Bau- und Nutzungsordnung

Magden

Document

Numéro
4253
Commune
Magden
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Adopté
14 juin 2017
En vigueur depuis
14 juin 2017

Carte

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Fichiers

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Texte

e)

anton Aargau

.epartement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Magden

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom 19. Oktober 2012 bis 23. November 2012 Mitwirkungsbericht vom 18. März 2013

Vorprüfungsbericht vom 21. Dezember 2015

Öffentlich aufgelegt vom 18. Januar 2016 bis 17. Februar 2016

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 17. Juni 2016

NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Frau Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Brunette Lüscher

Michael Widmer

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. '2£31:\ -000,(0(0\

vom:

Im Auftrag der Staatskanzleij Aarau, den o. AG FUR RAUMENTWICKLUNG

Abteilung Raumer&luelucttu2re BVU

Inhalt

1 Geltungsbereich und übergeordnetes Recht

1

2 Raumplanung, Planungsinstrumente

2

3 Zonenvorschriften

4

3.1 3.2 3.3 3.4 3.5

Bauzonen Landwirtschaftszonen Schutzzonen Überlagerte Schutzzonen Schutzobjekte

4 11 12 15 19

4 Innere Siedlungsentwicklung

21

5 Allgemeine Bauvorschriften und Definitionen

22

6 Schutzvorschriften

25

7 Vollzug und Verfahren

27

8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

28

9 Anhang

30

9.1 9.2 9.3 9.4 9.5

Naturschutzzonen im Kulturland (§ 19 BNO) 30 Kantonale Schutzobjekte (kantonale Denkmalpflege) 31 Kommunale Substanzschutzobjekte (§ 27 BNO) 31 Kulturobjekte, geomorphologische Objekte 32 (§ 28 BNO) 33 Naturobjekte (§ 29 BNO)

Bau- und Nutzungsordnung Magden

1

Geltungsbereich und übergeordnetes Recht 1

Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Der Bauzonenplan im Massstab 1 : 2500 und der Kulturlandplan im Massstab 1 : 5000 sind Bestandteil der Bau- und Nutzungsordnung. Reproduktionen und Verkleinerungen dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. Die rechtswirksamen Planwerke können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. 4

Art. 2 Übergeordnetes Recht

VVVVVV.PLANAR.CH

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.

1

Bau- und Nutzungsordnung Magden

Raumplanung, Planungsinstrumente

2 3 Planungsgrundsätze

Der Siedlungsausbau, die Siedlungserneuerung und die Siedlungsentwicklung nach innen haben im Sinne des Erhalts der Lebensraumqualität insbesondere nachfolgenden Aspekten angemessen Rechnung zu tragen:

1

— schonungsvolle Weiterentwicklung des Ortsbilds von regionaler Bedeutung; — qualitätsvolle Quartierstrukturen in den Wohngebieten; — Aufwertung von Aussen- und Freiräumen sowie massvolle Aussenraumgestaltung und Terrainveränderungen zugunsten einer erhöhten Siedlungsqualität; — Förderung unterschiedlicher Nutzungen und Wohnbedürfnisse in zentral gelegenen Mischzonen. Überbauungen strukturieren.

2

sind

sorgfältig

zu

gestalten

und

zu

Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar auszugestalten.

3

4 Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit und Bedeutung zu bewahren und wo möglich aufzuwerten. Der Landwirtschaft sind dabei angemessene Nutzungsmöglichkeiten einzuräumen. 5 Die vorhandene Verkehrsqualltät sowie die Verkehrssicherheit sind zu erhalten. Die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr und das Rad- und Fusswegnetz sind gebietsgerecht weiterzuentwickeln.

VVVVVV.PLANAR.CH

2

Bau- und Nutzungsordnung Magden

Art. 4 Sondernutzungsplanung

1 Für die im Bauzonenplan blau-gestrichelt bandierten Gebiete bestehen rechtskräftige Gestaltungspläne, welche dieser BNO in Teilen vorgehen oder auf altes Recht verweisen. Sie sind bei der Gemeindeverwaltung einsehbar. 2 Entlang der Kantonsstrasse K 497 besteht ein rechtskräftiger Überbauungsplan mit Baulinien und Hinweisen zur Wirkung bestehender Bauten im Strassenraum, genehmigt 24. August 1993. 3 Für weitere Gebiete bestehen rechtskräftige Erschliessungspläne, welche auf der Gemeindeverwaltung einsehbar sind.

5 Weitere Planungsinstrumente

Das "Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS)", das Inventar der kantonalen Denkmalschutzobjekte, das "Bauinventar" der kantonalen Denkmalpflege (2012) und das "Inventar Dorfkernbauten Magden" von Argos Architektur + Städtebau (1992) bilden die massgeblichen Grundlagen zur Beurteilung der räumlichen Struktur und der baulichen Werte in der Gemeinde. 1

2 Der kommunale Verkehrsrichtplan (Mai 2000) koordiniert das Verkehrsnetz der Gemeinde. 3 Das "Grünraumkonzept" (Februar 1997) dient als Koordinationsmittel innerhalb der Siedlung.

Das "Inventar der schutzwürdigen Objekte" (in Überarbeitung, 2015) der Naturschutzkommission orientiert über Naturwerte ausserhalb der Bauzone.

4

5 Diese Planungsinstrumente haben für das Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie können zur Beurteilung von Bauvorhaben sowie von Arealüberbauungen und Sondernutzungsplanungen beigezogen werden.

VVVVW.PLANAR.CH

3

Bau- und Nutzungsordnung Magden

3

Zonenvorschriften

3.1 Bauzonen

Art. 6 ---

0

Spezialzone "Im Stigler" SPZ hellblau (Quartiererhaltung)

2

2_

o

4.0 (6.0)

---

o

o

4.0 (6.0)

o

o

0)

---

c

.a3 2

cn

-

o---

Empfindlichkeitsstufe (ES)

2x (3)

Grenzabstand

B KB hellbraun

Gebäudelänge

Kernzone (Ortsbildhintergrund)

Gesamthöhe Flachdach (inkl. allfälligem Attika)

2x (3)

Gesamthöhe Schrägdach

Vollgeschosse

A KA braun

talseitig gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe

Signatur Kernzone (Engeres Ortsbild)

Nutzungsziffer max.

1 Der Bauzonenplan bezeichnet folgende Zonen:

Grundmasse

III

III

c o 5 .2 o 6 o > c a.) c o N

Art. 7

Art. 9

Art. 8

Art. 9 II

Art. 10 Wohnzone A3

VVA3 rot

3

0.70

---

14.5

13.5

40.0

5.0

10.0

II

Art. 11 Wohnzone A2

VVA2 rosa

2 bzw. b)

0.60

--

11.5 b) 10.5 b)

40.0

5.0

8.0

II

Art. 11 Wohnzone B

WB orange

2

0.50>

7.5

11.5

10.5

40.0 d)

4.0

8.0

II

Art. 11 Wohnzone C

WC gelb

2

0.40 `)

7.5

11.5

10.5

30.0

4.0

8.0

II

Art. 11 Wohn- und Arbeitszone

WAr bzw. rosa-viola 2 3 b) schraffiert

0.60

11.5 b) 10.5 l' }

40.0

4.0

8.0

III

46 autres articles

Art. 12 Arbeitszone (Gewerbe)

Ar viola

---

15.0

o

halbe Fassadene) höhe, min. 4.0

III

Art. 13 15.0

o

halbe Fassadene) II / III f) § 14

Zone für öffentliche °eBA grau (hell, Bauten und Anlagen dunkel) Grünzone

VVVVVV.PLANAR.CH

Gr grün

3

-

--

---

---

höhe, min. 40

---

4

Bau- und Nutzungsordnung Magden

2 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sowie nach Massgabe der Planungsgrundsätze im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bis zum höheren Wert in Klammern bewilligen, falls der Zonenzweck und die Einordnung ins Ortsbild nicht beeinträchtigt werden oder dies erfordern. Die mit "---" versehenen Masse sind für die jeweilige Zone im Rahmen der Beurteilung bedeutungslos. 3 a) Die traditionellen Bauten weisen symmetrische Sattel-

dächer von grosser Steilheit auf (40 - 50°). Flachdächer sind auf Hauptgebäuden nicht zulässig. b) In den Zonen VVA2 und VVAr sind bei Verzicht auf ein Dachoder Attikageschoss drei Vollgeschosse zulässig. Es sind dabei die Gesamthöhen von 11.5 m bei flachem Satteldach bzw. 10.5 m bei einem Flachdach einzuhalten. Ein allfälliges Flachdach eines Hauptgebäudes darf nicht begeh- oder benutzbar ausgestaltet werden. 5 c) Erhöhte Ausnützung in WC und WB gemäss § 30 Abs. 2 4

BNO. d) Erhöhte Gebäudelänge in der WB gemäss § 30 Abs. 3 B NO. 7 e) Diese Grenzabstandswerte sind gegenüber angrenzenden

6

Wohn- oder Mischzonen einzuhalten. Innerhalb der Zone gilt generell 4 m. 8 f) Die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen ES II und ES III in der Zone OeBA sind dem Bauzonenplan zu entnehmen. 9 In den Mischzonen KA, KB und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.0 m aufweisen, vorbehalten bleiben Anliegen des Ortsbildschutzes.

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird oder sich aus ortsbaulicher Sicht keine anderen Auflagen ergeben, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.

19

VVVVVV.PLANAR CH

5

Bau- und Nutzungsordnung Magden

Kernzone A (Engeres Ortsbild, KA)

Art. 7 1 Die Kernzone A (KA) dient der Erhaltung und Entwicklung des

historisch wertvollen Ortskerns (engeres Ortsbild). 2 Bauvorhaben in der KA dürfen die Gesamtwirkung des Ortskerns nicht beeinträchtigen. Massgebend für die Beurteilung sind: u.a. Gebäudestellung; Grösse des Baukubus; Wirkung im Strassenraum; Form, Staffelung und Gliederung der Baumasse; Dachform und -neigung, First- und Traufhöhen, Firstrichtung, Ausmass und Proportionen von Dachaufbauten (inkl. Dachflächenfenster); Fassadengliederung und -gestaltung; Material und Farbkonzept sowie Terrain- und Umgebungsgestaltung (Vorgärten und Vorplätze). Als Grundlage für die Beurteilung von Bauvorhaben dienen ergänzend die Inventare gemäss § 5 Abs. 1 BNO sowie der Überbauungsplan K 497 gemäss § 4 Abs. 2 BNO. Der Gemeinderat kann ein Fachgutachten einholen. 3 Bestehende Bauten, Vorgärten und Vorplätze sind zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Sie können unabhängig der Vorschriften über Strassen-, Gewässer-, Grenz- und Gebäudeabstände, Geschosszahl sowie Ausnützung im Rahmen des Bestehenden umgebaut und umgenutzt werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Es gilt eine erweiterte Bewilligungspflicht für die Umgestaltung oder Renovationen von Fassaden, Fenstern, Dächern und Innenräumen.

Der Gemeinderat kann Ergänzungsbauten und Erweiterungen bewilligen, wenn diese das Ortsbild sorgfältig weiterentwickeln. Das zulässige Nutzungsmass, die Abmessungen, die Typologie und die Gestaltung richten sich nach der umgebenden und prägenden Bebauung sowie ergänzend nach den Ortsbildanliegen und Inventaren sowie den gesetzlichen Abstandsvorschriften. Zum Schutz des Ortsbilds kann die Unterschreitung von gesetzlichen Grenz- und Strassenabständen bewilligt oder verlangt werden. 4

VVVVW. PLANAR.0H

6

Bau- und Nutzungsordnung Magden

5 Der Gemeinderat kann gestützt auf die Inventare und sinngemäss § 27 Abs. 1 BNO Ersatzbauten bewilligen, sofern der Erhalt der bestehenden Substanz für das Ortsbild unwichtig oder nachweislich unzumutbar ist und mit der Erstellung eines Ersatzneubaus eine Aufwertung des Ortsbildes erreicht wird. Ersatzbauten haben sich ungeachtet etwelcher Abstandsvorschriften ungefähr im Rahmen der bisherigen Stellung, Volumetrie und Gebäudeform zu bewegen.

Kernzone 13 (Ortsbildhintergrund, KB)

Art. 8 1 Die Kernzone B (KB) dient der baulichen Erneuerung und

Entwicklung alter Dorfteile sowie des jüngeren Ortsbildhintergrunds. Bauvorhaben in der Kg wahren die ablesbare historische Bebauungsstruktur und Raumwirkung. Massgebend sind die Gebäudestellung, die Grösse des Baukubus, die Wirkung im Strassenraum sowie die Form, Staffelung und Gliederung der Baumasse. Soweit es mit den Interessen des Ortsbildschutzes vereinbar ist, kann der Gemeinderat bei guter Gestaltung und Einordnung eine neuartige, vom Ortstypischen abweichende Gestaltung, Formgebung und Materialisierung bewilligen. Es ist eine gute Gesamtwirkung nachzuweisen. Der Gemeinderat kann ein Fachgutachten einholen. 2

Bestehende Bauten dürfen unabhängig der Vorschriften über Strassen-, Gewässer-, Grenz- und Gebäudeabstände, Geschosszahl und Ausnützung im Rahmen des bestehenden Gebäudevolumens umgebaut und umgenutzt werden.

3

Ersatz- und Ergänzungsbauten können nach Massgabe der gesetzlichen Abstandvorschriften erstellt werden. Die noch ablesbare historische Bebauungsstruktur muss jeweils gleichwertig unterstützt werden. Das zulässige Nutzungsmass und die Abmessungen richten sich nach der zu ersetzenden Baute oder nach den Neubauvorschriften.

4

5 In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiet sind mittelgrosse Verkaufsnutzungen mit einer Nettoladenflächen bis insgesamt max. 1500 m2 zulässig (inklusive Aussenverkauf).

VVVVVV.PLANAR.CH

7

Bau- und Nutzungsordnung Magden

Gemeinsame Bestimmungen Kernzonen A und B

Art. 9 Die Kernzonen sind bestimmt für Wohnen, für private sowie

öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche (inkl. Aussenverkaufsflächen) sowie Landwirtschaftsbetriebe. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. 1

Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind, die das Ortsbild nicht bzw. weniger stark beeinträchtigen. 2

3 Solaranlagen sind sowohl gestalterisch als auch baulich sorgfältig in die Dach- oder Fassadenfläche zu integrieren. Vollflächige Anlagen sind nur bei sehr guter Gestaltung zulässig. Eine Kombination verschiedener Anlagetypen oder mit Dachlukarnen und Dachflächenfenstern ist möglichst zu vermeiden. Die Solaranlagen haben eine regelmässige, rechteckige Form aufzuweisen. Sie sind im unteren Drittel des Daches anzuordnen. Im Einzelfall (Einordnung, bestehende Dachlandschaft) kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Leitungen sind im Gebäudeinnern zu führen. Der Genneindrat kann die Bauherrschaft verpflichten Varianten einzureichen. Eine Voranfrage auf Skizzenbasis mit Aufzeigen der Materialisierung wird empfohlen.

Art. 10 Spezialzone "Im Stier"

(Quartiererhaltung; SPZ)

1 Die Spezialzone "Im Stigler" bezweckt die Erhaltung, die zeitgemässe Erneuerung und Ergänzung der nach einheitlichen Grundsätzen entstandenen Überbauung (Quartiererhaltung). 2 Die Spezialzone ist für die Wohnnutzung bestimmt. Nicht störendes Gewerbe exkl. Verkauf ist zulässig. Die Ausnützung ist nach Massgabe einer strukturverträglichen Weiterentwicklung frei.

Die Siedlungsstruktur wird im Wesentlichen definiert durch die folgenden Strukturmerkmale: Typologie, Grösse, Form, Stellung, Staffelung, Geschossigkeit sowie die äussere Erscheinung, namentlich die Fassadengestaltung und Farbgebung, sowie die Anordnung und Ausformulierung der Freiräume samt Begrünung. 3

VVVVVV.PLANAR.CH

8

Bau- und Nutzungsordnung Magden

Bauliche Veränderungen wie Um- und Anbauten sowie technische Vorrichtungen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur bestehenden Volumetrie stehen und sich dem Erscheinungsbild unterordnen (Strukturmerkmale). Sie müssen für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung die Einheitlichkeit und die gute Gesamtwirkung gewährleisten. Die nachbarlichen Interessen sind zu wahren. 4

5 Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er ist nur zulässig, wenn das bisherige Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird oder die Erstellung eines entsprechenden Ersatzbaus sichergestellt ist.

Zur Beurteilung der Bauvorhaben kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einholen.

6

Art. 11 Wohnzonen

WA3, WA2, WB und WC

1 Die Wohnzonen WA, WB und WC dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) ausgenommen Verkaufsnutzungen sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. 2 Die Zonen WA3 und WA2 sind für Mehrfamilienhäuser, die WA2 auch für Reiheneinfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. 3 Die WB ist für Doppel-, Zweifamilien- und Reiheneinfamilienfreistehenden Der Bau von häuser bestimmt. Einfamilienhäusern ist in begründeten Ausnahmefällen, wie z.B. Nutzung von Restparzellen zulässig. 4 Die WC ist für eine lockere Überbauung mit Ein- und Doppeleinfamilienhäusern sowie Zweifamilienhäusern bestimmt. Auch einzelne untergeordnete Einliegerwohnungen sind zulässig.

VVWVV. PLANAR. C H

9

Bau- und Nutzungsordnung Magden

Art. 12 Wohn- und Arbeitszone

(WAr)

1 Die Wohn- und Arbeitszone WAr ist für Mehr- und Reiheneinfamilienhäuser sowie Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist in begründeten Ausnahmefällen, wie z.B. Nutzung von Restparzellen zulässig. Es sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig.

Verkaufsgeschäfte mit Gütern des täglichen Bedarfs sind ausgeschlossen.

2

Übrige Verkaufsnutzungen bis zu einer zulässigen Nettoladenfläche von maximal 500 m2 sind möglich.

3

Art. 13 Arbeitszone (Ar)

In der Arbeitszone sind Bauten und Anlagen für gewerbliche Nutzungen sowie für Dienstleistungsbetriebe zulässig. Es sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig. 1

Wohnungen sind nur für standortgebundene Betriebsangehörige gestattet.

2

3 Reine Lager- und Logistikbetriebe sowie Verkaufsgeschäfte des täglichen und aperiodischen Bedarfs sind ausgeschlossen.

Produktions- und Ausstellungsflächen als reine Nebenflächen von gewerblichen Betrieben bis zu einer Fläche von 1'000 m2 pro Ladengeschäft sind zulässig (z.B. Landmaschinen-, Autohandel, Gärtnereibetriebe, Treibhäuser bzw. Verkauf von vor Ort produzierten Produkten). 4

Art. 14 Zone für öffentliche Bauten

und Anlagen (0eBA)

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

1

Art. 15 Grünzone (Gr)

VVWVV. PLANAR.C H

Die Grünzonen dienen der Siedlungsdurchgrünung des Baugebiets, der ökologischen Vernetzung, der Siedlungsrandgestaltung, dem Schutz bzw. der Freihaltung der Umgebung von Schutzobjekten sowie der Erholung.

1

10

Bau- und Nutzungsordnung Magden

2 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. Bestehende Naturwerte sind zu schonen. 3 Dienen Grünzonen als öffentliche Erholungsräume können Fuss- und Spazierwege, Erholungseinrichtungen (z.B. Gartenbänke, Kinderspielplätze) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, bewilligt werden.

3.2 Landwirtschaftszonen

Art. 16 Landwirtschaftszone

(LWZ)

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach übergeordnetem Recht. 2

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III (ES III) gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

Art. 17 Bauten in der

Landwirtschaftszone

1 Für alle Bauten und Anlagen ist in Abwägung der betroffenen Interessen ein optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzuordnen. 2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben .(traufseitigen) Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.

V\AANV.PLANAR.CH

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Bau- und Nutzungsordnung Magden

Art. 18 Rebbauzone (RBZ)

Die Rebbauzone ist für den Rebbau bestimmt. Sie dient im Weiteren der Erhaltung und Förderung dieser landschaftsprägenden Strukturen. 1

Zur Bewirtschaftung notwendige Konstruktionen, Terrainveränderungen und Bewässerungsvorrichtungen sowie Umbruch sind gestattet. 2

Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach übergeordnetem Recht. Rebremisen oder Materialschöpfe sind in der Regel auf der Talseite der Grundstücke zu erstellen, müssen ein Satteldach aufweisen und sind in Bezug auf Gestaltung, Material und Farben gut in die Landschaft einzupassen. 3

4 Für Flächen die zwischenzeitlich nicht mit Reben bestockt sind, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone mit überlagerter Landschaftsschutzzone 1. 5 In der Rebbauzone gilt die Empfindlichkeitsstufe III (ES III) gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

3.3 Schutzzonen

Art. 19 Naturschutzzonen im

Kulturland (NSK)

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Darin ist grundsätzlich alles zu unterlassen, was die Lebensraumund Biotopqualität schmälern kann. 1

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen, Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie Mulchen und Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 2

3 Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung sowie Förderung der Lebensraum- und Biotopqualität oder zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.

