Bauzonen- und Kulturlandplan Schmitte

Plan d'affectation · Schafisheim · Abrogé le 14 oct. 2020

Document

Numéro
2012-000780
Type
Plan d'affectation
Commune
Schafisheim
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
13 juin 2012
En vigueur depuis
13 juin 2012
Abrogé
14 oct. 2020

Carte

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Fichiers

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Texte

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

13. Juni 2012

Nr. 2012-000780

Gemeinde Schafisheim; Bauzonenplan, Bau- und Nutzungsordnung, Änderung "Schmitte"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

14. Februar 2011 5. April 2011 bis 4. Mai 2011 24. Juni 2011 23. April 2012 22. Mai 2012

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegen vor der Bauzonenplan, Änderung "Schmitte", Situation 1:2'500 und die Änderung der Bau- und Nutzungsordnung, Tabelle § 5. 2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Die Parzelle 58 liegt in der Zone für öffentliche Bauten. Das bestehende Gebäude wird privat genutzt. Es soll verkauft und umgebaut werden. Die Zonenbestimmungen untersagen private Nutzungen in dieser Zone (§ 12 BNO). Da die Gemeinde kein Interesse am Erwerb der Parzelle hat, wird sie aus der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen entlassen. 2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Die Vorprüfung ist am 14. Februar 2011 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Versand: 18. Juni 2012

-2-

2.3

Bauzonenplan

Die 860 m2 grosse Parzelle 58 wird von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Dorfzone umgezont. 2.4

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Die Tabelle der Zonenvorschriften, § 5 BNO, wird ergänzt: "Auf Parzelle 58 sind infolge Ortsbildschutz (Umgebung Schloss) nur 2 Vollgeschosse zulässig." Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.2

Bauzonenplan

3.2.1 Regionale Abstimmung Aufgrund der kleinen betroffenen Fläche und der lokalen Auswirkungen der Umzonung ist eine regionale Abstimmung nicht erforderlich. 3.2.2 Umzonung in Dorfzone In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind ausschliesslich Nutzungen zugelassen, die dem öffentlichen Interesse dienen (§ 12 BNO). Für die Parzelle 58 besteht für öffentliche Nutzungen kein Bedarf. Im Westen grenzt die Parzelle an die Dorfzone. Die Umzonung von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Dorfzone ist sachgerecht. 3.2.3 Umgebungsschutz "Schlössli" Die Parzelle 58 liegt im Umgebungsbereich von drei denkmalgeschützten Objekten, dem "Schlössli", dem Wahrzeichen des Orts, der reformierten Kirche und dem ehemaligen Fabrikgebäude "Brütel". Mit dem Schlossgarten und der dazugehörigen Umgebung definieren die Bauten ein annähernd quadratisches Geviert, das ursprünglich allseitig eingefriedet war und eine Gesamtanlage bildete, die heute noch gut erkennbar ist. Das bestehende Gebäude auf Parzelle 58 weist keine besonderen Qualitäten auf, es wirkt fremd neben den angrenzenden herrschaftlichen Bauten. Bauliche Änderungen sind möglich und erwünscht. Aus Rücksicht auf die denkmalgeschützten Bauten darf ein Neubau auf der Parzelle 58 jedoch nur zwei Geschosse aufweisen. Da die Dorfzone grundsätzlich drei Geschosse zulässt, wird § 5 BNO so ergänzt, dass auf der Parzelle 58 nur zweigeschossig gebaut werden darf. Die Bestimmung ist sachgerecht.

-3-

3.2.4 Erschliessung Die Parzelle 58 ist heute direkt auf die Lenzburgerstrasse (K 379) erschlossen. Obwohl die K 379 nur schwach frequentiert ist, sind Direkterschliessungen grundsätzlich zu vermeiden. Bei wesentlichen Umnutzungen oder baulichen Veränderungen ist eine sachgerechte Erschliessung unerlässlich, damit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist (§ 113 BauG). Voraussetzungen dazu sind in erster Linie hinreichende Sichtzonen. Die Sichtverhältnisse sind heute eingeschränkt, da das Gebäude direkt an der K 379 steht. In einem allfälligen Baubewilligungsverfahren sind mögliche Lösungen daher frühzeitig mit den zuständigen kantonalen Fachstellen zu klären. 3.2.5 Archäologie Die geringfügige Überschneidung der Darstellung einer archäologischen Fundstelle mit der Fläche der Parzelle 58 hat nach Ansicht der Kantonsarchäologie keinen Einfluss auf die Bauzonenplanänderung. 3.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Bauzonenplan, die Bau- und Nutzungsordnung, Änderung "Schmitte", der Gemeinde Schafisheim vom 24. Juni 2011 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Winkelgasse 1, 5503 Schafisheim  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Wald BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: