Bau- und Nutzungsordnung

Gipf-Oberfrick

Document

Numéro
4165
Commune
Gipf-Oberfrick
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Adopté
3 juin 2026
En vigueur depuis
3 juin 2026

Carte

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Fichiers

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Texte

Kanton Aargau iPepartement Kau, Verkehr und Umwelt [Abteilung Raumentwicklung

Kanton Aargau

Gemeinde Gipf-Oberfrick

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom:

13. Oktober bis 12. November 2020

Vorprüfungsbericht vom:

12. Juni 2024

Öffentliche Auflage vom:

21. Oktober bis 19. November 2024

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

13. Juni 2025

Gemeindepräsidentin:

Gemeindeschreiber:

6*

<5. Kantonale Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr.Qc^fo mit Änderungen/Auflagen Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den

vom p, ZoZQ

Abteilung Raumentwicklung BVU Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected] 8. April 2025 sub/bdo

F:\DATEN\M4\18-082-00\04_BER\BNO\ENTWURF\STAND_GENEHMIGUNG\BNO_250408.DOCX

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

Inhalt 1.

2.

3.

3.1

Seite

Geltungsbereich..............................

Art. 1

Geltungsbereich....................

Art. 2

Übergeordnetes Recht.......... Raumplanung..................................

Art. 3 Sondernutzungsplanung

Art. 4 Weitere Planungsinstrumente

Zonenvorschriften ........................... Bauzonen................... ...................... Zonenübersicht....................................................

Art. 5

Wohnzonen (W2L. W2, W3)................................

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Wohn- und Arbeitszonen (WA2, WA3)................ Kernzone (K)........................................................

Zentrumszone (Z)................................................ Arbeitszone 1 (AI )...............................................

3.3

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) Grünzone (GR).................................................... Landwirtschaftszonen................................................................

119 autres articles

Art. 13

Landwirtschaftszone (LW)...............................................

Art. 14

Speziallandwirtschaftszone (SLW)..................................

Art. 15

Rekultivierungszone Mergelgrube................................... Schutzzonen...............................................................................

3.4

Art. 16

Naturschutzzone im Kulturland (NSZ)............................. Überlagerte Schutzzonen............................................................

3.2

3.5

4.

1

Art. 17

Landschaftsschutzzone (LSZ)..........................................

Art. 18

Naturschutzzone Wald.....................................................

Art. 19

Gewässerraumzone.........................................................

Art. 20 Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern

Art. 21

Nährstoffpufferzonen....................................................... Schutzobjekte......... .....................................................................

Art. 22

Naturobjekte.....................................................................

Art. 23

Kulturobjekte....................................................................

Art. 24

Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz..................

Art. 25

Wiederherstellungspflicht................................................. Definitionen................................................................................

Art. 26

Ausnützungsziffer............................................................

...4 ...4 ...4 ...5 ...5 ...5 ...6 ...6 ...6 ...7 ...7 ...8 ...9 .10 .11 .11 .11 .11 .12 .12 .12 .12 .14 ,14 ,15 ,16 ,16 ,17 19 19 19 20 21 22 22

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

5. 5.1

5.2

Art. 27

Art. 28

Art. 29

Grünflächenziffer......................................................... Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten .... Abstand gegenüber Kulturland....................................

Art. 30

Arealüberbauungen....................................................

Art. 31

Stützmauern................................................................ Bauvorschriften.................................................................... Baureife und Erschliessung...................................................

Art. 32

Hochwassergefahrenzonen ........................................

Art. 33

Benützung von Privateigentum.................................. Technische Bauvorschriften...................................................

Art. 34

Allgemeine Anforderungen.........................................

Energie........................................................................ Wohnhygiene.........................................................................

Art. 36

Ausrichtung der Wohnungen.....................................

Art. 35 5.3

Art. 37

Art. 38 5.4

5.5

Ausstattung...........................................................................

Art. 39 Velos, Spielgeräte, Kinderwagen und Mobilitätshilfen

Art. 40

Art. 41

Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen................ Containerplätze / Unterflurcontainer.........................

Art. 42

Sicherheit im öffentlichen Raum................................

Parkierung.............................................................................

Art. 43

Anordnung von Parkfeldern.......................................

Art. 44

Art. 45

Art. 46

6. 6.1

Parkfelderzahl............................................................ Autoarme Nutzungen................................................. Anforderungen Mobilitätskonzept...............................

Art. 47

Ersatzabgaben........................................................... Schutzvorschriften..............................................................

Ortsbild- und Denkmalschutz................................................

Art. 48

Art. 49 6.2

Private Aussenräume................................................. Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen..............

Baugesuche............................................................... Aussenraum- und Umgebungsgestaltung.................

Art. 50

Siedlungsränder.........................................................

Art. 51

Dachbegrünung .........................................................

Art. 52

Materialablagerungen................................................ Umweltschutz........................................................................

Art. 53

Lichtemissionen.........................................................

Art. 54

Mobilfunkanlagen.......................................................

2

22 22 22 23 23 24 ,24 .24 ,24 ,25 ,25 .25 ,26 .26 .26 .27 .27 .27 .27 .27 .28 .28 .28 .28 .29 .29 .30 .31 .31 .31 .31 .32 .32 .33 .33 .33 .33

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

3

7.

Vollzug und Verfahren.................................................................... .........

34

34

8.

Art. 55

Zuständigkeit...................................................................................

Art. 56

Gebührenreglement........................................................................

Art. 57

Vollzugsrichtlinien........................................................................... Schluss- und Übergangsbestimmungen............................................... .

34

Inkrafttreten...................................................................................... 34

Art. 59

Übergangsbestimmungen............................................................... 34 35

Art. 60

Aufhebung bisherigen Rechts......................................................... Anhang....... ................................................................................................ 36 Anhang I Zielvorgaben für Gestaltungspläne gemäss § 3 Abs. 2 BNO... ...36 Anhang II Umgang mit bestehenden Hofbereichen gemäss § 8 Abs. 5 BNO ...36 Anhang III Liste der Schutzobjekte................................................. 37 Anhang IV Anrechenbarkeit Grünflächenziffer gemäss § 27 Abs. 1 BNO........ 39 Anhang V Zonen für autoarme Nutzungen gemäss § 45 BNO...... 40 Anhang VI Rechtskräftige Erschliessungs- und Gestaltungspläne.. 40

Art. 58

9.

34 34

4

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

1. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumpla-

Geltungsbereich

nungs-, Umwelt- und Baurecht.

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

■' Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten. 2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts geben die Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau (BNR).