VVVVVV.PLANAR.CH

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Bau- und Nutzungsordnung Magden

4 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 5

Zone

Magerwiese

Folgende Naturschutzzonen werden bezeichnet: Bezeichnung/ Darstellung im Kulturlandplan

Schutzziel und Pflegemassnahmen Nutzungseinschränkungen

NSK ..

Artenreiche Heuwiese:

flächig, gelb

-

-

Feuchtgebiete

sowie

keine Düngung und Beweidung (ausgenommen Herbstweide) erster Schnitt ab 15. Juni, bei Vorkommen von Bocks-Riemenzungen nicht vor deren Versamung (vgl. auch Pflegemassnahmen der BocksRiemenzungen gemäss § 29 BNO) zusätzlich vorhandene Strukturen wie Hecken sind zu erhalten und entsprechend zu pflegen (vgl. Pflegemassnahmen gemäss § 29 BNO)

NSK ..

Feuchtgebiete als Lebensraum für Amphibien:

flächig, blau

-

keine Düngung und Beweidung kein Betreten Bauten ausnahmsweise im Interesse des • Schutzziels gestattet

Ergänzung bei Gewässern: Arboretum

NSK ..

Obstgarten mit alten Sorten:

flächig, orange

-

-

WWW.PLANAR.CH

kein Schwimmen und Befahren sowie Einfangen und Aussetzen von Tieren sortengerechte Pflege und Baumschnitt (Jungbäume bis 10 Jahre) Abgänge ersetzen (auch bei Feuerbrand) zurückhaltende Düngung gestaffelte Nutzung der Wiese empfohlen: Nutzung in zwei oder mehr Etappen (d.h. min. 25% der Fläche stehenlassen); Nutzungsintervall vier Wochen; Mahd mit Messerbalken ohne Mähaufbereiter kurzhalten der Vegetation direkt auf der Baumscheibe ist zulässig keine Beweidung mit Grossvieh

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Bau- und Nutzungsordnung Magden

Art. 20 Naturschutzzonen im Wald

(NSW)

1 Die Naturschutzzone im Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 2

Die Naturschutzzonen im Wald werden wie folgt unterteilt:

3

Zone

Bezeichnung I Darstellung im Kulturlandplan

Pflegemassnahmen Schutzziel und Nutzungseinschränkungen

Eichenwaldreservat

E

Schutzziel: Bestockung mit bedeutendem Anteil an Eichen (Eichenförderung).

sowie

Pflegemassnahmen: -

-

Umtriebszeit erhöhen Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen oder an die standörtlichen und klimatischen Bedingungen angepassten Baumarten standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen

Nutzungseinschränkung: Naturwaldgemässe Bestockung

N

Schutzziel: Naturwaldgemässe Bestockung. Pflegemassnahmen: -

Felsfluren

Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen oder an die standörtlichen und klimatischen Bedingungen angepassten Baumarten standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen weitere Massnahmen gemäss Betriebsplan

Schutzziel: flächen. F

Artenreiche

Biotope

der

Gesteinsober-

Pflegemassnahmen: -

VVVVVV.PLANAR.CH

Spezifische Bewirtschaftung gemäss separaten Vereinbarungen

Kalkfelspartien regelmässig freihauen zur Erhöhung der Sonneneinstrahlung weitere Massnahmen gemäss Betriebsplan

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Bau- und Nutzungsordnung Magden

Altholzinsel als 20 ha)

(kleiner A

Naturwaldreservat (grösser als 20 ha)

R

Schutzziel zulassen von Alterungs- und Zerfallsprozessen im Wald zur Förderung von Tier- und Pflanzenarten, die auf solche Bedingungen angewiesen sind Nutzungseinschränkung: -

langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung weitere Auflagen gemäss Vereinbarungen

Schutzziel: Ungestörter Lebensraum für Amphibien.

Feucht- und Nassstandort

Pflegemassnahmen: NSVV .. flächig, blau

-

keine Düngung und Beweidung kein schwimmen, betreten und befahren kein einfangen lind aussetzen von Tieren Bauten ausnahmsweise im Interesse des Schutzziels gestattet

Art. 21 Hochstamm-Obstbäume

1 Das Landschaftsbild ist wesentlich geprägt von hochstämmigen Obstbäumen. Bestand, Pflege sowie Ersatzund Neupflanzungen sind soweit möglich sicherzustellen. Die Gemeinde kann solche Massnahmen durch Fördermittel unterstützen.

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 22 Umgebungsschutzzone

(usz)

In dem im Bauzonenplan grün bandierten Gebiet müssen Bauvorhaben dem Umgebungsschutz der denkmalgeschützten Kirchenbauten gebührend Rechnung tragen. Zusätzlich zu § 31 Kulturgesetz ist der Gemeinderat befugt, weitergehende Auflagen zu Höhenlage, Geschosszahl und Dachgestaltung zu erlassen.

1

Zur Beurteilung entsprechender Bauvorhaben kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einholen.

2

Art. 23 Hochwassergefahrenzone

(HWZ)

VVVWV.PLANAR.CH

1 Die Hochwassergefahrenzone ist den Grundnutzungszonen im Bauzonenplan überlagert. Sie dient dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.

15

Bau- und Nutzungsordnung Magden

In der Hochwassergefahrenzone HVVZ ist der Gefährdungssituation Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.> Baugesuch sind auf ein hundertjährliches Hochwassei--- (HQ100) ausgerichtete Schutzmassnahmen nachzuweisen; im Falle von Fliesstiefen über 50 cm beim HQ300 solche auf ein dreihundertjährliches Hochwasser. 2

Können aufgrund der nachgewiesenen Fliesstiefen gemäss Gefahrenkarte in der Hochwassergefahrenzone HVVZ die zulässigen Grundmasse gemäss § 6 BNO (insbesondere Höhenmasse und Geschossigkeit) nicht eingehalten werden, kann der Gemeinderat das massgebende Terrain entsprechend erhöht ansetzen. 3

In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren einen Nachweis zum angemessenen Hochwasserschutz verlangen. 4

5 Der Gemeinderat kann auf Kosten des Gesuchstellers eine Begutachtung durch Fachleute anordnen.

Art. 24 Oberflächenwasserschutzzone (OSZ)

1 Die Oberflächenwasserschutzzone ist den Grundnutzungszonen im Bauzonenplan überlagert. In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. 2 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 3 Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen.

VVVVVV.PLANAR.CH

16

Bau- und Nutzungsordnung Magden

Art. 25 Freihaltezone Hochwasser

(FZH)

1 Die Freihaltezone Hochwasser ist der Grundnutzungszone im Kulturlandplan überlagert. Sie dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums für den natürlichen Hochwasserabfluss und -rückhalt bei Hochwasserereignissen.

Die zulässige Nutzung richtet sich vorbehältlich folgender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Abgesehen von den in den Abs. 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen, sind Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen verboten.

2

3 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, solange sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 5 Der Neubau von Bauten und Anlagen ist in der Freihaltezone Hochwasser ausnahmsweise zulässig, wenn:

— Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und finanziert werden können; — keine anderen Standorte bestehen oder geschaffen werden können; — weder Hochwasserabfluss oder -rückhalt noch die VVasserstandshöhe beeinträchtigt werden; — keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte zu erwarten sind.

Art. 26 Landschaftsschutzzonen

(LSZ1 und LSZ2)

VVVVVV.PLANAR.CH

Die Landschaftsschutzzonen sind der Grundnutzungszone im Kulturlandplan überlagert. Sie dienen der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.

17

Bau- und Nutzungsordnung Magden

Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere hofbezogene Nebenbauten und Anlagen können in den Landschaftsschutzzonen nur innerhalb der im Kulturlandplan speziell bezeichneten Siedlungseier bewilligt werden. Sie sind sorgfältig ins Landschaftsbild einzupassen.

2

Die zulässigen Nutzungen richten sich unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone.

3

4 In der Landschaftsschutzzone 1 sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Christbaumkulturen, fest installierte Abdeckungen oder mobile und länger als drei Monate dauernde Abdeckungen und Folientunnels verboten. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, landwirtschaftliche Nebenbauten wie kleinere Feldscheunen, Weide- und Feldunterstände sowie Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, und weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz können bewilligt werden. Sie müssen auf den Standort angewiesen sein und es dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 5 In der Landschaftsschutzzone 2 gelten unter Vorbehalt der Erleichterungen gemäss Abs. 6 die gleichen Anordnungen wie in der Landschaftsschutzzone 1.

(fest installierte Betriebsnotwendige Installationen Vorrichtungen für länger als drei Monate dauernde Abdeckungen, ergänzende Schutz-, Stütz- oder Bewässerungsanlagen) können in der Landschaftsschutzzone 2 bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Entsprechende Anlagen dürfen aufgrund ihrer Anzahl und des jeweiligen Ausmasses das grundsätzliche Schutzziel jedoch nicht übermässig beeinträchtigen. Die Eingriffe sind womöglich rückbaufähig auszugestalten.

6

VVVVVV. P LANAR.C H

18

Bau- und Nutzungsordnung Magden

3.5 Schutzobjekte

Art. 27 Gebäude mit

Substanzschutz

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan violett bandierten und im Anhang aufgeführten Gebäude sind ergänzend zum Gebäudepark der Kernzone A von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut sowie zonenkonform umgenutzt werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist (erweiterte Bewilligungspflicht).

Sämtliche bauliche Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen am Innenausbau, Änderung der äusseren Farbgebung, Ersatz von Türen, Fenstern und Fensterläden, Aussen- und Innendämmung im Bereich des Mauerwerks und des Daches, Umgestaltung der Freiräume usw. - sind bewilligungspflichtig.

2

Für Renovationen, Um- oder Ergänzungsbauten an Substanzschutzobjekten vermittelt der Gemeinderat eine kostenlose Bauberatung durch eine Fachperson. 3

4 Zur Beurteilung von Bauvorhaben an Schutzobjekten sowie der für die Erhaltung erforderlichen Massnahmen und deren Verhältnismässigkeit kann der Gemeinderat auf Kosten des Gesuchstellers ein Gutachten einer qualifizierten Fachperson einholen.

Art. 28 Kulturobjekte und

geomorphologische Objekte

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgeführten Kulturobjekte und geomorphologischen Objekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

Art. 29 Naturobjekte

VVVVVV. PLANAR. C H

1 Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. Bei unvermeidbarem Abgang ist wertgleicher Ersatz zu schaffen.

19

Bau- und Nutzungsordnung Magden

2

Naturobjekt

Hecke, Feldgehölz oder Waldstandorte mit Pufferstreifen

Folgende Naturobjekte sind geschützt: Bezeichnung/ Darstellung im Bauzonen- und Kulturlandplan NB.. (BZ-Plan) NK .. (KL-Plan) dunkelgrünes Punkt- oder Linienelement

Pflegemassnahmen und Schutzziel Nutzungseinschränkungen

sowie

Schutzziel: Brut- und Nahrungsbiotop, Artenreichtum, Trittstein- und Vernetzungselement, Gliederung der Landschaft sowie Windschutz. Pflegemassnahmen: _ Struktur erhalten -

periodisch zurückschneiden und verjüngen im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf Stock setzen in der Regel vorgelagerter Krautsaum von 2 - 3 m Breite vorhalten keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Krautsaums

Nutzungseinschränkung: BocksRiemenzungen

NK .. (KL-Plan) hellgrünes Quadratelement

Pufferstreifen 3 m breit um Objekt

Schutzziel: Schutz von seltenen, in ihrem Bestand bedrohten, wichtigen Arten wild wachsender Pflanzen (Rote Listen: Farne und Blütenpflanzen). Pflegemassnahmen: -

Schutz vor Zuwachsen (z.B. Verbuschung) extensive Bewirtschaftung, Offenlassen der Wiese Versamung gewährleisten

Nutzungseinschränkung: Gestufter Waldrand

NK .. (KL-Plan) mittelgrünes Dreieckslinienelement

Pflegemassnahmen: _ Waldrand stufig strukturiert anlegen, periodisch -

VVVVVV.PLANAR.CH

Pufferstreifen 3 m breit um Objekt

Schutzziel: Brut- tbnd Nahrungsbiotop, Artenreichtum sowie vielfältiger Übergangsbereich Wald - Kulturland.

pflegen vorgelagerter Krautsaum extensiv bewirtschaften (kein Mulchen)

20

Bau- und Nutzungsordnung Magden

4

Innere Siedlungsentwicklung

Art. 30 Bauliche Dichte

1 Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten unter Beachtung § 43 optimal auszunützen. Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unzweckmässig ausgenützt wird und der Nachweis einer später möglichen zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann.

Werden in der Wohnzone B (WB) auf einem Grundstück pro 1'000 m2 mindestens drei selbständige Wohneinheiten erstellt, erhöht sich die zulässige Ausnützungsziffer auf 0.55. Für Grundstücke ab 1'000 m2 gilt ein Durchschnitt von 1 Wohnung pro 333 m2 Grundstückfläche. Bei Zwischenwerten der Landfläche ist das Erreichen der höheren Wohnungszahl erforderlich. Voraussetzung bildet in jedem Fall der Nachweis einer guten Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen. Als Alternativanreiz für kleinere Parzellen in den Wohnzonen B (WB) und C (WC) wird bei zusätzlich geschaffenen, selbständigen und hindernisfrei gestalteten Einliegerwohnungen in Einfamilienhäusern ein Nutzungsbonus von max. 40 m2 gewährt. 2

3 In der Wohnzone B (WB) erhöht sich die zulässige Gebäudelänge auf max. 60 m, sofern zwischen den Hauptgebäuden Anbauten gemäss Bauverordnung angeordnet werden, welche mindestens 20% der resultierenden Gebäudelänge ausmachen. Diese verlängerte Fassadenfront muss entlang einer Erschliessung (z.B. Strasse, Fussweg) vorgesehen werden und die Aneinanderreihung von mehrgeschossigen Hauptgebäuden mit Hauptnutzflächen darf dabei 40 m nicht überschreiten.

Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten ausserhalb der thermischen Gebäudehülle und ohne heiztechnische Installationen wird ein Ausnützungsbonus im Ausmass der effektiven Grösse, maximal aber von 25 m2 pro Wohneinheit gewährt. 4

WVVVV.PLANAR.CH

21

Bau- und Nutzungsordnung Magden

5 Die übrigen Bauvorschriften gehen dem Anspruch auf Ausschöpfung der Ausnützungsziffer vor.

Art. 31 Arealüberbauungen

1 Arealüberbauungen sind in der Wohn- und Arbeitszone (WAr), der Wohnzone A2 (WA2) und der Wohnzone A3 (WA3) zulässig. Sie bedingen eine zusammenhängende Landfläche von mindestens 2'000 M2. 2 Bei Arealüberbauungen in der Wohnzone A3 (WA3) ist ein zusätzliches Vollgeschoss erlaubt, wenn auf das Erstellen eines Dachgeschosse verzichtet wird. Die zulässige Gesamthöhe beträgt dabei max. 14 m.

Art. 32 Lichtemissionen

1 Aussenleuchten, die keinem objektiven Sicherheitszweck dienen, sind nicht zulässig.

Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten.

2

Allgemeine Bauvorschriften und Definitionen

5

Art. 33 Wärmeversorgung

Steht Fernwärme aus Abwärme oder erneuerbarer Energie zur Verfügung, ist ein Anschluss anzustreben.

Abstände gegenüber Gemeindestrassen

1

1

34

VWVVV.PLANAR.CH

Der Abstand von Parkfeldern, Böschungen sowie Stützmauern bis zu 1.80 m Höhe gegenüber Gemeindestrassen darf bis auf 0.60 m reduziert werden, sofern keine öffentlichen der namentlich Aspekte entgegenstehen; Interessen Verkehrssicherheit oder allfällige Strassenausbauvorhaben.

22

Bau- und Nutzungsordnung Magden

Art. 35 Ausrichtung der

Wohnungen

1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen (u.a. Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung). Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.

Art. 36 Raummasse,

Fenstergrösse, Nebenräume

Für Neubauten gelten folgende Masse, für Umbauten dienen sie als Richtwerte:

1

a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Lichte Höhe Vollgeschoss:

2 2.30 m

Lichte Höhe Dachgeschoss:

2 2.30 m auf min. 5 m2 Fläche

Fensterfläche:

1/10 der Bodenfläche min. jedoch 0.80 m2 (Fenster müssen direkt ins Freie führen); Ausnahmen sind bei Küchen, Sanitärräumen möglich (künstliche Belichtung oder Belüftung).

Dachflächenfenster:

Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.

Nebenräume b) Mehrfamilienhäusern

in 1-Zimmer-

Abstellraum Wohnung:

für

eine

Abstellraum Zimmer:

für

jedes

weitere

min. 4.0 m2 zusätzlich min. 1.0 m2

Art. 37 Velos, Kinderwagen

VVVVVV.PLANAR.CH

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und teilweise abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, Anhänger usw. vorzusehen. 1

23

Bau- und Nutzungsordnung Magden

Art. 38 Spielplätze

Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Die Spielplätze sind zweckmässig auszustatten.

1

2 Die Benutzungsmöglichkeit und der Unterhalt der Spielplätze sind bei Abparzellierungen oder Eigentumsbegründungen durch Dienstbarkeiten im Grundbuch sicherzustellen.

Art. 39 Bezug von Wohnungen

und Arbeitsräumen

1 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Art. 40 Allgemeine

Bauanforderungen

1 Soweit es überwiegende öffentliche Interessen erfordern kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft Begutachtungen durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen.

Art. 41 Definition von nicht,

mässig und stark störenden Betrieben

Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

1

2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- Gewerbe- sowie Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüblichen Emissionen verursachen, gelten als stark störend.

Art. 42 Definition Nettoladenfläche

1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640 281 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche".

VVVVVV.PLANAR.CH

24

Bau- und Nutzungsordnung Magden

6 Allgemeine Gestaltungsanforderungen

Schutzvorschriften

Art. 43 1 Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Reklamen,

Schriften, Bemalungen und Beleuchtungen sind so zu gestalten, dass unter Berücksichtigung des bestehenden und zukünftigen Quartierbildes eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild grundsätzlich nach folgenden Kriterien:

a) Stellung und Wirkung im Strassenraum b) Proportionen und Dimensionen der Baukuben c) Form, Staffelung, Gliederung der Bauten (inkl. Dachform) d) Gestaltung, Materialisierung, Farbgebung von Fassaden, Dach e) Ausführung von Eingängen, Abstellplätzen, Ein- und Ausfahrten, Aussenräumen und Vorgärten f) Terrain- und Umgebungsgestaltung inkl. Bepflanzung 3

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Anforderungen an die Lärmarchitektur, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; f) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

WVVVV. PLANAR.CH

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Bau- und Nutzungsordnung Magden

Art. 44 Dachgestaltung

1

Attikageschosse dürfen eine Höhe von max. 3.50 m aufweisen und sind mit einem flachen oder höchstens 100 geneigten Dach zu versehen.

Flachdächer von Hauptgebäuden sind, soweit sie nicht als Terrassen oder durch Energieerzeugungsanlagen genutzt werden oder eine Regenwassernutzung vorgesehen wird, extensiv zu begrünen. 2

3 Dachdurchbrüche sind grundsätzlich in allen Zonen nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als ein Drittel der Fassadenlänge.

Art. 45 Umgebungsgestaltung

1 Bauten und Anlagen sind so zu planen, dass das massgebende Terrain nicht unnötig verändert werden muss. Terrainveränderungen müssen sich zudem einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind soweit möglich wasserdurchlässig zu gestalten. Abgrabungen des Untergeschosses dürfen gesamthaft höchstens einen Viertel des Gebäudeumfangs betragen und je Gebäudeseite nicht mehr als 70% der Fassadenlänge ausmachen. In der Gewerbezone gilt die Einschränkung zur Fassadenlänge nicht.

2

3 Im Bereich von Fassadenabschnitten wo das Untergeschoss mehr als 0.80 m über das massgebende Terrain ragt und das Attikageschoss fassadenbündig angeordnet ist, sind in den Wohn- und Mischzonen Abgrabungen nicht zulässig.

Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 4

VVWW. PLANAR.C H

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Bau- und Nutzungsordnung Magden

Art. 46 Siedlungsränder

Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen.

1

Für die Bepflanzung entlang den Siedlungsrändern sind einheimische, standortgerechte Pflanzen (Bäume und Sträucher) zu verwenden.

2

3 Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie auf das Notwendige zu beschränken und ab 10 m Länge zu gliedern und zu begrünen.

7

Vollzug und Verfahren

Art. 47 Vollzugsrichtlinien

1

Der

Gemeinderat kann ergänzende Richtlinien und zum Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung

- Reglemente

erlassen.

Art. 48 Verfügbarkeit von Bauland

1 Um die Verfügbarkeit von eingezontem Land sicherzustellen, kann der Gemeinderat mit Grundeigentümern Vereinbarungen mit einer Baupflicht abschliessen. Dabei kann er der Gemeinde bestimmte Rechte (z.B. Kaufrecht) einräumen lassen für den Fall, dass dieses Land nicht zeitgerecht überbaut oder nicht mit einer entsprechenden Baupflicht verkauft wird.

VVINVV.PLANAR.CH

27

Bau- und Nutzungsordnung Magden

8

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 49 Übergangsregelung zum

Ausgleich von Planungsvorteilen

Wrd mit einer Revision der kommunalen Nutzungsplanung Land von einer Nichtbauzone einer Bauzone zugewiesen (Einzonung), hat der Grundeigentümer der Gemeinde den erfahrenen Planungsvorteil, vorbehältlich übergeordnetem Recht, auszugleichen. Die Mehrwertabgabe findet bereits Anwendung auf die aktuellen, im Zusammenhang mit der Gesamtrevision der Nutzungsplanung beschlossenen Einzonungen. 1

2 Der Mehrwert errechnet sich aus der Differenz des Verkehrswertes der betroffenen Fläche vor und unmittelbar nach der Planungsmassnahme (Einzonung). Vom so errechneten Mehrwert sind 20% als Ausgleichszahlungen geschuldet. 3 Der Ausgleich des Planungsvorteils wird vom Gemeinderat entweder mit dem Grundeigentümer vertraglich vereinbart oder mittels Verfügung festgesetzt. Die Verkehrswerte werden bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Planungsmassnahme vom Gemeinderat geschätzt.

Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten ausgleichspflichtigen Fläche desselben Grundstücks mit dem Bau bewilligter Bauten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet worden ist, was als Bedingung in die Baubewilligung aufzunehmen ist. Der Gemeinderat lässt diese Beschränkung unmittelbar nach Rechtskraft der Einzonung mittels Verfügung gestützt auf das Baugesetz im Grundbuch anmerken. Die Anmerkung ist zu löschen, sobald die Ausgleichszahlung in voller Höhe geleistet worden ist. 4

Der Gemeinderat hat die Ausgleichszahlung zweckgebunden für Massnahmen der Raum- und Verkehrsplanung zu verwenden (z.B. planerische Vorleistungen, Fördermittel oder Aufwertungsmassnahmen in Siedlung oder Landschaft inkl. Strassenraum, Entschädigungszahlungen bei materieller Enteignung für auszuzonende, gehortete Grundstücke, Qualitätssteigerungen der öV-Erschliessung). 5

VVVVW.PLANAR.CH

28

Bau- und Nutzungsordnung Magden

Art. 50 Übergangsbestimmung

1 Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten die bisherigen Begriffsdefinitionen sowie die entsprechenden altrechtlichen Bestimmungen, soweit in den Sondernutzungsvorschriften explizit auf solche verwiesen wird. (bish. Abs. 1 gelöscht)

Art. 51 Aufhebung bisherigen

Rechts

1

Durch diese Bau- Nutzungsordnung werden aufgehoben:

g) der Bauzonenplan vom 13. März 1997 (genehmigt am 12. Januar 1999) h) die Bauordnung vom 13. März 1997 (genehmigt am 12. Januar 1999) i) der Kulturlandplan vom 11. Dezember 1987 (genehmigt am 23. Juni 1992) j) die Nutzungsordnung vom 11. Dezember 1987 (genehmigt am 23. Juni 1992) k) die Teiländerungen des Bauzonenplans vom 10 Dezember 2004 (genehmigt am 2. März 2005) I) die Teiländerungen des Kulturlandplans vom 13. März 1997 (genehmigt am 12. Januar 1999) m) Baulinienplan "Hintere Egg-Gasse" vom 30. Juni 1967 (genehmigt am 17. März 1969)

WVVVV. PLANAR C H

29

Bau- und Nutzungsordnung Magden

9

Anhang

9.1 Sondernutzungspläne (§ 4 BNO) Sondernutzungsplanung

Ortsbezeichnung

Datum

Kommunaler Überbauungsplan

"Kirchberg"

04.06.1985

Kommunaler Überbauungsplan

K 497

24.08.1993

Erschliessungsplan

"Mättematt-Brüel-Schibelacher" 19.12.2001 .

Erschliessungsplan

"Matte"

21.07.2003

Erschliessungsplan

"Ziegelmatt" "Schildmatt/Waldweg"

10.12.2003 24.08.2005

Erschliessungsplan Erschliessungsplan

"Breite"

10.03.2008

Gestaltungsplan

"Weizacker I"

05.02.1996

Gestaltungsplan

"Breite"

15.11.2000

Gestaltungsplan

"Weizacker II"

27.02.2002

Gestaltungsplan

"Wygarte"

10.04.2002

9.2 Naturschutzzonen im Kulturland (§ 19 BNO) Bez.

Objekt

Ortsbezeichnung

Parz.-Nr.

NSK1

Magerwiese

"Hermleste"

4657, 4658, 4659, 4660, 4662

NSK2

Magerwiese

"Dürrberg"

4620, 4621, 4622, 4623

NSK3

Magerwiese

"Altägerte"

4933, 4970, 4958, 4932

NSK4

Arboretum

• "Altägerte"

NSK5

Arboretum

"Fröschacher"

NSK6

Feuchtgebiet

"Dell"

5140

NSK7

Feuchtgebiet

"Talweiherl

4905, 4906

NSK8

Feuchtgebiet

"Mertschel"

4979, 4980, 4981, 4982

4933, 4932 5003

9.3 Naturschutzzonen im Wald (§ 20 BNO) NSW1

Nassstandort

"Niderwald Ost"

3013

NSW2

Nassstandort

"Talweiher"'

4899, 3016

Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung: Talweiher, AG 416

VVVVVV.PLANAR.CH

30

Bau- und Nutzungsordnung Magden

9.4 Kantonale Schutzobjekte (kantonale Denkmalpflege) Bauzonenplan Bez.

Objekt

Strasse/Nr.

Parz.-Nr.

Bauinventar

KSB1

Pfarrscheune, Jg. um 1830

Kirchweg 19

192

MDE007

KSB2

Christkatholisches Pfarrhaus, Jg. 1740

Kirchweg 17

192

MDE003

KSB3

Christkatholische Pfarrkirche, Jg. 1620

Kirchweg

192

MDE001

KSB4

Madonnenfresko an Hausfassade, Jg. 1718

Maiengässli 3

689

MDE005

KSB5

Wohnhaus Wntersingerstrasse 21, Jg. um 1607

VVintersingerstrasse 21

3081

MDE004

KSK1

St. Nikolauskapelle in Iglingen, Jg. um 1470

Iglingerhof

4815

MDE002

KSK2

Pächterhaus Iglingerhof, 1. Hälfte 19. Jh.

Iglingerhof

4814

MDE006

•

Kulturlandplan

9.5 Kommunale Substanzschutzobjekte (§ 27 BNO) Bauzonenplan (ausserhalb Kernzone A) SB1

Bauernhaus mit angebauter Scheune, Jg. 1862

Hauptstr. 62

3277

MDE902

SB2

Wohnhaus, ehemalige Nagelfabrik, Jg. um 1840

Waldweg 4

661

MDE904

SB3

Römischkatholische Marienkirche, Jg. 1967

Brüelstrasse 7

2856

MDE933

SB4

Wohnhaus Hirschenweg 5 mit Remise, 19. Jh.

Hirschenweg 5

548

MDE931

SB5

Gasthaus zum Hirschen, Jg. 1598

Hirschenweg 9

3928

MDE911

SB6

H rschenscheune, spätes 18. Jh.

Hirschenweg 8

3149

MDE910

SB7

Wohnhaus Alte Mühle, Jg. 1837

Kreuzweg 12

1569

MDE924

Kulturlandplan SK1

Bäuerliches Wohnhaus Iglingerhof, Jg. 1780

Iglingen

4815

MDE925

SK2

Bäuerlicher Vielzweckbau Üetlete, Jg. 1817

Üetlete

4920

M0E932

1/1/WVV. P LANAR.CH

31

Bau- und Nutzungsordnung Magden

9.6 Kulturobjekte, geomorphologische Objekte (§ 28 BNO) Bauzonenplan Bez.

Objekt

Strasse/Nr.

Parz.-Nr.

Bauinventar

KB1

Missionskreuz, Jg. 1776

Kirchweg, Friedhof

192

MDE926A

KB2

Unterdorfbrunnen, Jg. 1837

Juchstrasse 2

638

MDE927G)

KB3

Wegkreuz Juchstrasse, Jg. 1863

Juchstrasse

506

MDE926B

KB4

Brunnen Alti Gass, Jg. 1856

Hauptstrasse 43

3023

MDE927F

KB5

Sodbrunnen bei Hirschenscheune

Hirschenweg

3149

MDE927A

KB6

Kreuzbrunnen, Jg. 1843

Schulstrasse 2

527

MDE927E

KB7

Magdalenabrunnen, Jg. 1843

Sonnenplatz

1591

MDE927D

KB8

Adlerbrunnen, um 1865

Domhofstr. 1

775

MDE927C

KB9

Oberdorfbrunnen, um 1860

Wintersingerstrasse 26

1591

MDE927B

KB10

Wegkreuz am Kreuzweg, Jg. 1623

Kreuzweg

3808

MDE926C

Bez.

Objekt

Ortsbezeichnung

Parz.-Nr.

Bauinventar

KK1

Brunnen, 19. Jh

beim Pächterhaus

4814

MDE927I

KK2

Brunnen, 19. Jh

bei der Nikolauskapelle

4815

MDE927H

KK3

Polebrünne

VVidenboden

3016

KK4

Grenzstein

Galge/Neui Welt

4533

KK5

Grenzstein

Neui Welt

4517

KK6

Grenzstein

"Dreispitz", Brand

3252

KK7

Grenzstein

Brandholde 1

3416

KK8

Grenzstein

Brandholde 2

3416

KK9

Grenzstein

Junkereholz

3013

KK10

Grenzstein

lange Marchstei, Wachtlette

3013

KK11

Grenzstein

Horndieseholzli, Niderwald

3013

KK12

Grenzstein

Rote Bannstei, Spärgacher

3016

KK13

Grenzstein

Leisihübel, Wdenboden

KK14

Grenzstein

Chleematt 1

301.6 3016

KK15

Grenzstein

Chleematt 2

3016

KK16

Grenzstein

Chleematt, Gauligletscher

3016

KK17

Grenzstein

Fohren, Chüller

3016

KK18

Grenzstein

Gätterli, Bruderholde

3016

KK19

Grenzstein

Groppebrunne, lgligerhof

4815

KK20

Grenzstein

Neumatt, Ursulagraben

5312

KK21

Gleichaufshöli

KK22

Nagelfluhfelsen

im Talbächli

3016

KK23

Dampflöcher

ob den Felsen im Halmet

3016

Kulturlandplan

WWVV.PLANAR.CH

3015

32

Bau- und Nutzungsordnung Magden

9.7 Naturobjekte (§ 29 BNO) Bauzonenplan Parz.-Nr.

Bez.

Objekt

Ortsbezeichnung

NB1

Hecke

"Chilchberg"

192

NB2

Hecke

"Im Stiglu"

4600

NB3

Hecke

"Olsbergstrasse"

3031

NB4

Hecke

"Röm.-kath. Kirche"

2065

Kulturlandplan (inkl. Naturobjekte im Wald)

VVVVVV.PLANAR.CH

NK1

Feldgehölz

"Herrenhölzli"

4510, 4513,

NK2

Hecke

"Fuchs"

4652

NK3

Hecke

"Hermleste Ost"

4662

NK4

Hecke

"Bölzli Süd"

4594, 4593

NK5

Hecke

"Dürrberg"

4608, 4609

NK6

Hecke

"Dürrberg (Roduner)"

4614

NK7

Hecke

"Oedleste"

4612

NK8

Hecke

"Scheibenstand"

4739

NK9

Hecke

"Salzacher"

4751, 4752, 4753, 4747, 4746

NK10

Feldgehölz

"Aspmet"

4766

NK11

Feldgehölz

"Oepfelhurd"

4767, 4766

NK12

Hecke

"Dell"

4776

NK13

Hecke

"Hinter Oensberg"

4814

NK14

Feldgehölz

"Zelglihof'

4895

NK15

Hecken

"Girspel"

4919

NK16

Hecke

"Hirsacker"

5269, 4936, 2558

NK17

Hecke

"Dornhof"

5025

NK18

Hecke

"Falke"

5009

NK19

Hecke

"Goldschmidsrai"

4992

NK20

Hecke

"Hofacherhof'

4992

NK21

Hecke

"Längerte"

4943

NI(22

Hecke

"Fröschacker"

4993, 4996, 4997, 764, 3606

NK23

Hecke

"Hofacher"

4944, 4943, 4942, 4941

.

NK24

Hecke

"Huetgrund"

5071, 5064,

NK25

Hecke

"Hutgrund (quer)"

5036

NK26

Hecke

"Schöneberg"

5014

NK27

Hecke

"Panzersperre"

5102

NK28

Bocks-Riemenzungen

"Dürrberg"

4615

NK29

Bocks-Riemenzungen

"Dürrberg"

4623

NK30

südorientierter Waldrand

"Schöneberg"

3013

NK31

südorientierter Waldrand

"Onsberg"

4814

33