RPW 2021/3 S. 647
ENGIE/FCA/JV
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG1
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 27. März 2021
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU2 vom 30. März 2021
Erwägungen
1. Am 4. März 2021 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Dieses betrifft die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (nachfolgend: GU) durch die FCA Italy S.p.A. (nachfolgend: FCA) einerseits und die ENGIE EPS Italia S.r.l (nachfolgend: ENGIE) andererseits.
2. FCA (als Tochtergesellschaft der Fiat Chrysler Automobiles N.V. Group) mit Sitz in Turin ist ein weltweit tätiger Automobilkonzern, welcher in der Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb und Verkauf von Fahrzeugen, Komponenten und Produktionssystemen tätig ist. Zum Portfolio gehören die Marken Abarth, Alfa Romeo, Chrysler, Dodge, Fiat, Fiat Professional, Jeep, Lancia, Ram sowie Maserati und aufgrund des Zusammenschlusses mit Peugeot S.A. zusätzlich den Marken Peugeot, Citroën, Opel, Vauxhall und DS.3 Zukünftig wird FCA die fortbestehende Gesellschaft sein und mit Sitz in den Niederlanden unter Stellantis N.V. firmieren.
3. ENGIE mit Sitz in Mailand ist eine italienische Tochterunternehmung der ENGIE Konzerngruppe mit Sitz in Frankreich, welche im Bereich Erdgas, Elektrizität und Energiedienstleistungen tätig ist.4
4. Das Gemeinschaftsunternehmen soll neue Arten von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (nachfolgend: BEV) entwickeln, welche an verschiedene Gruppen von Abnehmern (Behörden, private Eigentümer, Inhabern von Konzessionen wie Parkplätzen und Strassenabschnitten usw.) verkauft werden sollen. Derzeit sei das GU hinsichtlich Ladestationen für BEV nur im Bereich des Normalladens (von bis zu 43 kW Leistung) tätig.5 Das (geplante) neue Kerngeschäft werden noch zu entwickelnde E-Mobilitäts-Dienstleistungen sein, durch welche im Rahmen eines Abonnements für BEV sowohl Ladestationen zu Hause (und/oder den Zugang zu Ladestationen ausserhalb des Hauses) als auch der benötigte Strom (zu Hause und/oder ausserhalb des Hauses) bereitgestellt werde. Zudem beabsichtigen die Parteien weitere
E-Mobilitäts-Dienstleistungen auf Grundlage von bidirektionalen Ladegeräten, welche durch ihre (neue) Funktion eines Ladens und Entladens eine effizientere Verwendung von Batterien in BEV ermöglichen, anzubieten.
5. Mit dem Zusammenschlussvorhaben bezwecken FCA und ENGIE (nachfolgend gemeinsam: die Parteien) den Umfang ihrer bestehenden Zusammenarbeit im Bereich der Elektromobilität zu erweitern und innovative Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln, um auf einem Markt besser konkurrieren zu können, der hinsichtlich des zukünftigen Wachstums sehr interessante Perspektiven biete.
6. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde am 18. Februar 2021 auch bei der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) angemeldet.6
7. Aktuell verfügt ENGIE über 100 % der Anteile am (zukünftigen) GU, auf welches ENGIE vorangehend bereits ihr bestehendes e-Mobilitätsgeschäft übertragen hat. Die Parteien haben vereinbart, dass FCA einen Anteil von 50.1 % von ENGIE am GU erwerben werde. Die Parteien werden über […] Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmen. […] Für Entscheide des Verwaltungsrates […]. ENGIE und FCA werden daher die gemeinsame Kontrolle über das GU ausüben.
8. Das GU hat eine eigene Marktpräsenz, d.h. es wird als unabhängiger Anbieter auf dem Markt auftreten. Es wird seine Produkte nicht nur an die Parteien, sondern auch an Dritte verkaufen und tritt als selbständige wirtschaftliche Einheit auf. Das GU wird über ein sich dem Tagesgeschäft widmendes Management und ausreichend Ressourcen verfügen. Es ist zudem auf Dauer angelegt. Demnach sind die Anforderungen an ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben erfüllt.7
1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
2 Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).
3 Vgl. RPW 2020/4b, 1906 ff. Rz 2ff., Fiat Chrysler Automobiles N.V./Peugeot S.A.
4 Vgl. RPW 2020/1, 238 ff. Rz 3, Groupe E/ENGIE/Swiss H2 Generation.
5 Vgl. RPW 2020/4b, 1913 Rz 16, BMW/Daimler/Ford/Porsche/ Hyundai/Kia/IONITY. 6 Case COMP M.10148 – FCA / EEPS / JV.
7 Vgl. u.a. RPW 2013/4, 664 Rz 21, Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa; RPW 2016/1, 261 ff. Rz 36, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.
9. Erlangen zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen, welches sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten, so stellt dies einen Unternehmenszusammenschluss dar, sofern das GU auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (vgl. Art. 2 VKU). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das geplante GU einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG darstellt.
10. ENGIE und FCA erzielten im Geschäftsjahr 2019 insgesamt einen weltweiten Umsatz von über CHF 2 Mrd. und schweizweit jeweils einen solchen von über CHF 100 Mio., womit die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG erreicht sind und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.
11. Die nachfolgende Analyse beschränkt sich auf Bereiche, in welchen das GU künftige Aktivitäten plant und daher die Wettbewerbssituation ändern könnte. Konkret handelt es sich um die Bereiche Erbringung von E-Mobility Services und Installation, Verkauf und Wartung von Ladestationen für BEV (vgl. Rz 4). Einleitend ist weiter festzuhalten, dass das GU bisher nicht in der Schweiz tätig ist. Zudem geben die Parteien an, dass sie keine Aktivitäten hätten, welche mit denen des GU in horizontaler Beziehung stehen würden und vertikale Verbindungen, die sich aus der Transaktion ergeben würden, seien (falls überhaupt vorhanden) unwesentlich.
12. In Bezug auf den Bereich für Installation, Verkauf und Wartung von Ladestationen für BEV hat die WEKO in ihrer bisherigen Praxis einen sachlichen Markt für Elektromobilität vorgeschlagen, welcher die Installation, den Verkauf sowie die Wartung von Ladestationen von BEV umfasst.8 In zwei jüngeren Zusammenschlussverfahren ist die WEKO im Sinne einer Arbeitshypothese von einem sachlich relevanten Markt für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt einer öffentlich zugänglichen HPCI9 mit DC-Ladepunkten für BEV ausgegangen, liess aber letztlich eine genaue sachliche Abgrenzung offen.10
13. Die EU-Kommission hat in ihrer bisherigen Praxis in Bezug auf den Bereich Installation, Verkauf und Wartung von Ladestationen für BEV (abseits von Autobahnen) zunächst festgestellt, dass sich dieser aktuell in einem sehr frühen Entwicklungsstadium («Kinderschuhen») befinde, und zwischen einem Markt für den Grosshandel von Ladestationen für BEV und einem Markt für den Retailvertrieb von Ladestationen für BEV unterschieden, sie liess aber letztlich eine genaue sachliche Abgrenzung offen. In räumlicher Hinsicht hat die EU-Kommission für beide Märkte eine nationale Marktabgrenzung erwogen, allerdings für den sachlichen Markt für den Grosshandel von Ladestationen für BEV auch eine EWR-weite Marktabgrenzung in Betracht gezogen, liess aber letztlich eine genaue räumliche Abgrenzung offen.11
14. Vorliegend wird im Sinne einer Arbeitshypothese von einem sachlichen Markt für die Installation, den Verkauf und die Wartung von Ladestationen für BEV (zum Normalladen) ausgegangen. Die genaue sachliche Abgrenzung, insbesondere ob der Markt weiter in Grosshandel und Retailhandel zu segmentieren ist, kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.
15. Im Bereich für die Erbringung von E-Mobility Services geht die WEKO entsprechend ihrer bisherigen Praxis und im Sinne einer Arbeitshypothese weiterhin von einem sachlichen relevanten Markt für die Erbringung von E-Mobility Services aus.12
16. Entsprechend der bisherigen Praxis der WEKO ist für den sachlichen Markt für die Erbringung von E-Mobility Services13 und den sachlichen Markt für die Installation, den Verkauf und die Wartung von Ladestationen für BEV (zum Normalladen) in räumlicher Hinsicht von schweizweiten Märkten auszugehen. Eine genaue räumliche Abgrenzung, insbesondere ob es sich um europaweite Märkte (EWR+CH-weit) handeln könnte, kann offengelassen werden, da dies das Ergebnis der nachfolgenden Analyse nicht verändert.
17. Die Marktanteile für das GU auf einem schweizweiten Markt für die Installation, den Verkauf und die Wartung von Ladestationen für BEV (zum Normalladen) und einem schweizweiten Markt für die Erbringung von E-Mobility Services geben die Parteien jeweils mit [0– 10] %. an. Würde man die Märkte räumlich weiter abgrenzen, so geben die Parteien die entsprechenden europaweiten Marktanteile für das GU im Markt für die Installation, den Verkauf und die Wartung von Ladestationen für BEV (zum Normalladen) mit [0–10] % und mit [0–10] % im Markt für die Erbringung von E-Mobility Services an.
18. Damit führt das Zusammenschlussvorhaben zu keinen betroffenen Märkten und zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.
19. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
8 Vgl. RPW 2016/3, 775 Rz 53, BKW/AEK.
9 Hochleistungsladeinfrastruktur (HPCI) umfasst Ladestationen mit einer Leistung von 43 kW bis zu 350 kW unter Verwendung von Gleitstrom (DC).
10 Vgl. RPW 2020/4b, 1913 Rz 17, BMW/Daimler/Ford/Porsche/ Hyundai/Kia/IONITY und RPW 2017/3, 463 Rz 25, BMW/Daimler/Ford/ Porsche.
11 Vgl. Case COMP M.8870, Rz 203 ff., E.ON/Innogy.
12 Vgl. für detaillierte Ausführungen RPW 2017/3, 463 Rz 26 ff., BMW/Daimler/Ford/Porsche und RPW 2020/4b, 1913 Rz 18, BMW/Daimler/Ford/Porsche/Hyundai/Kia/IONITY.
13 Vgl. RPW 2017/3, 464 Rz 37, BMW/Daimler/Ford/Porsche.