Kulturlandplan Spezialzone Eichhof
Plan d'affectation · Stetten (AG)
Document
- Numéro
- 2005-000344
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Stetten (AG)
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 9 mars 2005
- En vigueur depuis
- 9 mars 2005
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Stetten (AG) avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
NUPLA-4041-2005-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
09. März 2005
Art. Nr. 2005-000344
Gemeinde Stetten; Kulturlandplanänderung "Spezialzone Eichhof"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Afficher tout le texte
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
25. September 2003 2. März 2004 8. Juni bis 12. Juli 2004 24. November 2004 2. Februar 2005 7. Februar 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Die Spezialzone "Eichhof" wurde im Rahmen der Nutzungsplanung Kulturland festgelegt. Sie ist bestimmt für die Zwischenlagerung von Kies und Sand, für die Kiesaufbereitung sowie für die Schaffung von Pionier- und Ruderalstandorten. Ein Baugesuch für eine Brückenwaage mit Kontrollhaus hat herausgestellt, dass diese Anlage aus betrieblichen Gründen unmittelbar beim Eingang zum Kieswerkareal erstellt werden muss. Da keine andere zweckmässige Lösung möglich ist, ist die geringfügige Erweiterung der bestehenden Spezialzone "Eichhof" (ca. 0.12 ha) erforderlich. 2.2
Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 2. März 2004 ohne Vorbehalte.
Versand: 15. März 2005
-2-
Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. 3.1.3 Raumplanerische Beurteilung Die Erweiterung der Spezialzone "Eichhof" um ca. 12 Aren geht auf das Projekt zur Erstellung einer Brückenwaage und Kontrollhaus zurück. Aufgrund der betrieblichen Bedürfnisse ist diese Erweiterung sachgerecht. Dadurch werden künftig rationellere Betriebsabläufe ermöglicht. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Kulturlandplanänderung "Spezialzone Eichhof" der Gemeinde Stetten vom 24. November 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
-3-
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulhausstrasse 4, 5608 Stetten Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Finanzdepartement Abteilung Landwirtschaft FD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: