Bauzonenplan Areal Kläranlage

Plan d'affectation · Wallbach

Document

Numéro
2013-001301
Type
Plan d'affectation
Commune
Wallbach
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
23 oct. 2013
En vigueur depuis
23 oct. 2013

Carte

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Fichiers

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Texte

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

23. Oktober 2013

Nr. 2013-001301

Gemeinde Wallbach; Teiländerung Bauzonenplan Areal Kläranlage; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

7. Dezember 2012 14. Januar 2013 bis 12. Februar 2013 12. April 2013 15. August 2013 23. September 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegen vor:  Teiländerung Bauzonenplan Areal Kläranlage 2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Die bestehende Abwasserreinigungsanlage (ARA) Fischingen wird aufgehoben und die Abwässer der ARA Möhlintal zugeführt. Die bestehenden Becken werden zur Mischwasserbehandlung und als Havariebecken umgenutzt. Mit der Umzonung in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen soll eine Nutzung des Betriebsgebäudes als Werkhof und die weitere Nutzung der Klärbecken gesichert werden. 2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 7. Dezember 2012 ohne Vorbehalte. Die Vorprüfung umfasste des Weiteren die Umzonung des angrenzenden grossen Areals der bestehenden Industriefirma. Diese Umzonung wurde von der Einwohnergemeinde nicht beschlossen. Die vorliegende Genehmigung umfasst daher nur die von der Versand: 28. Oktober 2013

-2-

Gemeindeversammlung beschlossene Umzonung der ehemaligen Abwasserreinigungsanlage (ARA). 2.3

Bauzonenplan

Das 0,41 ha grosse Areal der Kläranlage wird von der Industriezone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgezont. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Zonenzuordnung Der bestehende Beckenblock soll zu einem Regenklär- und Havariebecken inklusive Pumpwerk, welches das Abwasser nach Möhlin fördert, umgebaut werden. Zwecks Vermeidung von Geruchsimmissionen aus der künftigen Regenwasserbehandlung ist eine Überdeckung vorgesehen. Auch sollen die bestehenden Betriebsgebäude der Gemeinde künftig als Werkhof dienen. Damit diese Umnutzungen zonenkonform möglich sind, ist die Zuordnung des Areals der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Fischingen in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sachgerecht. 3.1.4 Waldfeststellung Über den ganzen Bereich besteht eine vermessene, rechtskräftige Waldgrenze. Da es sich um eine neue Zonierung einer bisherigen Bauzone handelt, erübrigt sich eine Nachführung der bestehenden Waldgrenze. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung Bauzonenplan Areal Kläranlage der Gemeinde Wallbach vom 12. April 2013 wird genehmigt.

-3-

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Zentrumstrasse 11, 4323 Wallbach  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Wald BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: