Bau- und Nutzungsordnung
Gipf-Oberfrick
Document
- Numéro
- 4165
- Commune
- Gipf-Oberfrick
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 3 juin 2026
- En vigueur depuis
- 3 juin 2026
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4165-2026-V.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Kanton Aargau iPepartement Kau, Verkehr und Umwelt [Abteilung Raumentwicklung
Kanton Aargau
Gemeinde Gipf-Oberfrick
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom:
13. Oktober bis 12. November 2020
Vorprüfungsbericht vom:
12. Juni 2024
Öffentliche Auflage vom:
21. Oktober bis 19. November 2024
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
13. Juni 2025
Gemeindepräsidentin:
Gemeindeschreiber:
6*
<5. Kantonale Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr.Qc^fo mit Änderungen/Auflagen Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den
vom p, ZoZQ
Abteilung Raumentwicklung BVU Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected] 8. April 2025 sub/bdo
F:\DATEN\M4\18-082-00\04_BER\BNO\ENTWURF\STAND_GENEHMIGUNG\BNO_250408.DOCX
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
Inhalt 1.
2.
3.
3.1
Seite
Geltungsbereich..............................
Art. 1
Geltungsbereich....................
Art. 2
Übergeordnetes Recht.......... Raumplanung..................................
Art. 3 Sondernutzungsplanung
Art. 4 Weitere Planungsinstrumente
Zonenvorschriften ........................... Bauzonen................... ...................... Zonenübersicht....................................................
Art. 5
Wohnzonen (W2L. W2, W3)................................
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Wohn- und Arbeitszonen (WA2, WA3)................ Kernzone (K)........................................................
Zentrumszone (Z)................................................ Arbeitszone 1 (AI )...............................................
3.3
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) Grünzone (GR).................................................... Landwirtschaftszonen................................................................
119 autres articles
Art. 13
Landwirtschaftszone (LW)...............................................
Art. 14
Speziallandwirtschaftszone (SLW)..................................
Art. 15
Rekultivierungszone Mergelgrube................................... Schutzzonen...............................................................................
3.4
Art. 16
Naturschutzzone im Kulturland (NSZ)............................. Überlagerte Schutzzonen............................................................
3.2
3.5
4.
1
Art. 17
Landschaftsschutzzone (LSZ)..........................................
Art. 18
Naturschutzzone Wald.....................................................
Art. 19
Gewässerraumzone.........................................................
Art. 20 Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern
Art. 21
Nährstoffpufferzonen....................................................... Schutzobjekte......... .....................................................................
Art. 22
Naturobjekte.....................................................................
Art. 23
Kulturobjekte....................................................................
Art. 24
Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz..................
Art. 25
Wiederherstellungspflicht................................................. Definitionen................................................................................
Art. 26
Ausnützungsziffer............................................................
...4 ...4 ...4 ...5 ...5 ...5 ...6 ...6 ...6 ...7 ...7 ...8 ...9 .10 .11 .11 .11 .11 .12 .12 .12 .12 .14 ,14 ,15 ,16 ,16 ,17 19 19 19 20 21 22 22
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
5. 5.1
5.2
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Grünflächenziffer......................................................... Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten .... Abstand gegenüber Kulturland....................................
Art. 30
Arealüberbauungen....................................................
Art. 31
Stützmauern................................................................ Bauvorschriften.................................................................... Baureife und Erschliessung...................................................
Art. 32
Hochwassergefahrenzonen ........................................
Art. 33
Benützung von Privateigentum.................................. Technische Bauvorschriften...................................................
Art. 34
Allgemeine Anforderungen.........................................
Energie........................................................................ Wohnhygiene.........................................................................
Art. 36
Ausrichtung der Wohnungen.....................................
Art. 35 5.3
Art. 37
Art. 38 5.4
5.5
Ausstattung...........................................................................
Art. 39 Velos, Spielgeräte, Kinderwagen und Mobilitätshilfen
Art. 40
Art. 41
Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen................ Containerplätze / Unterflurcontainer.........................
Art. 42
Sicherheit im öffentlichen Raum................................
Parkierung.............................................................................
Art. 43
Anordnung von Parkfeldern.......................................
Art. 44
Art. 45
Art. 46
6. 6.1
Parkfelderzahl............................................................ Autoarme Nutzungen................................................. Anforderungen Mobilitätskonzept...............................
Art. 47
Ersatzabgaben........................................................... Schutzvorschriften..............................................................
Ortsbild- und Denkmalschutz................................................
Art. 48
Art. 49 6.2
Private Aussenräume................................................. Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen..............
Baugesuche............................................................... Aussenraum- und Umgebungsgestaltung.................
Art. 50
Siedlungsränder.........................................................
Art. 51
Dachbegrünung .........................................................
Art. 52
Materialablagerungen................................................ Umweltschutz........................................................................
Art. 53
Lichtemissionen.........................................................
Art. 54
Mobilfunkanlagen.......................................................
2
22 22 22 23 23 24 ,24 .24 ,24 ,25 ,25 .25 ,26 .26 .26 .27 .27 .27 .27 .27 .28 .28 .28 .28 .29 .29 .30 .31 .31 .31 .31 .32 .32 .33 .33 .33 .33
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
3
7.
Vollzug und Verfahren.................................................................... .........
34
34
8.
Art. 55
Zuständigkeit...................................................................................
Art. 56
Gebührenreglement........................................................................
Art. 57
Vollzugsrichtlinien........................................................................... Schluss- und Übergangsbestimmungen............................................... .
34
Inkrafttreten...................................................................................... 34
Art. 59
Übergangsbestimmungen............................................................... 34 35
Art. 60
Aufhebung bisherigen Rechts......................................................... Anhang....... ................................................................................................ 36 Anhang I Zielvorgaben für Gestaltungspläne gemäss § 3 Abs. 2 BNO... ...36 Anhang II Umgang mit bestehenden Hofbereichen gemäss § 8 Abs. 5 BNO ...36 Anhang III Liste der Schutzobjekte................................................. 37 Anhang IV Anrechenbarkeit Grünflächenziffer gemäss § 27 Abs. 1 BNO........ 39 Anhang V Zonen für autoarme Nutzungen gemäss § 45 BNO...... 40 Anhang VI Rechtskräftige Erschliessungs- und Gestaltungspläne.. 40
Art. 58
9.
34 34
4
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
1. Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumpla-
Geltungsbereich
nungs-, Umwelt- und Baurecht.
2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes Recht
■' Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten. 2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts geben die Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau (BNR).
Übergeordnetes Recht
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
5
2. Raumplanung Sondernutzungsplanung Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlos sen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Ge
Art. 3 Sondernutzungs
planung
staltungsplan vorliegt. 2 Für die einzelnen Gebiete gelten die Zielvorgaben gemäss Anhang I BNO. 3 Als Grundlage für die Gestaltungspläne ist von den Grundeigentümern zwingend ein Bebauungs-, Erschliessungs- und Freiraumkonzept erarbeiten
zu lassen. Der Gemeinderat ist zur Wahrung der öffentlichen Interessen von
Anfang an in die Erarbeitung miteinzubeziehen.
Art. 4 Weitere Planungsinstrumente
■’ Zu den weiteren Planungsinstrumenten gehören Inventare, Grundlagen
pläne, Leitbilder, Richtpläne, Konzepte und Masterpläne.
2 Die Inventare und die Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über beste hende Verhältnisse. 3 Leitbilder, Richtpläne, und Konzepte zeigen die gewünschte räumliche Ent
wicklung bestimmter Areale, Gebiete oder Quartiere auf. Sie enthalten Fest legungen zu einzelnen Sachbereichen wie z. B. Siedlung, Verkehr, Land
schaft, Energie. * Die weiteren Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind zur Beurteilung von Bauvorhaben und zwecks Auslegung der Vor schriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernut zungsplanung.
Weitere Planungs instrumente
6
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 5 Zonenübersicht
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Zonenübersicht
TJ C
E
D) C 3 C JZ
u
ä
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LU
N
Wohnzone 2 Geschosse aufgelockert
W2L
gelb
0.4/0.4
2
11
4
8
II
Art. 6 Wohnzone 2 Geschosse
W2
orange
0.5/0.4
2
11
4
8
II
Art. 6 Wohnzone 3 Geschosse
W3
rot
0.7/0.4
3
14
4
10
II
Art. 6 0.6/0.2
2
12
4
8
III
Art. 7 rot
0.7/0.3 schraffiert
3
14
4
10
III
Art. 7 Wohn- und Arbeitszone
WA2
2 Geschosse
Wohn- und Arbeitszone 3 Geschosse
WA3
orange
schraffiert
Kernzone
K
braun
O/-
O
O
(4)
III
Art. 8 Zentrumszone
Z
altrosa
O/-
3
14
(4)
III
Art. 9 Arbeitszone 1
AI
violett
0/0.1
o
14
vgl. § lOAbs. 3
III
Art. 10 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen
OeAB
grau
O/-
O
O
vgl. § 11 Abs. 2
III
Art. 11 Grünzone
GR
grün
III
Art. 12 2 Die mit " ° bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der
betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3 Bei Schrägdächern erhöht sich die in Abs. 1 angegebene Gesamthöhe um
0.5 m.
* Das in Klammern dargestellte Mass gilt bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
7
5 In den Zonen WA2, WA3, K und Z ist die Höhe des 1. Vollgeschosses unter Einhaltung der Gesamthöhe frei wählbar.
In den im Bauzonenplan dargestellten, lärmvorbelasteten Flächen gilt die
Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 6 Wohnzonen (W2L, W2, W3)
Die Wohnzonen W2L, \N2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes
Gewerbe und Dienstleistungen sind zulässig.
Wohnzonen (W2L, W2, W3)
2 In der Wohnzone W2L sind freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser zu
lässig. 3 In der Wohnzone \J\I2 sind Ein-, Zwei- und Reiheneinfamilienhäuser, mehr geschossige Bauten mit drei Wohneinheiten sowie Mehrfamilienhäuser mit
maximal sechs Wohneinheiten zulässig.
In der Wohnzone W3 sind Mehrfamilienhäuser bzw. mehrgeschossige Bau ten mit mindestens drei Wohneinheiten zulässig. Der Bau von Ein- und Zwei familienhäusern sowie von Reiheneinfamilienhäusern ist nicht zulässig.
Art. 7 Wohn- und Arbeitszonen (WA2, WA3)
Die Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 sind für Wohnen, mässig stö rendes Gewerbe, Dienstleistungen, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m^
Verkaufsfläche pro Betrieb sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt.
Reine Lagerbauten sind nicht zulässig. 2 Der Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Reiheneinfamilienhäu sern ist nicht zulässig.
3 Für reine Wohngebäude gelten die Bestimmungen der Wohnzonen W2 bzw. W3.
4 Neue Gebäude in der WA2 haben mit ihren Fassadenfluchten die Orts durchfahrt und den Mosterbach räumlich zu fassen. Die Situierung der Neu bauten hat sich am Bestand zu orientieren. Die Dächer der Gebäude
Wohn- und Arbeitszonen (WA2, WAS)
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
8
unmittelbar entlang der Landstrasse und der Strasse Am Mosterbach sind als Satteldächer zu gestalten. Im rückwärtigen Bereich sind auch Flachdächer
zulässig. Der Gemeinderat kann im Rahmen eines Gestaltungsplans ein zu
sätzliches Vollgeschoss bewilligen. Voraussetzung dafür sind eine parzellen übergreifende Planung, ein städtebaulich und architektonisch überzeugen des Projekt, eine sorgfältige und rationelle Erschliessung sowie gut gestal tete Freiräume.
Kernzone (K)
Art. 8 1 Die Kernzone K dient dem angemessenen substanziellen Erhalt des Orts-
kerns. Sie ist für Wohnen, Dienstleistungen, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Verkaufsfläche pro Betrieb und mässig störendes Gewerbe und für
die Landwirtschaft bestimmt. 2 Bauprojekte sind der Gemeinde möglichst frühzeitig anzuzeigen. 3 Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten und Vorplätzen sowie den charakteristischen Einzäunungen zu erhalten und dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude oder eine Anlage für das Ortsbild unwichtig ist, der Er halt der Bausubstanz unzumutbar ist, oder durch den Ersatzbau eine im Inte
resse der Kernzone gestalterisch bessere Lösung erzielt wird. Bauten oder Anlagen dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern die Schutzziele und der Charakter der Bauten und deren Umgebung dadurch nicht beeinträchtigt werden. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Neubauten bewilligen. Bestehende Hofbereiche hinter der 1. Bautiefe sind zu erhalten und dürfen
nur mit Klein- bzw. Kleinstbauten überbaut werden. Gebäude in der 3. Bau tiefe haben sich den Gebäuden in der 1. Bautiefe unterzuordnen und können
ein Flachdach aufweisen. Die Skizze in Anhang II dient der Veranschauli chung dieser Bestimmungen. ® Fenster sind in der Regel hochrechteckig anzuordnen. Ihre Proportionen orientieren sich an historischen Vorbildern.
Kernzone (K)
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
9
Die Dächer der Gebäude sind, vorbehältlich Abs. 5 und Abs. 8, in der Regel als ziegelgedeckte Satteldächer zu gestalten. Die Neigung der Hauptdächer beträgt zwischen 35° und 45°.
® Solaranlagen sind in der Kernzone grundsätzlich zulässig. Auf Satteldä
chern sind sie sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren. 9 Fensterersatz, Aussenanstriche, Dacheindeckungen, Stören, Sonnen schutz, Antennen, Parabolspiegel, Solaranlagen, Anpassungen der Umge bungsgestaltung usw. bedürfen einer Baubewilligung. Die Gestaltung und Materialisierung dieser Elemente haben sich gut in die gebaute Umgebung
einzuordnen. Sämtliche Bauvorhaben müssen sich gut in die gebaute Umgebung einord nen. Zusätzlich ist der vom Gemeinderat beschlossene Masterplan Kernzone im Sinne von § 4 Abs. 4 BNO orientierend beizuziehen.
Mit dem Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept mit Angaben zu allen sichtbaren Bauteilen (z. B. Fassadenputz, Fenster, Stören, Mauern, Dachein deckungen) einzureichen und vor Ort zu bemustern. ^2 Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsplan mit Angaben zu Belägen, Einzäunungen, allfälligen Mauern, zu Bäumen und sonstiger Be pflanzung usw. einzureichen und vom Gemeinderat genehmigen zu lassen. Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung. Er zieht bei Bedarf und auf Kosten der Bauherrschaft Fachleute bei.
Art. 9 Zentrumszone (Z)
1 Die Zentrumszone dient der baulichen Erneuerung und qualitativen Weiter-
entwicklung der Dorfmitte von Gipf-Oberfrick nach innen. Der Strassenraum soll von Fassade zu Fassade als öffentlich zugänglicher Begegnungs- und Aufenthaltsraum erlebbar sein.
2 Die Zentrumszone ist für Wohnen, Dienstleistungen, mässig störendes Ge werbe und Verkaufsgeschäfte bis insgesamt maximal 3'000 m^ Verkaufsflä che bestimmt.
Zentrumszone (Z)
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
10
3 In der Zentrumszone ist eine hochwertige Gebietsentwicklung mit angemes sener Nutzungsdichte anzustreben. Es ist sowohl die geschlossene wie auch die offene Bauweise zulässig.
* Der Gemeinderat legt die Einzelheiten der Überbauung (Neubaubereiche, Nutzungsdichte, Verteilung Verkaufsfläche, Freiraum, Erschliessung, Etap pierung etc.) mit den Grundeigentümern und unter Berücksichtigung öffentli cher und privater Interessen mittels Gestaltungsplan fest. Er nimmt dabei Rücksicht auf die angrenzende Kernzone.
Art. 10 Arbeitszone 1 (AI )
1 Die Arbeitszone 1 ist für mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen bestimmt. Verkaufsnutzungen sind wie folgt zulässig: Standort
maximale Verkaufsfläche in m^
Bluemet
5ÖÖ
Unterdorf
1'000 (500 auf jeder Bachseite)
Geere Steingarten
3'000 (1'500 auf jeder Strassenseite)
2 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3 Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
^Zum Schutze des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes kann der Gemein derat bei Neubauten und baulichen Erweiterungen wirksame Schutzbepflan zungen auf dem Areal des Baugesuchstellers vorschreiben. Die Schutzbe
pflanzungen dürfen nur mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden.
5 Im Bereich der Schutzbepflanzungen sind bauliche Anlagen, Lagerplätze und dergleichen nicht gestattet.
Arbeitszone 1 (A1)
11
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (QeBA)
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen QeBA ist für Bauten und Ania-
gen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzo nen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
Art. 12 Grünzone (GR)
Die Grünzone GR dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes.
Zone für öffentli che Bauten und
Anlagen (OeBA)
Grünzone (GR)
2 Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. Sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt wird, sind Erholungsanlagen (z. B. Gartenbänke) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, stad zuläs
sig. 3 Terrainveränderungen (d. h. Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen)
sind verboten. * Der Bestand an Bäumen, Sträuchern und Gebüschen ist zu erhalten und
falls erforderlich zu vergrössern. 5 Die Hecken sind durch die Grundeigentümer fachgerecht zu pflegen.
3.2 Landwirtschaftszonen
Art. 13 Landwirtschaftszone (LW)
In der Landwirtschaftszone LW richten sich die Nutzung und das Bauen
,,
nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts (ins besondere Art. 16 und Art. 16a sowie Art. 24 ff. RPG).
2 Für alle Bauten und Anlagen ist - unter Wahrung der betrieblichen Erforder nisse und in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen - ein optimaler
Standort zu wählen.
Landwirtschafts-
zone (LW)
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
12
3 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzab stand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m.
* In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 14 Speziallandwirtschaftszone (SLW)
1 Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die in nere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gar tenbaulicher Erzeugnisse dienen.
Speziallandwirt schaftszone (SLW)
2 In der Speziallandwirtschaftszone "Birkenhof sind Bauten und Anlagen für
die Haltung von Legehennen zulässig. 3 Die Bauvorschriften richten sich nach § 13 dieser BNO.
Art. 15 Rekultivierungszone Mergelgrube
Die Zone um die Mergelgrube ist je nach Eignung zu Naturschutzzwecken oder Wald gemäss Ausnahmebewilligung zu rekultivieren.
Rekultivierungs zone Mergelgrube
3.3 Schutzzonen
Art. 16 Naturschutzzone im Kulturland (NSZ)
Die Naturschutzzonen NSZ dienen der Erhaltung und Entwicklung von Le bensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2 Soweit nachstehend nichts Anderes festgelegt wird, sind Bauten. Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (z. B. Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen und Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.
3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der
Naturschutzzone im Kulturland (NSZ)
13
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stel
len, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Frei lassen von Hunden.
* Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt wer
den. ® Naturschutzzonen dürfen betreten werden
a) b) c) d) e)
für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten, für die Überwachung, für wissenschaftliche Untersuchungen,
für geführte Exkursionen und für Jagd und Fischerei.
Für c) und d) sind vorgängig die Bewiiligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen. ® Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftern und der
Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzu legende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7 Es werden folgende Naturschutzzonen ausgeschieden: Zone und Signatur
Schutzziel
Magenwiese I Trockenstandort
Erhaltung und Förderung der typi
(hellgrün)
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
-artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Ma gerkeitszeiger), keine Düngung und Be schen, auf einen Lebensraum mit nährstoffarmen, trockenen Bedingun weidung, bei fehlendem Bewirtschaf gen angewiesenen Pflanzen und Tier tungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni arten. (je nach Situation 1. Juli). - eine schonende Herbstweide mit Rin
dern ist möglich
Extensive Weide (beige)
artenreiche Wiese/Weide: Schutz, Er - extensive Beweidung, erste Beweidung halt und Förderung des Lebensraums erfolgt ab Juni
- mässiger Besatz oder gestaffelte Be weidung - Einzelsträucher und Gebüschgruppen
sind zu erhalten
14
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
- nur Düngung durch Weidetiere zulässig - keine Zufütterung - Unkrautbekämpfung hat mechanisch zu erfolgen - Vereinbarungen zwischen Kanton/Ge-
meinde bleiben vorbehalten Schutzzone "Dürstli" Erhalt der Hochstammobstbäume, - jährlicher Pflegeschnitt, abgehende Förderung einer artenreichen Obstbäume durch robustere Sorten er Fromentalwiese und eines lichten setzen Baumbestands, Förderung der Pflan - jährlich zwei Schnitte und Wegführen zen- und Insektenvielfalt des Schnittguts - selektiv durchforsten zugunsten wert voller Baum- und Straucharten - Kleinstrukturen aus Alt- und Totholz an legen
Schutzzone «Winterhalde»
Erhaltung und Förderung der stand orttypischen Pflanzen und Tierarten (u. a. Amphibien).
- extensive Beweidung, erste Beweidung erfolgt ab Juni - Einzelsträucher und Gebüschgruppen sind zu erhalten - Weiher regelmässig ausbaggern - Kleinstrukturen aus Alt- und Totholz an
legen
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 17 Landschaftsschutzzone (LSZ)
1 Die Landschaftsschutzzone LSZ ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft
in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein schränkungen nach der Landwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) ver boten.
3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunter stände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungs
schutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich,
LandschaftsSchutzzone (LSZ)
15
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainverände rungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder
Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen kön nen nur an den im Zonenplan mit dem Symbol "L" bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft. ® In den im Kulturlandplan bezeichneten Gebieten «Wildtierkorridore» sind Bauten und Anlagen, die das Wandern von Wildtieren behindern, nicht zuläs sig. Betrieblich notwendige Einzäunungen sind so auszuführen, dass sie für Wildtiere keine Barriere bilden.
Art. 18 Naturschutzzone Wald
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schütz-
würdiger Pflanzen und Tiere.
2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflä chigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v. a. Privatwald) sind durch
den Revierförster vorgängig anzuzeichnen. 3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer einen Anteil von mindestens 80 % und Exoten (z. B. Douglasie und Roteiche) einen Anteil von maximal 5 % einnehmen. In
seltenen Waldgesellschaften (gemäss "Waldstandorte des Kantons Aargau", Kap. 5.2) sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Zone und Signatur
Schutzziel
Naturschutzzone
Schutz. Erhalt und Förderung des Le Verjüngung ausschliesslich mit standort heimischen Baumarten, standortfremde bensraums Arten mittelfristig entfernen
Wald (N)
Naturschutzzone
16
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
4 Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzli che Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen: Zone und Signatur Schutzziel
Pflegemassnahmen,
Nutzungseinschränkungen Altholzinsel/
Naturwaldreservat
Prozessschutz
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nut
zung
(P) strauchreicher lichter Erhalt seltener und gefährdeter Arten, Periodische Pflege der Strauchschicht Waldgesellschaften sowie wertvoller Wald (L) Felsen/Blockschutthalden periodisch frei Felsflur, Blockschutt Strukturen
halde (F)
holzen
5 Die auf diese Ziele und Bestimmungen ausgerichteten Nutzungsanweisun gen werden für den öffentlichen Wald im Betriebsplan festgelegt. Im Privat wald ist für alle forstlichen Massnahmen der Revierförster beizuziehen.
Art. 19 Gewässerraumzone
1 Die Gewässerraumzone umfasst das Gewässer mit seinen Uferstreifen. Die
Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert.
Gewässerraumzone
2 Bei allen Gewässern gelten die Gewässerraumzonen gemäss dem Bauzo nen- und Kulturlandplan. 3 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbe sondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV).
* Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb der Gewässerraumzone sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
Art. 20 Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern
Bei den offenen Fliessgewässern ausserhalb der Bauzonen mit einer Gehnnensohlenbreite von weniger als 2 m beträgt der Abstand für Bauten und An-
lagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, sofern diese nicht ge-
stützt auf Art. 41c GSchV innerhalb des Gewässerraums erstellt werden dür fen.
Abstand für Bau^gegenüber Ge^s-
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
Art. 21 Nährstoffpufferzonen
1 Nährstoffpufferzonen bezwecken, Naturschutzgebiete vor Beeinträchtigungen (oder schädlichen Einflüssen) aus dem Umfeld zu schützen.
2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Abs. 1 zuwiderlaufende Terrainveränderungen (d. h. Abgrabungen, Auf schüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Ver wendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel (Einzelstockbe
handlung möglich). Düngen und Mulchen nicht gestattet. 3 Bauten und Anlagen und andere Massnahmen zur Optimierung der Funk
tion als Pufferzone können bewilligt werden.
4 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wo bei nach Bedarf weitere dem Schutzziel entsprechende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
5 Folgende Pufferzonen werden ausgeschieden: Zone Be- Funk- BewirtSchäf zeich-tion tung nung
und Unter halt, Nutzungseinschränkungen Nähr-NPu Stoff puf fer
Exten siv ge nutzte den Wiese von ober oder flächli Weide,
Ver mei
chen zwei oder oder ober- mehr fläNutzun chen- gen pro nahem Jahr,
17
Nährstoffpuffer-zonen (NPu)
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
Nähr Schnittstoff gut nach und Pflan- Mahd zen- abfüh schutz- ren, mitte- kein leinträ- Dürrfut-
gen in ter-Obaniigatogren- ha. zendes keine Natur- Dauerschutz- weide, gebiet keine Zufütte rung, Weide unter
stände und Tränkesteiien mögiichst aus serhalb der Puf ferzone platzie ren.
18
19
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
3.5 Schutzobjekte
Art. 22 Naturobjekte
1 Die im Bauzonen-ZKulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind ge schützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
Naturobjekte
2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Zone und Signatur
Schutzziel
Baumalleen (grüne Kreise)
Erhalt der Alleen gemäss Eintrag Kul - Alleen erhalten turlandplan
- Pflegeschnitt - abgehende Bäume ersetzen
Hecken mit Puffer streifen (grüne Linie)
Brut- und Naturbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein, Vernetzungselement Windschutz vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland
- Struktur erhalten
Artenreichtum
- vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite
- Periodisch zurückschneiden/ verjüngen
- im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den stock setzen
- keine Bauten, Ablagerungen und De pots innerhalb des Pufferstreifens - abgehende Bäume wieder mit Hochstamm-Obstbäumen ersetzen
Hochstamm-Obstbe
stand (grün schraffierte Flä
- Ergänzungspflanzungen erwünscht
che) Weiher^ (hellblauer Punkt)
Laichgebiet, Brutbiotop
geschützter Waldrand (rote Linie)
- kein Einfangen und Aussetzen von Tie ren
Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein, Vernetzungselement
Windschutz Vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland
- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen)
- Einen vorgelagerten Krautsaum von 5 m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, kein Siloballen lagern)
Artenreichtum
Art. 23 Kulturobjekte
Die im Bauzonen-ZKulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (vgl. Anhang
III BNO) sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 1 Auf der Parzelle Nr. 2397 umfasst der Schutz sämtliche auf der Parzelle liegenden Weiher.
Kulturobjekte
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
20
2 Die im Bauzonen-ZKulturlandplan dargestellten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Substanz (gemäss IVS-Objektblatt und Ge ländekarte) geschützt. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dür fen dem Schutzziel nicht zuwiderlaufen.
Art. 24 Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz
Die im Bauzonen-ZKulturlandplan rot bezeichneten Gebäude (vgl. Anhang
III BNO) sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestal tung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberflä che (z.B. Waldmalerei, Stuckdecken etc.) geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume) zulässig. 2 Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude (vgl. Anhang III BNO) sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wie deraufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrs technischen und verkehrsplanerischen Gründen (z. B. für Massnahmen zur
Optimierung des Verkehrsablaufs, des öffentlichen Verkehrs, der Verkehrssi cherheit und des Langsamverkehrs) kann eine geringfügige Standortver schiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpas sung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzob jekte zu achten.
3 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach dem Baugesetz (BauG) einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unter schritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Gebäude mit Sub stanz- und Volu menschutz
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
Art. 25 Wiederherstellungspflicht
Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträch tigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene
Kosten verpflichtet.
21
Wiederherstel lungspflicht
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
22
4. Definitionen
Art. 26 Ausnützungsziffer
1 Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen werden von der Berechnung der anrechenbaren Geschossflächen ausgenommen.
Art. 27 Grünflächenziffer
Flächen über Unterniveaubauten und unterirdische Bauten können an die
Ausnützungsziffer
Grünflächenziffer
Grünflächenziffer angerechnet werden, sofern sie einen natürlichen Boden aufbau mit intaktem Stoffhaushalt aufweisen. Massgebend für die Anrechen
barkeit ist Abs. 2 und die Abbildung in Anhang IV BNO. 2 Als natürlicher Boden gilt die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können. Natürlicher Boden hat aus einem Ober- (d. h. AHorizont, Humus) und einem Unterboden (d. h. B-Horizont, verwittertes Aus gangsgestein und Auswaschungen aus A-Horizont) zu bestehen. Die Mäch tigkeit hat mindestens 20 cm (Oberboden) bzw. 30 cm (Unterboden) zu be
tragen.
Art. 28 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Gegenüber einem Gebäude, welches vor Inkrafttreten dieser BNO bewilligt worden ist und den zonengemässen Grenzabstand nicht mehr einhält, muss ein neues Gebäude nur den vorgeschriebenen Grenzabstand, nicht aber den Gebäudeabstand, einhalten, wenn die gesundheits- und feuerpolizeilichen
Gebäudeabstand gegenüber beste henden Bauten
Anforderungen eingehalten werden.
Art. 29 Abstand gegenüber Kulturland
Gegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude ein minimaler Abstand von 4 m. Dieser kann für Klein- und Anbauten auf 2 m reduziert werden, soweit die Erstellung der Bauten zu keinen nennenswerten Auswirkungen auf das
Kulturland führt.
Abstand gegen über Kulturland
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
Arealüberbauungen 1 Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2L, W2, W3 und WA3 zuläs sig. Die erforderliche Arealfläche beträgt mindestens 2'000 m2.
23
Art. 30 Arealüber-bauungen
2 Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sind entweder als Unterflurcontainer auszubilden, oder innerhalb von Gebäuden zusammenzufassen.
Art. 31 Stützmauern
Stützmauern bis 1.0 m Höhe dürfen innerhalb des Baugebiets an die Par zellengrenze gestellt werden. Höhere Stützmauern haben einen Grenzab stand von 60 cm aufzuweisen und sind mit einer Schutzbepflanzung, soweit notwendig mit einem Schutzgeländer, zu versehen. 2 Stützmauern bis 80 cm Höhe haben gegenüber Gemeindestrassen einen Abstand von mindestens 60 cm einzuhalten. Für Stützmauern von mehr als 80 cm und bis zu 1.80 m Höhe gilt ein Strassenabstand von 2 m. 3 Stützmauern sind auf eine Höhe von 1.80 m zu beschränken. Höhere Stütz mauern sind abgestuft auszuführen. Der Rücksprung hat mindestens 1 m zu
betragen. Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, kann der Gemeinderat, unter Einhaltung des Grenzabstandes, höhere Stützmauern ohne Rück sprung bewilligen.
Stützmauern
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
24
5. Bauvorschriften 5.1 Baureife und Erschliessung
Art. 32 Hochwassergefahrenzonen
Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor
Schäden durch Hochwasser. 2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation ange messen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fens teröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare publikumsintensive Einrichtungen, Lager für um weltgefährdende Stoffe oder Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnun gen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind
ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche An lagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume in Untergeschossen sind
nicht zulässig.
* § 36c BauV bleibt anwendbar. 5 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten na mentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Mass nahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
® Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be gutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher be rührter Interessen, Ausnahmen oder weitergehende Massnahmen verfügen.
Art. 33 Benützung von Privateigentum
Hochwassergefah renzonen
25
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
1 Die Benennung von Strassen, Wege und Platze sowie die Strassennumme.
„
,
,
X
rierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
Benutzung von
Privateigentum
2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushal testellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dür
fen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 34 Allgemeine Anforderungen
1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtig keitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Allgemeine Anforderungen
2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be gutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlan gen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 35 Energie
Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten mit Wohnnutzung (z. B. Aufstockungen, Anbauten) müssen so gebaut und ausgerüstet werden,
dass höchstens 60% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warm
wasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt wird. Von dieser Regelung ausgenommen sind Gebäude, die der Produktion, der Lagerung von Waren oder als Werkstätten dienen. 2 Bei einem Ersatz der Wärmeerzeugungsanlage in Gebäuden mit Wohn-,
Dienstleistungs- und Mischnutzungen beträgt der maximal zulässige Anteil an fossil erzeugter Wärme 80 kWh pro m^ Energiebezugsfläche und Jahr. 3 Für Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten (z. B. Aufsto
ckungen, Anbauten) in den Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht gemäss An hang I BNO sind der Minergie-P-ECO-Standard (Version 2023) oder die Richtwerte "Erstellung und Betrieb" gemäss SIA-Energieeffizienz-pfad Ener gie 2040 vorgeschrieben.
Energie
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
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* Der Charakter der Gebäude und die schutzwürdige Bausubstanz sind an gemessen zu berücksichtigen.
5 Bei Überbauungen mit mehr als 12 Wohneinheiten sind an geeigneten Stel len bauliche und elektrotechnische Vorkehrungen für die Realisierung von in dividuell abrechenbaren Anschlüssen für Ladevorrichtungen von Elektrofahr zeugen vorzusehen (d. h. leere Leitungsinfrastruktur für Elektrizität und Kom munikation [Leerrohre und Kabeltragsysteme], Platzreserve im Verteiler für die elektrischen Schutzeinrichtungen und allfällige Stromzähler sowie Ein
richtung der Anschlussleitung [Gebäudezuleitung]). ® Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst frühzeitig an zuzeigen.
5.3 Wohnhygiene
Art. 36 Ausrichtung der Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Aus schliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen
Ausrichtung der Wohnungen
gestattet.
Art. 37 Private Aussenräume
1 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terras sen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwoh nungen).
2 In der Kernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Private Aussen räume
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
Art. 38 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
'' Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen ver weigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wär meschutzes nicht erfüllt sind.
27
Bezug von Woh nungen und Arbeitsräumen
5.4 Ausstattung
Art. 39 Velos, Spielgeräte, Kinderwagen und Mobilitätshilfen
11n jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und ab schliessbare Abstellräume für Velos, Spielgeräte, Kinderwagen, Mobilitätshil fen usw. vorzusehen.
Velos, Spielgeräte, Kinderwagen und Mobilitätshilfen
Art. 40 Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen
1 Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spiel-, Aufenthalts- und Erho lungsflächen gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossflä che zu betragen.
Spiel-, Aufent halts- und Erho lungsflächen
2 Der Spielflächenanteil richtet sich nach der Bewohnerstruktur. Die Spiel plätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnum felder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 3 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
* Die Flächen müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zu gänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Containerplätze / Unterflurcontainer Bei Mehrfamilienhäusern sind die notwendigen Abfallcontainerabstellplätze oder Unterflurcontainer auszuweisen. Sie müssen sich gut in die Umgebung einpassen.
Art. 41 Containerplätze /
Unterflurcontainer
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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
Art. 42 Sicherheit im öffentlichen Raum
Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unter führungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Alters gruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und be
Sicherheit im öffentiichen Raum
leuchtet zu gestalten. 2 Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um
die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
5.5 Parkierung
Art. 43 Anordnung von Parkfeldern
Garagen und Parkfelder sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume dem ,
,
unmittelbaren Einfluss von Lärm und Abgasen möglichst entzogen sind. Fusswege und Zufahrten sind grundsätzlich zu trennen. Ab 10 Abstellplätzen kann der Gemeinderat aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissions schutzes und der Freiraumgestaltung eine unterirdische Garage verlangen.
Anordnung von Parkfeidern
2 Sofern keine öffentlichen Interessen (z. B. Verkehrssicherheit, Sichtzonen,
geplante Strassenausbauten) entgegenstehen, gilt entlang von Gemeindeund Privatstrassen im Gemeingebrauch für Parkfelder ein gegenüber § 111 BauG reduzierter Strassenabstand von 60 cm. 3 Bei anrechenbaren Parkfeldern muss der Garagenvorplatz, vom Strassen mark gemessen, eine Tiefe von mindestens 6 m aufweisen. 4 Die Garagenvorplätze und Zufahrten sind so zu erstellen, dass kein Abwas
ser auf die Strasse fliesst.
Art. 44 Parkfelderzahl
Die Berechnung der notwendigen Anzahl Parkfelder richtet sich nach den
kantonalen Vorschriften und der Norm VSS 40 281 (vom 31. März 2019).
Parkfeiderzahi
29
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
2 Es sind die Richtwerte gemäss Norm VSS 40 281 (vom 31. März 2019) zu ermitteln. In der Kern- und Zentrumszone gelten für alle Nutzungen folgende minimale und maximale Werte; Parkfelderangebot in % der Richtwerte gemäss VSS Bewohner
Besucher/Kunden
Beschäftigte
Minimum
Maximum
Minimum
Maximum
Minimum
Maximum
70
100
70
70
50
70
3 Bei Neuansiedlung von Arbeitsplätzen im Umfang ab 50 Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 46 BNO vorzulegen.
* Für Motorräder sind 15% der Anzahl Parkfelder für Personenwagen vorzu sehen.
Art. 45 Autoarme Nutzungen
■' In den im Bauzonenplan und im Anhang V BNO bezeichneten Gebieten ist für Bewohner und Beschäftigte eine Unterschreitung des Parkfeldbedarfs ge mäss § 44 Abs. 2 BNO möglich.
Autoarme Nutzungen
2 Bewilligungsvoraussetzungen für autoarme Nutzungen sind: a) eine durchgehende Verbindung für den Fuss- und Veloverkehr zum Bahn
hof Frick, b) ein Mobilitätskonzept gemäss § 46 BNO zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individualverkehrs, c) ein periodisches Controlling der Umsetzung zuhanden der Bewilligungsbe hörde sowie d) die rechtliche Sicherstellung des Mobilitätskonzepts durch entsprechende Verträge und Eintragungen im Grundbuch.
Art. 46 Anforderungen Mobilitätskonzept
'• Mit einem Mobilitätskonzept ist aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzer gruppen (Beschäftigte, Bewohnerschaft, Besucher, Kundschaft) organisiert
und bewältigt werden kann. Dabei sind Massnahmen aufzuzeigen, die den induzierten Verkehr mit den Strassenkapazitäten sowie mit dem öffentlichen Verkehr und dem Langsamverkehr abstimmen.
Anforderungen Mobilitätskonzept
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
30
2 Die Bauherrschaft erarbeitet das Mobilitätskonzept und stellt dessen Um setzung sicher.
2 Das Mobilitätskonzept ist als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen
und im Grundbuch anzumerken.
4 Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht erreicht wurden, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnahmen verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit
hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden.
Art. 47 Ersatzabgaben
1 Die Höhe der Ersatzabgabe richtet sich nach dem von der Gemeindever
sammlung erlassenen Reglement. 2 Wird gestützt auf § 46 BNO ein geringeres Parkfelder-Angebot festgelegt,
ist keine Ersatzabgabe zu leisten.
Ersatzabgaben
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
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6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 48 Baugesuche
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsich a)
Baugesuche
ten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Angaben über Ge staltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;
b) c) d) e)
Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten
eine Begutachtung verlangen; Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Um gebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
2 Die Inhalte des vom Gemeinderat am 9. März 2015 beschlossenen Master plans Kernzone sind im Sinne von § 4 Abs. 4 BNO bei der Projektierung und Beurteilung von Bauten und Anlagen orientierend beizuziehen.
Art. 49 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Bauten und Anlagen sind gut in das massgebende Terrain einzupassen. Terrainveränderungen, insbesondere Terrainaufschüttungen, sind bis maxi mal 1.80 m zulässig. Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, kann der Ge meinderat höhere Terrainveränderungen bewilligen. Ökologisch und geomor phologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträch tigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendigste zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der
Regel zu bepflanzen.
Aussenraum- und Umgebungsgestal tung
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
32
3 Die Aussenräume haben genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und
Hecken aufzuweisen. Steingärten ohne ökologischen Mehrwert sind nicht zu lässig.
* Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, der u. a. die vor gesehenen Bauten und Anlagen, das Terrain, die Bepflanzung und die Be rechnung der Grünflächenziffer dokumentiert.
Art. 50 Siedlungsränder
1 Die Gestaltung der Aussenräume entlang der Bauzonengrenze (= Sied
Siedlungsränder
lungsrand) ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. 2 Für die Bepflanzung entlang den Siedlungsrändern sind einheimische und standortgerechte Pflanzen (d. h. Bäume und Sträucher) zu verwenden. 3 Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie auf
das Notwendigste zu beschränken und ab 10 m Länge zu gliedern und zu
begrünen. * Die Materialisierung sowie die Farbgebung der Bauten und Anlagen am Siedlungsrand sind auf die Umgebung abzustimmen.
Art. 51 Dachbegrünung
Neue Flachdächer, die nicht als Terrassen genutzt werden, sind ökologisch
wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind.
2 Die Pflicht zur Begrünung umfasst auch Dachsanierungen, wenn dies
zweckmässig sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. 3 Ökologisch wertvolle Dachbegrünungen haben folgende Anforderungen zu erfüllen: a) durchgehende Schichtstärke des Substrats von mindestens 10 cm (lose Schüttung), b) Qualitätssubstrat mit genügender Wasserspeicherrückhaltefähigkeit, c) 1 Substrathügel von mindestens 3 m Durchmesser pro 100 m^ (ca. 20 cm
Höhe) oder ca. 10% der begrünten Fläche und d) einheimisches Qualitätssaatgut für Dachbegrünung.
Dachbegrünung
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
Art. 52 Materialablagerungen
1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als zwei Monaten kann in den Zonen WA3 und A1 bewilligt werden.
33
Materialablagerun gen
2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materia lien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
6.2 Umweltschutz
Art. 53 Lichtemissionen
Es ist ein massvoller Einsatz von Licht, abgestimmt auf nachbarschaftliche und ökologische Belange insbesondere hinsichtlich Beleuchtungsstärken und Zeitmanagement einzuhalten.
Uchtemissionen
2 Die Beleuchtung von ökologisch sensiblen Bereichen, wie z. B. Waldränder oder Ufergebiete von Gewässern ist nicht zulässig.
3 Das künstliche Erhellen des Nachthimmels durch übermässiges Streulicht ist nicht zulässig. Der Einsatz von Skybeamern oder ungenügend ausgerich teten Uplights ist nicht gestattet.
Art. 54 Mobilfunkanlagen
Mobilfunkanlagen sind in erster Priorität in der Arbeitszone A1 und in zwei
ter Priorität in den Wohn- und Arbeitszonen WA2 bzw. WA3 zu erstellen.
2 In den übrigen Bauzonen sind Mobilfunkanlagen nur zulässig, wenn kein Standort gemäss Abs. 1 möglich ist.
3 In Wohnzonen sind Mobilfunkanlagen zudem nur gestattet, wenn sie vor wiegend die Versorgung des Quartiers bezwecken oder dem Empfang von Signalen dienen.
Mobilfunkanlagen
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
34
7. Vollzug und Verfahren
Art. 55 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe
Zuständigkeit
Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Art. 56 Gebührenreglement
1 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich
Gebühren-regiement
nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 57 Vollzugsrichtlinien
1 Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Natur schutzzonen und -Objekte erlassen.
Voiizugsrich tiinien
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 58 Inkrafttreten
1 Die allgemeine Nutzungsplanung, bestehen aus der Bau- und Nutzungsord-
Inkrafttreten
nung (BNO) mit Anhang (A I, A II, A III, A IV, A V, A VI), dem Bauzonenplan und dem Kulturlandplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
2 Änderungen der allgemeinen Nutzungsplanung treten mit der kantonalen
Genehmigung der Änderung in Kraft.
Art. 59 Übergangsbestimmungen
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
2 Für altrechtliche Sondernutzungspläne (d. h. Erschliessungs- und Gestal tungspläne) gelten die Bestimmungen gemäss § 64 Abs. 2 BauG.
Übergangs-best-
immungen
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - die Bau- und Nutzungsordnung vom 19. Juni 2009 - der Bauzonenplan vom 7. Juni 1996 - die Teiländerung Bauzonenplan "Hofstatt" vom
13. Juni 2003 - die Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Moosacher" vom 5. De
-
zember 2002 der Kulturlandplan vom 7. Juni 1996
35
Aufhebung bisherigen Rechts
36
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
9. Anhang Anhang I
Zielvorgaben für Gestaltungspläne gemäss § 3 Abs. 2 BNO Zielvorgaben
Gebiet
In der Zentrumszone ist basierend auf einem Gesamtkonzept eine Über
Zentrumszone
bauung sicherzustellen, die Entwicklungsmöglichkeiten für das Gewerbe, dichtes und altersgerechtes Wohnen und die Voraussetzungen für eine Aufwertung der Ortsdurchfahrt schafft. Es sind sorgfältig gestaltete Aussen räume vorzusehen, die mit der Umgebung vernetzt und für die Öffentlich keit zugänglich sind. Die Umsetzung des Gesamtkonzepts mittels mehrerer Gestaltungspläne ist zulässig.
Im Gebiet "Dörrmattrai" ist mit dem Gestaltungsplan eine dichte Überbau
Dörrmattrai
ung sicherzustellen, die besonders gut gestaltet ist und umweltverträglich überbaut wird. Sie hat eine Einwohnerdichte von mindestens 70 E/ha zu er möglichen. Bei der Anordnung der Neubauten ist auf eine gute Einpassung in das bestehende Terrain, die Fernwirkung und eine sorgfältige Gestaltung des Siedlungsrands zu achten. Die Nähe zum Bahnhof Frick ist für eine au toarme Überbauung zu nutzen. Der Gemeinderat kann im Rahmen des Ge staltungsplans ein zusätzliches Geschoss bewilligen.
Anhang II
Umgang mit bestehenden Hofbereichen gemäss § 8 Abs. 5 BNO
1
3
Skizze zur Veranschaulichung
37
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
Anhang III A
Liste der Schutzobjekte
Objekte unter kantonalem Schutz (blau eingefärbt)
Nr.
Objekt
1
Ruine Alt-Thierstein
2 3
Plastik Heilige Anna Selbdritt in der Pfarrkirche
4 5
Korpus des Fricker Friedhofkreuzes
Vers.-Nr.
Bemalte Decke im Gast zum Rössli
Freskengeschmückte Vorderfassade des Hauses Trottgasse 1
B
Kommunale Schutzobjekte
BI
Kulturobjekte gemäss § 23 BNO (roter Punkt)
392 171 392 102
Parz.-Nr.
2348 524 742 524 133, 135
Nr.
Objekt
Ort
1
Brunnen (GIO928A)
Unterdorf
214
2
Brunnen (GIO928B)
Bluemetweg
911
3
Glocke {GIO932)
vor kath. Kirche
524
4
Wegkreuz (GIO927B)
Landstrasse/Hof
749
5
Wegkreuz (GIO927D)
Birkenhof
47
6
Wegkreuz (GIO927E)
Landstrasse/Müligass
246
7
Grenzstein (GIO931)
Zelgli/Tiersteinberg
2352/600
8
Wegkreuz (GIO927A)
Landstrasse
931
9
Wegkreuz (GIO927F)
bim ChrüzIi
706
10
Wegkreuz (GIO927G)
Riedackerhof/Waldrand
2409
11
Wegkreuz
Chelspelegge/Waldrand
2409
12
Wegkreuz (GIO927H)
Chornberghöhi
2308
13
Garten
Hofstrasse 18
711
14
Garten
Oberebnetstrasse 13
658
15
Garten
Angrenzend an Gebäude
348
Müligass 21
Parz.-Nr.
38
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
B2
Substanzschutzobjekte gemäss § 24 BNO (rot eingefärbt)
Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
Vers.-Nr.
Parz.-Nr.
1
röm.-kath. Pfarrkirche
Sägeweg 3
392
524
6
Strassenfassade. Ladenfront und südwestliche Giebelfassade (GIO922)
Landstr. 25
45
368
7
Wohnhaus
Müiigass 7
8
138
8
Ländl. Oberschichtbau (GIO929)
Unterdorf 19
100
187
10
Restaurant Hirschen
Landstr. 17
38
275
11
Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO908)
Landstr. 4
3
246
12
Ländl. Oberschichtbau (GIO930)
Schmittenbrugg 4
11
243
13
Wohnhaus
Landstr. 21
40
356
14
Wohnhaus
Mülimattweg 3
50
376
15
Strassenfassade Scheune (GIO916)
Im Hof 2
1190
742
16
Strassenfassade Gasthof (GIO916)
im Hof 2
171
742
17
Speicher (GIO907)
bei Landstr. 16
33
1690
18
Wohnhaus
Landstr. 16
1233
1691
19
Scheune (GIO924)
Landstr. 24
78
341
20
Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO925)
Landstr. 28
77
340
21
Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO905)
Landstr. 34
74
338
22
Ob. Mühle, Velwenmühle (GIO902)
Mülimattweg 5
51
537
23
Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO910)
Oberebnetstr. 13
68
658
24
Trafohäuschen
7
241
25
Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO901 )
Landstr. 54
118
630
26
Bäuerlicher Vielzweckbau mit Mosterei Hofstrasse 1
120
635
(GIO926)
27
Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO914)
Hofstrasse 22
162
794
28
Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO912)
im Hof 18
167
805
29
Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO915)
im Hof 14
168
1652
30
Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO913)
Hofstrasse 20
163
795
31
Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO918)
Kronengasse 1
142
850
32
Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO917)
Alimentweg 6
136
857
33
Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO919)
Alter Weg 6
131
778
34
Untere Mühle (GIO903)
Müligasse 11
10
189
35
Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO908)
Landstr. 4
2
246
36
Türsturz mit Jahreszahl «1694» (GIO933)
bei Landstr. 22
82
1629
39
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
B3
Volumenschutzobjekte gemäss § 24 BNO (violett eingefärbt)
Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
Vers.-Nr.
Parz.-Nr.
1
Restaurant Adler
Landstr. 39
58
528
2
Wohnhaus
Kornberg weg 2
141
851
3
Doppelwohnhaüs
Landstr. 67/67a
143
844
4
Wohnhaus
Schmittenbrugg 3
26
247
6
Wohnhaus
Im Hof 11
161
803
Anhang IV Anrechenbarkeit Grünflächenziffer gemäss § 27 Abs. 1
BNO
-
Ebenfalls anreI-------- 1 chenbare GrünI-------- 1 flache
begrünt
ISitzplatz
\ lì
■
i
;■! I-
I unterirdische I Baute/UnterI niveaubaute I (min. 50cm; I min. 30 cm UnI terboden, min. I 20 cm OberboI den
I anrechenbare I Grünfläche
Hauptbaute
□□□□□□□□ □ □ □ An-/ Neben□ baute u □ □ □
Flachdach begrünt
— Steinplattenweg
□ □ □ □ □ □□□□□□□
versiegelt
ö-
r Abstellplätze nicht versiegelt
40
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick
Anhang V
Zonen für autoarme Nutzungen gemäss § 45 BNO
?
ä lill
r~—I Anhang VI
Autoarme Nutzungen
Rechtskräftige Erschliessungs- und Gestaltungspläne
Typ
Name
Gestaltungsplan
Kraftfuttermühle Zanovit AG
27.03.1990
Erschliessungsplan
Ruestelweg-Egg-Romegg-Breitmattweg-Breitmattboden
18.05.2005
Erschliessungsplan
Hammerstätte
25.10.2006
Gestaltungsplan
Oberebnet
18.05.2011
Erschliessungsplan
Hammerstätteweg Süd
31.08.2015
Erschliessungs- und
Bluemet
12.01.2016
Gänsacker
vor Abschluss
Genehmigungsdatum
Gestaltungsplan Erschliessungsplan