Bau- und Nutzungsordnung
Safenwil
Document
- Numéro
- 4283
- Commune
- Safenwil
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 12 mai 1998
- En vigueur depuis
- 11 déc. 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4283-2019-V.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Kanton Aargau
e
KD, ElAk.
Gemeinde Safenwill
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Dorfzentrum - altes Gemeindehaus
Gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom: 12. April 2018 Mitwirkung: vom 11. März 2019 bis 9. April 2019 Öffentlich aufgelegt vom 11. März 2019 bis 9. April 2019 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 12. Juni 2019
Gemeindeammann
Gemeindeschreiber z
7 -/ • _
Genernmigung durch den Regierungsrat Genehmigungsvermerk:
mit RRB Nr. (1.of‘- co):3X‘;
vom: KK.
Im Auftrag der StaatenzH: Aarau, den Co .=.-e_\723‘.ec .9.093 Abteilung Raumentwicklung BVU
AENDERUNG Nr. Stand: Genehmigung, 27.09.2019
zu Bno/Bo/No vom
A2.5. /egg
Safenwil: Teiländerung Nutzungsplanung Dorfzentrum - altes Gemeindehaus
Geänderte BNO-Bestimmungen, Genehmigungsinhalt
Art. 4 Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- und Gestaltungsplan vorliegt. 2
Mit dem Gestaltungsplan Dorfzentrum — altes Gemeindehaus muss eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Überbauung, eine zweckmässige Erschliessung sowie Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet werden. -
Entlang der Dorfstrasse sind im Erdgeschoss publikumsorientierte öffentliche oder private Nutzungen (z.B. Dorfmuseum, Ladenlokale, Dienstleistungen, Büroräumlichkeiten) anzuordnen. In den oberen Geschossen sind Büronutzungen und Wohnnutzungen zulässig.
-
Das Erschliessungskonzept muss mit dem Kantonsstrassenprojekt abgestimmt werden. Zudem ist eine dem örtlichen Bedarf gerechte MIV-, Rad- und Fussverkehrsinfrastruktur sicherzustellen.
—
Es ist eine situationsgerechte Lärmschutzarchitektur durch die Positionierung und Dimensionierung der Baufelder sowie durch Vorgaben zur Nutzung vorzusehen.
—
Die Entwicklungsstrategie Dorfzentrum — altes Gemeindehaus bildet die Grundlage für den Gestaltungsplan.
BNO Genehmigung
27.09.2019
GEMEINDE SAFENWIL
KANTON AARGAU
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
ÄNDERUNG DER BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG
Öffentliche Auflage vom:
bis:
27.01.2004
25.02.2004
Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 14.05.2004
Gemeinderat Safenwil Der Gemeindeammann
Genehmigt durch den grossen Rat:
Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den
AENDERUNG Nr.
A
Der Gemeindeschreibe
A . tido!
20 0 4--
trn Auftrage des Der Staa
n Rate' er:
zu Bno/Bo/No vorn
Aarau, 14. April 2004
ACKERMANN + WERNLI, AARAU
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt ergänzt
(Neuer Text kursiv)
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 5 Bauzonen
Art. 13a Spezialzone Kompostieranlage
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbildschutz
Art. 46 Ortsbildschutz
Art. 46a Schützenswerte Objekte von kommunaler Bedeutung
Folgende Artikel werden neu oder verändert in die BNO aufgenommen: 3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 5 1
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen
Bez./Farbe
Kemzone Wohnzone 2
K braun W2 orange WG2 orange schraffiert W3 rot WG3 rot schraffiert G violett SPA violett schraffiert
Wohn- und Gewerbezone 2
Wohnzone 3 Wohn- und Gewerbezone 3 Gewerbezone Spezialzone Autoabbruch Zone für öffentliche Bauten und ÖBA grau Anlagen Spezialzone SK dunkelKompostieranlage braun
25m' 15m
Empfindlichkeitsstufe III II
4m
15 m
III
6m
12 m
25 m
II
Art. 9 5m
9m
25m
III
Art. 10 20 m`
4m
4m
—
III
Art. 11 —
--
4m
4m
--
III
Art. 12 —
--
--
--
--
II
Art. 13 2
--
10 m* 8m
14 m* 11 m
Grenzabstand klein 4 m* 4m
2
—
8m
11 m
4m
3
0.6
11 m
15 m
3
0.7
11 m
15m
—
—
20 rn*
—
--
—
—
Gebäude Vollge- AusFirsthöhe schosse nutzung -höhe
Grenzabstand gross 4m' 4m
Gebäudelänge ohne MLZ
Zonenvorschriften
Art. 6
116 autres articles
Art. 7
Art. 8
Art. 13a
Die mit einem * bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert festlegen oder bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
Art. 13a
Die Spezialzone „Kompostieranlage" dient zum Betrieb und Unterhalt einer Kompostieranlage für Grünabfälle. 2 Bauten, Anlagen und Werke dürfen nur errichtet werden, wenn sie für die Nutzungsziele der Spezialzone notwendig sind.
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbildschutz
Art. 46a
Die im Bauzonenplan violett umrandeten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume) zulässig.
Gemeinde Safenwil
Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
AENDERUNG Nr.
4
vom .A.,.z...ar
neue Bestimmungen = kursiv In Klammern = Verweis auf bisherige BNO
Fassung 1997
1
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Geltungsbereich § § 5
1 2 3
Geltungsbereich Übergeordnetes Recht Personenbezeichnung
5 5 5
2. Raumplanung §
4
Sondernutzungsplanung
5
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13 (34)
(30) (31) (32) (33) (35) (36) (37)
Bauzonen Kernzonen Wohnzone W2 zweigeschossig Wohn- und Gewerbezone WG2 zweigeschossig Wohnzone W3 dreigeschossig Wohn- und Gewerbezone WG3 dreigeschossig Gewerbezone G Spezialzone Autoabbruch SPA Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA
6 7 7 8 8 8 8 9 9
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 14
Art. 15 (38)
Landwirtschaftszone L Bauten in der Landwirtschaftszone
9 ,9
3.3 Schutzzonen
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20 (39)
(40) (45) (41) (44)
Natur und Landschaftsschutz Zuständigkeit für Unterhalt und Pflege Schutz der Magerwiesen und des Riedlandes Naturschutzzone, spez. Bestimmungen Uferschutzstreifen im Kulturland und im Baugebiet
10 10 10 11 11
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 21 (46)
Art. 22 (47)
Besondere Waldstandorte, Feuchtgebiete im Wald, Waldränder Landschaftsschutzzone
12 12
2
3.5 Schutzobjekte
Art. 23
Art. 24
Art. 25 (48)
(49) (42)
Art. 26
Art. 27 (43)
(53)
Schutz der Hecken, Feld- und Ufergehölze Schutz von Einzelbäumen Schutz der geologischen Aufschlüsse, Höhlen, Findlinge und Grenzsteine Schutz der Bäche und Weiher Übriges Gebiet
13 13 13 14 14
4. Definitionen 4.1 Ausnützung
Art. 28 (68)
Ausnützungsziffer
14
4.2 Gewerbe
Art. 29 Gewerbe
14
4.3 Abstände
Art. 30
Art. 31
Art. 32 (73)
Ungleichverteilung der Grenzabstände Abstand gegenüber dem Kulturland Mehrlängenzuschlag
15 15 15
4.4 Arealüberbauung
Art. 33
Art. 34
Art. 35 (89)
(90) (91)
Voraussetzungen Abweichungen von der Bauweise Bewilligungsverfahren
16 16 16
5. Bauvorschriften
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Art. 43
Art. 44
Art. 45 (80)
(81) (82) (66) (62) (63) (87)
Anordnung der Garagen und Abstellplätze Garagenvorplätze, Zufahrten Spielplätze Allgemeine Anforderungen Energiesparmassnahmen Ausrichtung der Wohnungen Raummasse Nebenräume in Mehrfamilienhäusern Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke; Strassennamen, Gebäudenumerierung
17 17 17 18 18 18 18 19 19 19
-3 -
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbildschutz
Art. 46 Ortsbildschutz
20
6.2 Dachgestaltung
Art. 47 (78)
Grundsatz, Dachaufbauten und -einschnitte
20
6.3 Antennen
Art. 48 (83)
Antennen und Parabolspiegel
21
6.4 Aussenraumgestaltung
Art. 49 Aussenraumgestaltung
21
6.5 Umweltschutz
Art. 50
Art. 51 (57)
Einwirkungen Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, Empfindlichkeitsstufen
21 22
7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit
Art. 52 Zuständigkeit
22
7.2 Gebühren
Art. 53 Gebührenreglement
23
8. Schluss- und Übergangsbestimmung 8.1 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
23
17 _
5
Die Einwohnergemeinde Safenwil erlässt, gestützt auf § 15 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, die nachstehende
Bau- und Nutzungsordnung 1. Geltungsbereich §1 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.
Geltungsbereich
2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Uebergeordnetes Recht
2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Art. 3
Die in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Personenbezeichnun gen
2. Raumplanung
Art. 4 1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur
erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
Sondernutzungsplanung
6
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 5
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Bauzonen Kernzone
K braun W2 orange WG2 orange schraff. W3 rot
Wohnzone 2 Wohn- + Gewerbezone 2 Wohnzone 3 Wohn- + WG3 Gewerberot zone 3 schraff. GewerbeG zone violett SpezialSPA zone violett Autoschraff. abbruch Zone für öBA öffentliche Bauten + grün Anlagen
Ausnut- Gebäudehöhe schosse zung
Firsthöhe
Grenzabstand klein gross
Gebäudelänge ohne MLZ
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
10 m*
14 m*
4 m*
4 m*
25 m*
III
Art. 6 2
--
8m
11 m
4m
4m
15m
II
Art. 7 2
-
8 m
11 m
4 m
4m
15 m
III
Art. 8 3
0.6
11 m
15m
6m
12m
25m
II
Art. 9 3
0.7
11 m
15m
5m
9m
25m
III
Art. 10 __
--
20 m *
20m*
4 m
4m
__
III
Art. 11 --
-
--
4m
4m
--
III
Art. 12 --
--
--
--
--
--
II
Art. 13 Die mit einem * bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als
Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert festlegen oder bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
2In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3Zum besseren Verständnis sind im Kulturland- und Bauzonenplan weitere Elemente, die ihre Wirkung auf das Grundeigentum aus andern rechtlichen Festsetzungen erhalten, dargestellt: Grund- und Quellwasserzonen Gewässer: Gewässer: Wald: wichtige Strassen/Bahn:
schwarz schraffiert hellblau olive dunkel weiss
-7
4Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene wie auch die geschlossene Bauweise zulässig. 5In den Zonen K und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.
Art. 6 (34)
1 Die Kernzone K ist charakterisiert durch die vorhandenen Wohnbauten, Gewerbebetriebe, Läden, Restaurants und andere Dienstleistungsbetriebe. Mässig störendes Gewerbe ist zugelassen.
Kernzone
2Grenz- und Gebäudeabstände, Geschosszahlen, Gebäude- und Firsthöhen und Kinderspielplätze werden durch den Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt mit dem Ziel, den Ortsbildcharakter zu wahren. 31m Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen Gebäude- und Firsthöhen darf ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände und Geschosszahlen umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildcharakters genügen. 4Von den Richtwerten in § 5 BNO darf bei Neubauten nur im Interesse der Ortskerngestaltung abgewichen werden. Das Eingliederungsgebot umfasst Stellung, Staffelung, kubische Erscheinung, Dachform und Dachneigung, Fassadengliederung, Materialund Farbwahl sowie Gestaltung der Vorplätze und Bepflanzung. 6Wesentliche Abbrüche sind nur bei Vorliegen eines genehmigten Neubauprojektes gestattet. 6Für Bauten in der Kernzone stehen die kommunalen Behörden dem Bauherrn schon vor der Projektbearbeitung als Berater zur Verfügung. Zu Baugesuchen in dieser Zone kann der Gemeinderat ein neutrales Fachguthaben betr. Einpassung (Ortsbildcharakter) einholen.
Art. 7 (30)
Die Wohnzone W2 ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für kleine Mehrfamilienhäuser bis 4 Wohnungen bestimmt. Reihenhausbauten können bis zu einer Gesamtlänge von 30 m bewilligt werden, wobei die Zuschläge gemäss § 32 BNO gelten. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Wohnzone W2 zweigeschossig
8§ 8(31) Wohn- und Gewerbezone WG2 zweigeschossig
1Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt. 2Eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer Gebäudehöhe von 4.0 m können mit einem allseitigen Grenzabstand von 4.0 m errichtet werden.
Art. 9 (32)
Wohnzone W3 dreigeschossig
Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau freistehender Einfamilienhäuser ist untersagt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Art. 10 (33)
Wohn- und Gewerbezone WG3 dreigeschossig
1Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt. Für Wohnbauten ohne Gewerbe gelten die Grenzabstände der Wohnzone W3. 2Eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer Gebäudehöhe von 4.0 m können mit einem allseitigen Grenzabstand von 4.0 m errichtet werden.
Art. 11 (35)
Gewerbezone G
1Die Gewerbezone G ist für mässig störende Gewerbe- und Industriebauten bestimmt. 2Bürogebäude und Wohnungen für Betriebsinhaber und betrieblich an den Standort gebundenes Personal sind gestattet. 3Bei Gewerbe- und Industriebauten entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der öffentlichen und privaten Interessen über Gebäudehöhen, Grenzund Gebäudeabstände. Als max. Gebäude- resp. Firsthöhe gilt ein Richtwert von 20 m. Der Gemeinderat ist ermächtigt, eine Reduktion nach unten gegenüber angrenzenden Wohnzonen zu verlangen. 4Die gewerblichen und industriellen Anlagen sind mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu durchgrünen. Das gilt sowohl für die Umgebung der Bauten als auch für Lagerplätze und Parkierungsanlagen. 10% der Grundstücksfläche sind für Grünanlagen zu reservieren. Baugesuche haben einen Grünflächenplan zu enthalten, der mit der Baubewilligung in Rechtskraft erwächst.
9
Art. 12 (36)
Die Spezialzone Autoabbruch SPA enthält Lagerplätze für Abbruchautos und Betriebsbauten für deren Verwertung sowie zwei betriebsbedingte Wohnungen. Betriebsfremde Anlagen sind nicht gestattet. Der möglichst guten landschaftlichen Eingliederung ist durch entsprechende Bepflanzung Rechnung zu tragen.
Spezialzone Autoabbruch
Art. 13 (37)
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA ist für bestehende und zukünftige Bauten, Grünanlagen, Spiel- und Erholungsgebiete im öffentlichen Interesse bestimmt.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA
2 Gebäudehöhen, Grenz- und Gebäudeabstände für öffentliche Bauten werden vom Gemeinderat festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 14 (38)
11n der Landwirtschaftszone L ist die bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, der Tierhaltung, Obstbau sowie produzierender Gartenbau zulässig. Kleinflächige Ersatzaufforstungen bis 30 a sind gestattet.
Landwirtschaftszone L
2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und kantonalen Recht.
Art. 15
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Bauten in der Landwirtschaftszone
-10-
3.3 Schutzzone
Art. 16 (39)
Natur- und Landschaftsschutz
1 Natur- und Landschaftsschutzzonen sowie der Schutz besonderer Naturobjekte und Landschaftselemente werden im Kulturlandplan 1:5000 und im Bauzonenplan 1:2000 grundeigentümerverbindlich festgelegt.
2Das Naturschutzinventar hat keine rechtliche Wirkung auf das Grundeigentum. Es ist bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt sind.
Art. 17 (40)
Zuständigkeit für Unterhalt und Pflege
Schutzzonen und -objekte aus dem Bereich Naturschutz sollen möglichst aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung unterhalten und gepflegt werden. Die Einzelheiten werden in diesen Vereinbarungen zwischen dem Gemeinderat bzw. Kanton und dem Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter festgelegt. Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzziels die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. Unterlässt ein Grundeigentümer die für das Erreichen des Schutzziels notwendige Nutzung, so hat er die durch den Gemeinderat bzw. den Kanton angeordnete Nutzung zu dulden (vgl.
Art. 18
c NHG).
Art. 18 (45)
Schutz der Magerwiesen und des Riedlandes
1Magerwiesen und Riedland sind extensiv genutztes Grünland mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. 2 Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Bewässerung, Beweidung durch Grossvieh noch durch andere Vorkehren beeinträchtigt werden. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Aufforstungen sind nicht erlaubt.
Art. 19 (41)
1 Die Naturschutzzone NS dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie geo-
Naturschutzzone, spez. Bestimmungen
logisch wertvoller Objekte. Die Naturschutzzone „Unterer Sumpf" ist für die Anlage eines Feuchtbiotopes ausgeschieden. 2Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen. 3Es bestehen folgende Naturschutzeinschränkungen: Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstung sind nicht gestattet.
Art. 20 (44)
1Zum Schutze des Pflanzenbestandes und zur Bezeichnung wünschbarer Bepflanzung werden im Kulturland und im Baugebiet Uferschutzstreifen als überlagerte Schutzzonen ausgeschieden: a) im Kulturland durch eine symbolische Bezeichnung von ca. 2 - 3 m Breite je nach Topographie, je gemessen vom Ufer aus; b) im Baugebiet durch eine schwarze Schraffur, deren Breite angegeben ist. 2Innerhalb des Uferschutzstreifens sind keine neuen Bauten und Anlagen gestattet mit Ausnahme notwendiger Erschliessungsbauten. 3Untersagt sind das Pflügen, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie weitere Veränderungen. Vorbehalten sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss Baugesetz. Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können ausserhalb des Baugebietes als Heuwiese und innerhalb des Baugebietes als Familiengärten genutzt werden.
Uferschutzstreifen im Kulturland und im Baugebiet
-12-
3.4 Ueberlagerte Schutzzonen
Art. 21 (46)
Besondere Waldstandorte, Feuchtgebiete im Wald, Waldränder
1 Die besonderen Waldstandorte bezeichnen Waldbestände, die im nördlichen und südlichen Gemeindegebiet je als typischer Bewuchs schützenswert sind und weiterentwickelt werden sollen. Alte Laubbäume, vor allem Eichen, sind entlang der Waldränder und in Verjüngungsflächen zu erhalten. Die schutzwürdigen Pflanzen der Krautschicht oder Waldbäche und Feuchtstellen begleitende besondere Bestandesstrukturen sind zu erhalten. Die Verjüngung der Bestände ist nur mit standortheimischen Baumarten vorzunehmen; dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjüngung anzuwenden. Standortfremde Baumarten und -bestände sind mittelfristig zu entfernen bzw. umzuwandeln.
2Darauf ausgerichtete Nutzungs- und Pflegebestimmungen werden im Naturschutzreglement und zusätzlich für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan festgelegt. Für den Privatwald besteht in diesen besonderen Waldstandorten eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.
