RPW 2016/3 S. 771
BKW/AEK
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 27. Juni 2016
A
Sachverhalt
1. Am 2. Juni 2016 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die BKW Energie AG mit Käufen von der Alpiq AG (nachfolgend: Alpiq), der Toff AG, der EBM Trirhena AG, der EBM (Genossenschaft Elektra Birseck) und der EBL (Genossenschaft Elektro Baselland) insgesamt 53,22% des Aktienkapitals der AEK Energie AG zu erwerben. Zudem beabsichtigt sie, von der Privatbank Julius Bär & Co AG, welche im Namen und im Auftrag einiger Privatkunden handelt, zusätzlich 0,47% des Aktienkapitals der AEK zu kaufen. Zusammen mit den 39,5% des Aktienkapitals der AEK Energie AG, welche die BKW Energie AG bereits besitzt, würde sie nach dem Vollzug der Transaktion über 93,19% des Aktienkapitals der AEK Energie AG verfügen.1 Die übrigen 6,81% der Anteile befinden sich im Streubesitz.2
A.1 Die Unternehmen
A.1.1 BKW-Gruppe (nachfolgend: BKW)
2. Unter der Firma BKW AG besteht eine im Handelsregister des Kantons Bern eingetragene und an der SIX Swiss Exchange und an der BX Berne eXchange kotierte Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Bern. Es handelt sich dabei um die Konzernmuttergesellschaft der BKW-Gruppe.3
3. Bei der Erwerberin der Aktien der AEK Energie AG handelt es sich um die BKW Energie AG, Tochtergesellschaft der BKW AG und im Handelsregister des Kantons Bern eingetragene Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht.4
4. Die BKW baut, betreibt und unterhält eigene Kraftwerke im In- und Ausland und beteiligt sich auch finanziell an solchen. Weiter erbringt sie Energiedienstleistungen in den Bereichen Gebäudetechnik, Netzinfrastruktur, Energieeffizienz sowie im Ingenieurbereich. Ausserdem baut, betreibt und unterhält sie das eigene Verteilnetz und führt Energietransporte für Endverbraucher und Wiederverkäufer ausserhalb des BKW-Versorgungsgebiets in der Schweiz und in Italien durch.5
A.1.2 AEK-Gruppe (nachfolgend: AEK)
5. Die AEK Energie AG als das zu übernehmende Unternehmen ist eine im Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragene Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Solothurn. Es handelt sich dabei um die Konzernmuttergesellschaft der AEK-Gruppe.6
6. Die AEK ist ein schwerpunktmässig in der Region Solothurn aktives Energieunternehmen, welches neben der Energieversorgung in den Bereichen Energieberatung, Contracting und Elektroinstallationen tätig ist. Ferner produziert und verkauft sie Pellets.7
A.2 Das Zusammenschlussvorhaben
7. Gemäss Meldung beabsichtigt die BKW mit Käufen von der Alpiq, der Toff AG, der EBM Trirhena AG, der EBM (Genossenschaft Elektra Birseck) und der EBL (Genossenschaft Elektro Baselland) insgesamt 53,22 % des Aktienkapitals der AEK Energie AG zu erwerben. Zudem beabsichtigt sie, von der Privatbank Julius Bär & Co AG, welche im Namen und im Auftrag einiger Privatkunden handelt, zusätzlich 0,47 % des Aktienkapitals der AEK zu kaufen. Zusammen mit den 39,5 % des Aktienkapitals der AEK Energie AG, welche die BKW Energie AG bereits besitzt, würde sie nach dem Vollzug der Transaktion über 93,19 % des Aktienkapitals der AEK verfügen.8
8. Ziel des Zusammenschlussvorhabens sei, dass die BKW vom Knowhow der AEK bei Planung, Finanzierung, Bau und Unterhalt von Fernwärmenetzen profitieren und im Netzbereich weiter wachsen könne. Übergeordnetes Ziel sei die Diversifizierung in Hinblick auf die Strommarktöffnung für alle Endkunden und die strukturellen Veränderungen im Zuge der Energiewende. Seitens der AEK ist das Ziel, neben den eigenen Dienstleistungen neu zusätzlich auch die der BKW anbieten zu können.9
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
9. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG).
1 Meldung der Kontrollübernahme von AEK Energie AG durch BKW AG (nachfolgend: Meldung), Rz 1. 2 Meldung, Rz 1 und 45. 3 Meldung, Rz 9 f.; Beilage B 3. 4 Meldung, Rz 10; Beilage B 4. 5 Meldung, Rz 11. 6 Meldung, Rz 15 f.; Beilage B 7. 7 Meldung, Rz 16. 8 Siehe oben Rz 1. 9 Meldung, Rz 49.
B.1.1 Unternehmen
10. Als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform. Das Kartellgesetz folgt damit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Es sollen wirtschaftliche Tatsachen aus wirtschaftlicher Sicht und unabhängig von ihrer rechtlichen Struktur erfasst werden. Entsprechend stellt die wirtschaftliche Selbständigkeit in Anwendung von Art. 2 Abs. 1bis KG eine konstitutive Voraussetzung des Unternehmensbegriffs dar. Das Kartellgesetz geht bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs insofern von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus. Dies führt dazu, dass bei Konzernen gemäss Praxis der WEKO die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG darstellen. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes.10
11. Folglich sind sowohl die BKW-Gruppe, als auch die AEK-Gruppe jeweils als Ganzes als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
12. Neben der Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen gilt als Unternehmenszusammenschluss auch jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG).
13. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des anderen Unternehmens auszuüben (Art. 1 VKU). Als Mittel der Kontrolle kommen insbesondere Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des zu kontrollierenden Unternehmens, sowie Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des zu kontrollierenden Unternehmens gewähren, infrage (Art. 1 Bst. a und b VKU).
14. Die BKW plant mittels Aktienkaufvertrag von der Alpiq, der Toff AG, der EBM Trirhena AG, der EBM (Genossenschaft Elektra Birseck) und der EBL (Genossenschaft Elektro Baselland) insgesamt 53,22 % des Aktienkapitals der AEK Energie AG zu erwerben. Zudem beabsichtigt sie, von der Privatbank Julius Bär & Co AG, welche im Namen und im Auftrag einiger Privatkunden handelt, zusätzlich 0,47 % des Aktienkapitals der AEK zu kaufen. Zusammen mit den 39,5 % des Aktienkapitals der AEK, welche die BKW bereits besitzt, wird sie nach dem Vollzug der Transaktion über 93,19 % des Aktienkapitals der AEK verfügen.11 Die übrigen 6,81 % der Anteile befinden sich im Streubesitz.12
15. Gemäss Angabe der Zusammenschlussparteien kommt der BKW unter den heutigen Verhältnissen nicht
bereits eine alleinige Kontrolle über die AEK zu: Die Alpiq verfügt mit 38,67 % der Aktien der AEK über einen ähnlich grossen Anteil wie die BKW. Der Verwaltungsrat setzt sich aus […] Mitgliedern zusammen, wobei neben […] unabhängigen Mitgliedern die BKW und die Alpiq jeweils mit […] Mitgliedern vertreten sind. Gemäss Art. 17 der Statuten der AEK werden die Beschlüsse des Verwaltungsrates mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.13 […] Es ist in der Folge von einer gemeinsamen Kontrolle der AEK durch BKW und Alpiq auszugehen.14
16. Nach Vollzug des Zusammenschlusses wird die BKW über 93,19 % der Aktien der AEK verfügen. Die übrigen Anteile in der Höhe von 6,81 % befänden sich weiterhin im Streubesitz, womit auch nicht von einer möglichen Sperrminorität ausgegangen werden müsse. Gemäss Art. 12 der Statuten der AEK besteht der Verwaltungsrat aus mindestens […] Mitgliedern, wobei die BKW nach Vollzug des Zusammenschlusses dessen Zusammensetzung frei festlegen könnte. […]
17. Es kann festgehalten werden, dass der BKW nach erfolgter Transaktion die alleinige Kontrolle über die AEK zukommen wird. Im Ergebnis liegt damit eine Kontrollübernahme der AEK durch die BKW im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG und Art. 1 VKU vor.
B.1.3 Beteiligte Unternehmen
18. Vom Unternehmensbegriff nach Art. 2 Abs. 1bis KG ist die engere Qualifikation als beteiligtes Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU abzugrenzen. Als beteiligte Unternehmen gelten danach die kontrollierenden und die kontrollierten Unternehmen.
19. Vorgängig wurde festgehalten, dass nach Vollzug der geplanten Transaktion der BKW die alleinige Kontrolle über die AEK zukommen würde. Als am Zusammenschlussvorhaben beteiligte Unternehmen gelten somit vorliegend die BKW als kontrollierendes Unternehmen, sowie die AEK als kontrolliertes Unternehmen.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
20. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt nach Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
10 Vgl. unter vielen: RPW 2015/3, 462 Rz 22, Kirschner/Valora Warenlogistik AG.
11 Meldung der Kontrollübernahme von AEK Energie AG durch BKW AG (nachfolgend: Meldung), Rz 1. 12 Meldung, Rz 1 und 45. 13 Meldung, Rz 44 f.; Beilage B 39.
14 Schreiben vom 8. Juni 2016.
B.3 Meldepflicht
21. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von
insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
22. Der Umsatz der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2015 präsentiert sich wie folgt15:
Schweiz Weltweit
BKW 1‘393‘200‘000 2‘533‘500‘000
AEK 142‘912‘000 142‘912‘000
Tabelle 1: Umsätze der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2015 (in CHF).
23. Damit sind im Ergebnis die Aufgreifkriterien nach Art. 9 Abs. 1 KG erfüllt und das Zusammenschlussvorhaben ist somit als meldepflichtig zu qualifizieren.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung
24. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
25. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.4.1 Relevante Märkte
B.4.1.1 Sachlich relevante Märkte
26. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
B.4.1.1.1. Elektrizitätsbereich
27. Die WEKO unterscheidet im Elektrizitätsbereich praxisgemäss folgende sachlich relevanten Märkte: Stromerzeugung (/-produktion), Stromübertragung, Stromverteilung, Stromversorgung und Stromhandel.16
28. Der Betrieb des schweizerischen Übertragungsnetzes kommt von Gesetzes wegen der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid zu, welche auch Eigentümerin des Netzes und der Nebenanlagen ist (Art. 18 Abs. 1 bzw. Art. 20 Abs. 2 Bst. a StromVG). Im Markt für Stromübertragung sind die Zusammenschlussparteien daher nicht länger tätig und es erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Markt.17
29. Der Markt für Stromerzeugung umfasst die Erzeugung von Strom in Kraftwerken. Anbieter auf dem
Stromproduktionsmarkt sind die Inhaber von Produktionskapazitäten, in welchen Primärenergieträger (z.B. Wasser, Kohle, Erdgas, nukleare Brennstoffe) in den sekundären Energieträger Elektrizität umgewandelt werden.
30. Der Markt für Stromverteilung umfasst die Fortleitung von Elektrizität über die regionalen und überregionalen Leitungen mittlerer und/oder niedriger Spannung. Auf dem Markt für Stromverteilung stehen die Verteilnetzbetreiber (nachfolgend: VNB) als Anbieter den Wiederverkäufern (bspw. kommunale Elektrizitätswerke) und den Endverbrauchern als Nachfrager gegenüber. Die WEKO hat bisher darauf verzichtet, den Markt für Stromverteilung weiter nach Spannungsstärken zu segmentieren.18
31. Der Markt für Stromversorgung umfasst die Belieferung von Stromverbrauchern (Haushalte und Grossunternehmen) und/oder Endverteilern (Betreiber von lokalen Elektrizitätsnetzen) durch Stromversorger. Es stehen sich angebotsseitig die Stromversorger und nachfrageseitig die Endverbraucher und/oder Wiederverkäufer (bspw. kommunale Elektrizitätswerke) gegenüber.
32. Der Markt für Stromversorgung ist in dem Sinne weiter zu segmentieren, als dass mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) am 1. Januar 2008 nachfrageseitig die Unterscheidung zwischen sog. festen Endverbrauchern (Haushalte und andere Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte, Art. 6 Abs. 2 StromVG) und Kunden mit Netzzugang gemäss Art. 13 Abs. 1 StromVG eingeführt wurde, welche frei wählen können, von welchem Stromversorger sie ihren Strom beziehen wollen. Diese Teilliberalisierung stellt die erste Etappe in der Liberalisierung des Marktes für Stromversorgung
15 Geschäftsbericht 2015 der BKW, S. 14, S. 40; Geschäftsbericht 2015 der AEK-Gruppe, S. 44, S. 50.
16 Zum ganzen Abschnitt vgl. RPW 2006/3, 476 Rz 63 ff., Atel – EOSH-Aktiven; RPW 2013/3, 334 Rz 32 ff., AET/SES; RPW 2015/4, 773 Rz 74 ff., Groupe E Celsius SA.
17 <https://www.swissgrid.ch/dam/swissgrid/current/media/media_relea ses/2013/MM_Vollzug_de.pdf> (besucht am 15.6.2016). 18 RPW 2013/3, 334 Rz 35, AET/SES.
dar. In einer zweiten Etappe sollen auch Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte ihren Stromversorger frei wählen können.19
33. Bei den festen Endverbrauchern fallen Stromversorger und VNB grundsätzlich zusammen. Für sie stellt der Strom eines anderen Stromversorgers kein Substitut für den ihres Stromversorgers/VNB dar. Feste Endverbraucher können ihren Stromversorger nicht frei wählen. Im Gegensatz dazu können andere Verbraucher (Kunden mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 100 MWh) ihren Stromlieferanten frei wählen (sogenannte Kunden mit Netzzugang). In der Folge muss darum zurzeit und vor einer weiteren Liberalisierung von einem Markt für Stromversorgung von festen Endverbrauchen, sowie von einem Markt für Stromversorgung von Kunden mit Netzzugang ausgegangen werden.20
34. Es wurde jeweils offen gelassen, ob der Markt für Stromversorgung von Kunden mit Netzzugang nachfrageseitig weiter nach Grossverbrauchern (Endverbrauchern) und Wiederverkäufern zu unterteilen ist. Selbst wenn man eine solche hypothetische Marktabgrenzung durchführt, wäre aufgrund der Marktanteile (siehe unten Rz 73) dennoch kein betroffener Markt auszumachen.21
35. Schliesslich umfasst der Markt für Stromhandel den Kauf und Verkauf von Strom, wobei die betroffenen Geschäfte nicht notwendigerweise an Endverbraucher gerichtet sind. Der Begriff Stromhandel beinhaltet physischen Stromhandel sowie Handel mit nicht physischen Stromderivaten. Beim physischen Stromhandel folgt gestützt auf das Rechtsgeschäft ein physischer Stromtransfer. Dieser physische Stromtransfer unterliegt immer dem Angebot der Stromproduktion und der Nachfrage nach Strombezug und kann alleine durch den Handel nicht beeinflusst werden. Im Gegensatz dazu handelt es sich beim nicht physischen Stromhandel um Geschäfte spekulativer Natur, die nicht zu einem physischen Stromtransfer führen. Betreffend den physischen Stromhandel ist zu präzisieren, dass Strom auf jeder Netzebene gehandelt werden kann. So sind, abgesehen von Überlandwerken, Handelsunternehmen etc., beispielsweise auch Stromversorgungsunternehmen typische Stromhändler.
B.4.1.1.2. Weitere Bereiche, in denen die Zusammenschlussparteien tätig sind
I. Fernwärme
36. Im Bereich der Fernwärmelieferung und des Fernwärmenetzbetriebs hat die WEKO bisher auf die Praxis der Europäischen Kommission abgestellt, wonach ein Markt für die Lieferung von Fernwärme über lokale und städtische Netze existiert, wobei es sich um Netze handelt, welche regelmässig im Eigentum des Lieferanten stehen. Es gibt vorliegend keine Gründe von dieser Praxis abzuweichen.22
37. Ferner hat die Europäische Kommission in einem spezifischen Fall einen separaten Markt für den Betrieb von Fernwärmenetzen im Eigentum Dritter als konzessionierte Tätigkeit abgegrenzt. In der Meldung wird jedoch darauf hingewiesen, dass weder die BKW noch die AEK in diesem Bereich aktiv seien und soweit erkennbar in der Schweiz auch kein solcher Markt existiere.23
38. Über Fernwärmenetze wird durch ein mittels der Abwärme von Produktionsanlagen (z.B. Holz-, Gas- oder Biogaskraftwerken, Heizungen oder Kehrichtverbrennungsanlagen) erhitztes Medium (Wasser oder Dampf) Wärme an einzelne Endverbraucher zur Beheizung von deren Liegenschaften oder zur Warmwasseraufbereitung geliefert.24
II. Ingenieurdienstleistungen
39. Grundsätzlich kann zwischen den Bereichen Ingenieurdienstleistungen und Installationsdienstleistungen (siehe unten Rz 44 ff.) unterschieden werden. Zu Recht wird in der Meldung darauf hingewiesen, dass die WEKO bisher keine Marktabgrenzung im Bereich der Ingenieurdienstleistungen vorgenommen hat.25 Im Bereich der Ingenieurdienstleistungen gehen die Zusammenschlussparteien von einem Markt für Ingenieurdienstleistungen der Gebäudetechnik und einem solchen für Energieinfrastrukturanlagen aus.
40. Der Markt für Ingenieurdienstleistungen der Gebäudetechnik umfasse dabei gemäss den Zusammenschlussparteien Beratungs- und Planungsdienstleistungen vorwiegend in den Bereichen Heizung, Lüftung, Klimatechnik und Sanitär (nachfolgend: HLKS), sowie im Elektrobereich und der Gebäudeautomation. Marktgegenseite sind dabei private Bauherren, Industrie- und Gewerbebetriebe, Dienstleister mit grossen Infrastrukturbauten oder die öffentliche Hand.26
41. Der Markt für Ingenieurdienstleistungen für Energieinfrastrukturanlagen umfasse gemäss den Zusammenschlussparteien die Planung, Beratung, Bauüberwachung und Projektsteuerung für komplexe Grossprojekte auf dem Gebiet der Energieinfrastruktur, namentlich im Bereich von Förderung, Speicherung und Transport von leitungsgebundenen Energien (bspw. Strom-, Gas- und Fernwärmenetze).27
42. Alternativ zur obigen Marktabgrenzung ist auf die Praxis der Europäischen Kommission hinzuweisen, welche dazu tendiert, innerhalb der Ingenieurdienstleistungen zwischen solchen für Elektroinstallationen, Wasserinstallationen (inkl. Sanitär- und Heizungsinstallationen) sowie Lüftungsinstallationen zu differenzieren, die Marktabgrenzung im Ergebnis aber offen gelassen hat.28
43. Die genaue Marktabgrenzung kann auch im vorliegenden Fall aufgrund der marginalen Aktivitäten der Zusammenschlussparteien in diesen Bereichen offen gelassen werden (siehe unten Rz 75).
19 RPW 2013/3, 334 Rz 38, AET/SES. 20 RPW 2013/3, 334 Rz 39, AET/SES. 21 RPW 2013/3, 334 Rz 40, AET/SES. 22 RPW 2013/3, 334 Rz 52 ff., AET/SES; RPW 2015/4, 773 Rz 66 ff., Groupe E Celsius SA. 23 RPW 2015/4, 773 Rz 69, Groupe E Celsius SA; Meldung, Rz 128 ff. 24 RPW 2013/3, 334 Rz 52 ff., AET/SES. 25 Meldung, Rz 155. 26 Meldung, Rz 156.
27 Meldung, Rz 47. 28 COMP/M.6623, VINCI/ EVT BUSINESS; COMP/M.3004, BRAVI-DA/SEMCO/PRENAD/TOTALINSTALLATÖREN/BACKLUNDS; Meldung, Rz 161.
III. Installationsdienstleistungen
44. Innerhalb der Installationsdienstleistungen schlagen die Zusammenschlussparteien vor, die folgenden Märkte abzugrenzen:
45. Der Markt für Elektroinstallationen umfasst praxisgemäss das Erstellen und die Reparatur von Anlagen und Einrichtungen, welche der energetischen Versorgung dienen. Dazu gehören die Verlegung von Leitungen, die Montage von Schaltkästen und Anschlüssen für Strom, Telefonanlagen, Internet, Alarmanlagen, Telematik, Radio und Fernsehen sowie die Reparatur der genannten Anlagen und die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen.29
46. In der Meldung wird weiter innerhalb des Bereichs der Installationsdienstleistungen ein Markt für HLKS-Installationen abgegrenzt. Dieser würde die Planung und Installation von Gebäudetechnikanlagen wie Heizungen, luft- und klimatechnische Anlagen sowie Sanitäranlagen umfassen.30
47. In der Meldung wird darauf hingewiesen, dass es denkbar wäre, jeweils separate Märkte für (a) Heizungsinstallationen, (b) Luft- und Klimatechnikinstallationen und (c) Sanitäranlagen abzugrenzen. Die Frage nach dieser weitergehenden Marktabgrenzung kann vorliegend offen gelassen werden, da es aufgrund der geringen Marktanteile keinen Unterschied macht, ob der Markt weiter segmentiert wird (siehe unten Rz 75).31
48. Alternativ zur obigen Marktabgrenzung ist auf die Praxis der Europäischen Kommission hinzuweisen, welche dazu tendiert, innerhalb der Installationsdienstleistungen zwischen elektrischen Installationen, Wasser- und Sanitärinstallationen, sowie Lüftungsinstallationen zu unterscheiden. Die definitive Marktabgrenzung wird jedoch im Ergebnis ebenfalls offen gelassen.32
IV. Energiedienstleistungen
49. Für die Märkte für Energiedienstleistungen gibt es keine gefestigte Praxis der WEKO, jedoch umfassen diese zumindest die Dienstleistungen Energieberatung sowie das (Anlagen-)Contracting.33
50. Unter Energieberatung versteht man, beruhend auf den Angaben der Meldung, das Aufzeigen von Möglichkeiten zur Senkung des Energieverbrauchs und zur rationellen Energieverwendung, Empfehlungen für die generelle elektrische Optimierung von Räumlichkeiten, den Vergleich verschiedener Heizungssysteme, die Anfertigung von Wärmebild-Infrarot-Aufnahmen zur Identifikation von Wärmeverlusten, Beratungen betreffend Gebäudehüllensanierungen, Gebäudeautomationen, CO2-Reduktionsmassnahmen und alle Arten von Haustechnikinstallationen und die Begleitung von Bauherren bei der Umsetzung dieser Massnahmen.34
51. Sowohl die BKW als auch die AEK sind im sog. Anlagen-Contracting tätig. Darunter versteht man gemäss Meldung die Planung, den Bau, die Finanzierung und den Betrieb von Anlagen (bspw. Wärmepumpenheizungen, Pellet- und Holzschnitzelheizungen, fossil befeuerte Heizungen und Kälteanlagen oder Photovoltaikanlagen) aus einer Hand durch einen sog. Contractor. Aufgrund der speziellen Eigenschaft des Anlagen-Contractings, dass diverse Tätigkeiten aus einer Hand erfolgen und im
Paket verkauft werden, wird für den vorliegenden Fall ein spezieller Markt für das Anlagen-Contracting abgegrenzt. Alternativ könnte man in Erwägung ziehen, die einzelnen der genannten Tätigkeiten als Teile der Märkte für Stromerzeugung, für Ingenieurdienstleistungen und für Installationsdienstleistungen zu betrachten.35
V. Weitere Bereiche
52. Die Parteien gehen in der Meldung von einem Markt für Gebäudeautomation aus. Dieser umfasse die Konzeption, die Integration und den Betrieb von Gebäudeautomationssystemen, welche die Vernetzung und Fernsteuerung von Beleuchtungs-, Audio-, Video- und Alarmanlagen, sowie von Beleuchtung, Storen und Raumtemperatur ermöglichen. Alternativ könnte man in Erwägung ziehen, die genannten Tätigkeiten den Ingenieurdienstleistungen der Gebäudetechnik resp. den Elektroinstallationen zuzuordnen. Aufgrund der speziellen und integralen Charakteristik von Gebäudeautomationssystemen scheint es jedoch angebracht, für den vorliegenden Fall von einem separaten Markt für Gebäudeautomation auszugehen.36
53. Gemäss Meldung verkaufen, installieren und warten die beteiligten Unternehmen sog. E-Ladestationen für das Aufladen der Batterien von Elektrofahrzeugen. Dementsprechend wird für den vorliegenden Fall ein Markt für Elektromobilität vorgeschlagen. Alternativ könnte man hier in Erwägung ziehen, diese Dienstleistungen auch als Elektroinstallationsdienstleistungen zu bewerten. Aufgrund der spezifischen Ausrichtung dieser Dienstleistungen auf den Bereich der Elektromobilität kann im vorliegenden Fall jedoch von einem separaten Markt für diese Tätigkeiten ausgegangen werden.37
54. Schliesslich kann ein sachlicher Markt für die Produktion und den Vertrieb von Pellets abgegrenzt werden, welcher die Produktion und den Vertrieb von kleinen, stäbchenförmigen Holzkörpern, welche zum Heizen verwendet werden, umfasst.38
B.4.1.2 Räumlich relevante Märkte
55. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
29 RPW 2009/3, 196 Fn 5, Elektroinstallationsbetriebe Bern; Meldung, Rz 171 30 Meldung, Rz 183 ff.
31 Meldung, Rz 184. 32 COMP/M.3004, BRAVIDA/SEMCO/PRENAD/TOTALINSTALLATÖ REN/BACKLUNDS. 33 RPW 2014/1, 79 Rz 46, Eignerstrategie Energie Wasser Bern (ewb). 34 Meldung, Rz 205. 35 Meldung, Rz 212 ff. 36 Meldung, Rz 219 ff. 37 Meldung, Rz 226.
38 Meldung, Rz 231.
B.4.1.2.1. Elektrizitätsbereich
56. Der räumliche Markt für Stromerzeugung wird von der WEKO praxisgemäss national abgegrenzt, wobei eine möglicherweise weitere räumliche Marktabgrenzung jeweils nicht ausgeschlossen wurde. In der Meldung wird darauf hingewiesen, dass es aus Gründen der Netzstabilität und der Landesversorgung unerlässlich sei, beim grenzüberschreitenden Zur-Verfügung-Stellen von Kraftwerkskapazitäten zu partizipieren. Dies hätte zur Folge, dass Kraftwerkskapazitäten im Ausland von Schweizer Stromproduzenten in die Marktabgrenzung einbezogen werden müssten, was zu einem grenzüberschreitenden räumlichen Markt für Stromerzeugung führen würde. Die Frage kann im Ergebnis offen gelassen werden, da es sich vorliegend, selbst bei einer möglicherweise (zu) engen nationalen räumlichen Marktabgrenzung, nicht um einen betroffenen Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU handelt (siehe unten Rz 73).39
57. Der räumliche Markt für Stromverteilung entspricht gemäss Praxis der WEKO der geografischen Ausdehnung der jeweiligen Verteilnetze. Als Folge bildet jedes Verteilnetz einen separaten Markt, womit dem VNB in seinem Versorgungsgebiet jeweils ein Marktanteil von 100 % zukommt.40
58. Der Markt für Stromversorgung von festen Endverbrauchen ist räumlich identisch wie der Markt für Stromverteilung abzugrenzen, da die festen Endverbraucher als Folge des fehlenden Netzzugangs ihren Strom ausschliesslich vom lokalen Stromversorger, an dessen Netz sie angeschlossen sind, beziehen können. Der räumliche Markt entspricht daher der geografischen Ausdehnung des jeweiligen Verteilnetzes, womit dem zuständigen Stromversorger ein Marktanteil von 100 % zukommt.41
59. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Markt für Stromversorgung von Kunden mit Netzzugang über die Landesgrenzen hinaus abzugrenzen wäre, da diese Verbraucher ihren Strom bei einem beliebigen Stromversorger, unabhängig von dessen Standort, beziehen können.42 Dies gilt sowohl für Grossverbraucher, wie auch für Wiederverkäufer. Da es sich aber i.c. selbst bei einer möglicherweise zu engen räumlichen Marktabgrenzung nicht um einen betroffenen Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU handelt, kann die Frage im Ergebnis offen gelassen werden (siehe unten Rz 73).
60. Schliesslich hat die WEKO verschiedentlich festgehalten, dass sich der räumliche Markt für Stromhandel über die Landesgrenzen hinaus ausdehnt, jedoch bisher auf eine exakte räumliche Marktabgrenzung verzichtet.43 Als Folge der grenzüberschreitenden Kopplung der einzelnen, bis anhin regionalen, Strommärkte in der EU (sog. Market Coupling) kann man heute von einem praktisch durchgehenden europäischen Strombinnenmarkt sprechen. In der Meldung wird denn auch vorgeschlagen, den räumlichen Markt für Stromhandel entsprechend der Ausdehnung des europäischen Market Couplings abzugrenzen. Da es sich aber i.c. selbst bei einer möglicherweise zu engen räumlichen Marktabgrenzung nicht um einen betroffenen Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU handelt, kann die Frage im Ergebnis offen gelassen werden (siehe unten Rz 73).44
B.4.1.2.2. Weitere Bereiche, in denen die Zusammenschlussparteien tätig sind
I. Fernwärme
61. Fernwärme wird über eine von den übrigen Versorgungsnetzen getrennte Leitungsnetzinfrastruktur geliefert. Verschiedene Fernwärmenetze dienen dabei der Versorgung unterschiedlicher Gebiete. Die einzelnen Fernwärmenetze sind dabei grundsätzlich und aus technischen Gründen nicht miteinander verbunden. Als Folge sind sie nicht untereinander substituierbar und ist jedes Netz als eigener Markt zu qualifizieren. Unter Umständen wäre es möglich, benachbarte Netze zu verbinden, dies wäre aber mit hohen Investitionskosten, Wärmeverlusten aufgrund längerer Transportwege und hohen regulatorischen Anforderungen verbunden.45
62. Der räumliche Markt für die Lieferung von Fernwärme über lokale und städtische Netze ist daher gemäss Praxis der WEKO auf die räumliche Dimension des betreffenden Verteilnetzes beschränkt und damit lokal abzugrenzen.46
II. Ingenieurdienstleistungen
63. Gemäss Meldung werden Ingenieurdienstleistungen der Gebäudetechnik und für Energieinfrastrukturanlagen mindestens schweizweit nachgefragt, wobei bei letzteren sogar ein europaweiter Markt in Betracht gezogen werden könne, weil die entsprechenden Dienstleistungen hochqualifiziertes und hochspezialisiertes Personal erfordern würden.47 Für den vorliegenden Zusammenschluss wird auf eine nationale Abgrenzung dieser möglichen Märkte abgestellt, wobei eine allenfalls weiter gefasste räumliche Marktabgrenzung mangels Betroffenheit der nationalen Märkte offengelassen werden kann.
64. Für die alternative Marktabgrenzung, welche von der Europäischen Kommission in Betracht gezogen wurde (siehe oben Rz 42), müsste wohl ein nationaler Markt abgegrenzt werden, wobei die Frage offen gelassen wurde.48
III. Installationsdienstleistungen
65. Der räumliche Markt für Elektroinstallationen ist im Einzugsgebiet für die konkrete Elektroinstallation und damit regional zu orten. Wie in der Baubranche allgemein, so ist auch im Elektroinstallationsbereich ein gewisser Distanzschutz zufolge hoher Transportkosten zu verzeichnen: Die zunehmende Distanz einer Unternehmung vom Ausführungsort führt zu steigenden Selbstkosten und sinkender Rentabilität eines Auftrags. Hinzu
39 RPW 2013/3, 334 Rz 57, AET/SES; RPW 2015/4, 773 Rz 90, Groupe E Celsius SA; Meldung, Rz 73 ff. 40 RPW 2015/4, 773 Rz 92, Groupe E Celsius SA; Meldung, Rz 92. 41 RPW 2015/4, 773 Rz 94, Groupe E Celsius SA. 42 RPW 2015/4, 773 Rz 95, Groupe E Celsius SA. 43 RPW 2013/3, 334 Rz 60, AET/SES. 44 RPW 2015/4, 773 Rz 93, Groupe E Celsius SA; Meldung, Rz 75, 120. 45 RPW 2015/4, 773 Rz 81, Groupe E Celsius SA; Meldung, Rz 132. 46 RPW 2015/4, 773 Rz 82, Groupe E Celsius SA. 47 Meldung, Rz 158 und Rz 167. 48 COMP/M.6623, VINCI/ EVT BUSINESS.
kommt die generelle Tendenz der Auftraggeber, ihnen bekannte, demnach meist ortsansässige respektive ortskundige, und damit in der Regel städtisch oder zumindest regional tätige Unternehmen zu favorisieren.49
66. Entsprechend dem oben Gesagten wäre ein möglicher Markt für HLKS-Installationen grundsätzlich regional abzugrenzen.50 Gleiches würde sinngemäss für den Fall gelten, in dem man den (regionalen) Markt weiter nach (a) Heizungsinstallationen, (b) Luft- und Klimatechnikinstallationen und (c) Sanitäranlagen segmentiert. In beiden Fällen würde es sich aufgrund der geringen Marktanteile um keinen betroffenen Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU handeln (siehe unten Rz 75).
67. Die Europäische Kommission scheint für Installationsdienstleistungen dahin zu tendieren, regionale Märkte abzugrenzen, wobei je nach Projektgrösse auch ein nationaler Markt vorliegen kann. Eine definitive räumliche Abgrenzung dieser Märkte wurde jedoch nicht getroffen (siehe oben Rz 48).51
IV. Energiedienstleistungen
68. Die Märkte für Energiedienstleistungen (Energieberatung und Anlagen-Contracting) werden der Meldung folgend national abgegrenzt, da gemäss Praxis der Wettbewerbskommission bei Energiedienstleistungen von einem nationalen Markt ausgegangen werden könne. Allerdings ist fraglich, ob die im vorliegenden Fall interessierenden Energiedienstleistungen mit denjenigen vergleichbar sind, die im diesbezüglich zitierten Entscheid genannt werden.52 Es handelt sich bei diesen um Installationen von multitechnischen Systemen, Betrieb/Unterhalt von multitechnischen Systemen, sowie Fernwärme- und Kältetechnik. Für das Anlagen-Contracting kann jedoch festgehalten werden, dass die beteiligten Unternehmen auf den relevanten regionalen Märkten einen derart geringen Marktanteil haben, dass diese nicht betroffen wären. Dasselbe gilt dementsprechend auf dem nationalen Markt. Hinsichtlich der Energieberatung kann festgestellt werden, dass sowohl die BKW als auch die AEK national tätig sind und daher für den vorliegenden Fall von einem nationalen Markt ausgegangen wird.
V. Weitere Bereiche
69. Ein möglicher Markt für Gebäudeautomation könnte der Meldung folgend räumlich national abgegrenzt werden, da die entsprechenden Dienstleistungen überregional angeboten und nachgefragt werden.53 In Anlehnung an den Markt für Elektroinstallationen ist auch eine regionale Abgrenzung denkbar. Bei beiden Varianten würde aufgrund der geringen Marktanteile kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliegen (siehe unten Rz 75).54
70. Ein möglicher Markt für die Nutzung von Elektrofahrzeugen wird, ebenfalls der Meldung folgend und für den vorliegenden Fall, national abgegrenzt, da gemäss Meldung die Angebote von der Marktgegenseite schweizweit verglichen werden.55
71. Räumlich erstrecke sich ein möglicher Markt für die Produktion und den Vertrieb von Pellets gemäss Meldung mindestens auf die Schweiz, wenn nicht sogar auf Europa. Eine allenfalls weitergehende europaweite
räumliche Abgrenzung kann jedoch offengelassen werden, da schon auf nationaler Ebene kein betroffener Markt festgestellt werden kann.56
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
72. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
73. Die Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den im Elektrizitätsbereich relevanten Märkten sind in unten stehender Tabelle aufgeführt:
49 RPW 2009/3, 196 Rz 70, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 50 Meldung, Rz 187. 51 COMP/M.3004, BRAVIDA/SEMCO/PRENAD/TOTALINSTALLATÖ REN/BACKLUNDS. 52 RPW 2006/4, 669 Rz 51, Gaz de France – Suez; Meldung, Rz 204. 53 Meldung, Rz 220. 54 Siehe Rz 65 und 75. 55 Meldung, Rz 227.
56 Meldung, Rz 232.
BKW AEK Marktanteile kumuliert Volumen bzw. Umsatz
Marktanteil in %
Volumen bzw. Umsatz
Marktanteil in %
Stromerzeugung57
[…] GWh [10-20] % […] GWh
[0-10] % [10-20] %
Stromverteilung - 100 % - 100 % 100 %
Stromversorgung von festen Endverbrauchen
[…] GWh 100 % […] GWh
100 % 100 %
Stromversorgung von Kunden mit Netzzugang
Grossverbraucher58
[…] GWh [0-10] % […] GWh
[0-10] % [0-10] %
Wiederverkäufer59
[…] GWh [0-10] % […] GWh
[0-10] % [0-10] %
Stromhandel […] GWh [0-10] % [0-10] %60
[…] GWh
[0-10] % [0-10] % [0-10] %
Tabelle 2: Marktanteile der beteiligten Unternehmen im Elektrizitätsbereich.
74. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass im Elektrizitätsbereich der Markt für Stromverteilung und der Markt für Stromversorgung von festen Endverbrauchern vom Zusammenschluss betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU darstellen. Diese Märkte sind in der Folge einer näheren Prüfung zu unterziehen (siehe unten Rz 77 ff.).
75. Falls die Märkte im Bereich der weiteren Tätigkeitsgebiete der Zusammenschlussparteien wie oben ausgeführt abgegrenzt würden, würden sich nachfolgende Marktanteile ergeben. Da die Marktabgrenzungen weitgehend offen gelassen wurden, sind dabei jeweils Alternativen aufgeführt:
BKW AEK Marktanteile kumuliert Volumen bzw. Umsatz
Marktanteil in %
Volumen bzw. Umsatz
Marktanteil in %
Lieferung von Fernwärme über lokale und städtische Netze
[…] GWh 100 % […] GWh 100 % 100 %
Ingenieurdienstleistungen der Gebäudetechnik61
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
57 Für das Jahr 2014 belief sich die Nettoerzeugung in der Schweiz auf 67‘278 GWh (Schweizerische Elektrizitätsstatistik 2014, Bundesamt für Energie, S. 50).
58 Gemäss der „ElCom-Kostenrechnung für die Tarife 2016 basierend auf 2014“ beträgt das schweizerische Marktvolumen der Endverbraucher mit Marktzugang 26‘448‘645 MWh. Präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass dieses Volumen nicht dem Stromverbrauch der Grosskunden entspricht, die effektiv in den Markt getreten sind, sondern dem Stromverbrauch aller Endverbraucher, die von Gesetzeswegen die Möglichkeit des Marktzugangs haben (Art. 6 Abs. 6 a contrario StromVG).
59 Gemäss der „ElCom-Kostenrechnung für die Tarife 2016 basierend auf 2014“ beträgt das schweizerische Marktvolumen des an Nachlieger bzw. Wiederverkäufer gelieferten Stroms 30‘824‘251 MWh.
60 Die obere Zahl ist stellt das Ergebnis der klassischen Marktanteilsberechnung gemäss Praxis der WEKO dar: Das Handelsvolumen der jeweiligen Gesellschaft wird ins Verhältnis zum Schweizerischen Landesverbrauch gesetzt. Die untere Zahl ergibt sich durch eine alternative Berechnungsmethode, bei der das Handelsvolumen der jeweiligen Gesellschaft ins Verhältnis zur Nettoinlandproduktion zuzüglich der Menge importierten Stromes gesetzt wird (Meldung, Rz 122 f.; Schweizerische Elektrizitätsstatistik 2014, Bundesamt für Energie, S. 11, 36, 50).
61 Die Marktanteilsberechnung basiert auf dem Gesamtumsatz in der Schweiz in diesem Bereich von […] CHF (Meldung, Rz 159).
BKW AEK Marktanteile kumuliert Volumen bzw. Umsatz
Marktanteil in %
Volumen bzw. Umsatz
Marktanteil in %
Ingenieurdienstleistungen für Energieinfrastrukturanlagen62
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
Elektroinstallationen (Region Solothurn)63
[…] CHF [0-10] % […] CHF [10-20] % [10-20] %
Elektroinstallationen (Region Bern und Jura)64
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
HLKS-Installationen (Kanton Bern)65
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
HLKS-Installationen (Kanton Solothurn)
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
HLKS-Installationen (Kanton Zürich)66
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
HLKS-Installationen (Kanton Aargau)67
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
HLKS-Installationen (Kanton Schaffhausen)68
[…] CHF [10-20] % […] CHF [0-10] % [10-20] %
HLKS-Installationen (Kanton Luzern)69
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
HLKS-Installationen (Kanton St. Gallen)70
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
Heizungsinstallationen (Kanton Bern)71
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
Heizungsinstallationen (Kanton Zürich)72
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
Heizungsinstallationen (Kanton Aargau)73
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
Heizungsinstallationen (Kanton Schaffhausen)74
[…] CHF [10-20] % […] CHF [0-10] % [10-20] %
62 Die Zusammenschlussparteien schätzen das schweizweite Marktvolumen auf […] CHF (Meldung, Rz 169). Die Marktanteile beziehen sich auf den Schweizer Markt und wären bei einer europaweiten räumlichen Marktabgrenzung noch kleiner.
63 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Meldung, Rz 177).
64 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Meldung, Rz 177).
65 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Schreiben vom 8. Juni 2016).
66 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Schreiben vom 8. Juni 2016).
67 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Schreiben vom 8. Juni 2016).
68 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Schreiben vom 8. Juni 2016).
69 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Schreiben vom 8. Juni 2016).
70 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Schreiben vom 8. Juni 2016).
71 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Meldung, Rz 190).
72 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Meldung, Rz 191).
73 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Meldung, Rz 192).
74 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Meldung, Rz 193).
BKW AEK Marktanteile kumuliert Volumen bzw. Umsatz
Marktanteil in %
Volumen bzw. Umsatz
Marktanteil in %
Heizungsinstallationen (Kanton Luzern)75
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
Heizungsinstallationen (Kanton St. Gallen)76
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
Luft- und Klimatechnikinstallationen (Kantone Zürich und Schaffhausen)77
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
Installation von Sanitäranlagen (Kanton Bern)78
[…] CHF [10-20] % […] CHF [0-10] % [10-20] %
Installation von Sanitäranlagen (Kanton Zürich)79
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
Installation von Sanitäranlagen (Kanton Aargau)80
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
Installation von Sanitäranlagen (Kanton Schaffhausen)81
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
Installation von Sanitäranlagen (Kanton Luzern)82
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
Installation von Sanitäranlagen (Kanton St. Gallen)83
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
Energiedienstleistungen (Energieberatung)84
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
Energiedienstleistungen (Anlagen-Contracting)85
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
Gebäudeautomation (Schweiz)86
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
Gebäudeautomation (Kanton Solothurn)87
[…] CHF [0-10] % […] CHF [10-20] % [10-20] %
Gebäudeautomation (Kanton Bern)88
[…] CHF [0-10] % […] CHF [0-10] % [0-10] %
75 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Meldung, Rz 194).
76 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Meldung, Rz 195).
77 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Meldung, Rz 196).
78 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Meldung, Rz 197).
79 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Meldung, Rz 198).
80 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Meldung, Rz 199).
81 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Meldung, Rz 200).
82 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Meldung, Rz 201).
83 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Meldung, Rz 202).
84 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Meldung, Rz 209).
85 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Meldung, Rz 218).
86 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Meldung, Rz 222).
87 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Schreiben vom 8. Juni 2016).
88 Die Zusammenschlussparteien schätzen das Marktvolumen auf […] CHF (Schreiben vom 8. Juni 2016).
BKW AEK Marktanteile kumuliert Volumen bzw. Umsatz
Marktanteil in %
Volumen bzw. Umsatz
Marktanteil in %
Nutzung von Elektrofahrzeugen89
[…] Ladestationen
[0-10] % […] Ladestationen
[0-10] % [0-10] %
Produktion und Vertrieb von Pellets (Schweiz)90
[…] t [0-10] % […] t [10-20] % [10-20] %
Tabelle 3: Marktanteile der beteiligten Unternehmen in den weiteren Tätigkeitsbereichen.
76. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass innerhalb der weiteren Tätigkeitsbereiche der Zusammenschlussparteien einzig der Markt für die Lieferung von Fernwärme über lokale und städtische Netze als vom Zusammenschluss betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU zu qualifizieren ist. Dieser Markt ist in der Folge ebenfalls einer näheren Prüfung zu unterziehen (siehe unten Rz 81 f.).
B.4.2.1 Markt für Stromverteilung
77. Gemäss Praxis der WEKO verfügt jeder VNB über ein faktisches Monopol bezüglich seines Verteilnetzes. Die verschiedenen VNB stehen somit weder vor noch nach dem Zusammenschluss miteinander im Wettbewerb. Beide beteiligten Unternehmen verfügen vor und nach dem geplanten Zusammenschluss in ihrem Versorgungsgebiet über Marktanteile von 100 %.
78. Im Ergebnis kommt es zu keiner Marktanteilsaddition und es wird auf den Märkten für Stromverteilung auch nicht anderweitig eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.91
B.4.2.2 Markt für Stromversorgung von festen Endverbrauchen
79. Die festen Endverbraucher verfügen wie erwähnt über keinen freien Netzzugang. Für sie fallen Stromversorger und VNB zusammen und ihnen kommt keine freie Wahl zu.92 M.a.W. verfügt der jeweilige VNB über ein faktisches Monopol bezüglich der Stromversorgung von festen Endverbrauchen in seinem Versorgungsgebiet. Die beteiligten Unternehmen stehen somit weder vor noch nach dem Zusammenschluss miteinander im Wettbewerb. Beide verfügen sowohl vor, als auch nach dem Zusammenschluss in ihrem Versorgungsgebiet über Marktanteile von 100 %.
80. Im Ergebnis kommt es zu keiner Marktanteilsaddition und es wird auf den Märkten für Stromversorgung von festen Endverbrauchern auch nicht anderweitig eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.93
B.4.2.3 Markt für die Lieferung von Fernwärme über lokale und städtische Netze
81. Wie erwähnt ist gemäss Praxis der WEKO der Markt für die Lieferung von Fernwärme über lokale und städtische Netze auf die räumliche Dimension des betreffenden Verteilnetzes beschränkt und damit lokal abzugrenzen.94
82. In diesem Sinne stellt jedes Fernwärmenetz einen separaten Markt dar, in welchem dem jeweiligen Betreiber ein Marktanteil von 100 % zukommt. Entsprechend der Praxis in den Märkten für Stromverteilung und für Stromversorgung von festen Endverbrauchen kommt es zu keiner Marktanteilsaddition. Die beteiligten Unternehmen stehen weder vor noch nach dem Zusammenschluss miteinander im Wettbewerb und es wird auf den Märkten für die Lieferung von Fernwärme über lokale und städtische Netze auch nicht anderweitig eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.95
B.4.3 Ergebnis
83. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den oben genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung auf den vom Zusammenschluss betroffenen Märkten für Stromverteilung, Stromversorgung von festen Endverbrauchen, sowie für die Lieferung von Fernwärme über lokale und städtische Netze begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
89 Die Marktanteilsberechnung basiert auf der Gesamtzahl der Ladestationen für Elektrofahrzeuge in der Schweiz (ca. […], siehe Schreiben vom 8. Juni 2016).
90 Die Marktanteilsberechnung basiert auf der Annahme, dass in der Schweiz ca. […] t Pellets pro Jahr vertrieben werden (Meldung, Rz 235). 91 RPW 2013/3, 334 Rz 95 ff., AET/SES; RPW 2015/4, 773 Rz 113, Groupe E Celsius SA. 92 Siehe oben, Rz 32 f. 93 RPW 2013/3, 334 Rz 98 ff., AET/SES; RPW 2015/4, 773 Rz 114, Groupe E Celsius SA. 94 Siehe oben Rz 61. 95 RPW 2013/3, 334 Rz 105 ff., AET/SES; RPW 2015/4, 773 Rz 105 ff., Groupe E Celsius SA.