlusszentrale bis zum Gebäudeeingang (BEP) zu mieten und die Inhouse-Verteilung selbst in die Hand zu nehmen (z.B. durch W-LAN). Durch die Einschränkung der Nutzung der Gebäudefaser fallen diese Angebotsmöglichkeiten über diese Glasfasern weg, was zu einer Einschränkung der angebotenen Menge an Glasfasern auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur führt. Dennoch stehen neben den an Swisscom und Groupe E vermieteten Glasfasern grundsätzlich noch zwei weitere Fasern zur Nutzung zur Verfügung.
87. Durch die Zweckbindung der Gebäudefaser schränken die Parteien daher im Bereich Breitbandinternet das Angebot an Glasfasern, über welche Fernmeldedienste in das Gebäude erbracht werden können, ein. Aus diesem Grund ist diese Vertragsklausel geeignet den Vermutungstatbestand der Mengenabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. b KG zu erfüllen.
B.3.2.3 Konkurrenzverbot beim Aufbau und Betrieb
des Glasfasernetzes
88. In Kapitel […] des Contrat de Partenariat haben die Kooperationspartner folgendes vereinbart:35
[…]
89. Durch die Vertragsklausel verpflichten sich die beiden Kooperationspartner, ihr Gemeinschaftsunternehmen SLNC nicht zu konkurrenzieren. Grundsätzlich könnte beispielsweise Groupe E im Rahmen der Erneuerung von Stromkabeln in Zukunft ebenfalls Glasfaserkabel gleich mit verlegen und so sukzessive ein weiteres eigenes Glasfasernetzwerk aufbauen und in Zukunft für zusätzlichen Wettbewerb sorgen. Durch das Konkurrenzverbot wird der Aufbau einer zusätzlichen solchen Glasfasernetzwerkarchitektur verhindert. Sie ist daher geeignet eine Mengenbeschränkung gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b KG zu bewirken.
B.3.2.4 Konkurrenzverbot beim Ausscheiden einer
Partei
90. Unter Kapitel […] des Contrat de Partenariat haben die Kooperationspartner folgendes vereinbart:
[…]
91. Durch die Vertragsklausel verpflichtet sich der ausscheidende Aktionär zu einem umfassenden Konkurrenzverbot für […] Jahre. Der jeweils ausscheidende Kooperationspartner verpflichtet sich daher für […] Jahre auf sämtliche Kunden in dem Kooperationsgebiet zu verzichten. Aus diesem Grund ist diese Klausel geeignet den Vermutungstatbestand der Gebietsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG zu erfüllen. (vgl. auch Rz 89).
B.3.2.5 Vorkaufsrecht
92. In Kapitel […] des Contrat de Partenariat haben die Kooperationspartner folgendes vereinbart:
[…]
93. Da es sich beim Vorkaufsrecht weder um eine Abrede über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG), um eine Abrede über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen (Art. 5 Abs. 3 Bst. b KG) noch um eine Abrede über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern (Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG) handelt, greift die Vermutung von Art. 5 Abs. 3 KG nicht. Das Vorkaufsrecht erschwert jedem Dritten (und potenziellen Konkurrenten) dereinst einen Teil der Infrastruktur zur erwerben und in den Markt einzutreten. Es besteht daher die Möglichkeit, dass es den Wettbewerb im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG beschränken könnte.
B.3.2.6 Gewinnmarge bei Baukostenverrechnung
94. In Abschnitt […] des Vertrags: „Principes d’Appels d’Offres pour la construction du réseau FTTH“ haben die Kooperationspartner folgendes vereinbart :
[…]
95. Im Hinblick auf die Verrechnung der Kosten für die Erbauung der Glasfaserleitungen vereinbaren die Kooperationsparteien eine Gewinnmarge von […] % der Kosten. Auf diese Weise erhöhen sich die Kosten des Gemeinschaftsunternehmens für den Aufbau der Glasfasernetzwerkinfrastruktur. Diese erhöhten Kosten werden sich in den von SLNC ihren Nachfragern in Rechnung gestellten Kosten für die DUFO wiederspiegeln
33 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 8, S. 3.
34 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 8, S. 4.
35 Meldung vom 30. November 2010 (act. 6), Beilage 12, S. 26 f.
und von den Nachfragern (derzeit Groupe E und Swisscom) getragen. Da Groupe E und Swisscom auf den verschiedenen Vorleistungsmärkten für Breitbandinternet auf gleicher Stufe miteinander in Wettbewerb stehen, könnte das Vereinbaren einer Gewinnmarge von […] % auf den Errichtungspreise eine Abrede über die indirekte Festsetzung von Preise gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG darstellen.
B.3.2.7 Kosten für Miete der Kabelkanalisationen
96. In Abschnitt […] des Vertrags: „Principes d’Appels d’Offres pour la construction du réseau FTTH“ haben die Kooperationspartner folgendes vereinbart :
[…]
97. Diese Vereinbarung konkretisieren Groupe E und Swisscom, indem sie für die Miete der Kabelkanalisationen jeweils mit SLNC einen Vertrag abschliessen. Da die Kooperationspartner mit SLNC ein Gemeinschaftsunternehmen als Kooperationsform gewählt haben, wirken die beiden mit SLNC geschlossenen Verträge, wie Verträge, welche sie untereinander als Kooperationspartner geschlossen haben.
98. Im Vertrag „Contrat canalisation à câbles (DUCT)“ haben Groupe E und SLNC in Abschnitt […] folgendes vereinbart:
[…]
99. Im Vertrag „Kooperation FTTH – Kanalisation“ haben Swisscom und SLNC in Abschnitt […] folgendes vereinbart:
[…]
100. Die Preise für die Nutzung der Kanalisationen sind für Fernmeldedienstanbieter durch die Gesetzgebung im Bereich der Fernmeldedienste und für Elektrizitätsunternehmen durch die Gesetzgebung im Bereich Elektrizitätswirtschaft reguliert. In beiden Bereichen bestehen unterschiedliche Preise. […] verrechnen Swisscom und Groupe E pro Nutzungseinheit CHF […] an SLNC. […]. Indem die Kooperationsparteien über SLNC dieselben Nutzungsentgelte für die Miete der Kabelkanalisationen […] vereinbaren, […], kann eine indirekte Absprache der Preise, welche gegenüber SLNC verrechnet werden, vorliegen.
101. Die Mietkosten für die Kabelkanalisationen beeinflussen die Kosten der DUFO, welche als Grundlage für die Erbringung von Dienstleistungen von Groupe E und Swisscom auf den Märkten für Breitbandinternet beeinflussen. Während Groupe E und Swisscom über SLNC beim Aufbau der Glasfaserinfrastruktur im Kanton Freiburg kooperieren und hierüber die Kosten für den Aufbau und die Nutzung dieser determinieren, konkurrenzieren sich die beiden auf den verschiedenen Märkten für Breitbandinternet. Eine Absprache, welche sich in den Aufbaukosten der Glasfasernetzwerkinfrastruktur niederschlägt und in die Kosten der DUFO einfliesst und damit die Grundlage für die Preissetzung in den nachgelagerten Märkten darstellt, könnte daher als indirekte Preisabrede qualifiziert werden.
102. Indem die Kooperationspartner untereinander im Vertrag „Principes d’Appels d’Offres pour la construction
du réseau FTTH“ einen Preis für die Nutzung der Kanalisation von CHF […] vereinbart haben, […], könnte der über die Rohrlänge festgelegte Preis gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG als eine indirekte Preisabsprache qualifiziert werden.
B.3.2.8 Nutzungseinschränkung der Kabelkanalisation
103. Unter Ziffer […] im „Contrat canalisation à câbles (DUCT)“ haben Groupe E und SLNC folgendes vereinbart:
[…]
104. Unter Ziffer […] im „Kooperation FTTH – Kanalisation“ haben Swisscom und SLNC folgendes vereinbart:
[…]
105. In beiden Verträgen vereinbaren sowohl Swisscom als auch Groupe E mit SLNC eine Nutzungsbeschränkung der Kabelkanalisation. Dennoch steht Dritten die Nutzung der Kabelkanalisationen von Swisscom und Groupe E immer zu den gesetzlich regulierten Bedingungen offen. Hierbei handelt es sich weder um eine Abrede über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG), um eine Abrede über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen (Art. 5 Abs. 3 Bst. b KG) noch um eine Abrede über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern (Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG). Daher greift die Vermutung von Art. 5 Abs. 3 KG nicht. Dennoch könnte die Abrede zu einer Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG führen, indem mögliche noch vorhandene Rohrleitungskapazitäten, welche für den Glasfaseraufbau von SLNC genutzt werden, für andere Zwecke nicht mehr zur Verfügung stehen.
B.3.2.9 Mitsprache bei Übertragung am Eigentum
der Glasfasern
106. In Ziffer […] des Vertrages „Kooperation FTTH – Kanalisation“ haben Swisscom und SLNC folgendes vereinbart:
[…]
107. Bei der Vertragsklausel handelt es sich weder um eine Abrede über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG), um eine Abrede über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen (Art. 5 Abs. 3 Bst. b KG) noch um eine Abrede über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern (Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG). Dennoch ist diese Vertragsklausel geeignet, den wirksamen Wettbewerb im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu beeinträchtigen, da eine Übertragung der Eigentumsrechte an einer Glasfaser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung von Swisscom nicht gestattet ist.
B.3.2.10 Mindestabnahmemenge
108. In Ziffer […] des „Contrat d’engagements minimaux“ haben FTTH FR, Swisscom und SLNC folgendes vereinbart:
[…]
109. In Ziffer […] des „Contrat d’engagements minimaux“ haben FTTH FR, Swisscom und SLNC folgendes vereinbart:
[…]
110. In Ziffer […] des „Contrat NAR“ vereinbart SLNC mit seinen Kunden folgendes:
[…]
111. In Ziffer […] des „Contrat de constitution“ haben FTTH FR, Groupe E und Swisscom folgendes vereinbart:
[…]
112. Indem sich FTTH FR, Swisscom und SLNC über Mindestabnahmemengen geeinigt haben und im Rahmen des «Contrat de constitution» zudem vereinbart haben, dass SLNC ihre Kunden (einschliesslich Groupe E und Swisscom) die Glasfasern in nichtdiskriminierender Weise zur Verfügung stellt, haben FTTH FR, Swisscom und SLNC eine Abrede über die Einschränkung der Liefermenge dahingehend getroffen, dass lediglich Abnehmer der Mindestabnahmemenge von […] % einen entsprechenden Zugang zum Glasfasernetz erhalten. Damit erhalten Anbieter, welche eine geringere Menge, als die Mindestabnahmemenge nachfragen die Menge null und diejenigen, die mehr als […] % der Menge nachfragen die von ihnen tatsächlich nachgefragte Menge.
113. Derzeit verfügen allerdings kaum Fernmeldedienstanbieter über einen Marktanteil von […] % so dass es sich für diesen lohnen würde, ein entsprechendes Angebot von SLNC in Anspruch zu nehmen. Damit ist die gegenüber Dritten angebotene Menge ausserhalb der Kooperation faktisch gleich null. Dies hat zur Folge, dass im Interkonnektionspunkt zwischen dem Bereich Drop und Feeder Dritten kein Zugang zur physischen Glasfaserinfrastruktur gewährt und die dort angebotene Menge faktisch auf null reduziert würde.
114. Da für die Unterstellung unter Art. 5 Abs. 3 Bst. b KG nicht das für die Mengenabrede eingesetzte Mittel, sondern die Wirkung der Mengenbeschränkung relevant ist36, ist die Abrede als Mengenabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. b KG zu qualifizieren.
B.3.2.11 Verkaufspreis DUFO
115. In Ziffer […] des Vertrages „Contrat NAR“ vereinbart SLNC mit seinen Kunden folgendes:
[…]
116. In Ziffer […] des Vertrages „Contrat NAR“ vereinbart SLNC mit seinen Kunden folgendes:
[…]
117. In Ziffer […] des Vertrages „Contrat NAR“ vereinbart SLNC mit seinen Kunden folgendes:
[…]
118 In Ziffer […] des Vertrages „Contrat NAR“ vereinbart SLNC mit seinen Kunden folgendes:
[…]
119 In Ziffer […] des „Contrat de constitution“ haben FTTH FR, Groupe E und Swisscom folgendes vereinbart:
[…]
120. Indem die Kooperationsparteien im „Contrat de constitution“ festgelegt haben, dass die Glasfasern auf nichtdiskriminierende Art und Weise bereitgestellt werden, ist der Contrat NAR als Standardvertrag anzusehen. In diesem haben die Kooperationsparteien einen einmaligen Preis von CHF […] und ein monatliches Entgelt von CHF […] pro Jahr für die Nutzung einer Glasfaser in den Bereichen zwischen Drop und OTO festgelegt. Gleiches gilt für die Unterhaltskosten und die Preise für Spleissungen. Damit vereinbaren Groupe E und Swisscom über SLNC, dass jedem Dritten, der den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur im Interkonnektionspunkt zwischen Drop und Feeder nachfragt, diese Preise für die Nutzung eines DUFOs in Rechnung gestellt werden. Da SLNC keine Vollfunktionseigenschaften aufweist, weil sich ihre Tätigkeit vorwiegend auf den Bau und die Wartung der Glasfasernetzwerkinfrastruktur beschränkt und sie keinen selbständigen Marktauftritt wahrnimmt, sind die über SLNC geschlossenen Verträge als Teil der Kooperation zwischen Groupe E und Swisscom anzusehen und damit also horizontale Abreden zwischen Swisscom und Groupe E zu qualifizieren.
121. Die Kooperationsparteien haben in ihrer Eingabe vom 17. Januar 2012 ausgeführt, dass die Verkaufspreise der Glasfasern der SLNC den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden könnten.37 Dies hätte zur Folge, dass die Verkaufspreise nicht zwingend für die Laufzeit der Kooperation fix vereinbart wären, sondern zu gewissen Zeitpunkten möglicherweise angepasst werden könnten. Die Anpassungen ändern allerdings nichts am Abredecharakter der vorliegenden Vertragsklausel.
122. Auf Basis der DUFO Preise für die Nutzung einer Glasfaser von SLNC erstellen Groupe E und Swisscom ihre Vorleistungs- und Endkundenangebote. Die Absprache über die Festsetzung der DUFO Preise kann daher als indirekte Preisabrede zwischen Groupe E und Swisscom im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG angesehen werden.
B.3.2.12 Fazit
123. Bei insgesamt sieben Vertragsklauseln liegt ein Vermutungstatbestand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG vor. Diese sind:
36 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 422. 37 Schreiben der Parteien vom 17. Januar 2012.
Nr. Bezeichnung Vermutung nach Referenz
1 Nutzungsbeschränkung der Gebäudefaser Art. 5 Abs. 3 Bst. b KG Rz 85 f.
2 Konkurrenzverbot beim Aufbau und Betrieb des Glasfasernetzes Art. 5 Abs. 3. Bst. b KG Rz 108 f.
3 Konkurrenzverbot beim Ausscheiden einer Partei Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG Rz 90 f.
4 Gewinnmarge bei Baukostenverrechnung Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG Rz 94 f.
5 Kosten für die Miete der Kabelkanalisationen Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG Rz 96 ff.
6 Mindestabnahmemenge Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG Art. 5 Abs. 3 Bst. b KG Rz 108 ff.
7 Verkaufspreis DUFO Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG Rz 115 ff.
Tabelle 2: Überblick über die getroffenen Wettbewerbsabreden
124. Sämtliche dieser Abreden wirken sich direkt oder indirekt auf den Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten (vgl. Rz 159) und gegebenenfalls auf die nachgelagerten Märkte aus. Nachfolgend muss daher geprüft werden, ob die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur umgestossen werden kann.
125. Auf eine weitergehende Betrachtung derjenigen Klauseln, welche unter gewissen Umständen eine Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 5 Abs. 1 KG bewirken können wird nachfolgend nicht weiter eingegangen. Diese wären gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu untersuchen, sobald diese eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten können. Da mit dem Aufbau der Glasfasernetzwerkinfrastruktur noch nicht begonnen wurde und das Gemeinschaftsunternehmen nach jetzigem Kenntnisstand bis dato noch nicht gegründet wurde38, können die Vertragsklauseln derzeit noch keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG bewirken.
B.3.3 Widerlegung der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 5 Abs. 3 KG im Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten
126. Die Vertragsklauseln „Mindestabnahmemenge“ und „Verkaufspreis DUFO“ wirken sich auf die Bereitstellung einer gesamten Glasfasernetzwerkinfrastruktur in den Bereich Drop und Inhouse aus. In diesem Rahmen stellt sich die Frage, ob für die Bereitstellung einer Glasfasernetzwerkinfrastruktur in den Bereichen Drop und Inhouse ein eigenständiger Markt abzugrenzen ist. Wie im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens Swisscom (Schweiz) AG / Groupe E SA festgehalten wurde, bestehen derzeit neben den Kooperationspartnern keine weiteren Nachfrager nach einer solchen Infrastruktur. Daher kann für die Zwecke der Vorabklärung auf die separate Abgrenzung eines entsprechenden Marktes für eine
Glasfasernetzwerkinfrastruktur in den Bereichen Drop und Inhouse verzichtet werden. Im Rahmen einer ex post Betrachtung könnte sich hingegen aufgrund möglicher tatsächlicher oder potenzieller Nachfrager allerdings eine separate Marktabgrenzung aufdrängen.
127. Aufgrund der Klauseln: „Nutzungsbeschränkung der Gebäudefaser“, „Konkurrenzverbot beim Aufbau und Betrieb des Glasfasernetzes“, „Konkurrenzverbot beim Ausscheiden einer Partei“, „Gewinnmarge bei Baukostenverrechnung“, „Kosten für die Miete der Kabelkanalisationen“, „Mindestabnahmemenge“ und „Verkaufspreis DUFO“ wird eine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten vermutet, welche sich auch auf die nachfolgenden Marktstufen auswirken. Nachfolgend wird geprüft, ob diese gesetzliche Vermutung widerlegt werden kann. Dazu werden in einem ersten Schritt die Fakten und Grundlagen vorgestellt und die Marktabgrenzungen vorgenommen.
B.3.3.1 Fakten und Grundlagen
128. Nachfolgend werden in einem ersten Schritt die technischen Grundlagen, welche für die Beurteilung der Marktsituation relevant sind, erläutert. Basierend hierauf ist es möglich die Geschäftstätigkeit der einzelnen Fernmeldedienstanbieterinnen zu unterscheiden und entsprechend ihrer Tätigkeit als Anbieter oder Nachfrager die entsprechenden Märkte abzugrenzen. Da im Telekommunikationsbereich verschiedene Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Marktstufen bestehen, sind die verschiedenen Interdependenzen im Rahmen der Einflüsse der benachbarten, vorgelagerten und nachgelagerten Märkte zu berücksichtigen.
38 Vgl. Abfrage im zentralen Firmenindex (ZEFIX): www.zefix.ch vom 17. Januar 2012.
B.3.3.1.1. Technische Grundlagen
129. Die technischen Grundlagen dienen dazu, die Wirkungsweisen und Handlungsspielräume der einzelnen Akteure im Markt besser einschätzen zu können. Nachfolgend werden das ISO/OSI Modell sowie die darauf aufbauenden Angebote der Netzbetreiber, die unterschiedlichen Netzwerktechnologien sowie die notwendigen Arbeiten zur Errichtung einer Netzwerkarchitektur kurz beschrieben.
B.3.3.1.1.1 ISO/OSI – Modell39 und die darauf aufbauenden Angebote im Breitbandinternetmarkt
130. Damit heterogene Informationssysteme in eine Kommunikationsbeziehung treten können, ist es unumgänglich, dass gemeinsame Schnittstellen definiert werden, über welche ein solche Kommunikation stattfinden kann. Das ISO/OSI-Referenzmodell ist ein so genanntes
offenes Protokoll, welches die logischen und physikalischen Regeln der elektronischen Kommunikation zwischen einem Sendegerät und einem Empfängergerät definiert. Auf physikalischer Ebene wird festgelegt, wie Nachrichten übertragen werden. Auf logischer Ebene wird festgelegt, wie die übertragenen Nachrichten aufgebaut sind. Das ISO/OSI-Referenzmodell ist ein siebenschichtiges Modell, wobei die oberste Schicht (Layer 7) die Kommunikation zwischen Sender und Empfänger herstellt. Die Daten werden von oben nach unten heruntergereicht, wobei jede Schicht die eigentlichen Nutzdaten um – für die Kommunikation notwendige – Steuerungsdaten (Header) ergänzt. Während die oberen Schichten (Layer 5-7) anwendungsorientierte Schichten sind, stellen die unteren Schichten (Layer 1-4) transportorientierte Schichten dar.
Schicht / Layer Funktionsbeschreibung
Layer 1 Physikalische Schicht
Übertragung von Bitfolgen in Form elektromagnetischer Signale über Kupferkabel, Koaxialkabel, optische Lichtwellenleiter (Glasfaser), Funk etc.
Layer 2 Netzzugangsschicht
Transport und Zugang zwischen direkt verbundenen Geräten (Modem-Modem, Router-Router, Computer zum Netz etc.) .
Layer 3 Internetschicht
Vermittlung und Leitweglenkung (Routing) von Datenpaketen im gesamten Netzwerk zwischen Endgeräten (Internetprotokoll; IP).
Layer 4 Transportschicht
Gesicherter Transport von Datenströmen zwischen Anwendungen (End-zu-End-Kommunikationsprotokolle): Isoliert die Anwendung von den Eigenschaften der Netze.
Layer 5-7 Anwendungen
Sprach-, Video- oder Datenübertragung zwischen Telefon-, Fernseh- und anderen Anwendungen auf Endgeräten und Computern.
Tabelle 3: ISO/OSI-Modell
131. Der Layer 4 ist eine logische Transportschicht.40 Diese ist für eine gesicherte und reihenfolgegerechte Übertragung von Daten zwischen einem Sender und Empfänger zuständig. Sie bietet den anwendungsorientierten Schichten 5-7 einen einheitlichen Zugriff auf die übertragenen Daten, damit diese die Eigenschaften des Netzes nicht berücksichtigen müssen.
132. Der Layer 3 ist eine Vermittlungsschicht zur physischen Netzinfrastruktur.41 Über sie wird die effiziente Übertragung von Daten über das Netz zwischen dem Sender und Empfänger organisiert. Hierbei werden die Wegwahl und Weiterleitung der einzelnen Datenpakete bestimmt. Die Adressierung der einzelnen Knotenpunkte in dieser Schicht erfolgt über die IP-Adresse.
133. Der Layer 2 ist eine Sicherungsschicht für eine physische Punkt zu Punkt-Verbindung zwischen zwei Knoten.42 Über Layer 2 wird die gesicherte und zuverlässige Übertragung von Daten zwischen zwei im Netz direkt benachbarten Knotenpunkten realisiert, wobei die Richtigkeit der Übertragung der Datenpakete geprüft wird. Auch die Flusssteuerung, also welche Daten innerhalb welchem Zeitraum über die Kommunikationsleitung übertragen werden (Bandbreite), wird über diese Schicht gesteuert.
134. Der Layer 1 ist eine Bitübertragungsschicht über ein physisches Medium (z.B. Kupferkabel, Glasfaserkabel etc.), welche einen nachrichtentechnischen Kanal zwischen zwei benachbarten Knoten zur Übertragung eines Datenstroms über ein Medium ermöglicht.43 Diese Schicht stellt mechanische, elektrische und weitere funktionale Hilfsmittel zur Verfügung, um physikalische Verbindungen zu aktivieren bzw. deaktivieren, sie aufrechtzuerhalten und Bits darüber zu übertragen. Über Layer 1 können sowohl digitale als auch analoge Signale übertragen werden.
135. Bei der Datenübertragung können auf verschiedenen Schichten des ISO/OSI-Modells Anpassungen vorgenommen werden, wobei die Anpassungsmöglichkeiten immer durch die Voreinstellungen der jeweils darunterliegenden Schicht eingeschränkt werden.
39 OSI ist die Abkürzung von Open Systems Interconnection Reference Modell der Internationalen Organization for Standardisation (nachfolgend: ISO). 40 Das OSI Referenzmodell, abrufbar unter: www.acco.ch/hpj/download/OSI_MODELL %20_ %20V2.pdf, 2; (3.8 2011); Das ISO/OSI Referenzmodell, abrufbar unter: web39.johnserver.de/Files/isoosi.pdf, 4, (3.8 2011).
41 Das OSI Referenzmodell (Fn 40), 2; Das ISO/OSI Referenzmodell (Fn 40), 5.
42 Das OSI Referenzmodell (Fn 40), 2; Das ISO/OSI Referenzmodell (Fn 40), 6.
43 Das OSI Referenzmodell (Fn 40), 2; Das ISO/OSI Referenzmodell (Fn 40), 7.
B.3.3.1.1.2 Netzwerktechnologien
136. Der Aufbau einer neuen leitungsgebundenen Netzinfrastruktur der nächsten Generation ist weltweit zum vordringlichen Infrastrukturprojekt erklärt worden. Grundsätzlich stehen heute verschiedene Netzwerke für die Datenübertragung zur Verfügung. Diese sind, das Kupfernetz von Swisscom, die Koaxialkabelnetze der Kabelnetzbetreiber, die sich im Aufbau befindliche Glasfasernetzwerkinfrastruktur, die Powerline Technologie, die mobilen Technologien sowie die Satellitentechnologie.
Kupferkabelnetztechnologie
137. Über das Kupferkabelnetz werden mittels elektrischem Strom Daten über ein spezifisches Frequenzspektrum übertragen. Aufgrund der physikalischen Eigenschaften der Stromübertragung über das Kupferkabelnetz und des damit verbundenen Spannungsabfalls über einen elektrischen Leiter, ist die physikalisch mögliche Durchleitungsfähigkeit von der Länge des Kupferkabels abhängig. Mit dem heute zur Verfügung stehenden Kupferkabelnetz zwischen einer Anschlusszentrale von Swisscom und einem Haushalt lassen sich mittels ADSL («asymmetric digital subscriber line») die für den massentauglichen Internetdienst notwendigen Datenraten realisieren.44 Die derzeit leistungsstärkste DSL-Variante ist Very High Speed DSL (VDSL und VDSL2, bei welchem der Teil der Distanz zwischen Anschlusszentrale und VDSL-Anlage mit Glasfaser zurückgelegt wird). Auf den im Anschlussnetzwerk üblichen Leitungen erreicht VDSL2 eine reelle maximale Downstream-Datenrate von 30 Mbit/s, wobei diese Geschwindigkeit allerdings nicht für alle Kunden direkt von der Ortszentrale aus bereitgestellt wird. Damit solche Übertragungsraten erreicht werden können, muss sich die VDSL-Anlage innerhalb einer Reichweite von ca. 750 Metern vom Endkunden befinden. Hierzu wird – als wahrscheinlich letzter Schritt in der DSL Entwicklung – eine Glasfaserleitung von der Ortszentrale bis zum Strassenkasten realisiert. Um noch höhere Leistung im Zugangsnetz zu erreichen, als sie VDSL bietet, muss die Glasfaser über die gesamte Strecke bis zum Endbenutzer verlegt werden.45 Aus diesem Grund sind Datenübertragungsdienstleistungen, welche gemäss dem heutigen Stand der Technik über das Kupferkabelnetz erbracht werden können auf ca. 30 Mbit/s beschränkt. In Zukunft können diese aufgrund technologischer Neuerungen allerdings gemäss Aussagen von Swisscom46, Sunrise47 und EWL48 auf bis zu maximal 100 Mbit/s ansteigen. Zudem gibt Sunrise an, dass eine weitere Steigerung der Leistungsfähigkeit der Kupferleitungen nicht erwartet werden kann, da keiner der grossen Player im Markt mehr an einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Kupfernetzes interessiert sei.49
138. Die Kupferkabeltechnologie ermöglicht daher die Erbringung von Layer 1, Layer 2 und Layer 3 Dienstleistungen bis zu einer maximalen Übertragungsrate von ca. 30 Mbit/s pro Leitung, wobei aufgrund der physischen Gegebenheiten die Übertragungsrate von der über das Kupferkabel zurückzulegende Distanz abhängig ist. Diese zurückzulegende Distanz kann durch den Ausbau einer Teilstrecke (z. B. bis zum Streetcabinet) verkleinert werden,50 was dazu führt, dass eine grössere Anzahl
Kunden von den über VDSL erreichbaren Übertragungsgeschwindigkeiten profitieren kann.
Kabelnetztechnologie
139. Die Kabelfernsehnetze (nachfolgend: CATV-Netze) zeichnen sich durch eine Kombination von Übertragungsmedien aus, welche im ersten Teil des Anschlussnetzes Glasfasern und in der Feinverteilung Koaxialkabel verwenden. Hierbei ist zu beachten, dass das Koaxialkabelnetz speziell für die Übertragung von Frequenzen entwickelt wurde. Über die neueste Version der CATV-Datenübertragungstechnologie, DOCSIS 3.0, lassen sich derzeit pro Kanal bis zu 200 Mbit/s durchleiten,51 wobei es bereits Laborversuche gibt, in welchen eine Durchleitungsrate von über 1‘000 Mbit/s realisiert wurden.52
140. Dabei ist zu beachten, dass die Bandbreitengrenze der CATV-Netze nicht ohne weiteres mit den Bandbreiten von VDSL-Angeboten verglichen werden kann. Die Netzwerkstruktur von UPC-Cablecom zeichnet sich durch eine Ringstruktur aus, welche die einzelnen Hubs mit Glasfasern verbindet, wobei sämtliche an einen Hub angeschlossenen Haushalte eine Zelle bilden. Das Koaxialkabel verläuft im Endkundenbereich in jeder Zelle in einer Ringstruktur, so dass die maximale Bandbreite unter den Endkunden einer Zelle aufgeteilt werden muss. Zur Vergrösserung der Bandbreite können ohne Modifikation der Netzwerkarchitektur analoge Kanäle zugunsten weiterer digitaler Kanäle abgeschaltet werden, wodurch pro Kanal innerhalb einer Zelle zusätzliche Bandbreiten zur Verfügung stehen. Mit Modifikation der Netzwerkarchitektur können Kabelnetzbetreiber auch die über das Koaxialkabel angeschlossenen Endkundezellen verkleinern, indem sie Teilstücke des Koaxialkabelnetzes durch Glasfasernetze ersetzen und damit die Anzahl der einzelnen Hubs und damit die Anzahl erschlossener Zellen erhöhen. Hierdurch wird gleichzeitig die Anzahl in einer Zelle angeschlossenen Endkunden, welche sich die in der Zelle verfügbare Bandbreite teilen, verringert. Eine weitere Möglichkeit, die Bandbreite im Koaxialkabelnetz zu erhöhen besteht darin, dass zusätzliche Verstärker in den Koaxialkabelbaum eingebaut werden. Die heute mögliche Bandbreitengrenze im Massengebrauch von DOCSIS 3.0 beträgt 400 Mbit/s, die aber unter den Endkunden einer Zelle aufgeteilt werden muss («shared medium»). Theoretisch sind wohl über sämtliche Kanäle Bandbreiten bis 5 Gbit/s shared möglich, die entsprechende Hardware ist allerdings noch nicht verfügbar. Zudem müssten zusätzliche Verstärker
44 Evaluation des schweizerischen Fernmeldemarkts (Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats KVF-S vom 13. Januar 2009 [09.3002]; nachfolgend: Fernmeldebericht 2009), 94. 45 Fernmeldebericht 2009 (Fn 44), 94 f.
46 Antworten Fragebogen an Swisscom vom 1. Juni 2011, 5.
47 Antworten Fragebogen an Sunrise vom 3. Juni 2011, 11.
48 Antworten Fragebogen an EWL vom 1. Juni 2011 (Beilage), 15.
49 Antworten Fragebogen an Sunrise vom 3. Juni 2011, 12.
50 Vgl. Antworten Fragebogen an EWZ vom 1. Juni 2011, 6. 51 Fernmeldebericht 2009 (Fn 44), 94.
52 Vgl. http://www.inside-it.ch/frontend/insideit?_d=_article&site=ii&ne ws.id=24088.
und teilweise auch Glasfaserabschnitte eingebaut werden, was aufgrund der Architektur der Kabelnetze sehr aufwendig ist.53 Allerdings ist insbesondere bei den Koaxialkabelnetzen zu beachten, dass die maximale Bandbreite nur für den Downstream gilt und symmetrische Bandbreiten nur sehr beschränkt angeboten werden können. Dies macht das Koaxialkabelnetz grundsätzlich unbrauchbar für Anwendungen im Geschäftskundenbereich, in welchem vorwiegend garantierte und symmetrische Bandbreiten nachgefragt werden.
Powerline Technologie
141. Die Powerline Technologie (PLC) kann im Anschlussbereich als Kabelinfrastruktur gebraucht werden. Als Übertragungsmedium dient hierbei das Stromnetz. Obwohl grundsätzlich Bandbreiten von bis zu 200 Mbit/s möglich sind, ist PLC in der Schweiz nie über eine Nischenrolle hinausgekommen.54
Satellitentechnologie
142. Die Satellitentechnologie dient in der Schweiz lediglich zur Abdeckung der Grundversorgung und erreicht eine Datenrate von 600 kbit/s Downstream und 100 kbit/s Upstream. Aufgrund der eingeschränkten Datenraten wird die Satellitentechnologie fast nur dafür verwendet, in entlegenen Gebieten eine Kommunikation zu ermöglichen, wo andere Kommunikationsmöglichkeiten (z.B. über Kupferkabel, etc.) nicht gegeben sind.
Mobile Technologien
143. Bisher wurden die mobilen Technologien (wie z.B. GSM, UMTS) aufgrund fehlender Abdeckung und mangelnder Qualität der Datenübertragung sowie zu geringer Bandbreite nicht als Substitute zum drahtgebunden Breitbandinternet angesehen. Mit der Einführung des Mobilfunkstandards „Long Term Evolution“ (nachfolgend: LTE) werden in Zukunft signifikant höhere Datenraten möglich sein. Gemäss Fernmeldebericht des BAKOM werden beispielsweise in Zukunft «Downlink» (d.h. von der Basisstation zum Mobiltelefon) bis zu 100 Mbit/s und «Uplink» bis zu 50 Mbit/s angeboten werden können;55 gemäss Swisscom sollen mit «Advanced LTE» sogar Bandbreiten von 1 Gbit/s erreicht werden.56 Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich alle Endkunden in einer Mobilfunkzelle die mögliche Bandbreite teilen müssen («shared medium») und LTE nur asymmetrische Angebote ermöglicht. Das Verhältnis von «Downlink» zu «Uplink» Geschwindigkeit beträgt im Normalfall ca. 7 zu 1. Dennoch wird LTE eine signifikante Verbesserung des mobilen Internet insbesondere bezüglich der Übertragungsgeschwindigkeit und der Stabilität der Verbindung bringen. Ein Indikator für diese Stabilität ist die Verzögerung, die ein Signal zwischen Basisstation und Endkunden erfährt, die mit LTE noch etwa 1/10 der Verzögerung beim herkömmlichen UTMS HSPA («High Speed Packet Access») beträgt.
Glasfaserkabeltechnologie
144. Mit der Glasfaserkabeltechnologie bis in die Haushalte lassen sich Bandbreiten erreichen, welche die Bandbreiten der anderen Technologien um ein vielfaches übersteigen. In einem Versuch haben Wissenschaftler des Fraunhofer Heinrich-Hertz-Instituts bereits Übertragungsraten von über 10‘000‘000 Mbit/s erreicht.57 Damit weist die Glasfaserkabeltechnologie heute Übertragungskapazitäten auf, welche quasi als unbeschränkt eingestuft werden können.
B.3.3.1.2. Ökonomische Grundlagen
145. Die ökonomischen Zusammenhänge betreffen insbesondere die Aufbaukosten der Glasfasernetzinfrastruktur, die Wirkungsweise einzelner Preispläne bei den Vorleistungsangeboten und die damit verbundenen Diskriminierungsmöglichkeiten und eine Analyse der bisherigen Entwicklung der Endkundennachfrage auf dem Breitbandinternetmarkt.
B.3.3.1.2.1 Aufbaukosten der Glasfasernetzinfrastruktur
146. In den in der Schweiz bestehenden Kooperationsmodellen werden grundsätzlich drei verschiedene Ausbaubereiche unterschieden. Diese sind die Verkabelung innerhalb eines Hauses (Bereich Inhouse), die Verkabelung zwischen dem ersten geeigneten Übergabepunkt und dem Hauseingang (Bereich Drop) und die Verkabelung zwischen dem Übergabepunkt und der jeweiligen Anschlusszentrale des Netzbetreibers (Bereich Feeder). Für jeden dieser Bereiche entstehen verschiedene Kosten.
Inhouse
147. Im Bereich Inhouse muss die Verkabelung vom BEP bis OTO gewährleistet werden. Dies umfasst verschiedene Arbeiten, wie den Kabelzug durch vorhandene Leerrohre (bzw. der verlegen von Rohrleitungen innerhalb eines Hauses), den Anschluss und die Spleissung der einzelnen Steckdosen und Muffen etc.
Drop
148. Zur Verlegung von Kabeln zwischen dem DP und dem BEP sind Kabelzugarbeiten und, wo keine Leerrohre bestehen, ebenfalls Tiefbauarbeiten notwendig. Hinzu kommen verschiedene Kosten für die Projektierung und das Management der Bauarbeiten.
Feeder
149. Neben Kabelzugarbeiten sind im Feeder Bereich ebenfalls Tiefbauarbeiten zu unternehmen, wenn nicht bereits eine Rohrleitungsinfrastruktur zur Verfügung steht. Zudem muss die entsprechende Verkabelung in der Anschlussstation sowie die Verteilung der einzelnen Glasfasern über den OMDF eingerichtet werden.
B.3.3.1.2.2 Preispläne und Layer
150. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht unterscheiden sich die Einsatzmöglichkeiten zwischen den einzelnen Vorleistungsprodukten hauptsächlich über die Konfigurationsmöglichkeiten. Während auf Layer 1 die volle Freiheit der Angebotsgestaltung des Nachfragers steht und dieser lediglich durch die physischen Eigenschaften des
53 Die meisten Kabel der Kabelnetzbetreiber wurden in engen Stahlrohren verlegt. Ein grosser Teil der Kabel liegt sogar direkt in der Erde. Vgl. RPW 2008/4, 763 Rz 33, Gutachten Kabelkanalisationen. 54 Fernmeldebericht 2009 (Fn 44), 95. 55 Fernmeldebericht 2009 (Fn 44), 28.
56 Antworten Fragebogen an Swisscom vom 1. Juni 2011. 57 http://www.verivox.de/nachrichten/forscher-stellen-geschwindigkeits rekord-ueber-glasfaser-auf-71607.aspx.
Übertragungsmediums eingeschränkt ist, hat er auf Layer 2 und den darüber liegenden Layern keine Kontrolle mehr über die dort erbrachte Flusskontrolle und damit der möglichen Bandbreiten. Derjenige Akteur, welcher die Flusskontrolle und damit die auf dem Netz verfügbare Bandbreite kontrolliert, hat die Möglichkeit den auf der Nachfragseite (insbesondere im Privatkundenbereich) relevanten technischen Wettbewerbsparameter zu beeinflussen. Durch das Bereitstellen verschiedener Profile bei der zur Verfügung stehenden Bandbreite auf Layer 2 und den darüber liegenden Layern kann der Anbieter eine umfassende Preisdifferenzierung realisieren.
151. Neben den zur Verfügung gestellten Bandbreiten, bietet beispielsweise Swisscom auch die Option zwischen vier verschiedenen Verkehrsklassen wie Best Effort, Priority, Control und Real Time zu wählen. Über die Verkehrsklasse können beispielsweise verschiedene Datenpakete in unterschiedlicher Reihenfolge übertragen werden, so können beispielsweise Datenpakete, welche Email-Daten enthalten, mit geringerer Priorität übertragen werden als Datenpakete, die Voice-over-IP (nachfolgend: VoIP)-Daten enthalten. Auch die Wahl der Verkehrsklassen wird letztendlich über die Flusskontrolle geregelt.
152. Für den Geschäftskundenbereich, in welchem vorwiegend symmetrische Bandbreiten nachgefragt werden, bietet Swisscom symmetrische Bandbreiten im Profil ELAN ab 2 Mbit/s symmetrisch für CHF […] und 1‘000 Mbit/s für CHF […] an. Im Privatkundenbereich, in welchem vorwiegend asymmetrische Bandbreiten zum
Einsatz kommen, liegen die Preise bei CHF 5.– (für 0.3 Mbit/s download und 0.1 Mbit/s upload) und CHF 49.– (für 20 Mbit/s download und 1 Mbit/s upload). Zudem ist die Servicequalität im Privatkundenbereich anders, so dass die Angebote der Vorleistungsprofile im Privatkundenbereich nicht ohne weiteres im Geschäftskundenbereich eingesetzt werden können.
153. Die von den Anbietern von Layer 2-Produkten durchgeführte Preis- und Angebotsdifferenzierung ist aufgrund von durch sie bestimmten Einstellungen auf dem Layer 2 des ISO/OSI-Modells möglich. Bezieht beispielsweise ein ISP ein Layer 1-Produkt, so kann dieser die Flusskontrolle bestimmen und hat damit die Möglichkeit gegenüber den nachgelagerten Marktstufen entsprechende Preis- und Angebotsdifferenzierungen vorzunehmen. Daher ist die Bestimmung der Flusskontrolle ein für die Ausgestaltung des Business-Cases zentrales Element.
B.3.3.1.2.3 Entwicklung der Nachfrage nach Bandbreite bei Privatkunden
154. Gemäss dem Nielsen‘s Law steigt die Bandbreite einer Internetverbindung pro Jahr um 50 %58 bzw. verdoppelt sich die Bandbreite alle 21 Monate (vgl. Abbildung 1). Zudem zeigt sich, dass die Nachfrage nach Bandbreite zwischen so genannten high-end users und low-end users um ca. 2-3 Jahre unterschiedlich ist.59 Dementsprechend kommt EWL zu dem Schluss, dass im Jahr 2010 high-end users eine Bandbreite von ca. 31 Mbit/s nachfragten und low-end users eine Bandbreite von ca. 5-9 Mbit/s.60
Abbildung 1: Veranschaulichung des Nielsen’s Law.61
58 JAKOB NIELSEN, Nielsen’s Law of Internet Bandwith, 1 f., abrufbar unter: http://www.useit.com/alertbox/980405.html, (5.8.2011). 59 JAKOB NIELSEN (Fn 58), 3.
60 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011, S. 36, www.weko.admin.ch/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6 I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdIF3g2ym162epYb g2c_JjKbNoKSn6A-- (04.01.2012).. 61 JAKOB NIELSEN (Fn 58), 1.
155. Auf dieser empirisch beobachtbaren Gesetzmässigkeit basieren die meisten für die Schweiz gemachten Vorhersagen zu der im Privatkundenbereich bereitgestellten Bandbreite.
156. In diesem Zusammenhang kommt die Studie von Sieber & Partner zum Schluss, dass bis zum Jahr 2020
Bandbreiten in der Grössenordnung zwischen 64 und 320 Mbit/s pro Endkunde nötig werden.62 Auch die im Rahmen der verschiedenen Vorabklärungen zum Thema FTTH durchgeführte Befragung von FDA hat ergeben, dass die erwartete Nachfrage nach Bandbreite im Jahr 2016 zwischen 30 und 235 Mbit/s liegen wird (vgl. Tabelle 4).
ISP 2012 2013 2014 2016
Finecom63 20 Mbit/s 30 Mbit/s 50 Mbit/s 100 Mbit/s
Cablecom64 - - - 30-50 Mbit/s
EWZ65 - 60 Mbit/s - -
EWB66 - 100 Mbit/s - 200 Mbit/s
EWL (high end user)67 31 Mbit/s - - 235 Mbit/s
Tabelle 4: Schätzungen der Breitbandentwicklung
157. Geht man in den Schätzungen der Breitbandentwicklung tatsächlich von zwei Kundengruppen (high-end und low-end users) und dem Ausgangspunkt aus, dass 2010 die high-end users eine Bandbreite von ca. 31
Mbit/s nachfragten und die low-end users eine Bandbreite zwischen 5 und 9 Mbit/s nachfragten, kann man gemäss Nielsen‘s Law die nachfolgenden Nachfrageraten extrapolieren:
2010 2011 2012 2013 2014 2015
High-end user 31 Mbit/s 47 Mbit/s 70 Mbit/s 104 Mbit/s 157 Mbit/s 235 Mbit/s
Low-end user
5 Mbit/s 8 Mbit/s 11 Mbit/s 17 Mbit/s 25 Mbit/s 38 Mbit/s
9 Mbit/s 14 Mbit/s 20 Mbit/s 30 Mbit/s 46 Mbit/s 68 Mbit/s
Tabelle 5: Extrapolierte Entwicklung der Nachfrage nach Bandbreite für die Schweiz
158. Anhand dieser Hochrechnungen kann daher grundsätzlich eine Tendenz bestimmt werden, welche Anhaltspunkte gibt, ab wann eine Technologie für die Deckung der jeweiligen Kundennachfrage nicht mehr ausreicht.
B.3.3.2 Relevanter Markt
159. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 [VKU; SR 251.4], der hier analog zur Anwendung kommt). Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
160. Um ein Gesamtbild der Wettbewerbswirkungen zu bekommen, werden im nachfolgenden Kapitel B.3.3.3.3
zudem der benachbarte und die nachgelagerten Märkte betrachtet, auf welchen die Klauseln eine indirekte Wirkung entfalten können.
B.3.3.2.1. Vorbemerkung
161. Die Erbringung von drahtgebundenen Fernmeldedienstleistungen erfolgt jeweils über ein fest installiertes Medium (Kupferdraht, Koaxialkabel, Glasfaser etc.).
62 SIMON EHRENBAUM/DILIP VIMALASSERY, Breitbandinternetmarkt Schweiz – Handlungsoption der Netzbetreiber, 2010, Dr. Pascal Sieber & Partners AG, 7.
63 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60), S. 36.
64 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60), S. 36.
65 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60), S. 36.
66 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60), S. 36.
67 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60), S. 36.
Damit ein Fernmeldedienstanbieter, der über kein eigenes Anschlussnetz zum Endkunden verfügt, Fernmeldedienste für einzelne Teilnehmeranschlüsse direkt (Layer 1-Angebot) erbringen kann, benötigt er einen Zugang zu einem Übertragungsmedium (Kupferdraht, Koaxialkabel, Glasfaser etc.).
162 Der Zugang zum jeweiligen Übertragungsmedium wird an einem so genannten Netzzugangspunkt (IP) gewährt. Dieser kann je nach Nutzung des jeweiligen drahtgebundenen Übertragungsmediums im BEP, im Kanalisationsschacht (Manhole, nachfolgend: MH), im Quartiersverteiler, in der Anschlusszentrale etc. liegen. Beim jeweiligen Netzzugangspunkt muss diejenige FDA, welche die physische Leitung selbst nutzen möchte, eine entsprechende Infrastruktur bereitstellen. Die Art der bereitzustellenden Infrastruktur hängt von dem jeweiligen IP ab. So muss beispielsweise im IP bei den Glasfaserkooperationen zwischen Swisscom und den EVU eine Feeder-Infrastruktur, Anschlusszentralen und eine Anbindung ans Backbone-Netz68 bereitgestellt werden, um die Glasfasern bis zum OTO nutzen zu können. Ist der IP in der Anschlusszentrale von Swisscom oder der Trafostation eines EW, so müssen lediglich entsprechende Sende- und Empfangsgeräte installiert und betrieben sowie eine Anbindung ans Backbone-Netz gewährleistet werden.
163. Beim Zugang zur physischen Netzinfrastruktur (Layer 1-Angeboten wie der entbündelte Teilnehmeranschluss; nachfolgend: TAL oder dem Access Line Optical; nachfolgend: ALO) erhält der jeweilige Fernmeldedienstanbieter ein Übertragungsmedium (z.B. Kupferkabel, Glasfaserkabel, etc.) bis zum Endkunden, über welches er Kommunikationsdienstleistungen erbringen kann. Hierzu muss er sämtliche Schichten des ISO/OSI-Modells durch geeignete Geräte implementieren und hat daher die grösstmöglichen Freiheitsgrade in der Nutzung des Übertragungsmediums. Er wird letztendlich nur über die physischen Kapazitätsgrenzen des jeweiligen Übertragungsmediums eingeschränkt. Mit dem Zugang zur physischen Infrastruktur erhält die jeweilige FDA eine direkte physische Leitung zum Endkunden, welche sie exklusiv nutzen kann.
164. Beim so genannten Layer 2-Angebot erhält der Nachfrager die Möglichkeit gewisse durch das Angebot bestimmte Modifikationen am Layer 2 und den darüberliegenden Layern vorzunehmen. In der Regel behalten sich die Anbieter von Layer 2-Produkten allerdings vor, bei den Layer 2-Angeboten mindestens die Flussgeschwindigkeit selbst zu bestimmen. Dies hat zur Folge, dass die Anbieter von Layer 2-Produkten verschiedene Bandbreitenprofile anbieten, in deren Rahmen der Nachfrager die für ihn wichtigen Einstellungen auf Layer 2 und den darüberliegenden Layern ändern kann. Typische Layer 2 Angebote sind der Carrier Ethernet Service von Swisscom (nachfolgend: CES), welcher derzeit in den nachfolgenden Bandbreitenprofilen angeboten wird: 2 Mbit/s, 4 Mbit/s, 6 Mbit/s, 8 Mbit/s, 10 Mbit/s, 20 Mbit/s, 30 Mbit/s, 50 Mbit/s, 70 Mbit/s, 100 Mbit/s, 200 Mbit/s, 300 Mbit/s, 500 Mbit/s, 700 Mbit/s, 1 Gbit/s, 10 Gbit/s.69
165. Beim sogenannten Layer 3-Angebot erhält der Nachfrager die Möglichkeit gewisse durch das Angebot bestimmte Modifikationen am Layer 3 (z.B. Adressierung
mit IP-Adressen etc.). und den darüberliegenden Layern vorzunehmen. Auf Layer 3 sind die Flussgeschwindigkeiten, welche im Layer 2 festgelegt werden bereits fix vorgegeben. Typische Layer 3 Angebote sind der Broadband Connectivity Service (BBCS) von Swisscom.
166. Da nur über den Layer 1 Datensignale physisch über ein Medium übertragen werden und die jeweils anderen Layer auf den hier erbrachten Diensten aufbauen, sind die Layer 2 bis 7 des ISO/OSI-Modells vom darunterliegenden Übertragungsmedium grundsätzlich unabhängig (vgl. Kap. B.3.3.1.1.1). Lediglich im Hinblick auf die möglichen maximalen Übertragungsraten sind diese physisch durch die Durchleitungsfähigkeit der darunterliegenden Netzwerkinfrastruktur begrenzt.
167. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich in seinem Urteil vom 12. Februar 2009 zu der – für die Einordnung von Telekommunikationsnetzwerken wichtigen – Frage, der Abgrenzung zwischen dem physischen Zugang zu einem Übertragungsmedium (Layer 1) und den anderen Zugangsformen (Layer 2 etc.).70 Hierbei hat sich das Gericht auf drei Kriterien zur Beurteilung der Substituierbarkeit dieser Zugangsformen abgestellt: Das Regulierungskonzept, den Investitionsbedarf und das Wertschöpfungspotenzial.
168. Betreffend die Regulierung hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass der Gesetzgeber den technologischen Unterschieden zwischen dem physischen Zugang (Layer 1) und den anderen Zugangsformen (Layer 2 etc.) beim Gesetzgebungsprozess Rechnung getragen hat. Wenn der TAL ein Substitut zum schnellen Bitstromzugang darstellen würde, hätte der Gesetzgeber dies im Regulierungskonzept anerkannt. Als Folge hätte er daher aufgrund der dann disziplinierenden Wirkung des schnellen Bitstromzugangs eine Marktbeherrschung ausschliessen müssen und den TAL nicht zu regulieren brauchen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber dargelegt, dass der schnelle Bitstromzugang lediglich eine „Einstiegstechnologie“ darstellt, welche es alternativen Anbietern ermöglicht, rasch und breit in den Markt einzutreten, um in der Folge schrittweise die Investitionen zu tätigen, welche notwendig sind, um auf den TAL zu wechseln.71 Aufgrund seiner Analyse kommt das Bundesverwaltungsgericht daher auch aus nicht regulatorischen Gründen zu dem Schluss, dass der Layer 1-Zugang und die anderen Zugangsformen (Layer 2 etc.) nicht miteinander substituierbar sind.
68 Das Backbone-Netz stellt das Basisnetz eines Fernmeldedienstanbieters dar, auf welchem die Bandbreiten aller seiner Endkunden gebündelt und verwaltet werden. Das Backbone-Netz stellt daher den verbindenden Kernbereich eines Telekommunikationsnetzes dar. Vor diesem Hintergrund gelten spezielle Anforderungen in puncto hohe Bandbreiten, schnelle Übertragungsraten und grosse Ausfallsicherheit. Backbone-Netze werden daher meist redundant aufgebaut, so dass bei Teilausfällen im Backbone-Netz die Datenströme entsprechend umgeleitet werden können.
69 Swisscom Handbuch Preise: Carrier Ethernet Service vom 01. Juli 2010.
70 Urteil des BVGer, BVGE 2009/35, E. 8.4.5. 71 MATTHIAS AMGWERD, Netzzugang in der Telekommunikation, Zürich 2008, Rz 254 ff.
169. Da sich auf der einen Seite die technischen Möglichkeiten der Angebotsgestaltung und auf der anderen Seite die Investitionskosten für die Nutzung eines Layer-2 oder Layer-3 Angebots stark unterscheiden, stellen Layer 2-und Layer 3-Angebote grundsätzlich keine Substitute zum physischen Zugang dar.
B.3.3.2.2. Sachlich relevanter Markt
170. Im Rahmen der Kooperationen beim Aufbau und Betrieb von Glasfasernetzwerkinfrastrukturen im Anschlussnetz, erstellen Swisscom und Groupe E ein vier Glasfasern umfassendes Glasfasernetzwerk. Diese Glasfasern werden von den Kooperationspartnern zur Erbringung von Datenübertragungsdienstleistungen sowohl selbst genutzt als auch Dritten zur Nutzung angeboten, zum Beispiel durch Layer-1 Angebote (vgl. Rz 163). Mit einem Layer 1-Zugang zum Glasfasernetz kann eine FDA die direkte physische Anbindung der Endkunden erreichen. Damit erreicht die FDA die vollständige Freiheit beim Anbieten eigener Dienste über die Glasfaserleitung. Sie muss allerdings erhebliche Investitionen für die Verbindung der Anschlusszentralen mit dem eigenen Backbone-Netz sowie die zur Erbringung der Dienstleistungen notwendige Hardware übernehmen. Da die gemeldeten Klauseln eng mit dieser Infrastrukturebene zusammenhängen (vgl. B.3.1), bilden die Layer 1-Angebote zum Glasfasernetz, d.h. der physische Zugang zum Glasfasernetz der Kooperationspartner, das Ausgangsprodukt dieser Marktabgrenzung.
B.3.3.2.2.1 Bedürfnisse der Marktgegenseite
171. Die Dienstanbieter auf dem Glasfasernetz unterscheiden sich stark bezüglich ihres Business-Case und des Endkundenangebotes. Ein solches Angebot besteht für Privatkunden beispielsweise aus 50 Mbit/s download und 5 Mbit/s upload. Dazu können zusätzliche Kanäle für Telefon, IPTV und Radio bezogen werden. Damit ist das Endkundenangebot bereits weitgehend strukturiert.72 Andere kleinere Anbieter erschliessen gezielt Endkunden mit massgeschneiderten Lösungen. Dafür würden sie einen Layer 1-Zugang vorziehen, da ein solcher aber noch nicht angeboten wird, weichen sie vorerst auf ein Layer 2-Angebot aus.73 Wiederum andere Anbieter sind für ihr Endkundenprodukt zwingend auf einen Layer 1-Zugang angewiesen, da sie ihre Dienstleistungen nicht mit den über die auf einem höheren Layer als Layer 1 angebotenen Datenübertragungsdiensten erbringen können.74
172. Sunrise bietet ihre Dienste auch über das ewz.zürinet an. Sunrise ist mit über 550 entbündelten Swisscom Anschlusszentralen deren wichtigster Entbündelungspartner.75 In den meisten Städten der Schweiz ist Sunrise bereits in sämtlichen Anschlusszentralen von Swisscom präsent und somit dafür prädestiniert, ein Layer 1-Angebot in Anspruch zu nehmen. Analog zur bisher verfolgten Entbündelungsstrategie und des relativ kostengünstigen Umstiegs auf die Glasfaserkabeltechnologie sowie den damit verbundenen Vorteilen besteht Sunrise deshalb grundsätzlich auf einen Zugang zum Glasfasernetz über Layer 1.76 Ein Netzzugang über Layer 2 oder Layer 3 kommt nach Aussagen von Sunrise nur ausserhalb der von ihr entbündelten Gebieten in Frage, wobei die von den Glasfaserkooperationen betroffenen Städte nicht darunter fallen.77 Mit den
Städten Luzern, St. Gallen und Basel hat Sunrise eine Absichtserklärung für die Verhandlung eines Vertrags für den Layer 1-Zugang unterschrieben.78
B.3.3.2.2.2 Layer 2-und 3-Angebote
173. Layer 2-und 3-Angebote erlauben den Nachfragern – z. B. FDA – ebenfalls, Dienstleistungen auf den relevanten Endkundenmärkten über das Glasfasernetz zu erbringen (Vorleistung). Diese stellen aber aus den nachfolgenden Gründen und gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Substitute zu Layer 1-Angeboten dar.79
174. Analog zum Bitstromentscheid des Bundesverwaltungsgerichts muss auch im Bereich der Glasfasertechnologie eine Substituierbarkeit zwischen dem physischen Zugang (Layer 1) und den anderen Zugangsformen verneint werden (vgl. Rz 167). Dies weil die technischen Eigenschaften der verschiedenen Ebenen des Netzzugangs und den damit verbundenen Freiheitsgraden in der Benutzung sowie die über den physischen Zugang (Layer 1) erzielbaren Skalen- und Verbundvorteilen ganz andere Bedürfnisse der Nachfrageseite ansprechen. Für die Nutzung eines Layer 1-Angebot muss eine FDA einen Interkonnektionspunkt (z.B. in einer Anschlusszentrale) entbündeln. Pro Interkonnektionspunkt fallen die hierfür notwendigen Investitionskosten nur einmal an, so dass diese Kosten in der Folge auf die Anzahl Kunden verteilt werden können. Auf diese Weise lassen sich Skalen- und Verbundvorteile realisieren. Zudem werden die Angebote von der Nachfrageseite auch nicht als substituierbar angesehen (vgl. Rz 171 ff.).
175. Die Migration des Layer 1-Zugangs – von der Kupferkabeltechnologie zur Glasfaserkabeltechnologie – ist günstiger als die Neuinvestition in die Entbündelung, da ein Teil der Investitionen wiederverwendet werden kann. Der Umstieg auf einen Layer 2-Zugang würde hingegen einen Verzicht auf die Nutzung eines grossen Teils der bereits im Rahmen der Entbündelung eingerichteten Infrastruktur bedeuten. Dies trifft insbesondere auf diejenigen FDA zu, welche eine Anschlusszentrale entbündelt haben. Unter diesen Umständen bietet eine Erschliessung auf Layer 1 die grössten Synergien mit der bereits bestehenden Sunrise Infrastruktur.80 Die Kosten unterteilen sich hierbei im Wesentlichen auf die Umstellung der aktiven Ausrüstung und die internen Kabelzugarbeiten mit Glasfasern in der Anschlusszentrale von Swisscom.81 Unter diesen Umständen würde das Ausweichen auf ein Layer 2-Angebot einen schwerwiegenden Nachteil gegenüber einem Zugang auf Layer 1 für die Marktgegenseite darstellen.
72 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60), S. 40.
73 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60, S. 41.
74 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60), S. 41.
75 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60), S. 41.
76 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60), S. 41
77 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60), S. 41.
78 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60), S. 41. 79 BVGE 2009/35, E. 8.4.5.
80 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60), S. 41.
81 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60), S. 41.
176. Aus Sicht der Marktgegenseite gewährleistet der Layer 1-Zugang zum Glasfasernetz die grösstmögliche Flexibilität und Autonomie für die Erstellung von Endkundenangeboten. Gemäss Sunrise ist diese Flexibilität nicht nur notwendig, um identische Wettbewerbsbedingungen im Vergleich zu Swisscom zu ermöglichen, sondern ist nur basierend auf einem Layer 1-Zugang zu erreichen.82 Es gibt also gemäss diesem Unternehmen kein wirkliches Substitut zu einem Layer 1-Angebot, da eine Differenzierung zum Angebot von Swisscom durch die eigene Produktgestaltung nur basierend auf einem solchen möglich ist. Nur mit einem Layer 1-Angebot erhält eine FDA die vollständige Kontrolle über die Investitionszyklen für die Hardware, die letztlich die maximale Übertragungsgeschwindigkeit der Glasfaser bestimmt. Sollte es zu einem Innovationssprung bei den zur Signalübertragung verwendeten Geräten kommen, könnte möglicherweise eine FDA daran gehindert werden, die neue Technologie einzusetzen und damit ein konkurrenzfähiges differenziertes Angebot zu gestalten, wenn den FDA nur Layer 2-Produkte angeboten werden. Mit anderen Worten gibt wohl einzig ein Layer 1-Angebot einer FDA Anreize, in bessere Hardware zu investieren und so möglicherweise einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich ein Layer 1-Zugang für die Marktgegenseite von einem Layer 2-Zugang, da über einen Layer 2-Zugang keine Möglichkeit besteht, sich technisch vom Netzbetreiber zu differenzieren.
177. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass für Nachfrager nach Layer 1-Angeboten ein Layer 2-Angebot lediglich eine Übergangslösung darstellen kann, welche den Umstieg auf Glasfaser beschleunigen kann. Hierdurch kann sich im Breitbandmarkt schneller effektive Konkurrenz einstellen.83
178. Folglich gehören Layer 2-und 3-Angebote nicht zum Markt für den physischen Zugang zur Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierter Übertragungsgeschwindigkeit.
B.3.3.2.2.3 TAL
179. Der TAL bildet aus verschiedenen Gründen kein Substitut zum Layer 1-Angebot über das Glasfasernetz. Erstens ermöglicht der klassische TAL aus der Swisscom Anschlusszentrale heute Übertragungsgeschwindigkeiten von etwa bis zu 20 Mbit/s. Höhere Bandbreiten sind nur möglich, wenn eine FDA einen näher beim Endkunden gelegenen Schacht entbündelt. Da sich die Entbündelung eines «Streetcabinet» folglich nur in ganz wenigen Fällen lohnt, hat eine FDA kaum Möglichkeiten, mit dem regulierten TAL tatsächlich höhere Bandbreiten anzubieten.
180. Dass die Nachfrage der Endkunden, die bereits einen Glasfaseranschluss in Anspruch nehmen, in den allermeisten Fällen nicht über das Kupfernetz bedient werden kann, ergibt sich auch aus dem Preis für einen Layer 1-Zugang zum Glasfasernetz, der bei Swisscom mit CHF 39.– mehr als doppelt so teuer ist als der herkömmliche Kupfer-TAL. Ähnliche Angebote bei den EVU sind ebenfalls teurer als der Kupfer-TAL. Eine FDA wählt ein solches Vorleistungsangebot daher nur, sofern sie damit einem Endkunden eine deutliche höhere Übertragungsgeschwindigkeit und Servicequalität bieten
kann, für welche der Endkunde auch bereit ist einen höheren Betrag zu bezahlen.
181. Demgegenüber bietet das Layer 1-Angebot über das Glasfasernetz eine quasi unbeschränkte Bandbreite. Ein Wechsel vom Layer 1-Zugang zum Glasfasernetz auf eine Kupfer-TAL ist folglich nur mit einer substanziellen Einschränkung in der verfügbaren Bandbreite möglich. Aus Sicht der FDA bildet der TAL folglich kein Substitut für einen Layer 1-Zugang zum Glasfasernetz. Aufgrund der einseitigen Substituierbarkeit lässt sich der TAL zwar grundsätzlich durch ein glasfaserbasiertes Layer 1-Angebot substituieren, der TAL stellt allerdings in den seltensten Fällen ein Substitut für ein glasfaserbasiertes Layer 1-Angebot dar.
182. Im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der über das Kupferkabel übertragbaren Bandbreite sind grosse Technologiesprünge kaum zu erwarten. Gemäss Sunrise kann eine weitere Steigerung der Leistungsfähigkeit der Kupferleitungen nicht erwartet werden, da sich der Fokus der Forschung und Entwicklung auf die Glasfasertechnologie verlagert hat und – aufgrund der Investitionen ins Glasfasernetz – keiner der grossen Player im Markt mehr an einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Kupfernetzes interessiert ist.84 Auch in der Schweiz bestätigen die ISP diese Tendenz durch ihr Verhalten im Umgang mit der Kupferkabeltechnologie. Auch VTX tätigt keine Investitionen in die Kupferkabeltechnologie mehr, sondern investiert nur noch in Glasfaser.85
183. Für VTX ist das Fernsehgeschäft zudem ein zentraler Bestandteil für die Vermarktung gegenüber dem Privatkunden.86 Es wird der Haupttreiber für das Wachstum sein, was sich in naher Zukunft in der nachgefragten Bandbreite widerspiegeln wird.87 Das Kupferkabelnetz vermag solche Bandbreiten allerdings nicht zu liefern (vgl. Rz 137 ff.).
184. Aus diesen Gründen kann auch eine Zugehörigkeit des TAL zum Wholesale-Markt für den physischen Zugang zur Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierter Übertragungsgeschwindigkeit ausgeschlossen werden.
B.3.3.2.2.4 Kabelnetz
185. Das physische Netz der Kabelnetzbetreiber kann nicht dem Markt für den physischen Zugang zur Netzinfrastruktur zugerechnet werden. Erstens lässt die Netzwerkarchitektur technisch keine Entbündelung zu. Während die meisten EVU sowie Swisscom ihre Glasfasernetze von der Anschlusszentrale zum Endkunden als Punkt-zu-Punkt Verbindung aufbauen, ist das Kabelnetz ringförmig angelegt. Unabhängig davon wie weit die Kabelnetzbetreiber ihre Netzinfrastruktur bereits auf Glasfaser umgerüstet haben, besteht deshalb grundsätzlich keine Möglichkeit, anderen FDA einzelne Fasern zu den Endkunden anzubieten.
82 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60), S. 42.
83 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60), S. 41 f.
84 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60), S. 44.
85 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60), S. 44.
86 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60), S. 44.
87 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60), S. 44.
186. Zweitens zeichnet sich die Koaxialkabeltechnologie dadurch aus, dass sie als Shared Medium die zur Verfügung stehende Bandbreite an den jeweiligen Verteilerknoten und zwischen den aktuellen Nutzern aufteilt. Sobald daher mehrere Kunden gleichzeitig eine gemeinsame Bandbreite nachfragen, welche die Kapazitätsgrenzen übersteigt (Überbuchung), teilen sie sich die Bandbreite und können nicht mehr mit der vollen Geschwindigkeit surfen.
187. Drittens können über eine mögliche virtuelle Entbündelung der CATV-Netze keine symmetrischen Bandbreiten angeboten werden. Die Uploadgeschwindigkeiten im Koaxialnetz sind geringer als die Downloadgeschwindigkeiten. Es ist zu erwarten, dass symmetrische Breitbandinternetverbindungen (z. B. wegen Cloud Computing) immer häufiger nachgefragt werden, weshalb die Koaxialkabeltechnologie wohl an Bedeutung verlieren wird.
188. Gemäss Sunrise kommt als Alternative ein Wholesale-Angebot der Kabelnetzbetreiber wegen der fehlenden Symmetrie und der geteilten Bandbreite nicht in Frage.88
B.3.3.2.2.5 Drahtlose Technologien
189. Die WEKO geht in ihrer Praxis davon aus, dass drahtlose Technologien hinsichtlich Eigenschaften und Verwendungszweck nicht als Substitut zu den auf dem schnellen Bitstromzugang basierenden Dienstleistungen in Frage kommen.
190. In ihrem Gutachten von 3. September 2007 betreffend Bitstrom hat die WEKO festgehalten, dass die drahtlosen Zugangstechnologien UMTS, WLAN, WLL, BWA und Satellitenzugang im Vergleich zu leitungsgebundenen Technologien in der Regel niedrigere Übertragungsraten bei teilweise höheren Preisen, eine höhere Anfälligkeit auf Störungen beispielsweise durch die Umgebung oder durch Interferenzen, niedrigere Verbindungsstabilität und grössere Datensicherheitsrisiken aufweisen. Dies beschränkt die verfügbaren Möglichkeiten für Anwendungen an Endkunden. Das BVGer hat in seinem Urteil vom 12. Februar 2009 festgehalten, dass die Schlussfolgerung der WEKO auch im Zeitpunkt des Urteils gültig ist.
191. Grundsätzlich werden drahtlose Technologien nicht als Substitute für drahtgebunde Technologien angesehen. Erstere erlauben mobile Anwendungen und werden auch in Zukunft eine immer höhere Bandbreite ermöglichen. Dennoch kann auf die Einschränkungen von mobilen Technologien auf das Gutachten vom 3. September 2007 verwiesen werden, wonach mit „in der Regel niedrigeren Übertragungsraten bei teilweise höheren Preisen, eine höhere Anfälligkeit auf Störungen beispielsweise durch die Umgebung oder durch Interferenzen, niedrigere Verbindungsstabilität und grössere Datensicherheitsrisiken“ zu rechnen ist.89 Drahtlose Technologien kommen deshalb im jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich Eigenschaften und Verwendungszweck nicht als Substitut im Sinne von 11 Abs. 3 Bst. a VKU zu Layer 1-Angeboten in Frage.
B.3.3.2.2.6 Fazit
192. Der Wholesale-Markt für den Zugang zur physischen Glasfasernetzinfrastruktur umfasst daher sämtliche Betreiber eines Glasfasernetzwerkes im Anschlussbereich, welche Nachfragern die Nutzungsrechte an einzelnen Glasfasern zum Endkunden zum exklusiven Gebrauch überlassen sowie sämtliche Nachfrager, die solche Leitungen nachfragen.
B.3.3.2.3. Räumlich relevanter Markt
193. In den verschiedenen Städten und Regionen, in welchen eine Glasfasernetzinfrastruktur in Kooperation mit Swisscom aufgebaut werden, herrschen sowohl im Kooperationsmodell als auch im Aufbaustandard gegenwärtig unterschiedliche Bedingungen. Zudem sind die an den Kooperationen beteiligten EVU nur in einer bestimmten Region und nicht schweizweit tätig. Dies führt dazu, dass die einzelnen EVU als Anbieter den Nachfragern nach einem Layer 1-Zugang zum einen nur für die Region, in welchen sie über eine Infrastruktur verfügen, ein Angebot unterbreiten können und zum anderen aufgrund der unterschiedlichen Aufbaustandards in den verschiedenen Regionen die Konditionen für die Nutzung des Layer 1-Zugangs unterschiedlich sind.
194. Swisscom hingegen ist als Kooperationspartner der EVU in ihren Anschlusszentralen – analog zum TAL – in der Lage, den Layer 1-Zugang zu schweizweit einheitlichen Bedingungen und Konditionen anzubieten.
195. Da die EVU und Swisscom grundsätzlich miteinander in Wettbewerb treten können und es daher – aufgrund des unterschiedlichen Aufbaustandards der einzelnen Städte und Regionen – zu regionalen Unterschieden im Hinblick auf den Wettbewerb kommen kann, ist mindestens gegenwärtig von einer regionalen Marktabgrenzung auszugehen.
196. Für die Beurteilung der vorliegenden Wettbewerbsbeschränkungen ist daher in räumlicher Hinsicht von einer regionalen Marktabgrenzung auszugehen, welche das Gebiet der Kooperation im Kanton Fribourg umfasst.
B.3.3.3 Beurteilung der Wettbewerbssituation
197. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs gemäss Art. 5 Abs. 3 KG kann umgestossen werden, falls trotz der Wettbewerbsabrede wirksamer – aktueller und potentieller – Aussenwettbewerb (Wettbewerb durch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter den an der Abrede beteiligten Unternehmen) besteht.
198. Zusätzlich wird neben der Wettbewerbssituation auf dem relevanten Markt das Zusammenspiel mit dem benachbarten Markt und den nachgelagerten Märkte näher untersucht, da sich diese gegenseitig beeinflussen.
199. Nachfolgend werden Aussenwettbewerb, Innenwettbewerb sowie indirekte Effekte im Einzelnen geprüft.
88 Schlussbericht FTTH vom 5. September 2011 (Fn 60), S. 45. 89 RPW 2008/1, 225 Rz 30, Migros/Denner.
B.3.3.3.1. Aussenwettbewerb
200. Ein genügender Aussenwettbewerb kann immer dann angenommen werden, wenn das Angebot der nicht an der Abrede beteiligten Konkurrenten für mögliche Handelspartner der Abredebeteiligten eine tatsächliche Wahlmöglichkeit darstellt90 und ein wirksamer Wettbewerb nicht als beseitigt erscheint.91 Kein genügender Aussenwettbewerb liegt vor, wenn das alternative Angebot lediglich einen kleinen Teil des Bedarfs abdeckt, wobei die Anzahl der Unternehmen, welche als Aussenwettbewerber auftreten, sowie deren Marktanteil ein wichtiges Indiz für die Beurteilung des Aussenwettbewerbs darstellt. „Entscheidend ist der Einfluss dieser Unternehmen auf den Markt“.92
201. Die an den Abreden beteiligten Unternehmen sind SLNC, Swisscom und Groupe E. Um daher den Aussenwettbewerb untersuchen zu können, muss die Marktsituation im relevanten Markt und deren Marktstellung auf diesem Markt ohne Berücksichtigung der an der Kooperation beteiligten Unternehmen untersucht werden.
202. Derzeit bauen Groupe E und Swisscom mittels SLNC in Freiburg ein gemeinsames Glasfasernetzwerk im Anschlussbereich auf. Über dieses können Breitbandinternetdienstleistungen im Anschlussbereich mit einer quasi unbeschränkten Bandbreite erbracht werden.
203. Groupe E und Swisscom haben auf dem Wholesale-Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit glasfaserkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten zusammen einen Marktanteil von 100 %. Weitere Anbieter existieren nicht, weshalb auf diesem Markt kein aktueller Aussenwettbewerb besteht, welcher die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Wholesale-Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten umstossen könnte.
204. Derzeit ist noch unklar, wie sich die Kabelnetzbetreiber in Zukunft im Markt verhalten werden. Da auch die Durchleitungskapazitäten der Koaxialkabelnetzinfrastruktur begrenzt ist, werden diese in mittlerer bis langer Frist ebenfalls auf die Glasfasertechnologie umsteigen müssen. Grundsätzlich haben die Kabelnetzbetreiber die Möglichkeit entweder selbst eine Glasfasernetzwerkarchitektur im Anschlussbereich aufzubauen oder die Glasfasernetzwerkarchitektur der Kooperationspartner zu nutzen. Im ersten Fall könnte damit eine konkurrenzierende Netzwerkinfrastruktur entstehen, welche für einen gewissen Aussenwettbewerb sorgen könnte. Da diese potenzielle Konkurrenz erst in mittlerer bis langer Frist entstehen kann und deren Entstehung zudem noch sehr ungewiss ist, besteht auch kein potenzieller Aussenwettbewerb, welcher die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Wholesale-Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten umstossen könnte.
B.3.3.3.2. Innenwettbewerb
205. Bei der Beurteilung des Innenwettbewerbs ist das Verhältnis der Abredeparteien untereinander zu untersuchen, um festzustellen, ob zwischen diesen – trotz der Abreden – ausreichender Innenwettbewerb besteht, um
die Vermutung umzustossen.93 Ein funktionierender Innenwettbewerb liegt grundsätzlich dann vor, wenn „die Abrede in Wirklichkeit nicht befolgt wird oder wenn trotz der die Vermutung begründenden Absprache bezüglich einzelner Wettbewerbsparameter aufgrund anderer Faktoren ein wirksamer Wettbewerb fortbesteht“.94
206. Im Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten sind nur Swisscom und Groupe E tätig. Beide könnten grundsätzlich miteinander in Wettbewerb treten und so für Innenwettbewerb sorgen.
207. In einer vorausschauenden Betrachtung ist eine Aussage darüber, ob sich die Partner allenfalls nicht an eine Abrede halten, nicht zuverlässig möglich. Die abschliessende Antwort auf die Frage, ob Innenwettbewerb trotz der Abreden verbleibt, muss deshalb in einem expost Verfahren geklärt werden. Nachfolgend erfolgt eine Einschätzung über den zweiten Aspekt in Bezug auf die Prüfung des Innenwettbewerbs (vgl. Rz 205) sowie die Rolle anderer Faktoren betreffend einzelner Wettbewerbsparameter:
B.3.3.3.2.1 Nutzungsbeschränkung der Gebäudefaser
208. Die Nutzungsbeschränkung der Gebäudefaser bewirkt, dass die Kooperationspartner nicht mehr frei über die Gebäudefaser verfügen und diese beliebig kommerzialisieren können. Dennoch steht den Kooperationspartnern jeweils eine weitere Glasfaser zur Verfügung, mittels welcher sie entsprechende Layer1-Angebote an Dritte anbieten können.
209. Die Nutzungsbeschränkung der Gebäudefaser verhindert, dass Dritte diese für die Erbringung von Fernmeldedienstleistungen innerhalb eines Gebäudes verwenden können. Ob durch den Umstand, dass die Kooperationspartner über die ihnen zur Verfügung stehenden Glasfasern möglicherweise untereinander in Innenwettbewerb treten werden, ist im Hinblick der einleitend gemachten Ausführungen (vgl. Rz 207) ex ante nicht zu beantworten.
B.3.3.3.2.2 Konkurrenzverbot beim Aufbau und Betrieb eines Glasfasernetzes
210. Das vereinbarte Konkurrenzverbot verhindert, dass die beiden Kooperationspartner eine weitere Glasfasernetzwerkinfrastruktur aufbauen. Hierdurch beschränken sie die potenziell zur Verfügung stehenden Glasfasern.
211. Ob durch den Umstand, dass die Kooperationspartner über die ihnen zur Verfügung stehenden Glasfasern möglicherweise untereinander in Innenwettbewerb treten werden, ist im Hinblick der einleitend gemachten Ausführungen (vgl. Rz 207) ex ante nicht zu beantworten.
90 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 462. 91 BGE 129 II 18, 36 f., E. 8.1 (=RPW 2002/4, 731), Buchpreisbindung. 92 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 462. 93 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 466. 94 BGE 129 II 18, 36 f., E. 8.1 (=RPW 2002/4, 731), Buchpreisbindung.
B.3.3.3.2.3 Konkurrenzverbot beim Ausscheiden einer Partei
212. Das Konkurrenzverbot beim Ausscheiden einer Partei bewirkt, dass die ausscheidende Partei keine Angebote mehr auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur anbieten kann. Dies kann aber auch bedeuten, dass hierdurch nur noch die nicht ausscheidende Partei über eine Glasfasernetzwerkinfrastruktur verfügt und daher als alleinige Anbieterin auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur verbleibt, wodurch wirksamer Wettbewerb beseitigt werden könnte.
213. Solange das Konkurrenzverbot nicht zur Anwendung gelangt, hat diese Vertragsklausel keine Auswirkungen auf einen möglichen Innenwettbewerb (vgl. Rz 207). Sobald allerdings die ausscheidende Partei von dem Konkurrenzverbot betroffen ist, besteht die Möglichkeit, dass jeglicher möglicher Innenwettbewerb beseitigt wird.
B.3.3.3.2.4 Gewinnmarge bei Baukostenverrechnung
214. Die Gewinnmarge bei der Baukostenverrechnung spiegelt sich letztendlich in den Verkaufspreisen der Layer-1 Angebote sowie allen Angeboten auf den nachgelagerten Märkten wieder. Sie beträgt […] % der Baukosten.
215. Der Aufschlag auf die Baukosten von […] % wird den beiden Vertragspartnern von SLNC in Form von Vorleistungspreisen (Preis für DUFO) verrechnet. Dies kann dazu führen, dass der mögliche Innenwettbewerb unter den Kooperationspartnern entsprechend reduziert wird, wenn möglicherweise überhöhte Vorleistungspreise eins zu eins in die Kosten für die Erbringung von Fernmeldedienstleistungen einfliessen.
B.3.3.3.2.5 Kosten für die Miete der Kabelkanalisationen
216. Die Kosten für die Miete der Kabelkanalisationen spiegeln sich letztendlich in den Verkaufspreisen der Layer-1 Angebote sowie allen Angeboten auf den nachgelagerten Märkten wider. Diese Kosten werden den Vertragspartnern von SLNC in Form von Vorleistungspreisen (Preis für DUFO) verrechnet. Dies kann dazu führen, dass der mögliche Innenwettbewerb unter den Kooperationspartnern entsprechend reduziert wird, wenn möglicherweise überhöhte Vorleistungspreise eins zu eins in die Kosten für die Erbringung von Fernmeldedienstleistungen einfliessen.
B.3.3.3.2.6 Mindestabnahmemenge
217. Die Mindestabnahmemenge von […] % der Glasfasernetzwerkinfrastruktur kann dazu führen, dass diese für Dritte eine Markteintrittsbarriere darstellt. Damit würde verhindert, dass weitere infrastrukturbasierte Anbieter auf den Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur eintreten. Solange der Anteil der verkauften Fasern die Mindestabnahmemenge überschreitet hat diese Klausel möglicherweise keinen negativen Einfluss auf einen möglichen Innenwettbewerb zwischen den Vertragsparteien.
218. Wenn der Anteil der verkauften Fasern einer Vertragsparteien die Mindestabnahmemenge unterschreitet, so muss es die für die Glasfasernetzinfrastruktur anfallenden Kosten auf weniger Kunden verteilen. Möchte das hiervon betroffene Unternehmen keine Verluste tragen hat dies zur Folge, dass ihr Preissetzungsspielraum eingeschränkt wird. Dies kann zur Folge haben, dass ein möglicher Innenwettbewerb zwischen den Kooperationspartnern verringert oder beseitigt wird.
B.3.3.3.2.7 Verkaufspreis DUFO
219. Mit dem Verkaufspreis DUFO haben Groupe E und Swisscom über SLNC für die Nutzung der Glasfasern einen Fixpreis ausgehandelt. Da die beiden Unternehmen zusammen ebenfalls SLNC kontrollieren, ist nicht davon auszugehen, dass entweder Swisscom oder Groupe E unilateral mit SLNC einen anderen als den geschlossenen Vertrag wird aushandeln können. Somit sind sowohl für Swisscom als auch für Groupe E die von ihnen an SLNC zu entrichtenden Vorleistungspreise und damit auch die Preisuntergrenzen zu denen sie ihre Dienstleistungen auf dem Wholesale-Markt für den Zugang zur physischen Glasfaserinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten anbieten, fix vereinbart. Ein unilaterales Unterschreiten von den durch die DUFO für die Gesamtlaufzeit des Vertrages festgelegten Mindestpreisen ist daher unwahrscheinlich.
220. Der Verkaufspreis DUFO ist gleichzeitig der Vorleistungspreis der Kooperationspartner für die Bereitstellung von Layer-1 Angeboten und höherwertigen Angeboten. Je nach Höhe kann dieser dazu führen, dass die Kooperationspartner einen bestimmten Preis nicht unterbieten können. Dies kann zur Folge haben, dass ein möglicher Innenwettbewerb zwischen den Kooperationspartnern erheblich eingeschränkt oder beseitigt wird.
221. Im Rahmen einer Eingabe vom 17. Januar 2012 haben die Kooperationspartner festgehalten, dass eine Anpassung des Verkaufspreises für die einzelnen Glasfasern an die aktuellen Gegebenheiten möglich ist.. Dies könnte unter gewissen Umständen dazu führen, dass ein möglicher Innenwettbewerb weniger stark eingeschränkt wird. Es kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein möglicher Innenwettbewerb beseitigt wird.
B.3.3.3.2.8 Fazit
222. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zwischen den an der Abrede beteiligten Parteien die Möglichkeit besteht, dass durch die Vertragsklauseln ein möglicher Innenwettbewerb beseitigt wird.
B.3.3.3.3. Indirekte Effekte
223. Die Märkte für Breitbandinternet weisen unterschiedliche Interdependenzen untereinander auf, so dass der benachbarte Markt und die nachgelagerten Märkte grundsätzlich eine disziplinierende Wirkung auf den relevanten Markt haben können.
224. Daher werden nachfolgend der benachbarte Markt und die nachgelagerten Märkte, die Wettbewerbssituation auf diese Märkten sowie das Zusammenwirken der unterschiedlichen Marktstufen analysiert.
B.3.3.3.3.1 Beurteilung der Wettbewerbssituation
auf weiteren Märkten
225. Die zwischen den Parteien vereinbarten Klauseln betreffen, da sie sich auf den Aufbau und Betrieb einer Infrastruktur beziehen, eine Vielzahl von Märkten. Im Rahmen der Vorabklärung hat sich das Sekretariat auf die Analyse der für die Vertragsklauseln notwendigen Märkte beschränkt. Es kann hingegen nicht ausgeschlossen werden, dass in einer allfälligen Untersuchung engere Marktabgrenzungen („Teilmärkte“) vorzunehmen sind. Für die Zwecke der Vorabklärung wurden daher insgesamt fünf Märkte analysiert:
- Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten
- Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich
- Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich
- Endkunden-Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich
- Endkunden-Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich
1. Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten
226. Der vollständig entbündelte Zugang zum TAL wird in Art. 3 Bst. dbis FMG als die Bereitstellung des Anschlusses zum Teilnehmeranschluss für eine andere Anbieterin von Fernmeldediensten zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metalleitung definiert. Der TAL ermöglicht den physischen Zugang zum Kupfernetz.
227. Der Anschluss erfolgt meist in einer Swisscom Anschlusszentrale. Zur Nutzung einer Doppelader-Metallleitung im Anschlussbereich ist es allerdings notwendig die komplette zur Übertragung von Daten notwendige Infrastruktur selbst aufzubauen. Hierzu benötigt der Nachfrager nach dem TAL die entsprechenden Sende- und Empfangsgeräte (Hardware), welche in der Regel in der Swisscom Anschlusszentrale installiert werden müssen. Dafür nimmt eine FDA das ebenfalls im FMG beschriebene und von der ComCom regulierte Produkt Kollokation (nachfolgend: KOL) in Anspruch. Der Nachfrager nach dem TAL benötigt zudem eine Anbindung an sein Backbone-Netz, so dass er verschiedene Dienstleistungen über den TAL bereitstellen kann. Die Nutzung des TAL erfordert daher signifikante Investitionen, die amortisiert werden müssen, bietet aber, entsprechend dem Layer 1-Zugang zum Glasfasernetz, den FDA die grösstmögliche Flexibilität und Autonomie, alternative Endkundenangebote über das Kupferkabelnetz zu gestalten. Zudem lassen sich mit der errichteten Infrastruktur Skaleneffekte erzielen.
228. In der Schweiz verfügt lediglich Swisscom über ein vollständiges Kupferkabelnetzwerk im Anschlussbereich und ist gesetzlich dazu verpflichtet den TAL zu kostenorientierten Preisen Dritten bereitzustellen (Preisregulierung gemäss Art. 11 FMG). In diesem Zusammenhang
unterscheidet Swisscom zwischen dem TAL, welcher in den Swisscom Anschlusszentralen bereitgestellt wird, und dem so genannten Teilstück TAL (nachfolgend: TTAL), welcher in verschiedenen Quartierverteilerstationen von Swisscom bereitgestellt wird. Nach derzeitigem Kenntnisstand besteht allerdings noch keine Nachfrage nach dem T-TAL. Auf eine Betrachtung des T-TAL kann daher verzichtet werden.
229. Die ComCom legte im Jahr 2008 den monatlichen Preis für die Entbündelung des Anschlusses auf CHF 18.18 fest95. Gegenwärtig liegt der Preis bei CHF 16.60.96
230. Der (klassische) TAL aus der Swisscom Anschlusszentrale ermöglicht heute Übertragungsgeschwindigkeiten bis ca. 20 Mbit/s. Höhere Bandbreiten sind nur möglich, wenn eine FDA einen näher beim Endkunden gelegenen Schacht (sog. „Streetcabinet“) entbündelt oder wenn sich Kunden in der Nähe des CO befinden. Da sich die Entbündelung eines Streetcabinet folglich nur in ganz wenigen Fällen lohnt, hat eine FDA kaum Möglichkeiten mit dem regulierten TAL tatsächlich höhere Bandbreiten anzubieten.
231. Ein physischer Zugang zum Glasfasernetz mit der Berechtigung das vollständige Frequenzspektrum einer Glasfaser zu nutzen (nachfolgend: Layer 1-Zugang zum Glasfasernetz, vgl. Rz 134) stellt technisch ein quasi perfektes Substitut zum TAL dar. Sämtliche Endkundenangebote, die mit einer kupferbasierten Netzinfrastruktur bereitgestellt werden, können aus technischer Sicht auch über einen Layer 1-Zugang zum Glasfasernetz erbracht werden. Die Kosten für die Umrüstung einer bereits für die Nutzung der Kupferkabeltechnologie erschlossene Anschlusszentrale auf die Glasfasertechnologie fallen nicht dermassen ins Gewicht wie bei der Entbündelung. Dabei ist zu beachten, dass die zusätzlichen Investitionen dazu verwendet werden können, den Endkunden zukünftig schnellere Internetangebote zu unterbreiten. Die WEKO hat bei ihren bisherigen Analysen der Fernmeldemärkte dem Glasfasernetz angesichts des geringen Ausbaustandards keine grosse Bedeutung zugemessen.97 Sie hat aber darauf hingewiesen, dass sich dies zukünftig ändern kann.98 Aufgrund der hohen Dynamik beim Glasfaserausbau in der Schweiz wird der Zugang zum physischen Glasfasernetz zumindest in den grösseren Städten eine gewichtige Alternative zum TAL werden. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass der TAL und der Layer 1-Zugang zum Glasfasernetz nur einseitig substituierbar sind.
95 Verfügung der ComCom vom 9. Oktober 2008. Für das Jahr 2007 wurde ein Preis von CHF 16.92 festgelegt.
96 Handbuch Preise: TAL, Version 2-0 vom 01.01.2011, abrufbar unter: http://www.swisscom.com/FxRes/NR/rdonlyres/635CC7CE-5910-4DAB-A2ADE1376A090E5B/0/FAPRM_contr_Teilnehmeranschlussleitung_V20.pdf (2.8.2011). 97 RPW 2010/1, 131 Rz 104, Preispolitik Swisscom ADSL. 98 RPW 2010/1, 144 f. Rz 184 ff., Preispolitik Swisscom ADSL.
232. Betreffend die Regulierung hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass der Gesetzgeber den technologischen Unterschieden zwischen dem physischen Zugang (Layer 1) und den anderen Zugangsformen (Layer 2 etc.) beim Gesetzgebungsprozess Rechnung getragen hat (vgl. Rz 167). Wenn der TAL ein Substitut zum schnellen Bitstromzugang darstellen würde, hätte der Gesetzgeber dies im Regulierungskonzept anerkannt. Als Folge hätte er daher aufgrund der dann disziplinierenden Wirkung des schnellen Bitstromzugangs eine Marktbeherrschung ausschliessen müssen und den TAL nicht zu regulieren brauchen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber dargelegt, dass der schnelle Bitstromzugang lediglich eine „Einstiegstechnologie“ darstellt, welche es alternativen Anbietern ermöglicht, rasch und breit in den Markt einzutreten, um in der Folge schrittweise die Investitionen zu tätigen, welche notwendig sind, um auf den TAL zu wechseln.99 Aufgrund seiner Analyse kommt das Bundesverwaltungsgericht daher auch aus nicht regulatorischen Gründen zu dem Schluss, dass der Layer 1-Zugang und die anderen Zugangsformen (Layer 2 etc.) nicht miteinander substituierbar sind.
233. Da sich auf der einen Seite die technischen Möglichkeiten der Angebotsgestaltung und auf der anderen Seite die Investitionskosten für die Nutzung eines Layer 2-oder Layer 3-Angebots stark unterscheiden, stellen Layer 2-und Layer 3-Angebote grundsätzlich keine Substitute zum TAL dar (vgl. Rz 163 ff. sowie Rz 130 ff. und Rz 150 ff.).
234. Der Zugang zum entbündelten Teilnehmeranschluss im Kupferkabelnetz wird derzeit von Swisscom schweizweit zu einheitlich regulierten Bedingungen angeboten und nachgefragt.
235. Schweizweit verfügt lediglich Swisscom über ein flächendeckendes Kupferkabelnetzwerk. Daneben wird derzeit im Anschlussbereich ein flächendeckendes Glasfasernetzwerk aufgebaut, mit welchen sich in vielen Fällen ähnliche Dienstleistungen in vergleichbarer Qualität erbringen lassen. Da der Zugang zur physischen Glasfasernetzinfrastruktur noch nicht flächendeckend verfügbar ist, muss zum jetzigen Zeitpunkt von einem Marktanteil von Swisscom von 100 % auf der Anbieterseite ausgegangen werden. Sobald allerdings der Zugang zur physischen Glasfasernetzinfrastruktur angeboten wird, können ISP grundsätzlich über das Glasfasernetz auch einen Zugang zu einer physischen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten erhalten.
236. Aufgrund der heute bestehenden marktbeherrschenden Stellung von Swisscom auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten ist der TAL gesetzlich reguliert. Dies bedeutet, dass ISP, welche den TAL nachfragen, diesen zu kostenorientierten Preisen beziehen können. Swisscom hat daher in diesem Markt keine Möglichkeit über den gesetzlich regulierten Preis hinaus seine marktbeherrschende Stellung zu nutzen, um höhere Preise zu verlangen.
237. Da aus heutiger Sicht aufgrund des fehlenden Wettbewerbs der Wholesale-Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten
Übertragungsgeschwindigkeiten reguliert ist und Swisscom als einziger Anbieter auf dem Markt tätig ist, besteht auf diesem Markt kein Wettbewerb.
238. In der Zukunft werden allerdings im Rahmen der Kooperation im Aufbau des Glasfasernetzes die EVU über Glasfaser ein Layer1-Angebot offerieren, welches den ISP als Nachfrager auf dem Wholesale-Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten als Alternative zur Verfügung stehen wird.
239. Die Glasfasernetzwerkarchitektur kann auch zur Bereitstellung von Angeboten im Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten eingesetzt werden. Daher wäre die Glasfasernetzwerkinfrastruktur grundsätzlich dazu geeignet auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten Wettbewerb zu induzieren.
240. Derzeit ist der Zugang zum vollständig entbündelten Teilnehmeranschluss reguliert. Da sich die bisher am Markt beobachtbaren Layer 1-Anschlüsse bis zu einem Preis von CHF 39.– bewegen, der Zugangspreis zum TAL allerdings bei CHF 16.60 liegt,100 ist von keinem Wettbewerbsdruck von Seiten der Betreiber einer Glasfasernetzwerkarchitektur auszugehen.
2. Wholesale-Märkte für Breitbandinternet
241. Die WEKO hat die Wholesale-Märkte für Breitbandinternet als Vorleistungsmärkte für drahtgebundene Dienstleistungen beschrieben, welche es den Nachfragern ermöglichen, Endkunden drahtgebundene Anschlüsse für Breitbandinternet anzubieten.101 Diese Märkte umfassen die (aktuell oder potenziell) zum Wiederverkauf angebotenen drahtgebundenen Breitbandzugänge unabhängig von dem darunter liegenden Übertragungsmedium (Kupferkabel, Koaxialkabel, Glasfaserkabel etc.).
242. Derzeit bietet vorwiegend Swisscom Vorleistungsprodukte für ISP an. Die Vorleistungsprodukte der EVU befinden sich derzeit in der Anfangsphase. Die Kabelnetzbetreiber sind in der Schweiz auf den Wholesale-Märkten für Breitbandinternet grundsätzlich nicht tätig. Zum einen machen die Kabelnetzbetreiber hierfür technische Schwierigkeiten geltend. Diese Schwierigkeiten sind Ausfluss der Nutzung des Koaxialkabels als „shared medium“ und der regionalen Verteilung der einzelnen Kabelnetzbetreiber.102 Zum anderen dürfte den Kabelnetzbetreibern allerdings auch der Wille zur Unterbreitung von Wholesale-Angeboten fehlen.
99 AMGWERD (Fn 71), Rz 254 ff. 100 Handbuch Preise: TAL (Fn 96). 101 RPW 2010/1, 126 ff. Rz 70 ff., Preispolitik Swisscom ADSL. 102 Antworten Fragebogen an UPC-Cablecom vom 8. Juni 2011, 14.
243. Abgesehen vom Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur kann man in der Ausgestaltung der Vorleistungsprodukte grundsätzlich zwischen so genannten Layer 2-Produkten und Layer 3-Produkten unterscheiden. Während die technischen Variationsmöglichkeiten betreffend die für die Datenübertragung eingesetzten Protokolle auf Layer 2 noch recht hoch sind, sind die Variationsmöglichkeiten bei Layer 3-Produkten nur noch sehr gering. Swisscom bietet derzeit in den Vorleistungsmärkten für Breitbandinternet sowohl Layer 2 als auch Layer 3-Produkte an. Im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts kann allerdings auf eine vertiefte Analyse der Substitutionsmöglichkeiten zwischen diesen Dienstleistungen und demensprechend auf eine weitere Unterteilung der Wholesale-Märkte für Breibandinternet in einen Wholesale-Markt für Layer 2 - Produkte und einen Wholesale-Markt für Layer 3-Produkte verzichtet werden. Die Kooperationspartner rechnen Layer 2-und 3-Angebote ebenfalls dem gleichen Markt zu.
244. Im Bereich der Layer 2-und Layer 3-Angebote stellen die Anbieter von Vorleistungsprodukten oft verschiedene Profile zur Auswahl, welche bestimmte technische Anforderungen erfüllen. Auf diese Weise können sie eine starke Produktdifferenzierung erreichen, welche es ihnen erlaubt für verschiedene technische Ausgestaltungen verschiedene Preise zu berechnen. Unterscheidungsmerkmale der verschiedenen Profile sind hierbei Priorisierungen, Upload- und Download-Rate, Service Levels etc. Da über die Glasfasernetzwerkinfrastruktur die verschiedene Bandbreiten grundsätzlich zu denselben Kosten erbracht werden können, sind die unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Layer 2-und Layer 3-Angeboten vorwiegend als Preisdifferenzierung einzustufen. Da allerdings im Geschäftskunden- und Privatbereich grundsätzlich andere Anforderungen an die Datenübertragungsdienstleistungen gestellt werden, werden für den Business Bereich grundsätzlich andere Profile als für den Privatkundenbereich angeboten. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine Unterteilung der Märkte in einen Geschäftskunden- und einen Privatkundenbereich. Zudem ist eine solche Unterteilung sogar auf Stufe der Organisationsstruktur der Unternehmen branchenüblich.103
a. Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich
245. Viele Geschäftskunden nutzen Datenbankserver und/oder arbeiten über firmeninterne Netzwerke und haben daher ein anderes Konsumverhalten bei der Bandbreite. Da für Geschäftskunden die Netzwerkinfrastruktur meist ein Teil des Produktionsprozesses darstellt, sind an deren Ausfallsicherheit höhere Anforderungen gestellt als im Privatkundenbereich. Diese Anforderungen unterscheiden sich – neben der Bandbreite und der Symmetrie – insbesondere in den Service Levels, Verkehrsklassen und in der Übertragungssicherheit stark. Aus diesem Grund bieten die Netzbetreiber den ISP für Geschäfts- und Privatkunden grundsätzlich anders konfigurierte Vorleistungsprodukte auf Layer 2 und Layer 3 an und eine Unterscheidung zwischen den Wholesale-Angeboten im Privatkunden- und im Geschäftskundenbereich rechtfertigt sich.
246. Swisscom bietet derzeit in der Schweiz Produkte auf dem Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich zu homogenen Bedingungen an. Die einzelnen Angebote können den Leistungsbeschreibungen und Price-Manuals für die einzelnen Layer 2-und Layer 3-Angebote entnommen werden.
247. Mit dem Aufkommen der regionalen Glasfaserinfrastrukturen treten neben Swisscom auch regionale Anbieter (EVU) auf den Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich ein. Da sich grundsätzlich die Angebote auf die Netzreichweite beschränken und in verschiedenen Regionen der Schweiz die Glasfasernetze in unterschiedlicher Art und Weise ausgebaut werden, können von Seiten der EVU regional unterschiedliche Angebote unterbreitet werden und regional unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen entstehen. Entsprechend können Nachfrager von den EVU nur regional Wholesale-Angebote nachfragen.
248. Grundsätzlich könnten ISP, welche ein reguliertes Layer 1-Angebot von Swisscom (TAL) nutzen, ebenfalls auf dem Wholesale-Markt für Breitbandinternet Dienstleistungen anbieten. Da diese Dienstleistungen allerdings nur über das Kupferkabelnetz erbracht werden können und daher im Hinblick auf Bandbreite und Symmetrie den Einschränkungen des Kupferkabelnetzes unterliegen, könnten ISP, welche die entsprechenden Anschlusszentralen entbündelt haben, lediglich eine eingeschränkte Dienstleistungspalette anbieten. Da allerdings im Geschäftskundenbereich kaum Dienstleistungen über das Kupferkabelnetz erbracht werden können, stellen sie gegenüber Swisscom, die eine vollständige Dienstleistungspalette anbieten kann, keine aktuelle oder potenzielle Konkurrenz dar. Vielmehr müssen ISP, welche bereits den TAL beziehen für Geschäftskundenangebote regelmässig zusätzlich Wholesale-Angebote von Swisscom beziehen, um überhaupt die Kundenbedürfnisse abdecken zu können. Zudem würden sich ISP, die in der Regel selbst Endkundenangebote offerieren, durch die angebotenen Vorleistungsprodukte selbst Konkurrenten auf den Endkundenmärkten schaffen. Daher ist grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass ISP, welche den TAL beziehen auf dem Wholesale-Markt für Breitbandinternet als Anbieter auftreten. In der Vergangenheit war ein solches Verhalten in der Schweiz auch nicht zu beobachten.
249. Mit dem kooperativen Aufbau der Glasfasernetzwerkinfrastruktur treten die EVU in diesen Markt ein und werden in Zukunft, basierend auf der kooperativ erstellten Glasfasernetzwerkinfrastruktur, zusätzlich Wholesale-Angebote für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich bereitstellen.
250. Nachfrager nach Layer 1-Angeboten auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten könnten allerdings ebenfalls auf dem Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich als
103 Vgl. beispielsweise Antworten Fragebogen an VTX vom 22. Juni 2011, 4 und 6; Antworten Fragebogen an UPC-Cablecom vom 8 Juni 2011, 12-13.
Anbieter auftreten und somit für einen gewissen Wettbewerbsdruck im Markt sorgen. Dieser wäre aufgrund der Vorleistungspreise für die Layer 1-Angebote aber nach unten hin beschränkt. Zudem würden sich Layer 1-Nachfrager mit einem Angebot im Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich Konkurrenten im (Endkunden-)Markt für Breibandinternet im Geschäftskundenbereich schaffen, was wenig wahrscheinlich ist.
251. Die Kabelnetzbetreiber treten auf dem Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich grundsätzlich nicht auf. Vielmehr ist beispielsweise UPC-Cablecom, trotz eigener Netzinfrastruktur, für eigene Angebote im Endkundengeschäft für mittlere und grössere Geschäftskunden auf Vorleistungsprodukte von Swisscom angewiesen. Im Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich sind in Zukunft neben Swisscom auch die EVU als Anbieter tätig.
b. Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich
252. Im Privatkundenbereich sind die Ausfallsicherheit, Verkehrsklassen und Service Levels nicht von gleicher Bedeutung wie im Geschäftskundenbereich. Zudem konsumieren Privatkunden vorwiegend Inhalte, welche sie im Internet suchen, oder Fernsehprogramme. Aus diesem Grund sind gegenwärtig die Downloadgeschwindigkeiten für Endkunden von grösserer Bedeutung als die Uploadgeschwindigkeiten, weshalb im Privatkundenbereich oft nur asymmetrische Breitbandinternetverbindungen angeboten werden. Die im Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich angebotenen Profile unterscheiden sich daher stark von denjenigen im Geschäftskundenbereich.
253. Auch im Wholesale-Markt für Breitbandinternet könnten ISP, welche den TAL von Swisscom beziehen mit einem Layer1-Angebot auf dem Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich auftreten. Zum jetzigen Zeitpunkt würde die Kupferkabeltechnologie noch ausreichen, um der Mehrheit der Endkunden einen ausreichend schnellen Internetzugang basierend auf Vorleistungsprodukten eines solchen ISP anbieten zu können (vgl. Rz 154 ff.). Allerdings bieten derzeit neben Swisscom keine weiteren FDA schweizweit entsprechende Vorleistungsprodukte an.
254. Mit dem kooperativen Aufbau der Glasfasernetzwerkinfrastruktur treten die EVU in diesen Markt ein und werden in Zukunft basierend auf der kooperativ erstellten Glasfasernetzwerkinfrastruktur zusätzlich Wholesale-Angebote für Breitbandinternet im Privatkundenbereich bereitstellen.
3. Endkundenmärkte für Breitbandinternet
255. Die Breitbandinternetmärkte umfassen sämtliche Endkunden (Geschäfts- und Privatkunden), welche eine breitbandige Verbindung zur elektronischen Datenübertragung über das Internet nachfragen und sämtliche Anbieter, die eine solche Datenübertragungsverbindung anbieten. Grundsätzlich kann bei Verbindungen zur Datenübertragung, insbesondere ins Internet zwischen Dial-up-Verbindungen und Breitbandverbindungen unterschieden werden, wobei die internationale Fernmeldeunion (nachfolgend: ITU) einen Dienst oder ein System als breitbandig definiert, wenn die Datenübertragungsrate 2048 kbit/s übersteigt104. Dial-up-Verbindungen erlauben allerdings Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 128 kbit/s, weshalb sie – nicht zuletzt wegen ihrer geringen Bedeutung – nicht zum Breitbandinternetmarkt gezählt werden.
256. Zur Erbringung der Datenübertragungsdienste greifen die Anbieter auf leitungsgebundene Technologien zurück, auf welchen ihr Übertragungsnetz beruht. Gegenüber dem Endkunden werden allerdings lediglich Dienstleistungen in einer bestimmten Servicequalität und Bandbreite erbracht. Solange die vom Endkunden nachgefragte Bandbreite und Servicequalität erbracht werden können, spielt es für ihn in der Regel keine Rolle, über welche Technologie die Dienstleistungen erbracht werden.
257. Für die Analyse der Wettbewerbsverhältnisse und des Wettbewerbsdrucks auf dem Markt für Breitbandinternet ist die Anzahl der FDA, welche in der Preisgestaltung für ihre Fernmeldedienstleistungen frei sind, und deren Handlungsmöglichkeiten von zentraler Bedeutung (vgl. nachfolgend: Kap. B.3.3.3). Grundsätzlich sind lediglich diejenigen FDA in ihrer Preisgestaltung frei, welche über ein eigenes, bis zum Endkunden reichendes Kommunikationsnetzwerk verfügen, da diese nicht auf Vorleistungsprodukte angewiesen sind. Ähnliche Freiheiten haben auch Anbieter, die für den Zugang zum Kupfernetz ein reguliertes Produkt zu kostenorientierten Preisen in Anspruch nehmen. In der Schweiz stehen derzeit die nachfolgenden Kommunikationsnetzwerke zur Verfügung: Kupferkabelnetzwerk, Koaxialkabelnetzwerk, Glasfasernetzwerk, Powerline-Netzwerk, Satellitentechnologie und Mobilfunknetzwerk (insbesondere in der Zukunft LTE, vgl. Kap. B.3.3.1.1.2).
258. Da private Endkunden im Hinblick auf Symmetrie bei den Up- und Downloadraten sowie Service Levels andere Anforderungen haben als Unternehmen und diese daher mit ganz anderen Datenübertragungsdienstleistungen bedient werden können, rechtfertigt sich eine weitere Marktunterteilung nach einem Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich und einem Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich.
a. Endkundenmarkt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich
259. Im Geschäftskundenbereich werden meist symmetrische Datenübertragungsverbindung zwischen den verschiedenen Standorten sowie symmetrische und/oder asymmetrische Verbindungen ins Internet nachgefragt. Hierbei spielen insbesondere eine garantierte Bandbreite und Service Levels eine wichtige Rolle.
260. Im Geschäftskundenbereich werden bei grösseren Geschäftskunden individuelle Lösungen erstellt, welche den spezifischen Kundenwünschen Rechnung tragen. Da über die Koaxialkabeltechnologie grundsätzlich keine Bandbreiten garantiert werden können und symmetrische Verbindungen kaum möglich sind, kommt die Koaxialkabeltechnologie im Geschäftskundenbereich für Breitbandinternetverbindungen so gut wie nicht zum Einsatz.
104 RPW 2008/4, 669 Rz 22, Sunrise/Tele2.
261. Mittels Kupferkabeltechnologie kann eine gewisse Bandbreite symmetrisch und asymmetrisch garantiert werden. Daher kann die Kupferkabeltechnologie – je nach Kundenanforderungen – grundsätzlich auch im Geschäftskundenbereich eingesetzt werden, unter der Voraussetzung, dass die zur Verfügung stehende Bandbreite ausreicht die Bedürfnisse zu befriedigen.
262. Die Glasfaserkabeltechnologie ermöglicht asymmetrische und symmetrische Bandbreiten in fast beliebiger Höhe und ist damit für Angebote im Geschäftskundenbereich prädestiniert. Bereits in der Vergangenheit wurden Geschäftskunden – je nach Anforderungen – bereits an die Glasfaserkabeltechnologie angeschlossen.
263. In der Schweiz verfügt derzeit kein Netzbetreiber über ein flächendeckendes Glasfasernetz im Anschlussbereich. Vielmehr wurden einzelne Geschäftskunden projektweise mit Glasfasern erschlossen. Durch die Kooperation zwischen den EVU und Swisscom ist ein solches Glasfasernetz erst im Entstehen. Als Netzbetreiber bieten Swisscom, die EVU und UPC-Cablecom eigene Angebote auf dem Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich an, wobei UPC-Cablecom, je nach Angebot, auf Vorleistungsprodukte von Swisscom zurückgreift. Neben den Netzbetreibern existieren allerdings noch eine Reihe weiterer ISP, welche – basierend auf den Vorleistungsprodukten von Swisscom und in Zukunft auch der EVU – eigene Breitbandinternetangebote auf dem Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich anbieten.
264. Im Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich können ISP grundsätzlich schweizweite Angebote unterbreiten. Hierfür müssen sie entweder über eine schweizweite Netzwerkinfrastruktur verfügen (wie dies bei Swisscom der Fall ist) oder bei einem schweizweiten Anbieter (Swisscom) oder mehreren regionalen Anbietern die entsprechenden Vorleistungsprodukte beziehen. Betreffend die Wholesale-Angebote für Breitbandinternet von Seiten der EVU können die ISP eine Integrationsfunktion einnehmen, indem sie mit mehreren einen Vorleistungsvertrag abschliessen und auf diese Weise schweizweite Angebote lancieren können.
265. Auf dem Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich sind verschiedene ISP tätig. Hierunter fallen insbesondere Swisscom, UPC-Cablecom, Sunrise, die EVU, Colt und VTX. Als Netzbetreiber sind lediglich Swisscom sowie UPC-Cablecom und in manchen Regionen in Zukunft auch EVU in diesem Markt tätig. Da Netzbetreiber die Wertschöpfungskette vollständig abdecken, sind sie in ihrer Preisgestaltung nicht von anderen Unternehmen abhängig.
266. Diejenigen ISP, welche allerdings über keine eigene Netzwerkinfrastruktur im Anschlussbereich verfügen, sind auf Vorleistungsprodukte der Netzbetreiber, insbesondere von Swisscom und in Zukunft auch von denjenigen der EVU angewiesen.
267. Die Kabelnetzbetreiber verfügen über eine koaxialkabelbasierte Netzwerkinfrastruktur im Anschlussbereich. Diese hat aber im Hinblick auf die Erbringung von Breitbandinternetdienstleistungen im Geschäftskundenbereich entscheidende Nachteile (im Hinblick auf Symmetrie und garantierter Bandbreite), so dass diese in der Regel nicht zur Erbringung von Breitbandinternetdienstleistungen im Geschäftskundenbereich eingesetzt werden kann. Daher sind diejenigen Kabelnetzbetreiber, welche auf dem Markt für Breitbandinternet als Anbieter auftreten in den meisten Fällen, insbesondere bei Lösungen für mittlere und grössere Unternehmen, auf die Vorleistungsprodukte von Swisscom oder in Zukunft auf die der EVU angewiesen.
268. Im Hinblick auf die Erbringung von Breitbandinternetdienstleistungen für Geschäftskunden über den TAL gelten ähnliche Einschränkungen wie im Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich. Aufgrund der in diesem Bereich oft nachgefragten Symmetrie und hohen garantierten Bandbreite, kann der regulierte TAL oft nicht zur Erbringung von Dienstleistungen in diesem Bereich eingesetzt werden. Daher sind ISP, welche entsprechende Angebote auf dem Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich lancieren wollen, heute fast105 immer auf die Vorleistungsangebote von Swisscom oder in Zukunft auch auf diejenigen der EVU angewiesen.
269. Vor diesem Hintergrund haben ISP ohne eigenes Netz nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten im Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich, mit den integrierten Anbietern in Konkurrenz zu treten und Wettbewerbsdruck auf diese auszuüben. ISP können daher heute einzig – im Rahmen des durch die Vorleistungspreise von Seiten der Netzbetreiber festgelegten Preisniveaus – untereinander in Wettbewerb treten.
270. In Zukunft könnten einzig die beiden Glasfasernetzbetreiber als integrierte Anbieter auf dem Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich miteinander in wirksamen Wettbewerb treten. Einzig, wenn die EVU keine Endkundenangebote unterbreiten, könnten diejenigen ISP, welche basierend auf den Vorleistungsprodukten der EVU Endkundenangebote machen, im Rahmen der ihnen aufgrund des Vorleistungspreises verbleibenden Marge mit Swisscom, als integrierte Anbieterin, in Wettbewerb treten. Hierbei hängt es vom Preisniveau der einzelnen Vorleistungsprodukte ab, ob es auf dem Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich allgemein oder in bestimmten Preissegmenten zu Wettbewerb zwischen den ISP und Swisscom als integrierte Anbieterin kommen kann.
b. Endkundenmarkt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich
271. Im Privatkundenbereich werden meist asymmetrische Verbindungen ins Internet angeboten und nachgefragt. Hierbei werden in der Regel keine speziellen Anforderungen an die Service Levels gestellt. Aus diesem Grund sind die an eine Breitbandinternetverbindung gestellten Anforderungen im Privatkundenbereich in der Regel weniger hoch. Solange die Anforderungen der Endkunden mit der darunterliegenden Netzwerktechnologie erbracht werden können, sind ISP nicht an eine bestimmte Netzwerktechnologie gebunden.
105 ISP sind dann nicht auf die Vorleistungsprodukte von Swisscom angewiesen, wenn sie bestimmte Geschäftskunden selbst mit Glasfaserleitungen erschliessen und so über eine eigene Netzwerkinfrastruktur zu diesen Geschäftskunden verfügen.
272. Damit kommen für den Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich grundsätzlich drei verschiedene drahtgebundene Netzwerktechnologien zum Einsatz: Kupferkabel, Koaxialkabel und Glasfaserkabel. Schweizweit werden im Anschlussbereich das Kupferkabelnetz von Swisscom, das Koaxialkabelnetz von UPC-Cablecom sowie den regionalen Kabelnetzbetreibern und das Glasfasernetz von Swisscom und regionalen EVU zusammen betrieben. Neben den Netzbetreibern existieren allerdings noch eine Reihe weitere ISP, welche – basierend auf den Vorleistungsprodukten dieser Netzbetreiber – eigene Breitbandinternetangebote auf dem Markt für Breitbandinternet anbieten.
273. Da die Anforderungen im Hinblick auf Symmetrie und garantierte Bandbreite im Privatkundenbereich anders gelagert sind als im Geschäftskundenbereich, können bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Kapazitätsgrenzen die unterschiedlichen zur Verfügung stehenden Technologien zur Erbringung von Privatkundenangeboten eingesetzt werden.
274. Dies bedeutet, dass sowohl Swisscom, die Kabelnetzbetreiber und später auch die EVU als Netzbetreiber sowie bis zu einem gewissen Grad (im Rahmen des regulierten Zugangspreises) diejenigen ISP, welche den TAL auf Basis des Kupferkabelnetzwerkes nachfragen, im Rahmen der durch die eingesetzte Technologie geltenden Einschränkungen miteinander in direkte Konkurrenz treten können. Daher besteht auf dem Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich grundsätzlich
bis zum Erreichen der jeweiligen Kapazitätsgrenze der Technologie die Möglichkeit zu Wettbewerb durch die Kabelnetzbetreiber und ISP, welche den regulierten TAL als Vorleistungsprodukt nutzen.
275. ISP, welche auf die Vorleistungsprodukte der Netzbetreiber angewiesen sind, um am Markt für Breitbandinternet im Endkundenbereich einen Breitbandinternetzugang anbieten zu können, können nur innerhalb der durch die Vorleistungsprodukte gegebenen Voraussetzungen Wettbewerbsdruck ausüben. Es ist fraglich, ob Vorleistungsanbieter, welche ebenfalls auf dem Endkundenmarkt tätig sind, ISP so günstige Vorleistungsprodukte anbieten, dass diese mit ihnen auf dem Endkundenmarkt in Konkurrenz treten können. Vor diesem Hintergrund haben diese ISP wenig Möglichkeiten im Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich mit den ebenfalls in diesem Markt tätigen Netzbetreibern und Nachfragern nach dem TAL in Konkurrenz zu treten und Wettbewerbsdruck auf diese auszuüben. Diese ISP können daher einzig – im Rahmen des durch die Vorleistungspreise festgelegten Preisniveaus – untereinander in Wettbewerb treten.
276. Grundsätzlich kann daher davon ausgegangen werden, dass mindestens die drei Anbieter mit dem grössten Marktanteil, Swisscom, UPC-Cablecom und Sunrise, miteinander in Wettbewerb treten können. Diese drei Anbieter vereinen auf dem Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich die nachfolgenden Marktanteile auf sich:
Internet Service Provider Marktanteil 2007 Marktanteil 2008 Marktanteil 2009
Swisscom 49.3 % 51.9 % 53.9 %
Cablecom 19.3 % 19.0 % 17.9 %
Sunrise 9.8 % 9.2 %
10.0 %
Tabelle 6: Marktanteil ISP im Endkundenmarkt für Private106
277. Der Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich ist (noch) ein Wachstumsmarkt, der aber beinahe gesättigt ist. Trotz nach wie vor positiver Wachstumszahlen (von 2008 auf 2009 betrug das Marktwachstum ca. 7.2 %107) hatte insbesondere UPC-Cablecom mit einem Marktanteilsverlust zu kämpfen, da die Anzahl ihrer Privatkunden im Jahr 2009 annähernd konstant geblieben ist.
278. Die Wettbewerbssituation auf dem Breitbandinternetmarkt wurde im Rahmen der Untersuchung Preispolitik ADSL untersucht. Dabei kam die WEKO zu dem Schluss, dass bis Ende 2007 nur ein geringer Wettbewerbsdruck von Seiten der Kabelnetzbetreiber und insbesondere von UPC-Cablecom bestanden habe. Die WEKO begründete diese Einschätzung mit abnehmenden Marktanteilen von UPC-Cablecom, deren unzuverlässigem Internetangebot und den hohen Wechselkosten im Breitbandinternetmarkt. Entsprechend folgerte die WEKO, dass der Einfluss des Endkundenmarktes auf den relevanten Wholesale-Markt gering ist.108
279. Gemäss einer im Auftrag des BAKOM durchgeführten Studie über den Internetanschluss und dessen Nutzung in der Schweiz sehen die Internetnutzer die wahrgenommene Qualität des Dienstes (92 % der Haushalte) sowie den Kundensupport und die Klarheit der Informationen (90 % der Haushalte) als wichtigste Kriterien für die Wahl der Anbieterin an.109 Erst an dritter Stelle kommt der Preis (89 % der Haushalte). 46 % der Haushalte nutzen eine mittlere Zugangsgeschwindigkeit von 2‘001 bis 10‘000 Kbit/s).
280. Zudem ergab die Studie, dass in der Schweiz eine sehr grosse Kundentreue besteht, was sich insbesondere darin zeigt, dass 65 % der Haushalte angaben, die
106 Fernmeldebericht 2009 (Fn 44),37.
107 Fernmeldebericht 2009 (Fn 44),36. 108 RPW 2010/1, 134 ff Rz 124 ff, Preispolitik Swisscom ADSL. 109 Fernmeldebericht 2009 (Fn 44), 21.
Anbieterin noch nie gewechselt zu haben, seit sie über einen Internetanschluss verfügen. Die Studie befand weiter, dass derselbe Prozentsatz fast nie die verfügbaren Marktangebote verglichen hat.110
281. Dies ist ein entscheidender Hinweis auf die Existenz von Wechselkosten, die die Wettbewerbsdynamik im Breitbandinternetmarkt prägen.111 Wechselkosten fallen insbesondere beim Endkunden an. Diese müssen beispielsweise neue Hardware beziehen, alte Verträge innerhalb gegebener Fristen kündigen, Unterbrüche in Kauf nehmen, E-Mail-Konten migrieren sowie sich an das neue Produkt gewöhnen. Wechselkosten haben einen direkten Einfluss auf die Angebotsdynamik der FDA, sofern sie keine Preisdifferenzierung zwischen Neu- und Altkunden vornehmen können. In einem solchen Fall bewirkt eine Preissenkung, um Neukunden
anzulocken, gleichzeitig eine Umsatzeinbusse auf dem alten Kundenstamm. Nachdem eine FDA beispielsweise eine Kundenbasis dank hoher Wechselkosten an sich binden konnte, lohnt es sich unter Umständen, eher von diesem Kundenstamm einen um die Wechselkosten überhöhten Preis zu verlangen, als weiterhin aktiv Neukunden zu gewinnen.
282. Bezüglich der Preisentwicklung verzeichnet die jährlich vom BAKOM durchgeführte Analyse der Kosten der Breitbanddienste (DSL und Kabelmodem) 2008 eine Preissenkung nach der Einführung des TAL.112 Anschliessend stagnierten die Preise wiederum, wobei die Kostenanalyse die ab 2009 stark nachgefragten Bündelangebote bzw. das daraus resultierende Sparpotential nicht berücksichtigt.
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
Reale Preise 179.38 156.27 156.58 109.01 109.01 109.18 109.74 105.60 99.92 100
Tabelle 7: Entwicklung der Kostenindizes der Breitbanddienste für Nutzer mit mittlerem Bedarf (100 = 2010)113
283. Im Vergleich zu der Stagnation bis Ende 2007, als nur geringer Wettbewerbsdruck im Markt für Breitbandinternet bestand114, kann man insbesondere zwei Veränderungen hervorheben. Mit der Entbündelung des TAL auf dem Kupferdoppeladernetz steht nun ein Vorleistungsprodukt zu regulierten Bedingungen zur Verfügung. Insbesondere Sunrise und VTX konnten im mittleren Preissegment auf der Basis des TAL eine ziemlich aggressive Preispolitik verfolgen, die nach Jahren der Stagnation zu neuer Wettbewerbsdynamik im Breitbandinternet-Markt führte.115 Damit wird auch deutlich, dass sobald die Endkundennachfrage nach Bandbreite dereinst nicht mehr durch den reinen Kupferanschluss gedeckt werden kann, eine allenfalls disziplinierende Wirkung der vom TAL ausgehenden Wettbewerbsdynamik wegfällt. Dies ist bei den leistungsstärksten Angeboten, die auch Fernsehen und mehrere Telefonanschüsse beinhalten schon heute teilweise der Fall. Entbündler können mit dem TAL zur Zeit kaum noch höhere Bandbreiten anbieten. Gemäss BAKOM hat Sunrise im Segment mit mittlerem Nutzungsbedarf eines der billigsten Angebote (Indexwert von 72.89)116. Allerdings kann Sunrise bei den aktuellen Erhöhungen der Bandbreiten durch UPC-Cablecom und Swisscom nicht mithalten und die bestehenden Breitbandprofile mangels Digital TV Angebot nicht bündeln.
284. Eine zweite Veränderung der Wettbewerbssituation ergab sich durch den Ausbau der Kabelnetze auf den DOCSIS 3.0 Standard. UPC-Cablecom hat nach eigenen Angaben bis Anfang 2011 CHF 1.5 Mia in den Netzausbau investiert.117 Seit September 2009 bietet UPC-Cablecom das Produkt «Fibre-Power» an, das auf der DOCSIS 3.0 Technologie basiert.118 Seither hat UPC-Cablecom mehrmals die Bandbreiten aggressiv erhöht und Bündelangebote mit Digitalfernsehen und Internettelefonie («triple-play») lanciert. Im letzten Quartal 2010 kam es zu einer weiteren Bandbreitenerhöhung durch UPC-Cablecom, während Swisscom kurz darauf das Triple-Play-Angebot «Vivo Casa» einführte.
285. Swisscom und Cabelcom reagierten in diesem Zeitraum systematisch auf Preis- und Bandbreitenanpassungen. Mit der Bündelung ihres Premium Angebotes gelang es Swisscom, sich dem Wettbewerbsdruck zu entziehen. Die grundsätzliche Möglichkeit im Wettbewerb auf Angebote der Konkurrenten zu reagieren und die sehr hohen Wechselkosten erklären, weshalb die Marktanteile kaum verschoben bzw. Swisscom ihren Marktanteil insbesondere im Premium Segment noch verstärken konnte. Während Sunrise und UPC-Cablecom nur nach und nach Neukunden gewinnen konnten, scheint das Kundenwachstum bei Swisscom nicht von äusseren Einflüssen betroffen zu sein.
110 Fernmeldebericht 2009 (Fn 44), 21.
111 Die nachfolgenden Ausführungen beruhen insbesondere auf: JOSEPH FARRELL/PAUL KLEMPERER, Coordination and Lock-in: Competition with switching Costs and Network Effects, Handbook of Industrial Organization, Volume 3, 2007, 1967-2070.
112 Kosten der Breitbanddienste (DSL und Kabelmodem): Vergleich und Entwicklung – Resultate (2006-2007), BAKOM, Biel, November 2007, 5 ff.
113 Kosten der Breitbanddienste (Fn 112), 7.
114 Vgl. RPW 2010/1, 134 ff Rz 124 ff, Preispolitik Swisscom ADSL.
115 Kosten der Breitbanddienste (Fn 112), 4.
116 Kosten der Breitbanddienste (Fn 112), 7.
117 Medienmitteilung UPC-Cablecom vom 14. Februar 2011.
118 Medienmitteillung UPC-Cablecom vom 1. September 2009.
286. Auf dem Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich herrscht derzeit eine gewisse Konkurrenz, da neben Swisscom auch UPC-Cablecom als von der Infrastruktur von Swisscom unabhängiger Netzbetreiber im Markt agiert und Sunrise mit dem TAL konkurrenzfähige Angebote im mittleren Preissegment platzieren kann. Diese Marktsituation führte einerseits dazu, dass Swisscom zu einem gewissen Grad auf Preissenkungen und Bandbreitenerhöhungen reagierte. Sunrise und UPC-Cabelcom migrierten aufgrund der von ihnen gewählten Strategie insbesondere die eigenen Kunden in tiefere Preissegmente. Dennoch gelang es UPC-Cablecom und Sunrise kaum Wettbewerbsdruck auf Swisscom auszuüben und tatsächlich Kunden abzuwerben bzw. Neukunden zu gewinnen. Damit ist in der Schweiz ein Trend zu beobachten, welcher der durchschnittlichen Entwicklung in der EU zuwiderläuft, indem der historische Anbieter unablässig Marktanteile gewinnt.119
287. Wie sich diese Wettbewerbssituation in der Zukunft entwickeln wird, ist heute schwer vorauszusagen. Insbesondere, wenn die durchschnittlich nachgefragte Bandbreite nicht mehr über die Kupferkabeltechnologie wird bedient werden können, fällt der heute noch bestehende Aussenwettbewerb durch die FDA, welche den TAL als reguliertes Vorleistungsprodukt nutzen, weg. Inwiefern UPC-Cablecom durch die Investitionen in DOCSIS 3.0 in der Lage sein wird, dann für zusätzlichen Wettbewerbsdruck auf Swisscom zu sorgen, kann heute noch nicht abgeschätzt werden. Insbesondere vermochte UPC-Cablecom in der Vergangenheit trotz signifikant höherer angebotener Bandbreiten zu Preisen, die zum Teil tiefer waren als die von Swisscom, nichts gegen die dominante Stellung von Swisscom auszurichten. Durch die Erfahrungen in der Vergangenheit ist es daher zumindest fraglich, ob im Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich von UPC-Cablecom tatsächlich Wettbewerbsimpulse ausgehen werden. Die Entwicklung der Breitbandmärkte vor 2008 hat jedenfalls gezeigt, dass dieser Druck jederzeit nachlassen kann, und sich UPC-Cablecom mangels technologischer Möglichkeiten und aufgrund der hohen Wechselkosten darauf beschränken kann ihre Kunden zu halten.
B.3.3.3.3.2 Interdependenzen
288. Neben der Disziplinierung, welche im von der Abrede betroffenen Markt durch Wettbewerb stattfindet, kann eine Disziplinierung auch durch indirekte Effekte bewirkt werden, welche von vor- und nachgelagerten Märkten ausgehen. In den Märkten für Breitbandinternet bestehen verschiedene Interdependenzen, welche bei der Analyse der Wettbewerbsverhältnisse zu beachten sind.
289. Zwischen den einzelnen Märkten für Breitbandinternet bestehen die nachfolgenden Relationen:
Markt Relation Markt
Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierter Übertragungsgeschwindigkeit
Vorgelagert
Endkundenmarkt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich
(Endkundenmarkt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich)
Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich
(Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich)
119 Fernmeldebericht 2009 (Fn 44), 16 f.
Markt Relation Markt
Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit glasfaserkabelbasierter Übertragungsgeschwindigkeit
Vorgelagert
Endkundenmarkt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich
Endkundenmarkt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich
Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich
Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich
Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich
Vorgelagert
Endkundenmarkt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich
Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich
Vorgelagert
Endkundenmarkt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich
Tabelle 8: Verhältnisse der Märkte untereinander
Graphisch können die Verhältnisse der einzelnen Märkte, wie in Abbildung 2 aufgezeigt, dargestellt werden.
Abbildung 2: Verhältnisse der Märkte untereinander
290. Um die Wettbewerbssituation in den einzelnen Märkten beurteilen zu können, müssen die Einflüsse der jeweiligen benachbarten, vor- und nachgelagerten Märkte berücksichtigt werden, da auch von benachbarten sowie vor- und nachgelagerten Märkten durch indirekte Einschränkungen der Handlungsmöglichkeiten der
Wholesale-Markt für den Zugang zur physischen
Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierter
Übertragungsgeschwindigkeit
Wholesale-Markt für den Zugang zur physischen
Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierter
Übertragungsgeschwindigkeit
Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich
Legende: vorgelagert
benachbart eingeschränkt vorgelagert eingeschränkt benachbart
Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich
Marktteilnehmer auf dem untersuchten Markt eine disziplinierende Wirkung ausgehen kann.120 Um die möglichen gegenseitigen Disziplinierungen zwischen den einzelnen Marktstufen zu untersuchen, ist es notwendig das Zusammenwirken der Marktstufen darzustellen.
B.3.3.3.3.3 Auswirkungen des Endkundenmarktes
für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich auf die Wholesale-Märkte
291. Auf dem Endkundenmarkt für Breitbandinternet sind verschiedene ISP tätig. Als einziger integrierter Anbieter tritt heute Swisscom auf dem Markt für Breitbandinternet auf. Alle weiteren Anbieter von Breitbandinternetdienstleistungen im Markt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich sind auf Vorleistungsebene von Swisscom abhängig, so dass im Endkundenmarkt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich zwischen dem integrierten Anbieter Swisscom und den ISP wenig Wettbewerb herrscht (vgl. Kap. B.3.3.3.3.1.a). Lediglich bei vereinzelten Grossprojekten, bei welchen es sich für einen ISP lohnt die Kunden mit einer eigenen
Glasfasernetzwerkinfrastruktur zu erschliessen, kann es zu einem gewissen Infrastrukturwettbewerb kommen.
292. Die Marktgegenseite ist daher grundsätzlich zwingend auf die Dienstleistungen von Swisscom angewiesen, da verschiedene Standorte miteinander verbunden werden müssen. Die ISP haben daher beschränkte Möglichkeiten eine disziplinierende Wirkung auf die Anbieterseite auszuüben.
293. Aus diesen Gründen kann vom Endkundenmarkt für Breitbandinternet im Geschäftskundenbereich kein Wettbewerbsdruck auf die verschiedenen vorgelagerten Märkte ausgeübt werden.
B.3.3.3.3.4 Auswirkungen des Endkundenmarktes
für Breitbandinternet im Privatkundenbereich auf die Wholesale-Märkte
294. Auf dem Endkundenmarkt für Breibandinternet im Privatkundenbereich können ISP aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Vorleistungsprodukte auf dem Endkundenmarkt Breitbandinternetzugänge anbieten.
Abbildung 3: Zusammenspiel der Marktstufen
295. Je nach Art des genutzten Vorleistungsprodukts verbleiben den ISP entsprechende Margen, welche zur Deckung ihrer Kosten und zur Erzielung von entsprechenden Gewinnen notwendig sind. Da auf Layer 2 und 3 der Wholesale-Anbieter für die Flusskontrolle zuständig ist (vgl. Rz 133), kann er die für die Angebote auf dem Endkundenmarkt entscheidenden Angebotsprofile von Upload- und Downloadgeschwindigkeiten bestimmen und somit verschiedene Profile zu unterschiedlichen Vorleistungspreisen zur Verfügung stellen.
296. Es stellt sich daher die Frage, ob die derzeitige Konkurrenzsituation auf dem Endkundenmarkt für Breitbandinternet ausreicht, um auf den Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten und auf diejenigen Profile auf dem Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich, welche nicht mit der Kupferkabeltechnologie bereitgestellt werden können, eine disziplinierende Wirkung entfalten zu können. Die Wirksamkeit solcher indirekten Effekte hängt stark von der Wettbewerbsintensität sowie der Produktdifferenzierung auf Endkundenstufe ab, die wiederum eine Funktion verschiedener Faktoren wie Wechselkosten und Verbundeffekten sind.
Auswirkungen auf den Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich
297. Auf dem Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich werden verschiedene Profile zu unterschiedlichen Preisen angeboten. Hierdurch können die Anbieter auf diesem Markt eine Preisdifferenzierungsstrategie umsetzen. Würde sich beispielsweise der Wettbewerbsdruck in einem Preissegment im Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich erhöhen, so
120 ROMAN INDERST/TOMMASO VALLETTI, A Tale of Two Constraints: Assessing Market Power in Wholesale Markets, 10 f., abrufbar unter: www.wiwi.unifrankfurt.de/profs/inderst/Competition_Policy/A_Tale_of_t wo_Constraints_07.pdf, (11.7.2011).
Tiefes Preissegment
(bis CHF 10.-)
Mittleres Preissegment
(CHF 34.- bis CHF 79.-)
Hohes Preissegment (CHF 69.- bis CHF 99.-)
L2/3 CHF 5.-
L2/
3
L2/
3
L2/
3
L2/
3
L2/
3
L2/
3
L2/
3
L2/
3
L2/
3
L2/
3
Layer 1-Angebot: TAL CHF 16.60
Layer 1-Angebot: L1-EW CHF […] bis CHF […]
Layer 1-Angebot: ALO CHF 39.-
Endkundenpreis
Endkundenmarkt
L2/3
L1
könnte dem durch eine Preisanpassung des dazugehörigen Profils auf dem Vorleistungsmarkt entgegengewirkt werden, ohne eine Preisanpassung bei den anderen Profilen durchführen zu müssen. Da die Produktdifferenzierung auf dem Vorleistungsmarkt derjenigen auf dem Endkundenmarkt weitgehend entspricht, müssen die Netzbetreiber, welche auf dem Wholesale-Markt für Breibandinternet im Privatkundenbereit tätig sind, jeweils nur die Profile anpassen die tatsächlich vom Wettbewerbsdruck betroffen sind.
298. Es kann daher festgehalten werden, dass die an der Abrede beteiligten Parteien die Möglichkeit haben, eine partielle disziplinierende Wirkung, welche vom Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich ausgehen könnte, auf einzelne Profile zu beschränken, während auf andere Profile kein Wettbewerbsdruck ausgeübt wird. Zudem ist der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Kabelinfrastrukturen durch sehr hohe Wechselkosten geprägt, die den allfälligen Wettbewerbsdruck aus dem Endkundenmarkt stark abschwächen.
Auswirkungen auf den Wholesale-Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten
299. Auf dem Wholesale-Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten ist keine Preisdifferenzierung nach Profilen wie auf dem Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich möglich. Bei geringen und mittleren Bandbreiten können die Netzbetreiber einen allfälligen Wettbewerbsdruck mit entsprechenden Layer 2-Angeboten weitgehend abfangen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass sie sich dafür unter Umständen die Eigenleistung des Layer 2-Zugangs unter Kosten anbieten müssen. Dies kann sich lohnen, sofern sie auf diese Weise eine höhere Marge auf Layer 1 erhalten.
300. Es kann daher festgehalten werden, dass der Wettbewerbsdruck aus dem Endkundenmarkt zumindest teilweise durch Produktdifferenzierung abgefangen werden kann. Dadurch wird der ohnehin unsichere Wettbewerb zwischen den verschiedenen Infrastrukturen nochmals abgeschwächt auf den Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten wirken. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt für Breitbandinternet nicht genügend disziplinierend auf den Wholesale-Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten wirkt.
B.3.3.4 Fazit
301. Aufgrund der obigen Analyse kann festgehalten werden, dass aufgrund der Abreden „Nutzungsbeschränkung der Gebäudefaser“, „Gewinnmarge bei Baukostenverrechnung“, „Kosten für die Miete der Kabelkanalisationen“, „Mindestabnahmemenge“ und „Verkaufspreis DUFO“ eine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit glasfaserkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten in einer vorausschauenden Betrachtung nicht ausgeschlossen werden kann.
B.3.4 Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkungen
302. Wenn man im Rahmen einer rückblickenden Untersuchung zum Schluss kommen würde, dass sich die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegen lässt, zeigt die folgende – summarische – Prüfung, dass die hier zu prüfenden Abreden dennoch das Potenzial für eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs haben.
303. Wenn die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann, stellt sich die Frage, ob die Abrede zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG führt. Bei der damit verbundenen Prüfung werden sowohl qualitative wie auch quantitative Kriterien berücksichtigt.121
304. Bei der Beurteilung der quantitativen Elemente wird die Konkurrenzsituation insgesamt geprüft.122 Die Beurteilung dieser beiden Kriterien erfolgt in der Regel einzelfallweise in einer Gesamtbeurteilung.
305. Selbst wenn die Bekanntmachung der Wettbewerbskommission vom 28. Juni 2010 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung, VertBek) – wie vorliegend – mangels Vorliegen einer vertikalen Wettbewerbsabrede im Sinne ihrer Ziffer 1 nicht direkt anwendbar ist, kann sie bei dieser Beurteilung als Orientierungshilfe dienen.123 Bezüglich des qualitativen Elements gilt es die Bedeutung des von der Abrede betroffenen Wettbewerbsparameters – und zwar im konkret betroffenen Markt124 – sowie das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter125 zu beurteilen. Bezüglich des quantitativen Elements ist zu ermitteln, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede beeinträchtigt wird, m.a.W. welches „Gewicht“ die Abrede sowie die an der Abrede beteiligten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt haben (Anzahl, Marktanteile, Umsätze etc.).126
121 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 173 ff., BGE 129 II 18, 24, E.5.2.1 (=RPW 2002/4, 731), Buchpreisbindung. Die Prüfung der qualitativen Elemente umfasst eine Untersuchung der durch die Abrede betroffenen Wettbewerbsparameter und welchen Stellenwert diese im Wettbewerb einnehmen. Die Lehre geht davon aus, dass wenn von einer Abrede zentrale Wettbewerbsparameter tangiert sind, bereits aufgrund der Qualität der Abrede eine erhebliche Wettbewerbsabrede vorliegen kann. Die jüngere Praxis scheint indes wieder eine minimale quantitative Beeinträchtigung vorauszusetzen. Wird im Rahmen einer Prüfung nach Art. 5 Abs. 3 KG die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung bei einer Preis-, Mengen- oder Gebietsabrede umgestossen, so kann bei der Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 KG grundsätzlich auf eine qualitativ schwerwiegende Wettbewerbsbeeinträchtigung geschlossen werden. 122 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 175. 123 So etwa BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 189; ROGER ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht, 2. Aufl., 2005, Rz 389. 124 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, Oesch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1. 125 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241, Rz 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich eines Kostenbestandteils. 126 BSK-KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 230.
B.3.4.1 Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch
die Nutzungsbeschränkung der Gebäudefaser
306. Durch die Nutzungsbeschränkung der Gebäudefaser vereinbaren die Kooperationsparteien, dass diese Dritten nicht zur Erbringung von Fernmeldedienstleistungen in dem jeweiligen Gebäude überlassen werden.
B.3.4.1.1.1 Qualitatives Element der Erheblichkeit
der Wettbewerbsbeschränkung
307. Nachfrager nach Layer 1-Produkten sind grundsätzlich auf die Angebote der Netzbetreiber angewiesen und können auf die Ausgestaltung des Netzes in der Regel keinen Einfluss nehmen. Spleissen die Netzbetreiber die einzelnen Glasfasern in ein Gebäude von der Anschlusszentrale bis zum OTO in der jeweiligen Nutzungseinheit, stehen im Gebäudeeingang (BEP) in der Regel keine weiteren nutzbaren Glasfasern zur Verfügung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn pro Nutzungseinheit (wie dies in der vorliegenden Kooperation in der Regel der Fall ist) nur zwei Fasern durchgehend gespleisst werden. Dies hat zur Folge, dass in der Regel im BEP nur im Rahmen der Gebäudefaser ein OTO zur Verfügung gestellt werden kann. Da diese aufgrund der Nutzungsbeschränkung der Gebäudefaser Dritten zur Erbringung von Fernmeldedienstleistungen innerhalb des Gebäudes nicht zur Verfügung steht, können sie – was die Inhouse-Versorgung anbelangt – nicht mit den Netzbetreibern in Wettbewerb treten. Vielmehr müssen Fernmeldedienstanbieter, die auf Basis eines Layer 1-Angebots Fernmeldedienste erbringen wollen, jeweils eine Leitung von der Anschlusszentrale bis zum OTO in den jeweiligen Nutzungseinheiten von dem jeweiligen Netzbetreiber mieten. Je nach Angebot haben sie keine Möglichkeit die Inhouse-Verteilung (beispielsweise über WLAN oder über eine bestehende Koaxialkabelinfrastruktur etc.) selbst zu erbringen127, auch wenn dies von der Wertschöpfungskette her für sie effizient wäre. Da sie für jede Nutzungseinheit zudem eine Glasfaser mieten müssen, können sie auch keine Skaleneffekte durch die Inhouse-Verteilung realisieren. Durch die Nutzungsbeschränkung der Gebäudefaser, so dass diese Fernmeldedienstanbietern nicht zur Erbringung von Fernmeldedienstleistungen innerhalb eines Gebäudes zur Verfügung steht, kann unter gewissen Rahmenbedingungen ein möglicher Infrastrukturwettbewerb was die Gebäudeverkabelung anbelangt unterbunden werden. Entsprechende Fernmeldedienstanbieter würden daher vom Wettbewerb ausgeschlossen, so dass letztendlich nur noch zwischen den beiden Kooperationspartnern Infrastrukturwettbewerb stattfinden kann. Auf diese Weise kann die Nutzungsbeschränkung der Gebäudefaser geeignet sein, den Wettbewerb schwerwiegend zu beeinträchtigen, was sich bereits durch den Stellenwert des durch die Abrede betroffenen Wettbewerbsparameters (der Menge) ergibt.
B.3.4.1.1.2 Quantitatives Element der Erheblichkeit
der Wettbewerbsbeschränkung
308. Als einzige Betreiber einer Glasfasernetzwerkinfrastruktur vereinen Groupe E und Swisscom auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur einen Marktanteil von 100 %. Mit der Nutzungsbeschränkung für die Gebäudefaser vereinbaren sie,
dass Fernmeldedienstanbieter, welche eine Glasfaserleitung von der Anschlusszentrale bis zum Gebäudeeingang mieten möchten, vom Markt ausgeschlossen werden. Da die Marktgegenseite keine Ausweichmöglichkeiten hat, könnte sich die Abrede auf sämtliche dieser Nachfrager auswirken.
309. Die Nutzungsbeschränkung der Gebäudefaser könnte daher in quantitativer Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur bewirken.
B.3.4.1.1.3 Fazit
310. Da die Nutzungsbeschränkung der Gebäudefaser sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht unter gewissen Umständen eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur bewirken könnte, wäre die Abrede unter solchen Umständen als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung einzustufen.
B.3.4.2 Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch
das Konkurrenzverbot beim Aufbau und Betrieb einer Glasfasernetzwerkinfrastruktur
311. Durch das Konkurrenzverbot beim Aufbau und Betrieb einer Glasfasernetzwerkinfrastruktur wird verhindert, dass eine Partei parallel ein weiteres Glasfasernetzwerk aufbaut. Dies könnte der Fall sein, wenn eine Partei nicht den gesamten Kanton erschliessen möchte und einen sich auf die Städte beschränkten Aufbau und damit kostengünstigeren Aufbau konzentrieren möchte.
B.3.4.2.1. Qualitatives Element der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkung
312. Durch das Konkurrenzverbot sind beide an der Kooperation beteiligten Vertragsparteien gebunden, so dass ein einzelner Anbieter – auch wenn dies unter Umständen effizient sein könnte – keine alternative Glasfaserinfrastruktur aufbauen kann. Je nachdem wie stark der Wettbewerb durch die anderen Vertragsklauseln eingeschränkt wird, kann daher diese Vertragsklausel, durch den Wegfall der potenziellen Konkurrenz durch eine alternative Glasfasernetzwerkinfrastruktur, bedeutend sein. Zudem kann sie als Mengenabrede qualifiziert werden. Sie ist daher auch aufgrund des Stellenwerts des durch die Abrede betroffenen Wettbewerbsparameters (Menge) als schwerwiegend einzustufen.
B.3.4.2.2. Quantitatives Element der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkung
313. Mit dem Konkurrenzverbot beim Aufbau und Betrieb einer Glasfasernetzwerkinfrastruktur fällt eine Möglichkeit der potenziellen Konkurrenz zwischen den Kooperationspartnern weg. Da die Kooperationsparteien einen gemeinsamen Marktanteil von 100% haben, sind sämtliche Nachfrager nach einem physischen Zugang zur Glasfasernetzwerkinfrastruktur im Anschlussbereich von der Abrede betroffen. Sie kann daher in qualitativer Hinsicht als schwerwiegend eingestuft werden.
127 Eine andere Schlussfolgerung wäre für den Fall möglich, wenn die Netzbetreiber aufgrund einer anderen Faser den jeweiligen Fernmeldedienstanbietern ein Layer 1-Angebot von der Anschlusszentrale bis zum BEP unterbreiten würden. Dies ist nicht ausgeschlossen.
B.3.4.2.3. Fazit
314. Da das Konkurrenzverbot beim Aufbau und Betrieb einer Glasfasernetzwerkinfrastruktur eine mögliche potenzielle Konkurrenz durch einen der an der Kooperation beteiligten Vertragspartner ausschliesst, kann die Klausel in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht unter gewissen Umständen eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur bewirken. Sie hat daher das Potenzial als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung eingestuft zu werden.
B.3.4.3 Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch
das Konkurrenzverbot beim Ausscheiden einer Partei
315. Durch das Konkurrenzverbot beim Ausscheiden einer Partei aus der Kooperation verpflichtet sich die ausscheidende Partei, dass sie für die nächsten […] Jahre die verbleibende Partei nicht konkurrenzieren wird.
B.3.4.3.1.1 Qualitatives Element der Erheblichkeit
der Wettbewerbsbeschränkung
316. Mit dem Konkurrenzverbot verzichtet eine Partei für den Zeitraum von […] Jahren auf ein glasfaserbasiertes Fernmeldedienstangebot. Damit scheidet einer der beiden Kooperationspartner quasi komplett aus den jeweiligen Märkten aus. Dies kann zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn durch den Ausstieg lediglich ein Glasfasernetzbetreiber übrig bleibt. Zudem kann die Vereinbarung als Aufteilung von Märkten nach Gebieten (Gebiet Freiburg) qualifiziert werden. Sie ist daher auch aufgrund des Stellenwert des durch die Abrede betroffenen Wettbewerbsparameters (Gebiet) als schwerwiegend einzustufen.
B.3.4.3.1.2 Quantitatives Element der Erheblichkeit
der Wettbewerbsbeschränkung
317. Mit dem Ausscheiden einer der Kooperationsparteien und dem Verzicht für […] Jahre mit der verbleibenden Kooperationspartei nicht in Konkurrenz zu treten, sind sämtliche Nachfrager nach einem Zugang zur Glasfasernetzwerkinfrastruktur auf die verbleibende Kooperationspartnerin angewiesen. Zudem verzichtet die ausscheidende Kooperationspartnerin für […] Jahre ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Da die Kooperationsparteien einen gemeinsamen Marktanteil von 100 % haben, sind sämtliche Nachfrager nach einem physischen Zugang zur Glasfasernetzwerkinfrastruktur im Anschlussbereich von der Abrede betroffen. Sie kann daher auch in quantitativer Hinsicht als schwerwiegend eingestuft werden.
B.3.4.3.1.3 Fazit
318. Da das Konkurrenzverbot beim Ausscheiden einer Partei aus der Kooperation sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht unter gewissen Umständen eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur bewirken könnte, wäre die Abrede unter solchen Umständen als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung einzustufen.
B.3.4.4 Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch
die Gewinnmarge bei Baukostenverrechnung
319. Durch die zwischen den Kooperationsparteien vereinbarte und gegenüber SLNC verrechnete Gewinnmarge von […] % beim Aufbau der Glasfasernetzwerkinfrastruktur können die DUFO Preise entsprechend beeinflusst werden, welche als Vorleistungspreise für die Angebote von Groupe E und Swisscom dienen.
B.3.4.4.1.1 Qualitatives Element der Erheblichkeit
der Wettbewerbsbeschränkung
320. Die Aufbaukosten für die Glasfasernetzwerkinfrastruktur haben einen determinierenden Einfluss auf die Kosten der Nutzungsrechte der Glasfasern (DUFO), welche von SLNC an die Kooperationsparteien verkauft werden. Basierend auf den DUFO erstellen Groupe E und Swisscom ihre Verkaufsangebote. Aus diesem Grund kann die Vereinbarung einer an SLNC zu verrechnende Gewinnmarge eine indirekte Festlegung des Preises bewirken. Sie ist daher auch aufgrund des Stellenwerts des durch die Abrede betroffenen Wettbewerbsparameters (Preis) als schwerwiegend einzustufen.
B.3.4.4.1.2 Quantitatives Element der Erheblichkeit
der Wettbewerbsbeschränkung
321. Die Glasfasernetzwerkinfrastruktur wird letztendlich nur durch die beiden an der Abrede beteiligten Unternehmen betrieben und von SLNC vertrieben Da die Kooperationsparteien einen gemeinsamen Marktanteil von 100 % haben, sind sämtliche Nachfrager nach einem physischen Zugang zur Glasfasernetzwerkinfrastruktur im Anschlussbereich von der Abrede betroffen. Sie kann daher auch in quantitativer Hinsicht als schwerwiegend eingestuft werden.
B.3.4.4.1.3 Fazit
322. Da die verrechnete Gewinnmarge sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht unter gewissen Umständen eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur bewirken könnte, wäre die Abrede unter solchen Umständen als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung einzustufen.
B.3.4.5 Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch
die Kosten für die Miete der Kabelkanalisationen
323. Durch die Festsetzung der Miete der Kabelkanalisationen, welche aufgrund der unterschiedlichen zugrunde gelegten Rohrleitungslängen zustande kommt, werden indirekt die Kosten für die Nutzungsrechte der Glasfasern (DUFO) festgelegt.
B.3.4.5.1. Qualitatives Element der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkung
324. Die Nutzung der Rohrleitungen ist für die Errichtung einer Glasfasernetzwerkinfrastruktur notwendig. Die Nutzung der Rohrleitungen ist allerdings gesetzlich reguliert und wird aufgrund der Länge der Rohrleitung festgelegt. […].
B.3.4.5.2. Quantitatives Element der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkung
325. Da SLNC als Gemeinschaftsunternehmen von Groupe E und Swisscom nur bei diesen beiden Rohrleitungen nachfragt und die Kosten für die Rohrleitungen in die Preise für die Nutzungsrechte der Glasfasern (DUFO) einfliessen, haben durch Preisabrede überhöhte Kosten bei den Rohrleitungen eine Auswirkung auf die Preise der DUFO. Da basierend auf den Preisen für die DUFO die Preise für Fernmeldedienste, welche durch Groupe E und Swisscom erbracht werden, kalkuliert werden, haben die Preise für die Rohrleitungen einen direkten Einfluss auf die Preise für Layer 1-Angebote von Groupe E und Swisscom. […] in den Verträgen könnten die Kooperationspartner ihre Preise für die Nutzung der Rohrleitungen abstimmen und so indirekt auf die Preise der Layer 1-Angebote etc. einwirken. Als einzige Betreiber einer Glasfasernetzwerkinfrastruktur vereinen Groupe E und Swisscom auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur einen Marktanteil von 100 %. Damit wären sämtliche Nachfrager nach einem Layer 1-Angebot betroffen.
326. Daher könnte es durch Koordination der Kosten für die Miete der Kabelkanalisationen in quantitativer Hinsicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs kommen.
B.3.4.5.3. Fazit
327. Da die Koordination der Kosten für die Miete der Kabelkanalisationen sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht unter gewissen Umständen eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur bewirken könnte, wäre die Abrede unter solchen Umständen als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung einzustufen.
B.3.4.6 Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch
die Mindestabnahmemenge
328. Durch die Mindestabnahmemengen werden Nachfrager nach DUFO vom Angebot ausgeschlossen, wenn sie keine Mindestmenge von […] % abnehmen.
B.3.4.6.1. Qualitatives Element der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkung
329. Indem potenzielle Nachfrager nach einem Zugang zur Glasfasernetzwerkinfrastruktur von SLNC im IP zwischen Drop und Feeder nur bei einer Mindestabnahmemenge von 20 % einen Zugang erhalten, kann dieses Mindestabnahmemenge eine bedeutende Schranke für einen Marktzutritt darstellen. Zudem sind für die Erschliessung des IP zwischen Drop und Feeder von Seiten des Nachfragers erhebliche Investitionen zu tätigen (insbesondere muss der Nachfrager einen Feeder-Bereich bereitstellen). Aufgrund dieser Investitionen ist ohnehin davon auszugehen, dass nur Nachfrager mit einer ausreichend grossen Nachfrage und einem ausreichenden Finanzierungspotenzial einen solchen Zugang nachfragen werden. Die Mindestabnahmemenge stellt ein zusätzliches Hindernis dar, welches potenzielle Marktteilnehmer abschrecken kann. Daher kann sie in qualitativer Hinsicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen. Zudem kann die
Mindestabnahmemenge faktisch eine Mengenbeschränkung auf dem Markt bewirken, welche bereits durch den Stellenwert des durch die Abrede betroffenen Wettbewerbsparameters (Menge) als schwerwiegend einzustufen ist.
B.3.4.6.2. Quantitatives Element der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkung
330. Die beiden Kooperationsparteien sind über SLNC die einzigen Anbieter einer Glasfasernetzwerkinfrastruktur im Kanton Freiburg. Daher verfügen sie auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten über einen Marktanteil von zusammen 100 %. Auch der Wettbewerbsdruck, welcher über indirekte Effekte vom Markt für Breitbandinternetz im Privatkundenbereich auf den Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten wirken könnte, ist in casu gering (vgl. Rz 223 ff.). Daher sind grundsätzlich sämtliche Nachfrager nach einem entsprechenden Zugang von der Mindestabnahmemenge betroffen.
B.3.4.6.3. Fazit
331. Da die Koordination die Mindestabnahmemenge sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht unter gewissen Umständen eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur bewirken könnte, wäre die Abrede unter solchen Umständen als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung einzustufen.
B.3.4.7 Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch
den Verkaufspreis DUFO
332. Mit der Festlegung des Verkaufspreises für die DUFO, legen die Kooperationsparteien die Kosten für die Nutzung des Vorleistungsproduktes von SLNC fest.
B.3.4.7.1. Qualitatives Element der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkung
333. Das DUFO als Vorleistungsprodukt für die Erbringung von Fernmeldedienstleistungen determiniert deren Verkaufspreise. Damit hat die Festlegung des DUFO eine direkte Auswirkung auf die Layer 1-Angebote von Groupe E und Swisscom auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten. Die gemeinsame Festlegung des Verkaufspreises DUFO bewirkt damit eine indirekte Festlegung der Preise auf dem Markt. Sie ist bereits durch den Stellenwert des durch die Abrede betroffenen Wettbewerbsparameters (Preis) als schwerwiegend einzustufen.
B.3.4.7.2. Quantitatives Element der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkung
334. Da grundsätzlich nur Groupe E und Swisscom (zum Teil über SLNC) den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten gewähren, haben sie einen gemeinsamen Marktanteil von 100 %. Damit sind sämtliche Nachfrager nach einem entsprechenden Zugang von der Preisabrede betroffen. Sie ist daher auch in quantitativer Hinsicht als schwerwiegend einzustufen.
B.3.4.7.3. Fazit
335. Da die Festsetzung des Verkaufspreises DUFO für die gesamte Vertragslaufzeit sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur bewirken kann, ist die Abrede als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung einzustufen.
B.3.5 Rechtfertigungsgründe
336. Gemäss Art. 5 Abs. 2 KG sind Wettbewerbsabreden durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen, und den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. Demnach müssen für das Vorliegen eines Effizienzgrundes die nachfolgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:128
337. Erstens enthält die Abrede einen der im Gesetz genannten Effizienzgründe. Die vom Gesetz vorgesehenen Rechtfertigungsgründe stellen eine abschliessende Auflistung dar (numerus clausus), wobei es ausreicht, wenn einer der gesetzlichen Effizienzgründe vorliegt.129
338. Zweitens muss die Abrede notwendig sein, um den Effizienzgrund zu verwirklichen. Es muss somit geprüft werden, ob die Abrede notwendig ist, um geltend gemachte Effizienzziele zu erreichen. Dies entspricht einer in drei Schritte geteilte Verhältnismässigkeitsprüfung:130
a. Die Abrede muss geeignet sein, einen der gesetzlichen Effizienzgründe zu erreichen.131
b. Die Abrede muss erforderlich sein, einen der gesetzlichen Effizienzgründe zu erreichen. Dies bedeutet, es darf kein gleich geeignetes aber den Wettbewerb weniger stark beeinträchtigendes Mittel zur Verfügung stehen als die in Frage stehende Abrede.132
c. Zudem darf die Wettbewerbsabrede den Wettbewerb im Verhältnis zum angestrebten Effizienzziel nicht überproportional beeinträchtigen.133
339. Drittens muss geprüft werden, ob keine Möglichkeit besteht, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.134 Hierbei bestimmt sich die Möglichkeit der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs aus Sicht der Abredeparteien und knüpft nicht unmittelbar an die Wettbewerbsabrede an.135 Der Anknüpfungspunkt ist daher die subjektive Verhaltensweise der Abredeparteien. Indem der Gesetzgeber fordert, dass in keinem Fall die Möglichkeit zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs bestehen kann, hat er die Hürde für die Zulassung einer den Wettbewerb erheblich beeinträchtigenden Abrede sehr hoch gelegt.136 Selbst wenn auch nur im entferntesten die Möglichkeit besteht, dass die Abredeparteien (beispielsweise durch weitere Abreden oder abgestimmte Verhaltensweisen) den Wettbewerb beseitigen, muss die Behörde bzw. der Richter die Wettbewerbsabrede für unzulässig erklären. Eine andere Meinung hierzu vertritt
HOFFET, der davon ausgeht, dass das Bestehen einer entfernten Möglichkeit nicht genügen dürfte, sondern vielmehr eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer potentiellen Wettbewerbsbeseitigung vorliegen muss, damit eine Wettbewerbsabrede nicht gerechtfertigt werden kann.137
B.3.5.1 Vorbemerkung
340. Für den Fall, dass in einer rückblickenden Betrachtung die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs umgestossen werden kann, erfolgt im Rahmen der ex ante Beurteilung neben der Prüfung der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkung auch diejenige der Rechtfertigungsgründe nachfolgend lediglich in summarischer Form.
341. Durch den Aufbau eines Vierfasermodells entstehenden Mehrkosten (gegenüber einem Einfasermodell). Dass dennoch vier Fasern gebaut werden, wird von Seiten der Kooperationspartner damit begründet, dass hierdurch wirksamer Wettbewerb entstehen kann. Da die Abreden allerdings einzig den Betrieb des Glasfasernetzes betreffen, ist fraglich, ob diese überhaupt notwendig sind, um einen gemeinsamen Aufbau des Glasfasernetzwerkes zu ermöglichen.
B.3.5.2 Möglichkeit der Beseitigung des wirksamen
Wettbewerbs
342. Damit Effizienzgründe überhaupt geltend gemacht werden können, darf gemäss Art. 5 Abs. 2 KG in keinem Fall die Möglichkeit eröffnet werden, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen (vgl. Rz 339).
343. Wie bereits in Kapitel B.3.2 dargelegt wurde, wird bei der Layer 1-Exklusivität, bei den Klauseln „Nutzungsbeschränkung der Gebäudefaser“, „Gewinnmarge bei Baukostenverrechnung“, „Kosten für die Miete der Kabelkanalisationen“, „Mindestabnahmemenge“ und „Verkaufspreis DUFO“ eine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs gesetzlich vermutet. Gemäss den vorhergehenden Analysen kann bei diesen Klauseln eine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten in einer vorausschauenden Betrachtung nicht ausgeschlossen werden (vgl. Rz B.3.3.4).
344. Zudem kann aber im Rahmen einer solchen Kooperation im Betrieb nicht ausgeschlossen werden, dass darüber hinaus weitere Möglichkeiten zwischen den Parteien bestehen, wirksamen Wettbewerb im Rahmen der Kommerzialisierung des Glasfasernetzwerkes zu beseitigen.
128 ROGER ZÄCH (Fn 123), Rz 404; BSK-KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 300. 129 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 304 f. 130 BGE 129 II 18, 36 f., E. 10.4 (=RPW 2002/4, 731), Buchpreisbindung. 131 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 336. 132 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 342. 133 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 355. 134 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 358. 135 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 360. 136 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 361. 137 FRANZ HOFFET in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Art. 5 KG N 105.
345. Die Kooperationspartner bauen gemeinsam eine Glasfasernetzwerkinfrastruktur auf, über welche sie Wettbewerb gewährleisten wollen. Hierzu haben sie sich entschieden ein Vierfasermodell zu errichten. Unabhängig von der Anzahl verlegter Fasern, bleibt aber die gesamte Netzwerkinfrastruktur in der Kontrolle der beiden Kooperationspartner. In einer solchen Situation kann – unabhängig von der Anzahl verfügbarer Fasern – wirksamer Wettbewerb nur zwischen Marktteilnehmern stattfinden, welche über die vollständige Kontrolle über mindestens eine Faser zum Endkunden verfügen und damit den Zugang zum Glasfasernetzwerk kontrollieren. Solange die Möglichkeit besteht, dass die Kooperationspartner betreffend die Kommerzialisierung des Glasfasernetzwerkes eine Einigung erzielen und sich damit in der Nutzung der durch sie kontrollierten Glasfaser einschränken, besteht die Möglichkeit, dass wirksamer Wettbewerb über die Glasfasernetzwerkinfrastruktur beseitigt wird.
B.3.5.3 Gründe wirtschaftlicher Effizienz
346. Der Gesetzgeber sieht eine abschliessende Liste an gesetzlichen Rechtfertigungsgründe vor, welche im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 KG zu prüfen sind:
a. Senkung der Herstellungs- oder Vertriebskosten
b. Verbesserung der Produkte oder Produktionsverfahren
c. Förderung der Forschung oder Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen
d. Rationellere Nutzung von Ressourcen
347. Zur Senkung der Herstellungs- und Vertriebskosten können kleinere Produktionseinheiten Produktionsfaktoren koordiniert nutzen und auf diese Weise Kosten bzw. Produktionsstrukturen, wie sie grössere Unternehmen erreichen, verwirklichen.138 Unter diese Vorteile können auf der einen Seite economies of scale139 (dass die Stückkosten bei steigender Anzahl produzierter Einheiten aufgrund konstanter Fixkosten geringer ausfallen) und economies of scope140 (dass Verbundvorteile Kostenreduktionen generieren) fallen. Bei horizontalen Kooperationen hat der Gesetzgeber in erster Linie horizontale Rationalisierungskooperationen zwischen kleineren oder mittleren Unternehmen im Auge, wobei diese Praxis ausgeweitet wurde.141 Damit eine Kooperation als Rechtfertigungsgrund zur Senkung der Herstellungs- und Vertriebskosten herangezogen werden kann, muss gezeigt werden, dass sie geeignet ist die Herstellungs- und Vertriebskosten zu senken.
348. Unter dem gesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Verbesserung der Produkte oder Produktionsverfahren fallen eine breitere Angebotspalette oder die Verbesserung des Vertriebs. Auch die Verbesserung der Ökobilanz eines Produktes kann als solche Verbesserung herangezogen werden, wobei die wirtschaftlichen Vorteile die Nachteile der Wettbewerbsbeschränkung überwiegen müssen.142
349. Damit der Effizienzgrund der Förderung der Forschung oder Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen geltend gemacht werden kann, müssen durch die Abreden eine brancheninterne Wirkung, indem
das Wissen innerhalb einer Branche vermehrt wird, oder eine branchenexterne Wirkung, wenn die Kunden von einem breiteren Wissen profitieren, generiert werden.143
350. Unter den Effizienzgrund der rationelleren Nutzung von Ressourcen fallen zunächst Ressourcen unternehmerischer Natur wie Geld aber auch natürliche Ressourcen wie Umweltressourcen und ideelle Ressourcen wie Wissen.
351. Ob und inwiefern Rechtfertigungsgründe vorliegen kann grundsätzlich für die Zwecke der vorliegenden Analyse offen gelassen werden, da den Kooperationsparteien als gemeinsame Betreiber der einzigen Glasfasernetzwerkinfrastruktur grundsätzlich die Möglichkeit verbleibt gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b KG wirksamen Wettbewerb zu beseitigen (vgl. Rz 342 ff.).
352. Schliesslich bestehen Zweifel, dass die Vertragsklauseln notwendig sind einen der gesetzlichen Effizienzgründe zu realisieren. Die Vertragsklauseln wirken sowohl auf den Preis als auch auf die angebotene Menge, welche zentrale Wettbewerbsparameter darstellen. Insbesondere ist daher fraglich, ob die zwischen den Parteien, über die gemeldeten Vertragsklauseln getroffenen Preis- und Mengenabreden in casu verhältnismässig sind, um ein gesetzliches Effizienzziel zu erreichen.
B.3.5.4 Fazit
353. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Kooperation die Möglichkeit der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs bestehen bleibt (Art. 5 Abs. 2 Bst. b KG). Zudem bestehen berechtigte Zweifel, dass Gründe wirtschaftlicher Effizienz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG vorliegen, welche den gesetzlichen Anforderungen genügen und damit die oben beschriebenen Wettbewerbsbeschränkungen rechtfertigen würden.
B.3.6 Ergebnis
354. Im Falle der Umsetzung der Vertragsklauseln kann in einer vorausschauenden Betrachtung nicht ausgeschlossen werden, dass im Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten der wirksame Wettbewerb beseitigt wird. Auch wenn in einer rückblickenden Betrachtung die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs umgestossen werden kann, so sind die Vertragsklauseln grundsätzlich dazu geeignet wirksamen Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen.
138 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 306. 139 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 307. 140 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 308. 141 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 310. 142 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 316. 143 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 7), Art. 5 KG N 322.
Schlussfolgerungen
1. Die Vorabklärung hat ergeben, dass die gemeldeten Klauseln:
• „Nutzungsbeschränkung der Gebäudefaser“
• „Konkurrenzverbot beim Aufbau und Betrieb einer Glasfasernetzes“
• „Konkurrenzverbot beim Ausscheiden einer Partei“
• „Gewinnmarge bei Baukostenverrechnung“
• „Kosten für die Miete der Kabelkanalisationen“
• „Mindestabnahmemenge“
• „Verkaufspreis DUFO“
unter gewissen Umständen geeignet sind, den wirksamen Wettbewerb im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KG zu beseitigen. Sie sind in jedem Fall geeignet, den wirksamen Wettbewerb im Sinne von Art. 5 Abs. 1 erheblich zu beeinträchtigen.