Übergeordnetes Recht

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

5

2. Raumplanung Sondernutzungsplanung Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlos­ sen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Ge­

Art. 3 Sondernutzungs­

planung

staltungsplan vorliegt. 2 Für die einzelnen Gebiete gelten die Zielvorgaben gemäss Anhang I BNO. 3 Als Grundlage für die Gestaltungspläne ist von den Grundeigentümern zwingend ein Bebauungs-, Erschliessungs- und Freiraumkonzept erarbeiten

zu lassen. Der Gemeinderat ist zur Wahrung der öffentlichen Interessen von

Anfang an in die Erarbeitung miteinzubeziehen.

Art. 4 Weitere Planungsinstrumente

■’ Zu den weiteren Planungsinstrumenten gehören Inventare, Grundlagen­

pläne, Leitbilder, Richtpläne, Konzepte und Masterpläne.

2 Die Inventare und die Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über beste­ hende Verhältnisse. 3 Leitbilder, Richtpläne, und Konzepte zeigen die gewünschte räumliche Ent­

wicklung bestimmter Areale, Gebiete oder Quartiere auf. Sie enthalten Fest­ legungen zu einzelnen Sachbereichen wie z. B. Siedlung, Verkehr, Land­

schaft, Energie. * Die weiteren Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind zur Beurteilung von Bauvorhaben und zwecks Auslegung der Vor­ schriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernut­ zungsplanung.

Weitere Planungs­ instrumente

6

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 5 Zonenübersicht

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Zonenübersicht

TJ C

E

D) C 3 C JZ

u

ä

0)

N CO

c 3

<D

■e ro

c o c

N

il

O)

ü

I

Ü-

? 1

Art. 2 < 0

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E

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0

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c

klein

gross

c ce JZ CJ>

E o

c CD c

LU

N

Wohnzone 2 Geschosse aufgelockert

W2L

gelb

0.4/0.4

2

11

4

8

II

Art. 6 Wohnzone 2 Geschosse

W2

orange

0.5/0.4

2

11

4

8

II

Art. 6 Wohnzone 3 Geschosse

W3

rot

0.7/0.4

3

14

4

10

II

Art. 6 0.6/0.2

2

12

4

8

III

Art. 7 rot

0.7/0.3 schraffiert

3

14

4

10

III

Art. 7 Wohn- und Arbeitszone

WA2

2 Geschosse

Wohn- und Arbeitszone 3 Geschosse

WA3

orange

schraffiert

Kernzone

K

braun

O/-

O

O

(4)

III

Art. 8 Zentrumszone

Z

altrosa

O/-

3

14

(4)

III

Art. 9 Arbeitszone 1

AI

violett

0/0.1

o

14

vgl. § lOAbs. 3

III

Art. 10 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen

OeAB

grau

O/-

O

O

vgl. § 11 Abs. 2

III

Art. 11 Grünzone

GR

grün

III

Art. 12 2 Die mit " ° bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der

betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3 Bei Schrägdächern erhöht sich die in Abs. 1 angegebene Gesamthöhe um

0.5 m.

* Das in Klammern dargestellte Mass gilt bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

7

5 In den Zonen WA2, WA3, K und Z ist die Höhe des 1. Vollgeschosses unter Einhaltung der Gesamthöhe frei wählbar.

In den im Bauzonenplan dargestellten, lärmvorbelasteten Flächen gilt die

Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 6 Wohnzonen (W2L, W2, W3)

Die Wohnzonen W2L, \N2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes

Gewerbe und Dienstleistungen sind zulässig.

Wohnzonen (W2L, W2, W3)

2 In der Wohnzone W2L sind freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser zu­

lässig. 3 In der Wohnzone \J\I2 sind Ein-, Zwei- und Reiheneinfamilienhäuser, mehr­ geschossige Bauten mit drei Wohneinheiten sowie Mehrfamilienhäuser mit

maximal sechs Wohneinheiten zulässig.

In der Wohnzone W3 sind Mehrfamilienhäuser bzw. mehrgeschossige Bau­ ten mit mindestens drei Wohneinheiten zulässig. Der Bau von Ein- und Zwei­ familienhäusern sowie von Reiheneinfamilienhäusern ist nicht zulässig.

Art. 7 Wohn- und Arbeitszonen (WA2, WA3)

Die Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 sind für Wohnen, mässig stö­ rendes Gewerbe, Dienstleistungen, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m^

Verkaufsfläche pro Betrieb sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt.

Reine Lagerbauten sind nicht zulässig. 2 Der Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Reiheneinfamilienhäu­ sern ist nicht zulässig.

3 Für reine Wohngebäude gelten die Bestimmungen der Wohnzonen W2 bzw. W3.

4 Neue Gebäude in der WA2 haben mit ihren Fassadenfluchten die Orts­ durchfahrt und den Mosterbach räumlich zu fassen. Die Situierung der Neu­ bauten hat sich am Bestand zu orientieren. Die Dächer der Gebäude

Wohn- und Arbeitszonen (WA2, WAS)

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

8

unmittelbar entlang der Landstrasse und der Strasse Am Mosterbach sind als Satteldächer zu gestalten. Im rückwärtigen Bereich sind auch Flachdächer

zulässig. Der Gemeinderat kann im Rahmen eines Gestaltungsplans ein zu­

sätzliches Vollgeschoss bewilligen. Voraussetzung dafür sind eine parzellen­ übergreifende Planung, ein städtebaulich und architektonisch überzeugen­ des Projekt, eine sorgfältige und rationelle Erschliessung sowie gut gestal­ tete Freiräume.

Kernzone (K)

Art. 8 1 Die Kernzone K dient dem angemessenen substanziellen Erhalt des Orts-

kerns. Sie ist für Wohnen, Dienstleistungen, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Verkaufsfläche pro Betrieb und mässig störendes Gewerbe und für

die Landwirtschaft bestimmt. 2 Bauprojekte sind der Gemeinde möglichst frühzeitig anzuzeigen. 3 Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten und Vorplätzen sowie den charakteristischen Einzäunungen zu erhalten und dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude oder eine Anlage für das Ortsbild unwichtig ist, der Er­ halt der Bausubstanz unzumutbar ist, oder durch den Ersatzbau eine im Inte­

resse der Kernzone gestalterisch bessere Lösung erzielt wird. Bauten oder Anlagen dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern die Schutzziele und der Charakter der Bauten und deren Umgebung dadurch nicht beeinträchtigt werden. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Neubauten bewilligen. Bestehende Hofbereiche hinter der 1. Bautiefe sind zu erhalten und dürfen

nur mit Klein- bzw. Kleinstbauten überbaut werden. Gebäude in der 3. Bau­ tiefe haben sich den Gebäuden in der 1. Bautiefe unterzuordnen und können

ein Flachdach aufweisen. Die Skizze in Anhang II dient der Veranschauli­ chung dieser Bestimmungen. ® Fenster sind in der Regel hochrechteckig anzuordnen. Ihre Proportionen orientieren sich an historischen Vorbildern.

