Kulturlandplan

Plan d'affectation · Meisterschwanden

Document

Numéro
2013-001375
Type
Plan d'affectation
Commune
Meisterschwanden
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
6 nov. 2013
En vigueur depuis
6 nov. 2013

Carte

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Fichiers

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Texte

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

6. November 2013

Nr. 2013-001375

Gemeinde Meisterschwanden; Gesamtrevision Nutzungsplanung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

25. Februar 2011 15. März 2011 bis 13. April 2011 15. November 2012 und 20. Juni 2013 13. September 2013 18. Februar 2013 respektive 9. September 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden, mit welcher zusätzliche Einzonungen im Gebiet "Seehaldenstrasse/Alpenblick" verlangt wurden. Diesem Begehren wird im Rechtsmittelverfahren nicht stattgegeben. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich somit keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegen vor:  Bauzonenplan  Kulturlandplan  Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Die rechtskräftige Nutzungsplanung der Gemeinde Meisterschwanden wurde 1990 beschlossen. Damit hat sie den Planungshorizont von 15 Jahren gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) überschritten. Mit der Gesamtrevision sollen insbesondere die Dorfzentrumsentwicklung gefördert, die Siedlungstypologie erhalten und eine massvolle bauliche Verdichtung der Bauzone sowie eine Aktualisierung der Vorschriften erreicht werden. Versand: 12. November 2013

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Die abschliessend vorgeprüfte Vorlage enthielt planerische Massnahmen, die eine vorgängige Anpassung des Richtplans und des Hallwilerseeschutzdekrets erforderten. Der Grosse Rat hat an der Sitzung vom 22. Februar 2012 weder einer Anpassung des Hallwilerseeschutzdekrets noch einer Siedlungsgebietsvergrösserung oder der damit verbundenen Verringerung der Fruchtfolgeflächen zugestimmt. Da der Grosse Rat die erforderlichen Anpassungen nicht beschlossen hat, wurde die Vorlage durch die Gemeinde nachträglich um die fraglichen Bereiche reduziert. 2.2

Massgebendes Recht

Da die Vorlage vor Inkrafttreten des neuen Richtplans abschliessend vorgeprüft wurde, ist vorliegend der Richtplan von 1996 die massgebliche Beurteilungsgrundlage (Übergangsbestimmung gemäss Beschluss des Grossen Rats vom 20. September 2011). Die vorliegende Planung wurde noch vor Inkrafttreten der Bauverordnung (BauV) zur Vorprüfung eingereicht. Entsprechend ist gemäss den Übergangsbestimmungen in § 63 BauV das alte Recht der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) anzuwenden. 2.3

Planungsablauf/Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 25. Februar 2011 unter Vorbehalt der für die damalige Vorlage notwendigen Anpassungen des Richtplans und des Hallwilerseeschutzdekrets. Da der Grosse Rat die entsprechenden Anpassungen nicht beschlossen hat, wurde die Nutzungsplanung nachträglich angepasst. 2.4

Bauzonen- und Kulturlandplan

Im Bauzonenplan werden verschiedene neue Bauzonen ausgeschieden. Grössere Flächen sind insbesondere für einen neuen Werkhof der Gemeinde an der Aeschstrasse vorgesehen und am Kirchrain für Wohnüberbauungen. Weiter wurden die Zonenzuordnungen und Zonenabgrenzungen überprüft und an die Entwicklungsabsichten der Gemeinde angepasst. Neu werden die Hochstamm-Entwicklungsgebiete im Kulturlandplan festgelegt. Die Naturschutzwerte wurden überprüft und die Festlegungen im Kulturlandplan der aktuell vorhandenen Situation angepasst. 2.5

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Die Vorschriften in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) wurden auf der Basis der kantonalen Muster-BNO unter Berücksichtigung den kommunalen Entwicklungsabsichten erarbeitet. Eine Berücksichtigung der Vorgaben über die Harmonisierung der Bauvorschriften und Messweisen war aufgrund der bei der Erarbeitung der Vorschriften fehlenden Rechtsgrundlagen noch nicht möglich.

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Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2

Übereinstimmung mit dem Richtplan

3.2.1 Siedlungsgebiet (Richtplan S 2.1) Im Jahr 2008 hat die Gemeinde 0,27 ha neue Bauzonen ausgeschieden. Sie verfügt noch über eine ohne Richtplanverfahren einzonbare Fläche von 2,73 ha. Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Im Einzelnen betrifft dies Flächen nach folgenden Kriterien:  Neueinzonungen (Beschluss 4.1, lit. a): Die Gemeinde zont insgesamt 5,96 ha ein (Gebiete "Moosgasse", "Aeschstrasse", "Obermoos", "Kirchrain", Waldabstandsbereiche etc.). Abzüglich nachstehender, nicht anzurechnender Flächen verbleiben rund 1,68 ha. Unter Berücksichtigung der früheren Einzonungen (0,27 ha im Jahre 2008) hat die Gemeinde das Siedlungsgebiet in den letzten 10 Jahren damit um total 1,95 ha vergrössert. Die Einzonungen sind kleiner als der für einen Richtplanbeschluss massgebende Grenzwert von 3 ha oder weniger als 3 % des Baugebiets, höchstens aber 5 ha pro 10 Jahre.  Einzonung mit flächengleicher Kompensation (Beschluss 4.1, lit. b): Insgesamt ca. 0,1 ha (Gebiet "Brüggler").  Einzonung von weitgehend überbautem Gebiet (Beschluss 4.1, lit. c): Insgesamt ca. 1,85 ha (Gebiete "Bachmatten", "Vorderdorf", "Rütigass", "Steinmüri").  Einzonung von Waldabstandsflächen (Beschluss 4.1, lit. e): Insgesamt ca. 2,04 ha (Entlang das Dorfbachs und im Gebiet "Mühlebühl").  Ein- und Auszonung wegen Auswirkungen von Waldfeststellungsverfahren (Beschluss 4.1, lit. f): Insgesamt ca. 0,29 ha (Gebiet "Vorderdorf"). Die Bilanz der anzurechnenden Erweiterung des Siedlungsgebiets beträgt 1,95 ha (Richtplan, Kapitel S 2.1, Beschluss 4.1). Dies geht nicht über die Kriterien hinaus, die eine vorgängige Anpassung des Richtplans erfordern. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort. 3.2.2 Fruchtfolgeflächen (FFF, Richtplan L 1.1) Die Sicherung des wertvollen Kulturlands, insbesondere der FFF ist bundesrechtlich gefordert. Die Gemeinden sichern das Landwirtschaftsgebiet samt FFF mit der Nutzungsplanung (Richtplan Kapitel L 1.1, Beschluss 1.2). Bei der Verminderung der FFF durch Einzonung ist grosse Zurückhaltung geboten (Beschluss 1.3). Werden FFF um mehr als 3 ha dauernd reduziert (zum Beispiel durch Einzonung), ist der Richtplan vorgängig anzupassen (Beschluss 1.4). Die Einzonungen beanspruchen rund 1,2 ha FFF. Dies liegt unter dem ohne Richtplananpassung beanspruchbaren Mass von 3 ha FFF.

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3.3

Regionale Abstimmung (§ 13 Abs. 1 BauG)

Mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2009 hat der Regionalplanungsverband "LenzburgSeetal" die Gemeinde aufgefordert, den Umfang der Einzonungen nochmals zu prüfen. Die Gemeinde hat im Verlauf des weiteren Verfahrens die Einzonungen nochmals geprüft und aufgrund der durch den Grossen Rat nicht beschlossenen Richtplan- und Dekretsanpassungen reduziert. Die Begründungen sind im Planungsbericht der Gemeinde aufgeführt. Gemäss Eingabe der Gemeinde erfüllt die Vorlage die regionalen Interessen so weit möglich und ist regional abgestimmt. 3.4

Siedlungserneuerung, Verdichtung und Siedlungsqualität

Wesentliche Aufgaben der Nutzungsplanung bestehen darin, mit geeigneten Massnahmen der weiteren Zersiedelung entgegenzuwirken, die Siedlungsqualität zu fördern, die inneren Reserven zu nutzen und die Siedlungsentwicklung mit dem Verkehr abzustimmen (§§ 13, 15, und 46 BauG; Richtplan Kapitel 3.1). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur vollständigen Ausnutzung bestehender Gebäude, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder für qualitätsvolle Neuüberbauungen sowie Umgebungs- und Freiraumgestaltungen. Es sind diverse Massnahmen zur Beibehaltung und Verbesserung der Siedlungsqualität vorgesehen. Eine zusammenfassende Übersicht ist dem Planungsbericht zu entnehmen. Gestützt auf die vorgenommenen Grundlagenerhebungen hinsichtlich Altersstruktur, Verdichtungsmöglichkeiten etc. wurden beispielsweise sachgerechte Umzonungen abgeleitet und im Bauzonenplan umgesetzt, Gestaltungsplankriterien formuliert, kommunale Richtpläne als Instrument etabliert. In der Summe erfüllen die vorgesehenen Massnahmen die genannten baurechtlichen Vorgaben. 3.5

Umwelt, Natur- und Landschaftsschutz

Die Vorlage erfüllt die Anforderungen an den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft im Sinne der §§ 39 und 40 BauG. Die Naturschutzzonen von kantonaler Bedeutung sind mit dem HSD bereits geschützt und als Informationsinhalt im Kulturlandplan sachgerecht aufgenommen worden. Die Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW) wurden vollständig als Naturschutzzonen im Wald in den Kulturlandplan übernommen. Es wurden die umfassenderen Abgrenzungen des Waldnaturschutzinventars (WNI) verwendet. In der BNO werden für jedes Objekt entsprechende Schutzziele und Massnahmen festgehalten. Im Kulturlandplan sind mehrere geschützte Waldränder vorbildlich eingetragen. 3.6

Ortsbildschutz/Denkmalpflege

Gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) besitzt die Gemeinde ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Die Ziele des ISOS sind gemäss Richtplankapitel S 3.2 mit planerischen Instrumenten umzusetzen. Im Planungsbericht werden die Gründe für die Aufteilung der Kernzone in eine Kern- und Dorfzone dargelegt. Mit der Differenzierung der Kernzone wird der speziellen Geschichte und Struktur von Meisterschwanden Rechnung getragen. Die Abgrenzung beider Zonen richtet sich weitgehend nach den Vorgaben im ISOS. Die Kernzone wird im Bereich der Hauptstrasse auf eine Bautiefe reduziert. Die ausgedehnte W3-Zone unterhalb der Pfarrkirche wird richtigerweise von einer Dorfzone ersetzt.

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Eine angepasste Bebauung des neuen, exponiert gelegenen Areals "Kirchrain/Oberdorf" unterhalb der Kirche ist anspruchsvoll. Für dieses bisher nie überbaute Gebiet ist sachgerecht eine Dorfzone mit Gestaltungsplanpflicht vorgesehen. 3.7

Grösse der Bauzone (Art. 15 RPG)

Die Bauzonen weisen eine Fläche von total 101,65 ha auf. Davon sind ca. 87,9 ha mehrheitlich überbaut beziehungsweise zonenkonform genutzt und ca. 13,75 ha unüberbaut, respektive stehen einer künftigen Überbauung zur Verfügung. Die unüberbauten Flächen umfassen rund 12,5 ha Wohn- und Mischzonen, 0,6 ha Arbeitsplatzzonen und ca. 0,7 ha Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen oder Freizeitzonen. Die berechnete Kapazität der Bauzonen inklusive der innerhalb der Planungsphase realisierbaren Verdichtung beträgt ca. 3'500 Einwohnerinnen und Einwohner (E). Die kantonale Prognose für das Jahr 2016 rechnet mit rund 3'010 E. Aufgrund der rein rechnerischen Beurteilung der Einwohnerkapazität (Grundlage: kantonale Prognose) sind die ausgeschiedenen Bauzonen aus fachlicher Sicht um mehr als 5 ha zu gross. Sie entsprechen den Anforderungen von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) nicht ohne weiteres. Demgegenüber macht die Gemeinde geltend, dass die auf der regionalen Entwicklung basierenden kantonalen Prognosen die effektiven Wachstumszahlen der Gemeinde nicht berücksichtigen. Unter der Annahme, dass sich die Nachfrage und das Wachstum der vergangenen Jahre fortsetzen, ist diese Aussage nachvollziehbar. Meisterschwanden ist in den letzten 15 Jahren um rund 600 Personen (ca. + 30 %) und damit um ein Mehrfaches der jeweils prognostizierten Zahl gewachsen. Die Gemeinde führt an, dass die Nachfrage unverändert hoch sei. Hinzu komme, dass die grösste und für die Einwohnerkapazität wichtigste Einzonung ein bereits heute von Bauzonen umschlossenes Gebiet unmittelbar am Zentrum der Gemeinde betreffe. Für die übrigen Einzonungen wird ein kommunaler Bedarf im Planungsbericht ausgewiesen. Da, wie die Gemeinde ausführt, die Attraktivität der Gemeinde als Wohnstandort eine weiterhin überdurchschnittliche Wohnraumnachfrage erwarten lässt und da die flächenmässig grösste und für die Einwohnerkapazität ausschlaggebende Einzonung bereits vollständig von Bauzonen umschlossen ist, sind die resultierende Grösse und der Umfang der ausgeschiedenen Bauzonen unter Berücksichtigung der übrigen berührten Interessen vertretbar. 3.8

Zonenzuordnung und -abgrenzung

Die Zonenzuordnungen basieren auf den Entwicklungsabsichten der Gemeinde. Sie sind insgesamt sachgerecht und nachvollziehbar. An verschiedenen Stellen wird die Bauzone richtigerweise der Parzellierung zum Kulturland angepasst. Am Bauzonenrand beanspruchen unterschiedliche nichtlandwirtschaftliche Nutzungen der angrenzenden Wohnparzellen Kulturland. Die Gemeinde beabsichtigt, sich baurechtlich mit den Einzelfällen zu befassen. Die Umzonungen basieren auf den Entwicklungsabsichten der Gemeinde, sie sind sachgerecht und nachvollziehbar. 3.9

Waldgrenzenplan

Die Nachführung des Waldgrenzenplans gemäss § 3 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) ist koordiniert im Rahmen der Nutzungsplanänderung erfolgt.

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3.10 Abstimmung Siedlungsentwicklung und Verkehr Gemäss § 13 Abs. 2bis BauG ist mit der Planung auch die Abstimmung auf das Verkehrsnetz aufzuzeigen. Wie in Kapitel 7 des Planungsberichts zusammenfassend ausgeführt wird, wurden die planerischen Massnamen so gewählt, dass der zusätzliche Verkehr auf den Strassen zu verkraften ist. Aus verkehrsplanerischer Sicht ist diesen Ergebnissen nichts entgegen zu setzen. 3.11 Gesamtplan Verkehr, Parkierung Wie im Planungsbericht angeführt, zeigt der mit der Nutzungsplanung erarbeitete "Verkehrsrichtplan" vor allem den Bestand auf. Ein kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) gemäss § 54a BauG mit möglichen Inhalten wie "Entwicklungsziele Verkehr", "Mobilitätskonzept", "Langsamverkehrsstrategie", "Parkierungskonzept" etc. wurde noch nicht erarbeitet. Der Gemeinderat erachtet es als verfrüht, zum heutigen Zeitpunkt eine entsprechende Detailplanung an die Hand zu nehmen. Ein weiterer, unmittelbarer Handlungsbedarf für die Nutzungsplanung besteht nicht. 3.12 Erschliessung, Etappierung Gemäss Planungsbericht ist das Baugebiet weitgehend erschlossen oder es bestehen rechtskräftige Sondernutzungspläne (SNP). Nur noch in drei Gebieten mit Planungsbedarf wird richtigerweise eine Gestaltungsplanpflicht festgelegt (Delphinstrasse, Hauptstrasse, Kirchrain). In den anderen zum Teil grossflächigen Gebieten wird die SNP-Pflicht aufgehoben. Da zur Unterstützung einer Siedlungserneuerung oder Verdichtung die Gemeinde bei Bedarf jederzeit einen Gestaltungsplan erlassen kann (§ 21 BauG), ist die vorgesehene Lösung nachvollziehbar und liegt im Ermessen der Gemeinde. 3.13 Hochwasserschutz Die Gefahrenkarte "Seetal" zeigt auf, dass innerhalb der Bauzone keine Gebiete von Überschwemmungen gefährdet sind. Hingegen zeigen die registrierten Schadenereignisse lokale Gefährdungen durch Oberflächenwasser auf. Daraus ergibt sich, dass das vorgesehene Delegationsmodell (§ 52 BNO) bezogen auf die Oberflächenwassergefährdung nützlich erscheint. Diese Bestimmung verlangt den Nachweis allenfalls notwendiger Massnahmen im jeweiligen Baubewilligungsverfahren. Die Grundwasserfassung, die grosses Schadenpotenzial besitzt, ist von Überflutungen gefährdet. Sie kann bereits ab einem 30-jährlichen Hochwasser überflutet werden. Es besteht ein Schutzdefizit. Da es sich um ein gemeindeeigenes Einzelobjekt handelt, ist es fachlich und bezogen auf die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für diese Anlage vertretbar, den Schutz hier ohne besondere Vorschrift in der Bau- und Nutzungsordnung mittels Objektschutzmassnahmen sicherzustellen. 3.14 Lärm Ob in den neu den Bauzonen zugewiesenen Gebieten die Anforderungen an neue Bauzonen erfüllt sind (Art. 24 Bundesgesetz über den Umweltschutz [USG], Art. 29 ff. Lärmschutz-Verordnung [LSV]), lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen. Da die betroffenen Bauzonen jeweils der Sondernutzungsplanungspflicht unterstellt sind, kann die Wahl und Umsetzung nötiger Lärmschutzmassnahmen mit der Sondernutzungsplanung sichergestellt werden. Da zudem die Lärmbelastung aus dem Verkehr nicht besonders hoch ist, besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Planungswerte mit entsprechenden Massnahmen nicht eingehalten werden könnten.

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3.15 Umweltschutz Die Parzelle 849 ist im Kataster der belasteten Standorte (KBS) eingetragen. In der Vergangenheit wurden Abfälle – vor allem Bauschutt – abgelagert (Standort Nr. AA4202.0199-1). Der Standort kann grundsätzlich überbaut werden. Für Tiefbauten ist er dagegen wenig geeignet, da mit erhöhten Entsorgungskosten gerechnet werden müsste. 3.16 Landwirtschaftszone Der Kulturlandplan bezeichnet richtigerweise nur eine Landwirtschaftszone, es besteht kein Bedarf für die Ausscheidung einer Speziallandwirtschaftszone. 3.17 Landschaftsschutzzonen Die Landschaften von kantonaler Bedeutung (LkB) sind weitgehend durch eine Landschaftsschutzzone umgesetzt. Vor allem im Bereich nordöstlich von Tennwil, namentlich bei den vorgesehenen Einzonungen bis zum Waldrand, sind die LkB in grösserem Ausmass nicht mittels Landschaftsschutzzonen umgesetzt. Die Gemeinde sieht demgegenüber in der vorliegenden Planung in den übrigen Gebieten einen umfassenden, die Bestimmungen des Hallwilerseeschutzdekrets (HSD) ergänzenden Schutz der Landschaft vor, weshalb die genannte Abweichung in der Gesamtbetrachtung ausreichend begründet ist. 3.18 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Da die Umsetzung der Vorgaben über die Harmonisierung der Bauvorschriften und Messweisen aufgrund der bei der Erarbeitung der Vorschriften fehlenden Rechtsgrundlagen noch nicht möglich war, muss gemäss § 64 Bauverordnung die BNO bis zum 1. September 2021 den neuen Vorgaben angepasst werden. Gemäss den geltenden Übergangsbestimmungen ist die BNO jedoch sachgerecht und rechtskonform. 3.19 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Meisterschwanden vom 15. November 2012 respektive 20. Juni 2013 (zweite Lesung) wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Eggenstrasse 2, 5616 Meisterschwanden  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Wald BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Landwirtschaft Aargau DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: