RPW 2019/1 S. 159
GU von BMW und Daimler
Rubrum
Vorläufige1Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG1
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU2 vom 22. Oktober 2018
Sachverhalt
A Sachverhalt
1. Am 24. September 2018 hat die Wettbewerbskommission (WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Dieses betrifft die Errichtung von sechs Gemeinschaftsunternehmen (nachfolgend: alle sechs zusammen „das GU“) der Bayerischen Motoren Werke AG (nachfolgend: BMW) mit Sitz in München (Deutschland) und der Daimler AG (nachfolgend: Daimler) mit Sitz in Stuttgart (Deutschland). BMW und Daimler planen die gemeinsame Kontrolle aller sechs Gemeinschaftsunternehmen.
2. BMW ist primär eine weltweit tätige Automobil- und Motorradherstellerin. Die BMW-Gruppe umfasst die drei Marken BMW, Rolls Royce und MINI. Nebst der Entwicklung, der Produktion und des Marketings dieser Fahrzeuge bietet die BMW-Gruppe auch finanzielle Dienstleistungen für Privat- und Geschäftskunden sowie Premium Services im Bereich der individuellen Mobilität an.3
3. Daimler ist weltweit in der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Automobilprodukten, hauptsächlich von Personenkraftwagen (PKW), Lastkraftwagen, Kleintransportern und Bussen, sowie in der Erbringung von finanziellen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Automobilen (Finanzierung, Leasing, Versicherung und Fleet-Management-Dienstleistungen) tätig. Die Mercedes-Benz Car Division verkauft PKW unter den Marken Mercedes-Benz und Smart. Daimler Financial Services unterstützt den Verkauf von Fahrzeugen weltweit.4
4. Das Ziel des GU ist es, fünf verschiedenen Dienstleistungen, namentlich: (1) Carsharing-Dienste, (2) Fahrdienstvermittlung, (3) Parkdienstleistungen, (4) Elektromobilitätsdienstleistungen und (5) Multi-Modale Plattform, zu kombinieren und auf dieser Basis innovative Produkte zu entwickeln, um damit die Angebote für ihre Kunden zu verbessern und zu einer nachhaltigeren Mobilität beizutragen. Im Ergebnis werde sich eine Plattform entwickeln, welche sauberere und effizientere Verkehrsmittel ermögliche und sich auch mit den öffentlichen Transportmitteln verbinden werde. Auch ist es Ziel des GU, auf dynamische und sich verändernde Marktbedingungen zu reagieren, ein On Demand Mobilitätsdienstleistungsanbieter in einem hochinnovativen Geschäftsbereich zu etablieren und ein einheitliches Servicepaket zu Gunsten der Kunden zu entwickeln.
5. Daimler und BMW (nachfolgend: zusammen „die meldenden Unternehmen“ bzw. „die Parteien“) beabsichtigen, Mobilitätsdienstleistungen basierend auf dem europäischen Verständnis von sozialer Verantwortung aufzubauen und weiterzuentwickeln. Zugleich werde beabsichtigt, Vorschläge für die Zusammenarbeit mit Anbietern von öffentlichen Verkehrsdienstleistungen und intermodale integrierte Transportlösungen zu entwickeln.
6. Nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens werde das GU seine Dienstleistungen an Geschäftskunden, öffentliche Einrichtungen und Privatkunden erbringen. Es sei geplant, dass das GU in verschiedenen Ländern weltweit tätig sein werde.
7. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde am 17. September 2018 auch bei der Europäischen Kommission gemeldet5 und wurde unter Auflagen genehmigt6.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
8. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
9. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
10. Am 28. März 2018 wurde ein Vertrag betreffend das GU zwischen den Parteien abgeschlossen. Die meldenden Unternehmen beabsichtigen, die gemeinsame Kontrolle über insgesamt sechs Gemeinschaftsunternehmen zu erlangen, welche die Mobilitätsdienstleistungen aus
1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
2 Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).
3 Vgl. RPW 2017/3, 461 Rz 2, BMW/Daimler/Ford/Porsche.
4 Vgl. RPW 2017/3, 461 Rz 3, BMW/Daimler/Ford/Porsche.
5 Case COMP M.8744, 17. September 2018 - Daimler / BMW / Car Sharing JV. 6 Press Release: IP/18/6321, 7. November 2018, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-6321_en.htm (4.12.2018).
den in Rz 4 genannten fünf (Geschäfts-)Bereichen („Dienstleistungen“) der Parteien in fünf Gemeinschaftsunternehmen zusammenbringen. Ein sechstes Gemeinschaftsunternehmen werde die Marken verwalten und diese anderen Gemeinschaftsunternehmen lizenzieren. Dazu werden die Parteien ihre Geschäftstätigkeiten in den erwähnten Bereichen auf das GU übertragen.
11. Daimler trägt die folgenden Geschäftstätigkeiten zum GU bei:
• „car2go“, einen Anbieter von Car-Sharing Diensten,
• Mytaxi group (Intelligent Apps GmbH) (nachfolgend: „mytaxi“), einen Vermittler von Fahrdienstleistungen, sowie
• „Moovel“, eine multi-modale Online-Plattform, welche den Kunden Zugang zu einer breiten Auswahl von Mobilitätsangeboten anbietet, indem es In-App Suche, Buchungen, Ticketing und Bezahlung ermöglicht.
In der Schweiz sind car2go, mytaxi und moovel momentan nicht aktiv.
12. BMW trägt die folgenden Geschäftstätigkeiten zum GU bei:
• DriveNow, einen Anbieter von Car-Sharing Diensten,
• ReachNow, einen Anbieter von Car-Sharing Diensten und Fahrdienstvermittlungen,
• Parkmobile/Parknow (nachfolgend: ParkNow), einen Anbieter von Parkdienstleistungen, sowie
• ChargeNow, einen Elektromobilitätsdienstleister, welcher als Zugangsservice verschiedene Ladestationen in einem Netzwerk vereint.
In der Schweiz sind DriveNow und ReachNow bislang nicht aktiv. ParkNow ist momentan in acht Schweizer Städten verfügbar. ChargeNow ist gegenwärtig in ca. 470 Schweizer Städten verfügbar.
13. Die meldenden Unternehmen werden die genannten Beteiligungen in den fünf erwähnten Geschäftsbereichen auf das GU übertragen. Die entsprechenden Geschäftstätigkeiten werden damit in das GU einfliessen.
14. Die Kombination der Kompetenzen in den erwähnten Geschäftsbereichen (vgl. Rz 10) bilde, gemäss Angaben der Parteien, die Basis für die Unterstützung von öffentlichen Einrichtungen, Anbietern von öffentlichen Transportmitteln und anderen relevanten Teilnehmern mit umfassenden Lösungen für eine nachhaltigere Mobilität. Angesichts der Notwendigkeit, Luftverschmutzung und Stau zu bekämpfen, könne die Kombination der erwähnten Dienstleistungen zu folgenden Aspekten beitragen: (a) Ersetzen von alten, privaten und hoch emittierenden Fahrzeugen durch geteilte, moderne und falls möglich elektrische Fahrzeuge, (b) Unterstützen von Elektroautos durch das Angebot von nahtlosem Aufladen und Rechnungsstellung, (c) integrierte Kundeninformation über verschiedene Verkehrsmittel hinweg und (d) reduzierter Park-Suchverkehr aufgrund von verbessertem Parking Management. Entsprechend werde die Mobilität intelligenter, effizienter und nachhaltiger.
15. Das Ziel des GU sei es, die fünf verschiedenen Dienstleistungen zu kombinieren und auf dieser Basis innovative Produkte zu entwickeln (vgl. Rz 4 ff., oben).
16. Zum Erwerb gemeinsamer Kontrolle werden die meldenden Unternehmen nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens Anteile und Stimmrechte in den sechs Gemeinschaftsunternehmen (und damit dem GU insgesamt) halten. Jedes der sechs Gemeinschaftsunternehmen (und damit das GU insgesamt) wird damit gemeinsam von BMW und Daimler kontrolliert werden.
17. Zudem ist für die Ernennung und Abberufung von Geschäftsführern der Gemeinschaftsunternehmen Stimmenmehrheit erforderlich. Damit besitzen BMW und Daimler ein entscheidendes Vetorecht.7 Die Unternehmensplanung, das Budget und die Businesspläne der Gemeinschaftsunternehmen müssen von BMW und Daimler gemeinsam bestätigt werden. […]
18. Das GU wird eine unabhängige wirtschaftliche Einheit bilden, da es nicht nur eine spezifische Funktion für BMW und Daimler erfüllen werde, sondern (weiterhin) Geschäfte mit Drittparteien tätigen und auch über einen eigenen Zugang sowie eine eigene Präsenz auf den Märkten verfügen werde. Dies sei zudem bereits der Fall in Bezug auf die Vermögenswerte, die von BMW und Daimler in das GU eingebracht würden. Auch in Zukunft liege der Fokus auf dem Bereitstellen von Dienstleistungen des GU an Drittparteien und daher werde es hauptsächlich Geschäftsbeziehungen zu Dritten und Verkäufe an Dritte aufweisen. […]
19. Die Parteien beabsichtigen zudem, das GU auf unbestimmte Dauer zu errichten.
20. Im Hinblick auf das Vorliegen einer zusammenhängenden Transaktion8 ist zunächst festzuhalten, […]. Auch sind die Transaktionen de facto voneinander abhängig, da, gemäss Angaben der Parteien, das Ziel, einen Mobilitätsdienstleister zu gründen, welcher die gesamte Bandbreite an Mobilitätsdienstleistungen anbietet, es erfordere, dass die Angebote der sechs Gemeinschaftsunternehmen kombiniert werden. Und schliesslich werden dieselben Parteien (d.h. BMW und Daimler) die gemeinsame Kontrolle an allen sechs Gemeinschaftsunternehmen erwerben.
21. Im Ergebnis ist vorliegend von einer zusammenhängenden Transaktion auszugehen, da die Transaktionen für jedes einzelne Gemeinschaftsunternehmen voneinander abhängig sind.
22. Aus den Ausführungen in den Rz 16–17 ergibt sich zudem, dass strategische Entscheide des GU gemeinsam durch die meldenden Unternehmen getroffen werden. Demnach erhalten die meldenden Unternehmen gemeinsame Kontrolle über das GU.
7 Vgl. Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 43 vom 21.2.2009 S. 28, Rz 69.
8 Vgl. RPW 2015/3, 382 Rz 132, Stellungnahme Zusammenschluss Swisscom Directories AG/Search.ch AG.
23. Aus den Ausführungen in den Rz 18–19 ergibt sich schliesslich, dass die Anforderungen an ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben erfüllt sind.9
24. Gründen zwei oder mehr Unternehmen ein (Gemeinschafts-)Unternehmen, welches sie gemeinsam kontrollieren wollen, so liegt ein Unternehmenszusammenschluss vor, wenn das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt und in diese Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen einfliessen (vgl. Art 2 Abs. 1 und 2 VKU10). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die beabsichtigte Errichtung des GU von BMW und Daimler einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG darstellt (vgl. Rz 21 23).
B.2 Meldepflicht
25. BMW und Daimler erzielten im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss jeweils einen Umsatz in der Schweiz von mindestens CHF 100 Mio., zudem erzielten sie zusammen einen schweizweiten Umsatz von mindestens CHF 500 Mio. Somit handelt es sich vorliegend um einen meldepflichtigen Zusammenschluss gemäss Art. 9 Abs. 1 KG.
B.3 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung
26. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die WEKO, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
27. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.3.1 Relevante Märkte
28. Das GU ist nur in den Bereichen Parkdienstleistungen (ParkNow) sowie Elektromobilitätsdienstleistungen (ChargeNow) in der Schweiz aktiv. Die nachfolgenden Ausführungen zu den sachlich und räumlich relevanten Märkten beschränken sich daher auf diese Aktivitäten. Zudem werden sämtliche weitere Geschäftstätigkeiten von BMW und Daimler, welche keinen relevanten Bezug zu den Tätigkeiten des GU in der Schweiz aufweisen, im Folgenden nicht weiter behandelt.
B.3.1.1 Sachlich relevante Märkte
29. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
Markt für (digitale, bargeldlose) Parkdienstleistungen
30. In Bezug auf den Bereich für Parkdienstleistungen wird BMW ParkNow in das GU einbringen und digitale Parkdienstleistungen unter den Marken Parkmobile,
Parknow, Parkline und Ringgo anbieten. Diese ermöglichen ihren Nutzern (über ihre Smartphones), Parkplätze auf der Strasse und in Parkhäusern zu finden. Der derzeitige Fokus liegt auf der In-App Bezahlung von Parkgebühren. Die Kunden von ParkNow können zwischen zwei Paketen wählen, einer monatlichen Fixgebühr oder einer Gebühr für jeden einzelnen Parkvorgang. Parkplatzbetreiber bezahlen eine kommissionsbasierte Gebühr an ParkNow für jeden Parkvorgang. Die Dienstleistung ist derzeit in mehr als 700 Städten in Europa, USA, Kanada und Australien verfügbar. In der Schweiz kann ParkNow in bisher acht Städten benutzt werden.
31. Daimler ist derzeit in der Entwicklungsphase für Parkdienstleistungen am Strassenrand „on-Street Parking“ und abseits von (öffentlichen) Strassen „off-Street Parking“ (z.B. Parkhäuser) in Europa, Amerika und Asien aktiv.11
32. Die WEKO hat sich bisher nicht mit Märkten für Parkdienstleistungen auseinandergesetzt. In einem Fall wurde von einem sachlich relevanten Markt für die Bereitstellung von Flughafeneinrichtungen für das off-airport Parking für Flugpassagiere ausgegangen.12 Dieser Entscheid lässt sich allerdings nicht auf die vorstehend beschriebenen Dienstleistungen übertragen.
33. Auch die Europäische Kommission hat in ihrer Praxis bisher noch keine Marktabgrenzung in Bezug auf die beschriebenen Dienstleistungen vorgenommen. In einem Fall hat sie sich mit Parkplatzbetreibern befasst. Die meldenden Unternehmen vertraten die Ansicht, dass ein Markt für den Betrieb von gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätzen (ohne Gratisparkplätze, Anwohnerparken oder privates und geschäftliches Parken) abzugrenzen sei. Die Europäische Kommission liess die genaue Marktdefinition letztlich offen.13
34. Im Fall Eurazeo S.A./Apcoa Parking Holdings GmbH betrachtete die Europäische Kommission einen möglichen separaten Markt für Parking Management Dienstleistungen. Die meldenden Unternehmen argumentierten, dass ein breiterer Markt für Facility Management betrachtet werden sollte. Die Marktuntersuchung der Europäischen Kommission zeigte, dass Anbieter von derartigen Dienstleistungen üblicherweise in Bieterverfahren auf langfristiger Basis ausgewählt werden. Sie besitzen die Einrichtungen nicht zwingend, sondern haben nur einen Vertrag für deren Management. Die Europäische Kommission entschloss sich, die genaue Marktdefinition
9 Vgl. u.a. RPW 2016/1, 261 ff. Rz 36, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland, RPW 2017/3, 462 Rz 15 ff., BMW/Daimler/Ford/Porsche.
10 Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 11 https://www.daimler.com/innovation/parktechnologien.html (6.12.2018). 12 RPW 2006/4, 637 Rz 74, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking. 13 Case COMP/M.2825, 9. Juli 2002, Fortis AG SA/Bernheim-Comofi SA, Rz 10 ff.
schliesslich offen zu lassen.14 Im Fall Mirael/Ferrovial/NDH1 wurde ein Markt für die Bereitstellung von Parking Management Dienstleistungen „bei off-street Parking Einrichtungen“ im Vereinigten Königreich von der Europäischen Kommission untersucht, wobei die genaue Marktdefinition letztlich auch hier offen gelassen wurde.15
35. ParkNow biete zwar keine Hardware an, allerdings sollte, nach Ansicht der Parteien, der relevante Markt dennoch auch all jene Unternehmen beinhalten, welche Hardware für Zugangs- und Bezahldienste anbieten, wie beispielsweise Kartenzahlterminals. Hersteller und Anbieter von Zahlterminals würden ihre eigenen „pay by mobile“-Dienste zusammen mit ihrem Hardware Equipment anbieten. Die meisten Hardware Anbieter würden zudem auch Reservationsmodule und White-Label Karten für Parkplatzbetreiber für den nahtlosen Zugang zu bargeldlosem Bezahlen anbieten. Kunden würden, gemäss Einschätzung der Parteien, ParkNow nicht nutzen, falls andere Zahlungsmethoden (z.B. Bezahlung an der Ticketmaschine) weniger kosten würden, als die Bezahlung über ParkNow. Potentielle Konkurrenten in diesem Bereich seien zum Beispiel Parkingpay, Easypark, Pay by Phone, Sunhill, Parkeon, Metric, Cale, Skidata, Scheidt&Bachmann, Designa, WPS oder HUB, wobei derzeit nicht alle genannten Unternehmen in der Schweiz bereits aktiv seien. Zu beachten sei ausserdem, dass Parkplatzanbieter nur zögerlich mit reinen App-Anbietern zusammenarbeiten würden, welche nicht auch die diesbezügliche Hardware anbieten. Dies stütze die Ansicht, dass eine weite Marktdefinition gewählt werden sollte.
36. Die Parteien sind der Ansicht, dass die Marktdefinition letztlich offen gelassen werden könne und auch eine enge Marktdefinition, welche den Markt als Bereitstellung von digitalen, bargeldlosen Bezahldiensten für das Parken definiere, zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken für das Zusammenschlussvorhaben in der Schweiz führe.
37. Die entscheidende Frage hinsichtlich der Marktabgrenzung ist, ob aus Sicht der Marktgegenseite, also den Nachfragern von Parkdienstleistungen, die digitalen Parkdienstleistungen mit „traditionellen“ Parkdienstleistungen als substituierbar angesehen werden. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass der angestrebte Mehrwert der digitalen Parkdienstleistungen (zukünftig) nicht nur darin gesehen werden kann, den Parkplatz (wie bisher auch) zu bezahlen (dies lediglich in bargeldloser Form), sondern dass freie Parkplätze (auch in Parkhäusern) beispielsweise im Vorfeld gebucht, zugewiesen und reserviert werden können. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Markt derzeit noch im Entstehen ist und auch die Parteien geltend machen, dass gerade auch das GU als Ziel anstrebt, innovative Produkte in diesem hochinnovativen Geschäftsbereich zu entwickeln (vgl. Rz 4), lässt sich hier keine abschliessende Marktabgrenzung vornehmen.
38. Im vorliegenden Fall ist demnach im Sinne einer Arbeitshypothese von einem Markt für (digitale, bargeldlose) Parkdienstleistungen auszugehen. Die genaue sachliche Abgrenzung kann offen gelassen werden, da dies das Ergebnis der Zusammenschlussprüfung nicht verändert.
Markt für die Erbringung von Elektromobilitätsdienstleistungen
39. BMW ist Anbieter von ChargeNow, womit der Zugang zu Aufladestationen von verschiedenen Ladepunktbetreibern ermöglicht werde. In dieser Eigenschaft ist BMW mit ChargeNow als Elektromobilitätsanbieter tätig und bietet Kunden Zugang zu entsprechenden Aufladepunkten – beispielsweise über eine Mitgliederkarte oder via Smartphone-App – an. Der Elektromobilitätsanbieter (Charge-Now) schliesst dabei einen Vertrag mit dem Kunden und stellt ihm eine Rechnung für jeden Aufladevorgang seines Elektroautos. Die Ladepunktbetreiber stellen den Aufladevorgang den Elektromobilitätsanbietern (Charge-Now) in Rechnung.
40. ChargeNow kombiniert damit die Aufladestationen verschiedener Ladepunktbetreiber zu einem Netzwerk, in welchem die Kunden ihr Fahrzeug bei jedem der Partner-Aufladestationen aufladen können und dafür eine monatliche Rechnung erhalten. ChargeNow ist in der Schweiz und den meisten europäischen Ländern sowie in vielen weiteren Ländern wie z.B. den USA, Mexiko, Australien, Japan, Hong Kong und Singapur tätig.
41. Die WEKO hat sich in ihrer Praxis jüngst in zwei Fällen mit Elektromobilität beschäftigt. In BKW/AEK hat sie einen Markt für Elektromobilität abgegrenzt, der den Verkauf, die Installation sowie die Wartung von E-Ladestationen für das Aufladen der Batterien von Elektrofahrzeugen umfasst.16 Im Fall BMW/Daimler/Ford/Porsche ging die WEKO von einem sachlich relevanten Markt für die Erbringung von E-Mobility Services (Elektromobilitätsdienstleistungen) aus. Die Frage, ob der Markt weiter in Endkunden und B2B zu unterteilen ist, wurde offen gelassen.17
42. Die Europäische Kommission hat sich im Fall Verbund/Siemens/E-Mobility Provider Austria mit einem Markt für die Bereitstellung von Elektromobilitätsdienstleistungen, d.h. die Stromversorgung für Autos, die Infrastruktur für das Aufladen von Autos und Supportdienste für Benutzer, befasst. Die Marktuntersuchung der Europäischen Kommission ergab, dass eine Unterscheidung zwischen diesen drei Segmenten angebracht ist. Zudem wurde eine weitere Segmentierung in Privat- und Geschäftskunden in Betracht gezogen. Die Europäische Kommission hat auch angemerkt, dass der Markt oder die Märkte für Elektromobilitätsdienstleistungen erst im Entstehen begriffen sind. Die genaue Definition des Produktemarkts wurde letztlich offen gelassen.18
14 Case COMP/M.4613, 20. April 2004, Eurazeo S.A./Apcoa Parking Holdings GmbH, Rz 9 f.
15 Case COMP/M.7398, 19. November 2014, Mirael/Ferrovial/NDH1, Rz 26 ff. 16 RPW 2016/3, 775 Rz 53, BKW/AEK. 17 RPW 2017/3, 463 Rz 28, BMW/Daimler/Ford/Porsche. 18 Case COMP/M.6641, 20. September 2012, Verbund/Siemens/E-Mobility Provider Austria, Rz 12 ff.
43. Die Europäische Kommission hat sich weiter mit einem (vorgelagerten) Markt für die Herstellung, Lieferung und Installation von Ladeinfrastruktur für Elektromobilitätslösungen befasst. Laut den Parteien könne dieser Markt in (a) Ladehardware, (b) notwendige Software und (c) zusätzliche Dienstleistungen unterteilt werden. Die Parteien trugen aber auch vor, dass der Markt noch im Entstehen begriffen sei und etwaige Unterteilungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt künstlich erscheinen würden. Die Europäische Kommission liess die genaue Marktdefinition schliesslich offen.19
44. Die Parteien sind der Ansicht, dass in Übereinstimmung mit der Praxis der WEKO und der Europäischen Kommission der Betrieb von Aufladestationen und die Bereitstellung von Elektromobilitätsdienstleistungen separate Märkte darstellen. ChargeNow sei lediglich in einem potenziellen Markt für Elektromobilitätsdienstleistungen aktiv. Nach Ansicht der Parteien sei es nicht angebracht, den potenziellen Markt für Elektromobilitätsdienstleistungen weiter zu segmentieren, beispielsweise nach Kundengruppen. Der Grund liege darin, dass praktisch alle Elektromobilitätsdienstleister alle Arten von Dienstleistungen an alle Arten von Kunden erbringen würden oder zumindest in der Lage seien, ihr Produkteportfolio diesbezüglich innert kurzer Zeit zu erweitern.
45. Im vorliegenden Fall ist im Sinne einer Arbeitshypothese von einem sachlich relevanten Markt für die Erbringung von Elektromobilitätsdienstleistungen auszugehen. Die genaue sachliche Abgrenzung kann offen gelassen werden, da dies das Ergebnis der Zusammenschlussprüfung nicht verändert.
B.3.1.2 Räumlich relevante Märkte
46. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
Markt für (digitale, bargeldlose) Parkdienstleistungen
47. Mit Bezug auf Parkdienstleistungen hat die WEKO im Fall Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking den Markt auf das nahe bei den Check-in Schaltern gelegene Flughafenareal abgegrenzt20. In Fortis AG SA/Bernheim-Comofi SA wurde von der Europäischen Kommission ein lokaler Markt diskutiert, die genaue Marktdefinition jedoch offen gelassen.21 Für die Bereitstellung von Parking Management Diensten wurde ferner ein EWR-weiter oder ein regionaler Markt in Betracht gezogen, die Europäische Kommission liess die genaue Marktdefinition jedoch letztlich offen.22
48. Nach Ansicht der Parteien ist der räumlich relevante Markt für Dienstleistungen für gebührenpflichtige Parkplätze national abzugrenzen, da die Marktbedingungen in den verschiedenen Ländern unterschiedlich seien.23
49. Für den sachlichen Markt für (digitale, bargeldlose) Parkdienstleistungen ist daher im vorliegenden Fall in räumlicher Hinsicht von einem nationalen Markt auszugehen. Eine genaue räumliche Abgrenzung kann offen gelassen werden, da diese das Ergebnis der Zusammenschlussprüfung nicht verändert.
Markt für die Erbringung von Elektromobilitätsdienstleistungen
50. Die WEKO ist in ihrer bisherigen Praxis beim hypothetischen Markt für die Erbringung von Elektromobilitätsdienstleistungen von einem nationalen Markt ausgegangen. Sie hat letztlich eine genaue räumliche Abgrenzung offen gelassen.24
51. Die Europäische Kommission hat im Fall Verbund/Siemens/E-Mobility Provider Austria verschiedene räumliche Märkte für Elektromobilitätsdienstleistungen in Betracht gezogen (regional, national, evtl. weiter als national), hat die genaue Marktabgrenzung jedoch letztlich offen gelassen.25
52. Für den sachlichen Markt für die Erbringung von Elektromobilitätsdienstleistungen ist im vorliegenden Fall in räumlicher Hinsicht von einem nationalen Markt auszugehen. Eine genaue räumliche Abgrenzung kann offen gelassen werden, da diese das Ergebnis der Zusammenschlussprüfung (unter jeder räumlichen Marktdefinition in der Schweiz) nicht verändert.
B.3.2 Keine betroffenen Märkte
53. Als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ werden Märkte bezeichnet, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). In Bezug auf die relevanten Märkte sind sowohl der Markt für (digitale, bargeldlose) Parkdienstleistungen als auch der Markt für die Erbringung von Elektromobilitätsdienstleistungen keine betroffenen Märkte in diesem Sinne und daher ist von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses auszugehen.
54. Konkret lag der Marktanteil von BMW im Bereich des bargeldlosen Bezahlens von Parkdienstleistungen in der Schweiz im Jahr 2017 bei [0–5] %. Gemäss Angaben der Parteien gibt es ungeachtet der genauen Marktdefinition keine Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Parteien, da Daimler derzeit im Bereich Parkdienstleistungen in der Schweiz nicht aktiv ist. Der Markt für (digitale, bargeldlose) Parkdienstleistungen ist daher kein betroffener Markt.
19 Case COMP/M.6641, 20. September 2012, Verbund/Siemens/E-Mobility Provider Austria, Rz 25 ff. 20 RPW 2006/4, 639 Rz 89, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking.
21 Case COMP/M.2825, 9. Juli 2002, Fortis AG SA/Bernheim-Comofi SA, Rz 11 f.
22 Case COMP/M.4613, 20. April 2004, Eurazeo S.A./Apcoa Parking Holdings GmbH, Rz 18, Case COMP/M.7398, 19. November 2014, Mirael/Ferrovial/NDHL, Rz 28 ff.
23 In Deutschland hätten, gemäss Angaben der Parteien, beispielsweise im Rahmen der Smart Parking Initiative alle Anbieter von Parkdienstleistungen Zugang zum Markt und könnten so ihre Aktivitäten relativ einfach ausbauen. Im Vereinigten Königreich würden hingegen Bieterverfahren angewendet, in welchen die Wettbewerber regelmässig teilnehmen. 24 RPW 2017/3, S. 464 Rz 37 – BMW/Daimler/Ford/Porsche. 25 Case COMP/M.6641, 20. September 2012, Verbund/Siemens/E-Mobility Provider Austria, Rz 19 ff.
55. Gemäss Angaben der Parteien wurde ChargeNow (Elektromobilitätsanbieter) Mitte 2016 in der Schweiz lanciert und hatte bis März 2018 schweizweit einen Marktanteil von knapp [5–10] %. Der Markt für die Erbringung von Elektromobilitätsdienstleistungen ist daher kein betroffener Markt.
B.3.3 Ergebnis
56. Im Ergebnis ergibt die vorläufige Prüfung aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.