RPW 2015/3 S. 462
Kirschner/Valora Warenlogistik AG
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 20. Mai 2015
Das Sekretariat der Wettbewerbskommission beantragt beim Zusammenschlussvorhaben Kirschner/Valora Warenlogistik AG auf eine Prüfung zu verzichten.
Der Antrag begründet sich wie folgt:
A
Sachverhalt
1. Am 27. April 2015 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigen Thomas Kirschner (nachfolgend: TK) bzw. die TK-Gruppe und A und B XY bzw. die ATLAS-Gruppe mit Kaufvertrag vom 10. April 2015 via die gemeinsam gehaltene 7Days Media Services GmbH (nachfolgend: 7Days) von Valora International AG sämtliche Aktien und damit die vollständige Kontrolle an Valora Warenlogistik AG, Muttenz (nachfolgend: VWL) zu erwerben.1
2. Dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben gingen folgende Zusammenschlüsse voraus: Mit Beschluss vom 9. Juli 2014 hat die WEKO ein Zusammenschlussvorhaben von TK, wonach dieser indirekt über die von ihm kontrollierte Brillant Media Services GmbH die Kontrolle über die Valora Mediaservices AG (nachfolgend: VMS) übernehmen wollte für unbedenklich erklärt. Der Zusammenschluss betraf alleine die Presselogistik. Die interne Warenlogistik von Valora verblieb bei VWL.2
3. Mit Stellungnahme vom 29. August 2014 hat die WEKO das Zusammenschlussvorhaben von TK und A und B XY, wonach sie den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über 7Days (früher VMS) durch TK sowie A und B XY geplant hatten, ebenfalls für unbedenklich erklärt.3
4. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben knüpft an die oben genannten Zusammenschlüsse Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG und Thomas Kirschner/A und B XY/Valora Mediaservices AG an.4
A.1 Beteiligte Unternehmen
A.1.1 TK bzw. TK-Gruppe
5. Die TK-Gruppe, mit Sitz in Frankfurt am Main ist fast ausschliesslich über die im Pressegrosso und Kontraktlogistikdienstleistungen aktive 7Days in der Schweiz tätig.5 Darüber hinaus erzielt die TK-Gruppe in der Schweiz geringfügige Umsätze in den Bereichen IT-Dienstleistungen, Remissionsverarbeitung und Touristikdienstleistungen.6 7Days ist über die Zweigniederlassung Muttenz im Bereich des Pressegrosso sowie der Kontraktlogistikdienstleistungen in der deutsch- sowie
italienischsprachigen Schweiz tätig.7 7Days ist eine Zwischenholding der TK-Gruppe.8 Die Integration der PSA Holding SA und der VMS in die 7Days wurde rückwirkend per 31. Juli 2014 abgeschlossen.9 Sämtliche Geschäftsanteile an 7Days wie auch an der neu gegründeten 7Days Digital GmbH (nachfolgend: 7 Days Digital) werden von 7 Days Group GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main (nachfolgend: 7Days Group) gehalten. Komplementär von 7Days Group ist 7Days Verwaltungs GmbH, Frankfurt am Main.10
6. An der 7Days Group sind die SOKI Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Frankfurt am Main (nachfolgend: SOKI KG), als 100 % Kommanditistin und die 7Days Verwaltungs GmbH als Komplementär beteiligt.11 Die SOKI KG ist zudem Alleineigentümerin der 7Days Verwaltungs GmbH.
7. An der SOKI KG sind TK und die ATLAS Beteiligungen GmbH und Co. KG (nachfolgend: ATLAS) jeweils als 50% Kommanditist sowie die SOKI Verwaltungs GmbH, an welcher wiederum TK und ATLAS zu je 50 % beteiligt sind, als Komplementär beteiligt.12
8. ATLAS befindet sich im gemeinsamen Eigentum von A und B XY.13
9. Über die TOKI Beteiligungsgesellschaft ist die SOKI KG zudem als Kommanditistin mit 50 % an der PVG Presse-Vertriebs Gesellschaft KG (nachfolgend: PVG) beteiligt.14 TK ist der alleinige persönlich haftende Komplementär von PVG.15
10. PVG ist Presse-Grossistin mit einem Vertriebsgebiet im Raum Deutschland.16
11. An der gemeinsamen Kontrolle von TK bzw. TK-Gruppe und A und B XY bzw. ATLAS-Gruppe über 7Days hat sich laut Meldung seither nichts geändert.17 Die Beteiligungsstruktur TK-Gruppe einschliesslich ATLAS-Gruppe sieht wie folgt aus:
1 Meldung vom 27. April 2015, Rz 50 (nachfolgend: Meldung).
2 Vgl. RPW 2014/2, S. 430 ff., Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG; Meldung, Rz 2a.
3 Vgl. RPW 2014/4, S. 744 ff., Thomas Kirschner/A und B XY/Valora Mediaservices AG; Meldung, Rz 2b.
4 Vgl. RPW 2014/2, S. 430 ff., Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG; vgl. auch RPW 2014/4, S. 744 ff., Thomas Kirschner/A und B XY/Valora Mediaservices AG; Meldung, Rz 2. 5 Vgl. Meldung, Rz 9 f. und 19. 6 Vgl. Meldung, Rz 20 und Rz 120 ff. 7 Vgl. Meldung, Rz 10. 8 Vgl. Meldung, Rz 11. 9 Vgl. Meldung, Rz 3a. 10 Vgl. Meldung, Rz 11b. 11 Vgl. Meldung, Rz 11c. 12 Vgl. Meldung, Rz 12a. 13 Vgl. Meldung, Rz 12b. 14 Vgl. Meldung, Rz 13. 15 Vgl. Meldung, Rz 14. 16 Vgl. Meldung, Rz 15.
17 Vgl. Meldung, Rz 3b.
Abbildung 1: Beteiligungsstruktur TK-Gruppe einschliesslich ATLAS-Gruppe18
A.1.2 A und B XY bzw. ATLAS-Gruppe
12. ATLAS ist eine Zwischenholdinggesellschaft und gehört als 100 % Kommanditistin der Satlas Beteiligungen GmbH & Co KGaA mit Sitz in Frankfurt am Main (nachfolgend: Satlas). Komplementärin ist die ATLAS 1. Verwaltungs GmbH.19 Satlas hat zwei Gesellschafter. Diese sind A XY mit ca. […] % und B XY mit ca. […] % Beteiligung. […]. Satlas ist eine reine Holdinggesellschaft, deren Gesellschaftszweck das Halten und Verwalten von Beteiligungen inklusive der aktiven Verwaltung des eigenen Vermögens ist. Dies umfasst insbesondere eine Mehrheitsbeteiligung von […] % an der [L-Gruppe], die weltweit über mehrere operative Geschäfte verfügt.
13. Die [L-Gruppe] ist ein international tätiger Logistikkonzern, der sich vor allem auf Logistiklösungen für […] in abgelegenen Orten spezialisiert hat. Hierzu zählen insbesondere Transport sowie Beschaffung, Lieferung und Lagerung von Treibstoffen und Nahrungsmitteln. Darüber hinaus bietet die [L-Gruppe] in Europa Logistikleistungen für die Systemgastronomie, beispielsweise für […] an.20
18 Meldung, Beilage 2. 19 Vgl. Meldung, Rz 24.
20 Vgl. Meldung, Rz 24 ff.; vgl. auch RPW 2014/4, 746 Rz 10 f., Thomas Kirschner/A und B XY/Valora Mediaservices AG.
14. Laut der Meldung verfügen die von A und B XY kontrollierten Unternehmen der ATLAS-Gruppe, abgesehen von der Beteiligung an 7Days, über keinerlei relevante Geschäftstätigkeiten in der Schweiz.21 […].22
A.1.3 Valora Warenlogistik AG
15. VWL, mit Sitz in Muttenz, erbringt Dienstleistungen im Bereich Warenlogistik. Dies umfasst abgesehen von der eigentlichen Transportlogistik insbesondere auch die Lagerung und Kommissionierung von Produkten in den Bereichen Food und Non-Food, inklusive Getränke und Tabakprodukten. VWL erbringt ihre Dienstleistungen als Teil der Valora Gruppe (ehemalige Division „Valora Services“) überwiegend für die Verkaufsstellen der Valora-Gruppe, darüber hinaus in gewissem Umfang auch für Drittkunden im In- und Ausland.23
A.1.4 Valora International AG
16. Valora International AG (nachfolgend: Valora) ist eine international tätige Unternehmung, deren Kerngeschäft sich auf den Betrieb von Kiosken und andere Einzelhandelsformate unter den Marken k kiosk, avec., Press&Books, Spettacolo und Brezelkönig, vornehmlich an Hochfrequenzlagen bezieht. In diesem Bereich vertreibt Valora unter anderem Presseerzeugnisse auf der Einzelhandelsstufe.
17. Daneben vertreibt Valora als Vertriebspartnerin Markenartikel in den Kategorien Food, Non-Food, Süsswaren, Getränke und Kosmetik an den organisierten und unabhängigen Einzelhandel, wobei Valora plant diesen Geschäftszweig zu verkaufen.
A.2 Verfahren
18. Am 27. April 2015 wurde beim Sekretariat die Meldung zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben eingereicht.
19. Mit Schreiben vom 29. April 2015 bestätigte das Sekretariat den Eingang der Meldung.
20. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 informierte das Sekretariat TK und A und B XY, dass die Meldung vollständig sei.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
21. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
22. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Das KG geht von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus. Dies führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich selbständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Art. 2
Abs. 1bis KG sind. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes.24
23. Gemäss Praxis der WEKO kann auch natürlichen Personen, zumindest bezüglich der Zusammenschlusskontrolle, Unternehmensqualität im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG zukommen.25 In Anlehnung an die Praxis der EU werden natürliche Personen namentlich dann als Unternehmen erfasst, wenn sie einer eigenen Wirtschaftstätigkeit nachgehen. D.h. ein Kontrollerwerb durch natürliche Personen wird dann als Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG angesehen, wenn diese Personen einer weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen oder noch mindestens ein weiteres Unternehmen kontrollieren.26
24. TK, A und B XY sowie VWL sind als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren.
25. Betreffend TK bzw. A und B XY ist Folgendes anzumerken: Auch wenn TK bzw. A und B XY als natürliche Personen den obligationsrechtlichen Konzernbegriff nicht erfüllen,27 sind die bei TK bzw. A und B XY vorliegenden Beteiligungsstrukturen in analoger Weise insofern als wirtschaftliche Einheit zu qualifizieren, als den von ihnen kontrollierten Gesellschaften die wirtschaftliche Selbstständigkeit fehlt. Diese stellt eine konstitutive Voraussetzung des kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs dar.28 Nachfolgend wird daher grundsätzlich unter TK jeweils die TK-Gruppe verstanden.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
26. Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen, als Unternehmenszusammenschluss.
21 Vgl. Meldung, Rz 30. 22 Vgl. Meldung, Rz 31. 23 Vgl. Meldung, Rz 35.
24 Vgl. JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), Art. 2 KG N 27; vgl. auch Urteil des BGer 2C.484/2010 vom 29.6.2012, E.3 (nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), RPW 2013/1, 118 f. E.3, Publigroupe SA et. al./WEKO, und Urteil des BVGer, RPW, 2010/2, 335 E.4.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; RPW 2014/4, 747 Rz 18, Thomas Kirschner/A und B XY/Valora Mediaservices AG.
25 Vgl. RPW 2013/3, 390 Rz 16, Publigroupe/S1TV; RPW 2014/2, 423 Rz 16, Aurelius/Publicitas; RPW 2014/2, 432 Rz 20, Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG.
26 Vgl. die konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Berichtigung, ABl. C 43 vom 21.2.2009, S. 15 Rz 12.
27 Vgl. Art. 963 des Bundesgesetzes vom 30. März 1991 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (Obligationenrecht, OR; SR 220).
28 Vgl. RPW 2012/3, 681 Rz 23, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; vgl. auch RPW 2014/4, 747 Rz 21, Thomas Kirschner/A und B XY/Valora Mediaservices AG; RPW 2014/2, 432 Rz 22, Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG.
27. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des anderen Unternehmens auszuüben (Art. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [VKU; SR 251.4]).
28. Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG hat damit grundsätzlich immer eine Änderung von Kontrollverhältnissen an einem oder mehreren Unternehmen (Zielunternehmen) zum Gegenstand.29
B.1.3 Umstände, die zum Zusammenschlussvorhaben geführt haben
29. Das gemeldete Zusammenschlussverfahren ist Teil der aktuellen Strategie von Valora, ihre Geschäftsaktivitäten konsequent auf den Bereich Retail zu fokussieren. Konkret betrifft dies den Einzelhandel an Hochfrequenzlagen. Valora hat für nicht zur Kernkompetenz gehörende Aktivitäten mögliche Optionen für eine Neuausrichtung evaluiert, um diese zu veräussern. Insbesondere auf die ehemalige Division „Valora Services“ trifft dies zu, zu deren Geschäftsmodell neben dem Pressegrosso auch Logistikleistungen gehörten. Ebenfalls trifft dies auf die Division „Valora Trade“ zu.30 Das Pressegrosso-Geschäft sowie die Drittkundenlogistik wurden im Jahre 2014 bereits an die meldenden Unternehmen veräussert.31
B.1.4 Umstände des Zusammenschlussvorhabens
30. Die Zielgesellschaft VWL ist Anfang 2014 auf dem Wege der Ausgliederung aus der Valora-Gruppe bzw. Valora Schweiz AG entstanden, indem sämtliche zu dem Geschäftsbereich „Warenlogistik“ zugehörige Aktiven und Passiven per 1. Januar 2014 auf die bis zu diesem Zeitpunkt ohne Geschäftstätigkeit bestehende VWL übertragen wurden.32
31. Im Rahmen des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens erwerben TK und A und B XY mit Kaufvertrag vom 10. April 2015 via die von ihnen gemeinsam gehaltene 7Days von Valora International AG sämtliche Aktien und damit die vollständige Kontrolle an VWL.33
29 Vgl. RPW 2011/4, 670 Rz 34, Fluxys/Swissgas/Transitgas.
30 Vgl. Meldung, Rz 51.
31 a.a.O.; vgl. auch RPW 2014/4, S. 744 ff., Thomas Kirschner/A und B XY/Valora Mediaservices AG; RPW 2014/2, S. 430 ff., Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG. 32 Vgl. Meldung, Rz 49.
33 Vgl. Meldung, Rz 50.
Abbildung 2: Übernahmevorhaben34
B.1.5 Ziele des Zusammenschlussvorhabens
32. Mit der Akquisition der Warenlogistik von Valora International AG können die TK-Gruppe und die ATLAS-Gruppe die Geschäftstätigkeit von 7Days im Bereich der Presse- und Drittkundenlogistik um den Bereich der Warenlogistik erweitern.35 Durch die Belieferung von Verkaufsstellen mit Presseerzeugnissen und Produkten im Food- und Non-food-Bereich über dieselben Logistikketten kann 7Days gemäss Angaben der Zusammenschlussparteien Synergien realisieren und ihre Leistungen im Bereich Logistik weiterentwickeln.
B.2 Nebenabreden
33. Von den Zusammenschlussparteien wurden im Rahmen der Meldung des Zusammenschlussvorhabens keine Nebenabreden geltend gemacht, weshalb die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens keine Genehmigung von Nebenabreden (wie z.B. ein Konkurrenzverbot) umfasst.
B.3 Meldepflicht
34. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mia. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
34 Meldung, Beilage 3.
35 Vgl. Meldung, Rz 52.
35. Bei der Erlangung der Kontrolle gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen (Art. 3
Abs. 1 Bst. b VKU). Dies sind im vorliegenden Fall TK, A und B XY und VWL.
Tabelle 1: Umsatz der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2014 (in Mio. CHF)36
Thomas Kirschner A und B XY VWL
Weltweit […]37 […]38 […]39
Schweiz […]40 […]41 […]42
Wechselkurs: 1 EUR = 1,20 CHF (durchschnittlicher Wechselkurs 2014)
36. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, erzielen die beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Umsatz von insgesamt ca. […] CHF weltweit und erfüllen die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 KG vorliegend […] nicht. Gemäss Art. 9 Abs. 4 KG untersteht ein Zusammenschlussvorhaben jedoch ungeachtet des Erreichens der Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 KG einer Meldepflicht, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
37. Mit Verfügung vom 5. Juli 1999 hat die WEKO in einem Verfahren nach KG festgestellt, dass die Kiosk AG (jetzt 7Days) im Markt für den Vertrieb von Presseerzeugnissen eine beherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG innehat.43
38. Zudem ist zu prüfen, ob das Zusammenschlussvorhaben einen Markt betrifft, der dem Markt für Pressegrosshandel vor- oder nachgelagert oder benachbart ist. Die WEKO hat im Zusammenschluss Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG den bis anhin abgegrenzten Markt für Logistikdienstleistungen weiter in einen Markt für Kontraktlogistikdienstleistungen und in einen Markt für Pressegrosshandel segmentiert.44 7Days ist sowohl in der Drittkundenlogistik als auch im Pressegrosshandel tätig. VWL ist in der Warenlogistik aktiv. Somit sind beide Unternehmen im gleichen Segment (Warenlogistik) und auf der gleichen wirtschaftlichen Stufe tätig, weshalb vorliegend von einem benachbarten Markt im Sinne von Art. 9 Abs. 4 KG auszugehen ist.
39. Die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 KG sind somit erfüllt. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist gemäss Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung
40. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die WEKO, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
41. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind
zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.4.1 Relevante Märkte
B.4.1.1 Sachlich relevante Märkte
42. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
43. Laut Meldung verfügt TK abgesehen von der Geschäftstätigkeit über 7Days auf keinen weiteren Märkten über substantielle Geschäftsaktivitäten, insbesondere nicht in den Märkten für Logistikdienstleistungen.45 A und B XY verfügen abgesehen von der Beteiligung an 7Days über keinerlei relevante Geschäftstätigkeiten in der Schweiz.46 7Days erwirtschaftet [0-10] % des Gesamtumsatzes im Bereich der Drittkundenlogistik.47 VWL erbringt Dienstleistungen im Bereich der Warenlogistik.48
44. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erbringen somit Dienstleistungen, die Logistikmärkte betreffen.
36 Vgl. Meldung, Rz 119 ff. 37 Vgl. Meldung, Rz 120 ff. 38 Vgl. Meldung, Rz 125. 39 Vgl. Meldung, Rz 119. 40 Vgl. Meldung, Rz 121. 41 a.a.O. 42 Vgl. Meldung, Rz 119.
43 Vgl. RPW 1999/3, 414 Rz 83, Bahnhofkioske; RPW 2014/4, 748 Rz 32, Thomas Kirschner/A und B XY/Valora Mediaservices AG.
44 Vgl. RPW 2014/2, 434 Rz 37 ff., Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG. 45 Vgl. Meldung, Rz 5b. 46 Vgl. Meldung, Rz 30. 47 Vgl. Meldung, Rz 5a.
48 Vgl. Meldung, Rz 35.
B.4.1.1.1. Markt für Kontraktlogistikdienstleistungen
45. Im Bereich der Drittkundenlogistik ist zwischen Märkten für Logistikdienstleistungen gegenüber Endkonsumenten (B2C) und Logistikdienstleistungen für Unternehmen (B2B) zu unterschieden.49 Die WEKO segmentiert den B2B-Bereich sodann in einen Markt für Speditionsdienstleistungen und in einen Markt für Kontraktdienstleistungen.50
46. Dieser Markt umfasst Leistungen, die nicht nur Transport und Zustellung umfassen, sondern auch weitere Distributionsleitungen wie Bestellmanagement, Auftragsabwicklung, Lagermanagement, Versandvorbereitung, Versand und Transport, Finanzmanagement sowie weitere „Value-Added-Services“.51
47. Als Marktgegenseite von 7Days und VWL erscheinen Unternehmen, für welche 7Days und VWL die Abholung, Grob- und Feinkommissionierung, Feinverteilung sowie Rückführung, Aufbereitung und Entsorgung von Produkten im Bereich Food und Non-Food erledigen. Im Fall von VWL sind dies insbesondere Unternehmen der Valora-Gruppe. Im Fall von 7Days sind laut Meldung Unternehmen der Marktgegenseite entweder Unternehmen spezifischer Branchen oder aber der Versand- und Online-Handel.52
B.4.1.1.2. Markt für Pressegrosshandel
48. Die WEKO hat in einem früheren Verfahren festgestellt, dass der Vertrieb von Presseerzeugnissen spezielle ökonomische Eigenschaften aufweise. Die Versorgung der unterschiedlichen Verkaufsstellen im gesamten räumlich relevanten Markt mit Presseerzeugnissen werde kostenmässig dadurch optimiert, dass die Belieferung durch ein einziges Unternehmen vorgenommen werde (Bündelungsvorteile). Belieferungssysteme pro Zeitung resp. Zeitschrift oder pro Verlag würden in aller Regel höhere Kosten verursachen. Wie die physische Belieferung weise auch die gesamte Logistik (Bestellwesen, Sortierungen, Rücknahme von nicht verkauften Exemplaren) Eigenschaften auf, welche die Annahme zulassen würden, dass diese Leistungen am kostengünstigsten durch ein einziges Unternehmen ausgeführt würden. Die Leistungen im relevanten Markt würden somit Eigenschaften eines natürlichen Monopols aufweisen.53
49. Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Zusammenschluss Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG hat die WEKO in der Stellungnahme zum Zusammenschlussvorhaben Thomas Kirschner/A und B XY/Valora Mediaservices festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass für die Prüfung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens an den im Zusammenschluss Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG vorgenommenen Marktabgrenzungen betreffend den Bereich Pressegrosshandel festgehalten werden könne.54
B.4.1.2 Räumlich relevante Märkte
50. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
B.4.1.2.1. Markt für Kontraktlogistikdienstleistungen
51. Kontraktlogistikdienstleistungen werden in der Regel von den im Markt bestehenden Unternehmen mindestens schweizweit erbracht. Daher ist für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens von einem schweizweiten Markt für Kontraktlogistikdienstleistungen auszugehen.
B.4.1.2.2. Markt für Pressegrosshandel
52. In ihrer bisherigen Praxis hat die WEKO55 den Markt für Pressgrosshandel in separate räumlich relevante Märkte je Sprachregion (deutschsprachige Schweiz, französischsprachige Schweiz und italienischsprachige Schweiz) abgegrenzt. Da eine Unterteilung der Märkte nach Sprachregionen für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens keine Relevanz aufweist, da es auf diesem Markt durch das Zusammenschlussvorhaben zu keinen Veränderungen der Marktsituation kommt, kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens die räumliche Marktabgrenzung offen gelassen werden.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen
Märkten
B.4.3 Markt für Kontraktlogistik
53. In der kürzlich verfassten Stellungnahme der WEKO zum Zusammenschlussvorhaben Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG hat die WEKO festgehalten, dass der Marktanteil von 7Days betreffend die Tätigkeit im Logistikbereich unabhängig von der genauen Marktabgrenzung deutlich unter der Schwelle von 30 % liege, da in der Schweiz grosse nationale und internationale Wettbewerber wie namentlich DHL/Deutsche Post oder die Schweizerische Post tätig seien.56
54. In der Meldung wird plausibel dargestellt, dass der Marktanteil von VWL im Bereich der Kontraktlogistikdienstleistungen verschwindend klein ist.57 So betrug das Gesamtvolumen des Schweizer Markts für Kontraktlogistikdienstleistungen im Jahr 2011 rund 37 Mia. CHF,
49 Vgl. Meldung, Rz 4a.
50 Vgl. RPW 2013/2, 183 f. Rz 200 ff., Abrede im Speditionsbereich; vgl. auch RPW 2012/4, 873 Rz 83 ff., Schweizerische Post/La Poste.
51 Vgl. RPW 1999/1, 129 Rz 19, Zusammenschlussvorhaben Deutsche Post AG – Danzas Holding AG. 52 Vgl. Meldung, Rz 61.
53 Vgl. RPW 1999/3, 412 Rz 71, Bahnhofkioske; vgl. auch RPW 2014/2, 437 Rz 56, Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG.
54 Vgl. RPW 2014/4, 749 Rz 40, Thomas Kirschner/A und B XY/Valora Mediaservices AG.
55 Vgl. RPW 1999/3, 471 Rz 22, Valora Holding AG – Messaggerie del Libro e della Stampa SA (Melisa); vgl. auch RPW 2014/2, 435 Rz 47, Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG.
56 Vgl. RPW 2014/2, 434 Rz 34, Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG.
57 Vgl. Meldung, Rz 73.
wobei 7Days im Jahr 2014 lediglich insgesamt einen Umsatz von geschätzt rund […] Mio. CHF und VWL mit einem Umsatz von […] Mio. CHF erwirtschaftet hat. Zusammen würden die beiden Unternehmen daher auf dem Markt für Kontraktlogistik einen Umsatz von ca. […] Mio. CHF erwirtschaften, was einem Marktanteil von weit unter [0-10] % entsprechen würde.58
55. Die meldenden Unternehmen sind in der Schweiz alleine über 7Days in den Märkten für Kontraktlogistikdienstleistungen mit kleinem Marktanteil tätig. Die Akquisition von VWL führt zu keiner signifikanten Erhöhung. Der kombinierte Marktanteil von 7Days und VWL bleibt laut Meldung weiterhin deutlich unter 20 %.59
56. Die Märkte für Kontraktlogistikdienstleistungen sind vom vorliegenden Zusammenschlussvorhaben im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU somit nicht betroffen.
B.4.4 Markt für Pressegrosshandel
57. Im Rahmen der Untersuchung Bahnhofkioske hat die WEKO festgestellt, dass die Kiosk AG (jetzt 7Days) im Markt für den Vertrieb von Presseerzeugnissen eine beherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG aufweise.60 7Days, die derzeit einzige Vertriebspartnerin für Presseerzeugnisse aller Verlagshäuser für den Einzelverkauf in der Schweiz ist, verfügt gemäss Meldung entsprechend in den von ihr bearbeiteten Märkten über einen Marktanteil von gegen 100 %.61 Vor diesem Hintergrund sowie gestützt auf die Angaben in der Meldung62 ist davon auszugehen, dass 7Days auf dem betroffenen Markt bereits heute über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Bezüglich die voraussichtliche Stellung auf dem betroffenen Markt ist festzuhalten, dass das Zusammenschlussvorhaben zu keiner Veränderung der Marktstellung auf dem Markt für Pressegrosshandel führt. Allenfalls könnte das Zusammenschlussvorhaben zu Verbundeffekten führen, die die Marktstellung der Zusammenschlussparteien auf dem Markt für Kontraktlogistik beeinflussen.
58. Es stellt sich deshalb noch die Frage, ob aufgrund des vorliegenden Zusammenschlusses Verbundeffekte resultieren, die dazu geeignet sind, die marktbeherrschende Stellung von 7Days zu verstärken.
59. Vorliegend wurde in Rz 38 festgestellt, dass es sich beim Markt für Kontraktlogistikdienstleistungen und beim Markt für Pressegrosshandel um benachbarte Märkte handelt. Durch den Zusammenschluss zwischen 7Days und VWL könnte 7Days Synergieeffekte insbesondere im Transport realisieren. In Anbetracht der kleinen Marktanteile von 7Days im Bereich der Kontraktlogistik ist vorliegend allerdings davon auszugehen, dass die aus dem Zusammenschlussvorhaben resultierenden Verbundeffekte nicht zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von 7Days auf dem Markt Pressegrosshandel oder zu einer Begründung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Kontraktlogistik führen.
B.4.5 Ergebnis
60. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
58 Vgl. Meldung, Rz 70 ff. 59 Vgl. Meldung, Rz 70 ff. und 81.
60 Vgl. RPW 1999/3, 414 Rz 83, Bahnhofkioske. 61 Vgl. Meldung, Rz 74. 62 Vgl. Meldung, Rz 83.