Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG)
…wie es die ZPO vor dem Entscheidverfahren vorsieht (vgl. Art. 197 ZPO), ist in den Fällen, wo bereits ein Verfahren zur Streitbeilegung erfolglos durchgeführt wurde, nicht mehr sinnvoll. Daher hält Absatz 2 fest, dass die Partei, welche sich nach Durchführung eines Verfahrens zur Streitbeilegung zur Klageeinleitung entscheidet, einseitig auf…
· proj/2013/63/cons_1 · 25 juin 2014 · Procédures de consultation de la Confédération