3Die Feuchtgebiete im Wald sind im Kulturlandplan dargestellt. 4Soweit es biologisch sinnvoll erscheint, sind zur Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen stufigen Waldmantels (mit Strauchsaum) die Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig anzulegen.
Art. 22 (47)
Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und in ihrer Eigenart. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind grundsätzlich verboten. Die landwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach § 14 BNO. 2Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahmisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
-13-
3.5 Schutzobjekte
Art. 23 (48)
1 Gehölze und Hecken erfüllen eine landschaftsgliedernde Funktion und sind geschützt (Feldgehölz, bestockte Böschungen, Ufergehölz). Sie dürfen nicht gerodet werden und sind angemessen zu pflegen.
Schutz der Hekken, Feld- und Ufergehölze
2Eine Beseitigung von Gehölzen und Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen werden und nur wenn an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird. Die Beseitigung von Ufergehölz untersteht der Zustimmung durch das Baudepartement. 3Eine Beseitigung liegt insbesondere vor, wenn die Stöcke ganz oder teilweise entfernt oder überschüttet werden, oder wenn Teile der Hecke dauernd auf den Stock gesetzt werden. 4Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden.
Art. 24 (49)
1 Das Siedlungsbild und die Landschaft von Safenvvil werden durch den Bestand von freistehenden, hochstämmigen Obstbäumen wesentlich mitgeprägt. Ihre Erhaltung und Neuanpflanzung liegt im öffentlichen Interesse.
Schutz von Einzelbäumen
2Die im Kulturland- und Bauzonenplan bezeichneten, markanten Einzelbäume sind geschützt. Bei Ueberalterung sind sie durch gleichartige Bäume zu ersetzen. Wenn zwingende Gründe es erfordern, kann der Gemeinderat eine Schlagbewilligung mit Ersatzauflagen erteilen.
Art. 25 (42)
Die geologischen Aufschlüsse, Höhlen, Findlinge und Grenzsteine, die erhalten werden sollen, sind im Kulturlandplan bezeichnet. Die Pflege- und Unterhaltsmassnahmen werden im Naturschutzreglement näher umschrieben.
Schutz der geologischen Aufschlüsse, Höhlen, Findlinge und Grenzsteine
- 14 -
Art. 26 (43)
Schutz der Bäche und Weiher
Die natürlichen Bachläufe, natürlichen und künstlich geschaffenen Weiher in der Flur und im Wald sind zu erhalten. Wo eingedolte Bäche wieder offen geführt werden können, sind die entsprechenden Massnahmen zu treffen. Notwendige Bachverbauungen sind nach Möglichkeit mit der Lebendverbau-Methode vorzunehmen. Die Wasserflächen und der charakteristische Pflanzenbestand dürfen weder durch Düngung beeinträchtigt noch durch andere Vorkehren verändert werden.
Art. 27 (53)
Uebriges Gebiet
1 Das keiner Nutzungs- oder Schutzzone zugewiesene und nicht zum Wald oder zu den Gewässern gehörende Areal wird als Uebriges Gebiet bezeichnet. 2die Vorschriften der Landwirtschaftszone gelten sinngemäss. Bauten und Anlagen sind nur ausnahmsweise zulässig.
4. Definitionen 4.1 Ausnützungen
Art. 28 (68)
Ausnützungsziffer
1 Dach, Attika- und Untergeschosse werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht miteinbezogen. 2Für Flächen, die der Erschliessung des Gebäudes speziell für rollstuhlgängige Benützer dienen und für unbeheizte Wintergärten kann ein Ausnützungszuschlag bis 10% der Bruttogeschossfläche pro Wohneinheit gewährt werden.
4.2 Gewerbe
Art. 29 Gewerbe
1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
- 15 -
2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
4.3 Abstände
Art. 30
1 Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden.
Ungleich verteilung der Grenzabstände
2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.
Art. 31 1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe
Grenzabstand einzuhalten.
Abstand gegenüber dem Kulturland
2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG).
Art. 32 (73)
1 Wird die vorgeschriebene Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens 4.0 m. 2 Bei vorspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebliche Gebäudelänge um das Mass des Vorsprungs verringert werden.
Mehrlängenzuschlag
-16-
4.4 Arealüberbauung
Art. 33 (89)
Voraussetzungen
Arealüberbauungen sind zulässig, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens -
Zone W2: Zone WG2: Zone W3: Zone WG3:
2'500 m2 2 3'000 m 4'000 m2 4'000 m2
aufweist.
Art. 34 (90)
Abweichungen von der Bauweise
1 Arealüberbauungen
können von der zonengemässen Bauweise
abweichen: a) Ausnützungsziffer (AZ): in den Zonen W3 und WG3 Erhöhung der maximalen AZ um 0.1 b) Gebäude und Firsthöhen: in Zone W2: in Zone WG2: in Zone W3 und WG3:
keine Abweichung Gebäudehöhe 11 m, Firsthöhe 14 m Gebäudehöhe 14 m, Firsthöhe 18 m
und Gebäudeabstände werden bei Arealüberbauungen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung von Schattenwurf (Winter-Mittelwert) und Lichtentzug festgelegt. Die ausserhalb der Arealüberbauung gelegenen Privatparzellen dürfen dabei nicht mehr als bei zonengemässer Ueberbauung betroffen werden. Bei Erhöhung der Geschosszahlen ist der Grenzabstand um die halbe Gebäudehöhe zu vergrössern. Attikageschosse werden dabei nicht mitgerechnet. 2 Grenz-
Art. 35 (91)
Bewilligungsverfahren
Arealüberbauungen bedingen ein alle Bauten umfassendes Baugesuch mit Modell.
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5. Bauvorschriften
Art. 36 (80)
1 Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Anordnung der Garagen und Abstellplätze
2Bei Mehrfamilienhäusern und Gruppen von Einfamilienhäusern sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos nach Möglichkeit zusammenzufassen. Wo es Verkehrssicherheit oder Immissionsschutz erforderlich machen, kann verlangt werden, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind. 3In Hanglagen mit mehr als 30% Neigung können Garagebauten ausnahmsweise parallel zur Strasse erstellt werden. Der Abstand zur Strasse- beziehungsweise Gehweglinie kann auf 2 m reduziert werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Verkehrs entsteht.
Art. 37 (81)
1Der Garagevorplatz muss von der Strassen- resp. Gehvveggrenze aus gemessen mindestens eine Tiefe von 5.0 m aufweisen. Er ist mit einem Bogen von 3.0 m Radius an den Fahrbahnrand anzuschliessen.
Garagenvorplätze Zufahrten
2Zufahrten dürfen höchstens 15% Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5.0 m mit einer Neigung von höchstens 5% an Strassen wie auch an Garagen anzuschliessen. Ueber die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat. 3Bei Garageeinbauten in schon bestehende Gebäude gelten diese Bestimmungen als Richtlinie.
Art. 38 (82)
1Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 10% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. 2Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz zu den Wohnhäusern liegen und von Kindern gefahrlos erreicht werden können.
Spielplätze
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Art. 39 Allgemeine Anforderungen
1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 40 (66)
Energiesparmassnahmen
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
Art. 41 Ausrichtung der
Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet. Die Fensterfläche (Rohlichtmass) hat mindestens 1/10 der betreffenden Bodenfläche, wenigstens aber 0.80 m2 zu betragen. Bei abgeschrägten Zimmern gilt die zu berücksichtigende Bodenfläche ab einer lichten Bauhöhe von 1.2 m.
Art. 42 (62)
Raummasse
1Die lichte Höhe von Wohn, Schlaf- und Arbeitsräumen muss mindestens 2.35 m, bei Keller- und Nebenräumen mindestens 2.20 m betragen. Dachzimmer, die als Schlaf-, Wohn- oder Arbeitsräume benützt werden, müssen auf der Hälfte ihrer Grundfläche, mindestens aber 8 m2, eine Höhe von 2.30 m aufweisen. 2 Wohn-, Arbeits- und Schlafräume in Mehrfamilienhäusern müs-
sen eine Mindestfläche von 10 m2 aufweisen. 3 Bei Altbauten sind Ausnahmen möglich.
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Art. 43 (62)
1 In jedem Mehrfamilienhaus sind separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
2Zu jeder Wohnung sind genügend Abstellräume im Keller und im Estrich vorzusehen. Wo ein gut zugänglicher Dachraum fehlt, ist der entsprechende Platz innerhalb der Wohnung oder auf demselben Geschoss zu schaffen. 3Es sind Kehricht-Containerräume oder gegen Einsicht abgeschirmte Containerplätze und Sammelstellen für kompostierbares Material zu schaffen.
Art. 44
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 45 (87)
1 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 20effent1iche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Auf die Interessen des betroffenen Grundeigentümers ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 4Die Benennung aller Strassen, Wege und Plätze sowie die strassenweise Gebäudenumerierung ist Sache des Gemeinderates.
Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwekke; Strassennamen, Gebäudenumerierung
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6. Schutzvorschriften
6.1 Ortsbildschutz
Art. 46 Ortsbildschutz
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, fl Fassadengliederung und Dachgestaltung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
6.2 Dachgestaltung
Art. 47 (78)
Grundsatz, Dachaufbauten und -einschnitte
1Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2Die Länge von Dachaufbauten oder Dacheinschnitten darf gesamthaft höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen.
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6.3 Antennen
Art. 48 (83)
Antennen und Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einpassen.
Antennen und Parabolspiegel
6.4 Aussenraumgestaltung
Art. 49 1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Oekologisch
und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.
Aussenraumgestaltung
2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu beflanzen. 3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
6.5 Umweltschutz
Art. 50
1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
Einwirkungen
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3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 51 (57)
Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, Empfindlichkeitsstufen
1 Bei der Projektierung von Bauten mit lärmempfindlichen Räumen hat sich der Bauherr über die konkrete Lärmsituation ins Bild zu setzen und nötigenfalls bei einem anerkannten Fachmann eine Beurteilung in Auftrag zu geben. Der Gemeinderat kann im Baugesuchsverfahren ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern. Die Aufwendungen gehen zu Lasten des Bauherrn. 2Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Gebäude (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.) selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit
Art. 52 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2Der Gemeinderat erlässt ein Naturschutzreglement für die Pflege und den Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte. 3Schutzwürdigkeit, Schutz- und Pflegemassnahmen sind vom Gemeinderat periodisch überprüfen zu lassen. Er kann zu seiner Unterstützung und Beratung eine Naturschutzkommission bestellen und ihr durch ein Reglement Auf sichts- und Vollzugsaufgaben zuweisen.
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4Der Gemeinderat kann im Rahmen des Budgets durch angemessene Beiträge die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes unterstützen und fördern (Bewirtschaftungsbeiträge, Pflanzaktionen, Schaffung von Biotopen u.a.m.).
7.2 Gebühren
Art. 53 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten
(Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Gebührenreglement
8. Schluss- und Uebergangsbestimmung
8.1 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 54
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird die Bau- und Nutzungsordnung vom 9. Oktober 1992, genehmigt am 10. Januar 1995, aufgehoben.
Aufhebung bisherigen Rechts
Oeffentliche Auflage in der Zeit vom 29. Juli bis 27. August 1997
Genehmigt durch die Gemeindeversammlung vom 21. November 1 997 Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den
AZ • 1-14A; Al cre
Im Auftrage des Grossen Ratet elber: Der S
Gemeinderat Safenwil Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschrelb