RPW 2019/4 S. 1184

Evonik/DSM

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 27. Oktober 2017

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 27. Oktober 2017

Erwägungen

1. Am 29. September 2017 hat die Wettbewerbskommission (WEKO) eine Meldung der Evonik Industries AG (Evonik) und der Koninklijke DSM N.V. (DSM) über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigen Evonik und DSM (gemeinsam auch: die Parteien) die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (GU).

2. Das Spezialchemieunternehmen Evonik hat seinen Sitz in Essen (Deutschland) und ist an der Frankfurter Börse notiert. Evonik wird durch die RAG Stiftung kontrolliert. Von den sechs anderen direkten Tochtergesellschaften der RAG Stiftung ist keine in der Chemiebranche tätig. Evonik ist aktiv in der Produktion und Vermarktung von Spezialchemikalien.

3. DSM ist ein unabhängiges Chemieunternehmen mit Sitz in Heerlen (Niederlande), welches an der NYSE Euronext notiert ist. DSM ist ein auf Life Sciences und Materialwissenschaften spezialisiertes Unternehmen.

4. Das GU soll ein neuartiges, aus Algen hergestelltes Omega-3-Fettsäure-Produkt für Tierfutter (GU-Produkt), welches die Parteien gemeinsam entwickelt haben, produzieren und kommerzialisieren.

5. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde der Europäischen Kommission (EU-Kommission) am 22. September 2017 im vereinfachten Verfahren gemeldet.1

6. Das geplante Zusammenschlussvorhaben ist als Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) zu qualifizieren.

7. Die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b KG sind in casu erreicht, womit das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.

8. Die nachfolgende Analyse beschränkt sich auf die Tätigkeit des GU sowie die Aktivitäten der Parteien, die nach deren Ansicht einen Zusammenhang zur Tätigkeit des GU aufweisen.

9. Für die Analyse des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens wird davon ausgegangen, dass Omega-3-Fettsäure-Produkte für die Tierernährung, d.h. Futtermittelzusätze mit Omega-3-Fettsäuren, und Omega-3-Fettsäure-Produkte zur menschlichen Ernährung nicht zum selben sachlich relevanten Markt gehören. Ob dies tatsächlich so ist, kann vorliegend schliesslich offengelassen werden, da das Ergebnis der Analyse in jedem Fall dasselbe ist (siehe unten, Rz 14). Die Definition des sachlich und räumlich relevanten Marktes respektive der sachlich und räumlich relevanten Märkte bezüglich Futtermittelzusätze mit Omega-3-Fettsäuren kann vorliegend offengelassen werden, da das Zusammenschlussvorhaben bei jeder denkbaren Marktabgrenzung zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken führt (siehe unten, Rz 13).

10. Gemäss ihrer Praxis2 und in Übereinstimmung mit der Praxis der EU-Kommission3 geht die WEKO nachfolgend davon aus, dass jedes Vitamin einen eigenen sachlich relevanten Markt bildet und es sich jeweils um einen weltweiten Markt handelt.

11. Die genaue sachliche und räumliche Marktabgrenzung betreffend Hefeextrakt kann offengelassen werden, da das Ergebnis der Analyse bei jeder denkbaren Marktabgrenzung dasselbe bleibt (siehe unten, Rz 16).

12. Evonik stellt keine Produkte her, die Omega-3-Fettsäuren (Docosahexaensäure [DHA] und/oder Eicosapentaensäure [EPA]) enthalten, und vertreibt auch keine solchen. DSM ist zurzeit aktiv in der Produktion und Kommerzialisierung von DHAGold, welches DHA enthält und insbesondere für den Verkauf an Futterhersteller für Schweine, Haustiere und Legehennen bestimmt ist. Nach Vollzug des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens wird DSM die Kommerzialisierung von DHAGold auf das GU übertragen und DSM wird keine Produkte mehr vermarkten, die mit dem GU-Produkt konkurrieren.

13. Im weltweiten Markt für Futtermittelzusätze mit Omega-3-Fettsäuren gibt es somit keine horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Parteien auf der einen Seite und dem GU auf der anderen Seite. Zudem werden mit DHAGold im weltweiten Markt für Futtermittelzusätze mit Omega-3-Fettsäuren – auch bei weiterer Segmentierung nach Aquakulturen, Haustieren und Nutztieren (ohne Aquakulturen, z.B. Geflügel, Schweine, Rinder) – lediglich vernachlässigbare Marktanteile erzielt. Folglich liegt kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.

1 KOMM, COMP/M.8514, Evonik/DSM/JV. 2 RPW 2003/2, 383 Rz 16 und 384 Rz 25, DSM/Roche Vitamine und Feinchemikalien mit Hinweis auf RPW 2000/2, 191 Rz 38 f. und 192 Rz 40 ff., Accords sur les prix/répartition des ventes sur le marché des vitamines. 3 KOMM, COMP/M.2956 vom 28.10.2002, CVC/Pai Europe/Provimi, Rz 14 und 21.

14. DSM ist weiter im Bereich der Herstellung von Omega-3-und Omega-6-Fettsäure-Produkten für die Humanernährung tätig. Würden Omega-3-und Omega-6-Fettsäure-Produkte für die Humanernährung zum selben sachlich relevanten Markt gehören wie Omega-3-Fettsäure-Produkte für die Tierernährung, würde der weltweite Marktanteil von DSM für das Jahr 2016 mengenbasiert lediglich maximal rund [0–10] % betragen. Folglich würde auch bei dieser Marktabgrenzung kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliegen.4

15. Von gewissen Vitaminen und Hefeextrakt abgesehen, werden die vom GU benötigten Zutaten für die Herstellung des GU-Produkts nicht von den Muttergesellschaften hergestellt. DSM stellt Vitamin E, Vitamin B1, Vitamin B5 und Vitamin H/B7 sowie Hefeextrakt her, die Zutaten für die Herstellung des GU-Produkts sind.

16. Die Marktanteile von DSM auf den Märkten für Vitamin B5, Vitamin H/B7 sowie Hefeextrakt betragen sowohl weltweit als auch in der Schweiz unter 30 %, womit keine betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliegen.

17. Der Marktanteil von DSM im Markt für Vitamin E beträgt weltweit [30–40] % und in der Schweiz [20– 30] %. Da der Markt weltweit abgegrenzt wird (siehe oben, Rz 10), wird auf möglicherweise bestehende vertikale Effekte eingegangen.

18. Gemäss Angaben der Parteien stellt Vitamin E keine wichtige Zutat für das GU-Produkt dar. Die Einkäufe von Vitamin E würden voraussichtlich [0–10] % der gesamten Produktionskosten des GU-Produkts ausmachen. Darüber hinaus sei Vitamin E ein Rohstoff, welcher auf dem Markt jederzeit erhältlich sei und bei der Produktion des GU-Produkts nicht für seine Eigenschaften als Vitamin E verwendet werde. Als solches sei Vitamin E nicht ein wichtiges Einsatzmittel. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im weltweiten Markt für Vitamin E nicht von einer relevanten vertikalen Beziehung zwischen DSM und dem GU auszugehen ist und somit keine nachteiligen vertikalen Effekte zu erwarten sind.5

19. Der Marktanteil von DSM im Markt für Vitamin B1 beträgt weltweit [30–40] % und in der Schweiz [30– 40] %. Es handelt sich folglich um einen betroffenen Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Es wird deshalb auf die möglicherweise bestehenden vertikalen Effekte eingegangen. Darüber hinaus wird kurz die Konkurrenzsituation auf diesem Markt dargelegt.

20. Gemäss Darstellung der Parteien sei Vitamin B1 keine wichtige Zutat für die Herstellung des GU-Produkts. Die Einkäufe von Vitamin B1 würden schätzungsweise [0–10] % der Gesamtkosten für die Herstellung des GU-Produkts ausmachen. Zudem sei auch Vitamin B1 ein leicht erhältlicher Rohstoff. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im weltweiten Markt für Vitamin B1 nicht von einer relevanten vertikalen Beziehung zwischen DSM und dem GU auszugehen ist und somit keine nachteiligen vertikalen Effekte zu erwarten sind.

21. Auf dem Markt für Vitamin B1 sind neben DSM mindestens drei weitere Konkurrenten mit beträchtlichen

Marktanteilen tätig. Aufgrund der Anzahl Konkurrenten und der Höhe der Marktanteile kann geschlossen werden, dass der Wettbewerb im Markt für Vitamin B1 spielt. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für Vitamin E eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

22. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

4 Es ist davon auszugehen, dass dies selbst dann gilt, wenn die Marktanteile gestützt auf die Umsätze (Omega-3-und Omega-6-Fettsäure-Produkte für die Humanernährung sind wesentlich teurer als Futtermittelzusätze mit Omega-3-Fettsäuren) berechnet würden.

5 Siehe hierzu Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, ABl. C 366 vom 14.12.2013 S. 5 Fn 10, sowie Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 265 vom 18.10.2008 S. 6 Rz 34.