Kernzone (K)

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

9

Die Dächer der Gebäude sind, vorbehältlich Abs. 5 und Abs. 8, in der Regel als ziegelgedeckte Satteldächer zu gestalten. Die Neigung der Hauptdächer beträgt zwischen 35° und 45°.

® Solaranlagen sind in der Kernzone grundsätzlich zulässig. Auf Satteldä­

chern sind sie sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren. 9 Fensterersatz, Aussenanstriche, Dacheindeckungen, Stören, Sonnen­ schutz, Antennen, Parabolspiegel, Solaranlagen, Anpassungen der Umge­ bungsgestaltung usw. bedürfen einer Baubewilligung. Die Gestaltung und Materialisierung dieser Elemente haben sich gut in die gebaute Umgebung

einzuordnen. Sämtliche Bauvorhaben müssen sich gut in die gebaute Umgebung einord­ nen. Zusätzlich ist der vom Gemeinderat beschlossene Masterplan Kernzone im Sinne von § 4 Abs. 4 BNO orientierend beizuziehen.

Mit dem Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept mit Angaben zu allen sichtbaren Bauteilen (z. B. Fassadenputz, Fenster, Stören, Mauern, Dachein­ deckungen) einzureichen und vor Ort zu bemustern. ^2 Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsplan mit Angaben zu Belägen, Einzäunungen, allfälligen Mauern, zu Bäumen und sonstiger Be­ pflanzung usw. einzureichen und vom Gemeinderat genehmigen zu lassen. Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung. Er zieht bei Bedarf und auf Kosten der Bauherrschaft Fachleute bei.

Art. 9 Zentrumszone (Z)

1 Die Zentrumszone dient der baulichen Erneuerung und qualitativen Weiter-

entwicklung der Dorfmitte von Gipf-Oberfrick nach innen. Der Strassenraum soll von Fassade zu Fassade als öffentlich zugänglicher Begegnungs- und Aufenthaltsraum erlebbar sein.

2 Die Zentrumszone ist für Wohnen, Dienstleistungen, mässig störendes Ge­ werbe und Verkaufsgeschäfte bis insgesamt maximal 3'000 m^ Verkaufsflä­ che bestimmt.

Zentrumszone (Z)

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

10

3 In der Zentrumszone ist eine hochwertige Gebietsentwicklung mit angemes­ sener Nutzungsdichte anzustreben. Es ist sowohl die geschlossene wie auch die offene Bauweise zulässig.

* Der Gemeinderat legt die Einzelheiten der Überbauung (Neubaubereiche, Nutzungsdichte, Verteilung Verkaufsfläche, Freiraum, Erschliessung, Etap­ pierung etc.) mit den Grundeigentümern und unter Berücksichtigung öffentli­ cher und privater Interessen mittels Gestaltungsplan fest. Er nimmt dabei Rücksicht auf die angrenzende Kernzone.

Art. 10 Arbeitszone 1 (AI )

1 Die Arbeitszone 1 ist für mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen bestimmt. Verkaufsnutzungen sind wie folgt zulässig: Standort

maximale Verkaufsfläche in m^

Bluemet

5ÖÖ

Unterdorf

1'000 (500 auf jeder Bachseite)

Geere Steingarten

3'000 (1'500 auf jeder Strassenseite)

2 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3 Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

^Zum Schutze des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes kann der Gemein­ derat bei Neubauten und baulichen Erweiterungen wirksame Schutzbepflan­ zungen auf dem Areal des Baugesuchstellers vorschreiben. Die Schutzbe­

pflanzungen dürfen nur mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden.

5 Im Bereich der Schutzbepflanzungen sind bauliche Anlagen, Lagerplätze und dergleichen nicht gestattet.

Arbeitszone 1 (A1)

11

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (QeBA)

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen QeBA ist für Bauten und Ania-

gen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzo­ nen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

Art. 12 Grünzone (GR)

Die Grünzone GR dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes.

Zone für öffentli­ che Bauten und

Anlagen (OeBA)

Grünzone (GR)

2 Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. Sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt wird, sind Erholungsanlagen (z. B. Gartenbänke) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, stad zuläs­

sig. 3 Terrainveränderungen (d. h. Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen)

sind verboten. * Der Bestand an Bäumen, Sträuchern und Gebüschen ist zu erhalten und

falls erforderlich zu vergrössern. 5 Die Hecken sind durch die Grundeigentümer fachgerecht zu pflegen.

3.2 Landwirtschaftszonen

Art. 13 Landwirtschaftszone (LW)

In der Landwirtschaftszone LW richten sich die Nutzung und das Bauen

,,

nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts (ins­ besondere Art. 16 und Art. 16a sowie Art. 24 ff. RPG).

2 Für alle Bauten und Anlagen ist - unter Wahrung der betrieblichen Erforder­ nisse und in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen - ein optimaler

Standort zu wählen.

Landwirtschafts-

zone (LW)

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

12

3 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzab­ stand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m.

* In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 14 Speziallandwirtschaftszone (SLW)

1 Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die in­ nere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gar­ tenbaulicher Erzeugnisse dienen.

Speziallandwirt­ schaftszone (SLW)

2 In der Speziallandwirtschaftszone "Birkenhof sind Bauten und Anlagen für

die Haltung von Legehennen zulässig. 3 Die Bauvorschriften richten sich nach § 13 dieser BNO.

Art. 15 Rekultivierungszone Mergelgrube

Die Zone um die Mergelgrube ist je nach Eignung zu Naturschutzzwecken oder Wald gemäss Ausnahmebewilligung zu rekultivieren.

Rekultivierungs­ zone Mergelgrube

3.3 Schutzzonen

Art. 16 Naturschutzzone im Kulturland (NSZ)

Die Naturschutzzonen NSZ dienen der Erhaltung und Entwicklung von Le­ bensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2 Soweit nachstehend nichts Anderes festgelegt wird, sind Bauten. Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (z. B. Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen und Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.

3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der

Naturschutzzone im Kulturland (NSZ)

13

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stel­

len, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Frei­ lassen von Hunden.

* Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt wer­

den. ® Naturschutzzonen dürfen betreten werden

a) b) c) d) e)

für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten, für die Überwachung, für wissenschaftliche Untersuchungen,

für geführte Exkursionen und für Jagd und Fischerei.

Für c) und d) sind vorgängig die Bewiiligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen. ® Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftern und der

Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzu­ legende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7 Es werden folgende Naturschutzzonen ausgeschieden: Zone und Signatur

Schutzziel

Magenwiese I Trockenstandort

Erhaltung und Förderung der typi­

(hellgrün)

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

-artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Ma­ gerkeitszeiger), keine Düngung und Be­ schen, auf einen Lebensraum mit nährstoffarmen, trockenen Bedingun­ weidung, bei fehlendem Bewirtschaf­ gen angewiesenen Pflanzen und Tier­ tungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni arten. (je nach Situation 1. Juli). - eine schonende Herbstweide mit Rin­

dern ist möglich

Extensive Weide (beige)

artenreiche Wiese/Weide: Schutz, Er­ - extensive Beweidung, erste Beweidung halt und Förderung des Lebensraums erfolgt ab Juni

- mässiger Besatz oder gestaffelte Be­ weidung - Einzelsträucher und Gebüschgruppen

sind zu erhalten

14

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

- nur Düngung durch Weidetiere zulässig - keine Zufütterung - Unkrautbekämpfung hat mechanisch zu erfolgen - Vereinbarungen zwischen Kanton/Ge-

meinde bleiben vorbehalten Schutzzone "Dürstli" Erhalt der Hochstammobstbäume, - jährlicher Pflegeschnitt, abgehende Förderung einer artenreichen Obstbäume durch robustere Sorten er­ Fromentalwiese und eines lichten setzen Baumbestands, Förderung der Pflan­ - jährlich zwei Schnitte und Wegführen zen- und Insektenvielfalt des Schnittguts - selektiv durchforsten zugunsten wert­ voller Baum- und Straucharten - Kleinstrukturen aus Alt- und Totholz an­ legen

Schutzzone «Winterhalde»

Erhaltung und Förderung der stand­ orttypischen Pflanzen und Tierarten (u. a. Amphibien).

- extensive Beweidung, erste Beweidung erfolgt ab Juni - Einzelsträucher und Gebüschgruppen sind zu erhalten - Weiher regelmässig ausbaggern - Kleinstrukturen aus Alt- und Totholz an­

legen

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 17 Landschaftsschutzzone (LSZ)

1 Die Landschaftsschutzzone LSZ ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft

in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein­ schränkungen nach der Landwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) ver­ boten.

3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunter­ stände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungs­

schutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich,

LandschaftsSchutzzone (LSZ)

15

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainverände­ rungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder

Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen kön­ nen nur an den im Zonenplan mit dem Symbol "L" bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft. ® In den im Kulturlandplan bezeichneten Gebieten «Wildtierkorridore» sind Bauten und Anlagen, die das Wandern von Wildtieren behindern, nicht zuläs­ sig. Betrieblich notwendige Einzäunungen sind so auszuführen, dass sie für Wildtiere keine Barriere bilden.

Art. 18 Naturschutzzone Wald

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schütz-

würdiger Pflanzen und Tiere.

2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflä­ chigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v. a. Privatwald) sind durch

den Revierförster vorgängig anzuzeichnen. 3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer einen Anteil von mindestens 80 % und Exoten (z. B. Douglasie und Roteiche) einen Anteil von maximal 5 % einnehmen. In

seltenen Waldgesellschaften (gemäss "Waldstandorte des Kantons Aargau", Kap. 5.2) sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Zone und Signatur

Schutzziel

Naturschutzzone

Schutz. Erhalt und Förderung des Le­ Verjüngung ausschliesslich mit standort­ heimischen Baumarten, standortfremde bensraums Arten mittelfristig entfernen

Wald (N)

Naturschutzzone

16

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

4 Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzli­ che Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen: Zone und Signatur Schutzziel

Pflegemassnahmen,

Nutzungseinschränkungen Altholzinsel/

Naturwaldreservat

Prozessschutz

Langfristiger Verzicht auf forstliche Nut­

zung

(P) strauchreicher lichter Erhalt seltener und gefährdeter Arten, Periodische Pflege der Strauchschicht Waldgesellschaften sowie wertvoller Wald (L) Felsen/Blockschutthalden periodisch frei­ Felsflur, Blockschutt­ Strukturen

halde (F)

holzen

5 Die auf diese Ziele und Bestimmungen ausgerichteten Nutzungsanweisun­ gen werden für den öffentlichen Wald im Betriebsplan festgelegt. Im Privat­ wald ist für alle forstlichen Massnahmen der Revierförster beizuziehen.

Art. 19 Gewässerraumzone

1 Die Gewässerraumzone umfasst das Gewässer mit seinen Uferstreifen. Die

Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert.

Gewässerraumzone

2 Bei allen Gewässern gelten die Gewässerraumzonen gemäss dem Bauzo­ nen- und Kulturlandplan. 3 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbe­ sondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV).

* Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb der Gewässerraumzone sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.

Art. 20 Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern

Bei den offenen Fliessgewässern ausserhalb der Bauzonen mit einer Gehnnensohlenbreite von weniger als 2 m beträgt der Abstand für Bauten und An-

lagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, sofern diese nicht ge-

stützt auf Art. 41c GSchV innerhalb des Gewässerraums erstellt werden dür­ fen.

Abstand für Bau^gegenüber Ge^s-

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

Art. 21 Nährstoffpufferzonen

1 Nährstoffpufferzonen bezwecken, Naturschutzgebiete vor Beeinträchtigungen (oder schädlichen Einflüssen) aus dem Umfeld zu schützen.

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Abs. 1 zuwiderlaufende Terrainveränderungen (d. h. Abgrabungen, Auf­ schüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Ver­ wendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel (Einzelstockbe­

handlung möglich). Düngen und Mulchen nicht gestattet. 3 Bauten und Anlagen und andere Massnahmen zur Optimierung der Funk­

tion als Pufferzone können bewilligt werden.

4 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wo­ bei nach Bedarf weitere dem Schutzziel entsprechende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

5 Folgende Pufferzonen werden ausgeschieden: Zone Be- Funk- BewirtSchäf­ zeich-tion tung nung

und Unter­ halt, Nutzungseinschränkungen Nähr-NPu Stoff­ puf­ fer

Exten­ siv ge­ nutzte den Wiese von ober­ oder flächli­ Weide,

Ver­ mei­

chen zwei oder oder ober- mehr fläNutzun­ chen- gen pro nahem Jahr,

17

Nährstoffpuffer-zonen (NPu)

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

Nähr­ Schnittstoff­ gut nach und Pflan- Mahd zen- abfüh­ schutz- ren, mitte- kein leinträ- Dürrfut-

gen in ter-Obaniigatogren- ha. zendes keine Natur- Dauerschutz- weide, gebiet keine Zufütte­ rung, Weide­ unter­

stände und Tränkesteiien mögiichst aus­ serhalb der Puf­ ferzone platzie­ ren.

18

19

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

3.5 Schutzobjekte

Art. 22 Naturobjekte

1 Die im Bauzonen-ZKulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind ge­ schützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

Naturobjekte

2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Zone und Signatur

Schutzziel

Baumalleen (grüne Kreise)

Erhalt der Alleen gemäss Eintrag Kul­ - Alleen erhalten turlandplan

- Pflegeschnitt - abgehende Bäume ersetzen

Hecken mit Puffer­ streifen (grüne Linie)

Brut- und Naturbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein, Vernetzungselement Windschutz vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland

- Struktur erhalten

Artenreichtum

- vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite

- Periodisch zurückschneiden/ verjüngen

- im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den stock setzen

- keine Bauten, Ablagerungen und De­ pots innerhalb des Pufferstreifens - abgehende Bäume wieder mit Hochstamm-Obstbäumen ersetzen

Hochstamm-Obstbe­

stand (grün schraffierte Flä­

- Ergänzungspflanzungen erwünscht

che) Weiher^ (hellblauer Punkt)

Laichgebiet, Brutbiotop

geschützter Waldrand (rote Linie)

- kein Einfangen und Aussetzen von Tie­ ren

Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein, Vernetzungselement

Windschutz Vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland

- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen)

- Einen vorgelagerten Krautsaum von 5 m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, kein Siloballen lagern)

Artenreichtum

Art. 23 Kulturobjekte

Die im Bauzonen-ZKulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (vgl. Anhang

III BNO) sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 1 Auf der Parzelle Nr. 2397 umfasst der Schutz sämtliche auf der Parzelle liegenden Weiher.

Kulturobjekte

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

20

2 Die im Bauzonen-ZKulturlandplan dargestellten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Substanz (gemäss IVS-Objektblatt und Ge­ ländekarte) geschützt. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dür­ fen dem Schutzziel nicht zuwiderlaufen.

Art. 24 Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz

Die im Bauzonen-ZKulturlandplan rot bezeichneten Gebäude (vgl. Anhang

III BNO) sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestal­ tung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberflä­ che (z.B. Waldmalerei, Stuckdecken etc.) geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume) zulässig. 2 Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude (vgl. Anhang III BNO) sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wie­ deraufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrs­ technischen und verkehrsplanerischen Gründen (z. B. für Massnahmen zur

Optimierung des Verkehrsablaufs, des öffentlichen Verkehrs, der Verkehrssi­ cherheit und des Langsamverkehrs) kann eine geringfügige Standortver­ schiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpas­ sung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzob­ jekte zu achten.

3 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach dem Baugesetz (BauG) einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unter­ schritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Gebäude mit Sub­ stanz- und Volu­ menschutz

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

Art. 25 Wiederherstellungspflicht

Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträch­ tigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene

Kosten verpflichtet.

21

Wiederherstel­ lungspflicht

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

22

4. Definitionen

Art. 26 Ausnützungsziffer

1 Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen werden von der Berechnung der anrechenbaren Geschossflächen ausgenommen.

Art. 27 Grünflächenziffer

Flächen über Unterniveaubauten und unterirdische Bauten können an die

Ausnützungsziffer

Grünflächenziffer

Grünflächenziffer angerechnet werden, sofern sie einen natürlichen Boden­ aufbau mit intaktem Stoffhaushalt aufweisen. Massgebend für die Anrechen­

barkeit ist Abs. 2 und die Abbildung in Anhang IV BNO. 2 Als natürlicher Boden gilt die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können. Natürlicher Boden hat aus einem Ober- (d. h. AHorizont, Humus) und einem Unterboden (d. h. B-Horizont, verwittertes Aus­ gangsgestein und Auswaschungen aus A-Horizont) zu bestehen. Die Mäch­ tigkeit hat mindestens 20 cm (Oberboden) bzw. 30 cm (Unterboden) zu be­

tragen.

Art. 28 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Gegenüber einem Gebäude, welches vor Inkrafttreten dieser BNO bewilligt worden ist und den zonengemässen Grenzabstand nicht mehr einhält, muss ein neues Gebäude nur den vorgeschriebenen Grenzabstand, nicht aber den Gebäudeabstand, einhalten, wenn die gesundheits- und feuerpolizeilichen

Gebäudeabstand gegenüber beste­ henden Bauten

Anforderungen eingehalten werden.

Art. 29 Abstand gegenüber Kulturland

Gegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude ein minimaler Abstand von 4 m. Dieser kann für Klein- und Anbauten auf 2 m reduziert werden, soweit die Erstellung der Bauten zu keinen nennenswerten Auswirkungen auf das

Kulturland führt.

Abstand gegen­ über Kulturland

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

Arealüberbauungen 1 Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2L, W2, W3 und WA3 zuläs­ sig. Die erforderliche Arealfläche beträgt mindestens 2'000 m2.

23

Art. 30 Arealüber-bauungen

2 Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sind entweder als Unterflurcontainer auszubilden, oder innerhalb von Gebäuden zusammenzufassen.

Art. 31 Stützmauern

Stützmauern bis 1.0 m Höhe dürfen innerhalb des Baugebiets an die Par­ zellengrenze gestellt werden. Höhere Stützmauern haben einen Grenzab­ stand von 60 cm aufzuweisen und sind mit einer Schutzbepflanzung, soweit notwendig mit einem Schutzgeländer, zu versehen. 2 Stützmauern bis 80 cm Höhe haben gegenüber Gemeindestrassen einen Abstand von mindestens 60 cm einzuhalten. Für Stützmauern von mehr als 80 cm und bis zu 1.80 m Höhe gilt ein Strassenabstand von 2 m. 3 Stützmauern sind auf eine Höhe von 1.80 m zu beschränken. Höhere Stütz­ mauern sind abgestuft auszuführen. Der Rücksprung hat mindestens 1 m zu

betragen. Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, kann der Gemeinderat, unter Einhaltung des Grenzabstandes, höhere Stützmauern ohne Rück­ sprung bewilligen.

Stützmauern

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

24

5. Bauvorschriften 5.1 Baureife und Erschliessung

Art. 32 Hochwassergefahrenzonen

Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor

Schäden durch Hochwasser. 2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation ange­ messen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fens­ teröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare publikumsintensive Einrichtungen, Lager für um­ weltgefährdende Stoffe oder Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnun­ gen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind

ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche An­ lagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume in Untergeschossen sind

nicht zulässig.

* § 36c BauV bleibt anwendbar. 5 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten na­ mentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Mass­ nahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

® Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be­ gutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher be­ rührter Interessen, Ausnahmen oder weitergehende Massnahmen verfügen.

Art. 33 Benützung von Privateigentum

Hochwassergefah­ renzonen

25

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

1 Die Benennung von Strassen, Wege und Platze sowie die Strassennumme.

„

,

,

X

rierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Benutzung von

Privateigentum

2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushal­ testellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dür­

fen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 34 Allgemeine Anforderungen

1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtig­ keitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

Allgemeine Anforderungen

2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be­ gutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlan­ gen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 35 Energie

Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten mit Wohnnutzung (z. B. Aufstockungen, Anbauten) müssen so gebaut und ausgerüstet werden,

dass höchstens 60% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warm­

wasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt wird. Von dieser Regelung ausgenommen sind Gebäude, die der Produktion, der Lagerung von Waren oder als Werkstätten dienen. 2 Bei einem Ersatz der Wärmeerzeugungsanlage in Gebäuden mit Wohn-,

Dienstleistungs- und Mischnutzungen beträgt der maximal zulässige Anteil an fossil erzeugter Wärme 80 kWh pro m^ Energiebezugsfläche und Jahr. 3 Für Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten (z. B. Aufsto­

ckungen, Anbauten) in den Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht gemäss An­ hang I BNO sind der Minergie-P-ECO-Standard (Version 2023) oder die Richtwerte "Erstellung und Betrieb" gemäss SIA-Energieeffizienz-pfad Ener­ gie 2040 vorgeschrieben.

Energie

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

26

* Der Charakter der Gebäude und die schutzwürdige Bausubstanz sind an­ gemessen zu berücksichtigen.

5 Bei Überbauungen mit mehr als 12 Wohneinheiten sind an geeigneten Stel­ len bauliche und elektrotechnische Vorkehrungen für die Realisierung von in­ dividuell abrechenbaren Anschlüssen für Ladevorrichtungen von Elektrofahr­ zeugen vorzusehen (d. h. leere Leitungsinfrastruktur für Elektrizität und Kom­ munikation [Leerrohre und Kabeltragsysteme], Platzreserve im Verteiler für die elektrischen Schutzeinrichtungen und allfällige Stromzähler sowie Ein­

richtung der Anschlussleitung [Gebäudezuleitung]). ® Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst frühzeitig an­ zuzeigen.

5.3 Wohnhygiene

Art. 36 Ausrichtung der Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Aus­ schliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen

Ausrichtung der Wohnungen

gestattet.

Art. 37 Private Aussenräume

1 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terras­ sen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwoh­ nungen).

2 In der Kernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

Private Aussen­ räume

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

Art. 38 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

'' Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen ver­ weigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wär­ meschutzes nicht erfüllt sind.

27

Bezug von Woh­ nungen und Arbeitsräumen

5.4 Ausstattung

Art. 39 Velos, Spielgeräte, Kinderwagen und Mobilitätshilfen

11n jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und ab­ schliessbare Abstellräume für Velos, Spielgeräte, Kinderwagen, Mobilitätshil­ fen usw. vorzusehen.

Velos, Spielgeräte, Kinderwagen und Mobilitätshilfen

Art. 40 Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen

1 Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spiel-, Aufenthalts- und Erho­ lungsflächen gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossflä­ che zu betragen.

Spiel-, Aufent­ halts- und Erho­ lungsflächen

2 Der Spielflächenanteil richtet sich nach der Bewohnerstruktur. Die Spiel­ plätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnum­ felder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 3 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.

* Die Flächen müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zu­ gänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Containerplätze / Unterflurcontainer Bei Mehrfamilienhäusern sind die notwendigen Abfallcontainerabstellplätze oder Unterflurcontainer auszuweisen. Sie müssen sich gut in die Umgebung einpassen.

Art. 41 Containerplätze /

Unterflurcontainer

28

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

Art. 42 Sicherheit im öffentlichen Raum

Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unter­ führungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Alters­ gruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und be­

Sicherheit im öffentiichen Raum

leuchtet zu gestalten. 2 Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um

die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

5.5 Parkierung

Art. 43 Anordnung von Parkfeldern

Garagen und Parkfelder sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume dem ,

,

unmittelbaren Einfluss von Lärm und Abgasen möglichst entzogen sind. Fusswege und Zufahrten sind grundsätzlich zu trennen. Ab 10 Abstellplätzen kann der Gemeinderat aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissions­ schutzes und der Freiraumgestaltung eine unterirdische Garage verlangen.

Anordnung von Parkfeidern

2 Sofern keine öffentlichen Interessen (z. B. Verkehrssicherheit, Sichtzonen,

geplante Strassenausbauten) entgegenstehen, gilt entlang von Gemeindeund Privatstrassen im Gemeingebrauch für Parkfelder ein gegenüber § 111 BauG reduzierter Strassenabstand von 60 cm. 3 Bei anrechenbaren Parkfeldern muss der Garagenvorplatz, vom Strassen­ mark gemessen, eine Tiefe von mindestens 6 m aufweisen. 4 Die Garagenvorplätze und Zufahrten sind so zu erstellen, dass kein Abwas­

ser auf die Strasse fliesst.

Art. 44 Parkfelderzahl

Die Berechnung der notwendigen Anzahl Parkfelder richtet sich nach den

kantonalen Vorschriften und der Norm VSS 40 281 (vom 31. März 2019).

Parkfeiderzahi

29

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

2 Es sind die Richtwerte gemäss Norm VSS 40 281 (vom 31. März 2019) zu ermitteln. In der Kern- und Zentrumszone gelten für alle Nutzungen folgende minimale und maximale Werte; Parkfelderangebot in % der Richtwerte gemäss VSS Bewohner

Besucher/Kunden

Beschäftigte

Minimum

Maximum

Minimum

Maximum

Minimum

Maximum

70

100

70

70

50

70

3 Bei Neuansiedlung von Arbeitsplätzen im Umfang ab 50 Mitarbeiterinnen

und Mitarbeitern ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 46 BNO vorzulegen.

* Für Motorräder sind 15% der Anzahl Parkfelder für Personenwagen vorzu­ sehen.

Art. 45 Autoarme Nutzungen

■' In den im Bauzonenplan und im Anhang V BNO bezeichneten Gebieten ist für Bewohner und Beschäftigte eine Unterschreitung des Parkfeldbedarfs ge­ mäss § 44 Abs. 2 BNO möglich.

Autoarme Nutzungen

2 Bewilligungsvoraussetzungen für autoarme Nutzungen sind: a) eine durchgehende Verbindung für den Fuss- und Veloverkehr zum Bahn­

hof Frick, b) ein Mobilitätskonzept gemäss § 46 BNO zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individualverkehrs, c) ein periodisches Controlling der Umsetzung zuhanden der Bewilligungsbe­ hörde sowie d) die rechtliche Sicherstellung des Mobilitätskonzepts durch entsprechende Verträge und Eintragungen im Grundbuch.

Art. 46 Anforderungen Mobilitätskonzept

'• Mit einem Mobilitätskonzept ist aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzer­ gruppen (Beschäftigte, Bewohnerschaft, Besucher, Kundschaft) organisiert

und bewältigt werden kann. Dabei sind Massnahmen aufzuzeigen, die den induzierten Verkehr mit den Strassenkapazitäten sowie mit dem öffentlichen Verkehr und dem Langsamverkehr abstimmen.

Anforderungen Mobilitätskonzept

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

30

2 Die Bauherrschaft erarbeitet das Mobilitätskonzept und stellt dessen Um­ setzung sicher.

2 Das Mobilitätskonzept ist als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen

und im Grundbuch anzumerken.

4 Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht erreicht wurden, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnahmen verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit

hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden.

Art. 47 Ersatzabgaben

1 Die Höhe der Ersatzabgabe richtet sich nach dem von der Gemeindever­

sammlung erlassenen Reglement. 2 Wird gestützt auf § 46 BNO ein geringeres Parkfelder-Angebot festgelegt,

ist keine Ersatzabgabe zu leisten.

Ersatzabgaben

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

31

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 48 Baugesuche

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsich­ a)

Baugesuche

ten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Angaben über Ge­ staltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;

b) c) d) e)

Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten

eine Begutachtung verlangen; Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Um­ gebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

2 Die Inhalte des vom Gemeinderat am 9. März 2015 beschlossenen Master­ plans Kernzone sind im Sinne von § 4 Abs. 4 BNO bei der Projektierung und Beurteilung von Bauten und Anlagen orientierend beizuziehen.

Art. 49 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Bauten und Anlagen sind gut in das massgebende Terrain einzupassen. Terrainveränderungen, insbesondere Terrainaufschüttungen, sind bis maxi­ mal 1.80 m zulässig. Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, kann der Ge­ meinderat höhere Terrainveränderungen bewilligen. Ökologisch und geomor­ phologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträch­ tigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendigste zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der

Regel zu bepflanzen.

Aussenraum- und Umgebungsgestal­ tung

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

32

3 Die Aussenräume haben genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und

Hecken aufzuweisen. Steingärten ohne ökologischen Mehrwert sind nicht zu­ lässig.

* Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, der u. a. die vor­ gesehenen Bauten und Anlagen, das Terrain, die Bepflanzung und die Be­ rechnung der Grünflächenziffer dokumentiert.

Art. 50 Siedlungsränder

1 Die Gestaltung der Aussenräume entlang der Bauzonengrenze (= Sied­

Siedlungsränder

lungsrand) ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. 2 Für die Bepflanzung entlang den Siedlungsrändern sind einheimische und standortgerechte Pflanzen (d. h. Bäume und Sträucher) zu verwenden. 3 Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie auf

das Notwendigste zu beschränken und ab 10 m Länge zu gliedern und zu

begrünen. * Die Materialisierung sowie die Farbgebung der Bauten und Anlagen am Siedlungsrand sind auf die Umgebung abzustimmen.

Art. 51 Dachbegrünung

Neue Flachdächer, die nicht als Terrassen genutzt werden, sind ökologisch

wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind.

2 Die Pflicht zur Begrünung umfasst auch Dachsanierungen, wenn dies

zweckmässig sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. 3 Ökologisch wertvolle Dachbegrünungen haben folgende Anforderungen zu erfüllen: a) durchgehende Schichtstärke des Substrats von mindestens 10 cm (lose Schüttung), b) Qualitätssubstrat mit genügender Wasserspeicherrückhaltefähigkeit, c) 1 Substrathügel von mindestens 3 m Durchmesser pro 100 m^ (ca. 20 cm

Höhe) oder ca. 10% der begrünten Fläche und d) einheimisches Qualitätssaatgut für Dachbegrünung.

Dachbegrünung

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

Art. 52 Materialablagerungen

1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als zwei Monaten kann in den Zonen WA3 und A1 bewilligt werden.

33

Materialablagerun ­ gen

2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materia­ lien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

6.2 Umweltschutz

Art. 53 Lichtemissionen

Es ist ein massvoller Einsatz von Licht, abgestimmt auf nachbarschaftliche und ökologische Belange insbesondere hinsichtlich Beleuchtungsstärken und Zeitmanagement einzuhalten.

Uchtemissionen

2 Die Beleuchtung von ökologisch sensiblen Bereichen, wie z. B. Waldränder oder Ufergebiete von Gewässern ist nicht zulässig.

3 Das künstliche Erhellen des Nachthimmels durch übermässiges Streulicht ist nicht zulässig. Der Einsatz von Skybeamern oder ungenügend ausgerich­ teten Uplights ist nicht gestattet.

Art. 54 Mobilfunkanlagen

Mobilfunkanlagen sind in erster Priorität in der Arbeitszone A1 und in zwei­

ter Priorität in den Wohn- und Arbeitszonen WA2 bzw. WA3 zu erstellen.

2 In den übrigen Bauzonen sind Mobilfunkanlagen nur zulässig, wenn kein Standort gemäss Abs. 1 möglich ist.

3 In Wohnzonen sind Mobilfunkanlagen zudem nur gestattet, wenn sie vor­ wiegend die Versorgung des Quartiers bezwecken oder dem Empfang von Signalen dienen.

Mobilfunkanlagen

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

34

7. Vollzug und Verfahren

Art. 55 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe

Zuständigkeit

Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Art. 56 Gebührenreglement

1 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich

Gebühren-regiement

nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 57 Vollzugsrichtlinien

1 Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Natur­ schutzzonen und -Objekte erlassen.

Voiizugsrich tiinien

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 58 Inkrafttreten

1 Die allgemeine Nutzungsplanung, bestehen aus der Bau- und Nutzungsord-

Inkrafttreten

nung (BNO) mit Anhang (A I, A II, A III, A IV, A V, A VI), dem Bauzonenplan und dem Kulturlandplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

2 Änderungen der allgemeinen Nutzungsplanung treten mit der kantonalen

Genehmigung der Änderung in Kraft.

Art. 59 Übergangsbestimmungen

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

2 Für altrechtliche Sondernutzungspläne (d. h. Erschliessungs- und Gestal­ tungspläne) gelten die Bestimmungen gemäss § 64 Abs. 2 BauG.

Übergangs-best-

immungen

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - die Bau- und Nutzungsordnung vom 19. Juni 2009 - der Bauzonenplan vom 7. Juni 1996 - die Teiländerung Bauzonenplan "Hofstatt" vom

13. Juni 2003 - die Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Moosacher" vom 5. De­

-

zember 2002 der Kulturlandplan vom 7. Juni 1996

35

Aufhebung bisherigen Rechts

36

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

9. Anhang Anhang I

Zielvorgaben für Gestaltungspläne gemäss § 3 Abs. 2 BNO Zielvorgaben

Gebiet

In der Zentrumszone ist basierend auf einem Gesamtkonzept eine Über­

Zentrumszone

bauung sicherzustellen, die Entwicklungsmöglichkeiten für das Gewerbe, dichtes und altersgerechtes Wohnen und die Voraussetzungen für eine Aufwertung der Ortsdurchfahrt schafft. Es sind sorgfältig gestaltete Aussen­ räume vorzusehen, die mit der Umgebung vernetzt und für die Öffentlich­ keit zugänglich sind. Die Umsetzung des Gesamtkonzepts mittels mehrerer Gestaltungspläne ist zulässig.

Im Gebiet "Dörrmattrai" ist mit dem Gestaltungsplan eine dichte Überbau­

Dörrmattrai

ung sicherzustellen, die besonders gut gestaltet ist und umweltverträglich überbaut wird. Sie hat eine Einwohnerdichte von mindestens 70 E/ha zu er­ möglichen. Bei der Anordnung der Neubauten ist auf eine gute Einpassung in das bestehende Terrain, die Fernwirkung und eine sorgfältige Gestaltung des Siedlungsrands zu achten. Die Nähe zum Bahnhof Frick ist für eine au­ toarme Überbauung zu nutzen. Der Gemeinderat kann im Rahmen des Ge­ staltungsplans ein zusätzliches Geschoss bewilligen.

Anhang II

Umgang mit bestehenden Hofbereichen gemäss § 8 Abs. 5 BNO

1

3

Skizze zur Veranschaulichung

37

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

Anhang III A

Liste der Schutzobjekte

Objekte unter kantonalem Schutz (blau eingefärbt)

Nr.

Objekt

1

Ruine Alt-Thierstein

2 3

Plastik Heilige Anna Selbdritt in der Pfarrkirche

4 5

Korpus des Fricker Friedhofkreuzes

Vers.-Nr.

Bemalte Decke im Gast zum Rössli

Freskengeschmückte Vorderfassade des Hauses Trottgasse 1

B

Kommunale Schutzobjekte

BI

Kulturobjekte gemäss § 23 BNO (roter Punkt)

392 171 392 102

Parz.-Nr.

2348 524 742 524 133, 135

Nr.

Objekt

Ort

1

Brunnen (GIO928A)

Unterdorf

214

2

Brunnen (GIO928B)

Bluemetweg

911

3

Glocke {GIO932)

vor kath. Kirche

524

4

Wegkreuz (GIO927B)

Landstrasse/Hof

749

5

Wegkreuz (GIO927D)

Birkenhof

47

6

Wegkreuz (GIO927E)

Landstrasse/Müligass

246

7

Grenzstein (GIO931)

Zelgli/Tiersteinberg

2352/600

8

Wegkreuz (GIO927A)

Landstrasse

931

9

Wegkreuz (GIO927F)

bim ChrüzIi

706

10

Wegkreuz (GIO927G)

Riedackerhof/Waldrand

2409

11

Wegkreuz

Chelspelegge/Waldrand

2409

12

Wegkreuz (GIO927H)

Chornberghöhi

2308

13

Garten

Hofstrasse 18

711

14

Garten

Oberebnetstrasse 13

658

15

Garten

Angrenzend an Gebäude

348

Müligass 21

Parz.-Nr.

38

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

B2

Substanzschutzobjekte gemäss § 24 BNO (rot eingefärbt)

Nr.

Objekt

Strasse/Nr.

Vers.-Nr.

Parz.-Nr.

1

röm.-kath. Pfarrkirche

Sägeweg 3

392

524

6

Strassenfassade. Ladenfront und südwestliche Giebelfassade (GIO922)

Landstr. 25

45

368

7

Wohnhaus

Müiigass 7

8

138

8

Ländl. Oberschichtbau (GIO929)

Unterdorf 19

100

187

10

Restaurant Hirschen

Landstr. 17

38

275

11

Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO908)

Landstr. 4

3

246

12

Ländl. Oberschichtbau (GIO930)

Schmittenbrugg 4

11

243

13

Wohnhaus

Landstr. 21

40

356

14

Wohnhaus

Mülimattweg 3

50

376

15

Strassenfassade Scheune (GIO916)

Im Hof 2

1190

742

16

Strassenfassade Gasthof (GIO916)

im Hof 2

171

742

17

Speicher (GIO907)

bei Landstr. 16

33

1690

18

Wohnhaus

Landstr. 16

1233

1691

19

Scheune (GIO924)

Landstr. 24

78

341

20

Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO925)

Landstr. 28

77

340

21

Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO905)

Landstr. 34

74

338

22

Ob. Mühle, Velwenmühle (GIO902)

Mülimattweg 5

51

537

23

Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO910)

Oberebnetstr. 13

68

658

24

Trafohäuschen

7

241

25

Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO901 )

Landstr. 54

118

630

26

Bäuerlicher Vielzweckbau mit Mosterei Hofstrasse 1

120

635

(GIO926)

27

Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO914)

Hofstrasse 22

162

794

28

Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO912)

im Hof 18

167

805

29

Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO915)

im Hof 14

168

1652

30

Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO913)

Hofstrasse 20

163

795

31

Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO918)

Kronengasse 1

142

850

32

Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO917)

Alimentweg 6

136

857

33

Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO919)

Alter Weg 6

131

778

34

Untere Mühle (GIO903)

Müligasse 11

10

189

35

Bäuerlicher Vielzweckbau (GIO908)

Landstr. 4

2

246

36

Türsturz mit Jahreszahl «1694» (GIO933)

bei Landstr. 22

82

1629

39

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

B3

Volumenschutzobjekte gemäss § 24 BNO (violett eingefärbt)

Nr.

Objekt

Strasse/Nr.

Vers.-Nr.

Parz.-Nr.

1

Restaurant Adler

Landstr. 39

58

528

2

Wohnhaus

Kornberg weg 2

141

851

3

Doppelwohnhaüs

Landstr. 67/67a

143

844

4

Wohnhaus

Schmittenbrugg 3

26

247

6

Wohnhaus

Im Hof 11

161

803

Anhang IV Anrechenbarkeit Grünflächenziffer gemäss § 27 Abs. 1

BNO

-

Ebenfalls anreI-------- 1 chenbare GrünI-------- 1 flache

begrünt

ISitzplatz

\ lì

■

i

;■! I-

I unterirdische I Baute/UnterI niveaubaute I (min. 50cm; I min. 30 cm UnI terboden, min. I 20 cm OberboI den

I anrechenbare I Grünfläche

Hauptbaute

□□□□□□□□ □ □ □ An-/ Neben□ baute u □ □ □

Flachdach begrünt

— Steinplattenweg

□ □ □ □ □ □□□□□□□

versiegelt

ö-

r Abstellplätze nicht versiegelt

40

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gipf-Oberfrick

Anhang V

Zonen für autoarme Nutzungen gemäss § 45 BNO

?

ä lill

r~—I Anhang VI

Autoarme Nutzungen

Rechtskräftige Erschliessungs- und Gestaltungspläne

Typ

Name

Gestaltungsplan

Kraftfuttermühle Zanovit AG

27.03.1990

Erschliessungsplan

Ruestelweg-Egg-Romegg-Breitmattweg-Breitmattboden

18.05.2005

Erschliessungsplan

Hammerstätte

25.10.2006

Gestaltungsplan

Oberebnet

18.05.2011

Erschliessungsplan

Hammerstätteweg Süd

31.08.2015

Erschliessungs- und

Bluemet

12.01.2016

Gänsacker

vor Abschluss

Genehmigungsdatum

Gestaltungsplan Erschliessungsplan